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Urteil

13 K 1651/16.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0123.13K1651.16O.00
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Leitsätze

Distanzverstoß (sexuelle Handlungen) durch einen Lehrer gegenüber einer Schülerin; Entfernung aus dem Dienst

Tenor

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Distanzverstoß (sexuelle Handlungen) durch einen Lehrer gegenüber einer Schülerin; Entfernung aus dem Dienst Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Beklagte erwarb im Jahre am T. Albert-Schweitzer-Gymnasium in Q. die Allgemeine Hochschulreife. Im 00.00.0000 legte er die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I mit der Note „sehr gut“ ab. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. Im 00.00.0000 legte der Beklagte die zweite Staatsprüfung mit der Note „sehr gut“ ab. Für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war der Beklagte aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als Lehrer für die Fächer Biologie und Sport mit 23 Unterrichtsstunden wöchentlich am Gymnasium L. . in X. tätig. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt; gleichzeitig trat er seinen Dienst beim T. Gymnasium in L1. an. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Nach Überführung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) – Studienrätin/Studienrat – im Januar 2002 wurde der Beklagte am 00.00.0000 zum Oberstudienrat befördert. Neben seiner Unterrichtstätigkeit war der Beklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000in dem Projekt „Sport als 4. Fach der Abiturprüfung (Erprobungsvorhaben)“ tätig. Seit dem 00.00.0000 war er zudem als Fachberater im Fach Sport tätig. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war der Beklagte Mitglied in der Kommission zur Erstellung der Prüfungsaufgaben im Fach Sport für die zentrale Abiturprüfung. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war er als Moderator/Trainer im Rahmen der Lehrerfort- und -weiterbildung im Fach Sport tätig. Für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war der Beklagte schließlich mit einem Umfang von 12,75/25,5 Wochenstunden als pädagogischer Mitarbeiter an das Ministerium für Schule und Weiterbildung in E. abgeordnet. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte aus dienstlichen Gründen an das X1. -Kolleg, Weiterbildungskolleg der Stadt E1. , versetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung aus 00.00.0000 wurden die Leistungen des Beklagten mit vier Punkten „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Der Beklagte ist verheiratet und lebt seit 0000 von seiner Ehefrau getrennt. Mit Verfügung vom 00.00.0000 leitete die Bezirksregierung Arnsberg gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, weil er in dem Verdacht stand, eine sexuelle Beziehung zu den Schülerinnen M. C. und D. C1. aufgenommen zu haben und einer Weisung seiner Schulleiterin, „mit keiner der in dem Fall involvierten Personen … Kontakt aufzunehmen“, nicht gefolgt zu sein. Mit Verfügung vom 00.00.0000 dehnte die Bezirksregierung Arnsberg das Disziplinarverfahren aus und warf dem Beklagten vor, gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen zu haben. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren mit Blick auf die von der Mutter der Schülerin M. C. erstattete Strafanzeige ausgesetzt; die Ermittlungen zum übrigen Sachverhalt wurden durch die Vernehmung verschiedener Zeugen fortgeführt. Am 00.00.0000 stellte die Staatsanwaltschaft E1. das hinsichtlich der Schülerin M. C. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleitete Ermittlungsverfahren (620 Js 260/15) gemäߠ § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Das hinsichtlich der Schülerin D. C1. eingeleitete Ermittlungsverfahren (620 Js 376/15) wurde von der Staatsanwaltschaft E1. ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Rahmen des fortgesetzten Disziplinarverfahrens fanden am 00.00.0000 weitere Zeugenvernehmungen statt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die entsprechenden Niederschriften (Beiakte Heft 8, Bl. 334-343 (I. C. ), 351-365 (M. C. ), 399-406 (S. F. ) und 408-412 (M1. L2. )). Unter dem 00.00.0000 teilte der Kläger dem Beklagten das Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen mit und gab diesem Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde der Personalvertretung Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben und die Gleichstellungsbeauftragte angehört. Sowohl der Personalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 24% der monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Der Kläger hat am 00.00.0000 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten Folgendes vor: Der Beklagte habe zumindest zwischen Q1. . und 00.00.0000 eine Beziehung mit der Schülerin M. C. unterhalten. Dabei habe er sich über Kontaktverbote sowohl seitens der Eltern als auch der Schulleitung hinweggesetzt und die Beziehung mit ständigen Treffen, bei denen es auch zu Küssen und zum Streicheln gekommen sei, über Petting und Oralverkehr bis hin zum Geschlechtsverkehr ausgebaut. Dies sei auch dann, wenn kein unmittelbares Lehrer-Schüler-Verhältnis bestehe, mit der Distanzpflicht einer Lehrkraft unvereinbar. Darüber hinaus habe sich der Beklagte am 00.00.0000 mit der Schülerin D. C1. auf einer einsamen Wiese getroffen und auch damit die professionelle Lehrer-Schüler-Distanz nicht eingehalten. Zudem habe er die mit den Eltern von M. C. am 00.00.0000 getroffene Vereinbarung, keinen weiteren Kontakt mehr mit M. C. aufzunehmen, nicht eingehalten und gegen das ihm am 00.00.0000 erteilte Verbot, weitere Kontakte zu den Schülerinnen M. C. und S. F. herzustellen, verstoßen. Schließlich habe der Beklagte den Schülerinnen M. C. und S. F. im Q1. . / 00.00.0000 eine Liste mit den Privatadressen und Telefonnummern aller Lehrkräfte des T. Gymnasiums L1. zugeleitet und M. C. ein Foto von der Lehrkraft G. übermittelt. Damit habe er gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Am 00.00.0000 hat der Kläger Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, trotz der vorläufigen Dienstenthebung vom 00.00.0000 seinen Dienst mindestens bis 00.00.0000 weiterhin ausgeübt zu haben. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Aus heutiger Sicht sei er sich darüber klar, dass die Zeugin C. von Anfang an versucht habe, seiner Lebensgefährtin, Frau C1. , nachzueifern und es ihr in allen Belangen gleich zu tun. Sie verfolge dieses Ziel bis zum heutigen Tage auf krankhafte Art und Weise. Er müsse gestehen, dass er diese Tatsache erst zu spät erkannt habe und dadurch in seine heutige missliche Situation geraten sei. Er hätte diese Person, die nach eigener Aussage „ gerne mit Menschen spielt“, niemals in seine Nähe lassen dürfen. Frau C. habe es geschafft, ihr gesamtes Umfeld mit unwahren Aussagen zu manipulieren und sogar den Ermittlungsführer der Bezirksregierung erfolgreich zu beeinflussen. Er habe Frau C. nicht in der Schule, sondern als Freundin von Frau C1. kennengelernt. Ihm gegenüber habe sie vorgegeben, sich Sorgen um D. C1. zu machen und deshalb mit ihm sprechen zu wollen. Sie habe es verstanden, geschickt Stärken und Schwächen seiner Lebensgefährtin zu erfragen und dies anschließend ausgenutzt, um ihn emotional an sich zu binden. Aus heutiger Sicht müsse er einräumen, dass er den Kontakt mit Frau C. nie hätte intensivieren dürfen. In den Monaten Q1. . bis 00.00.0000 sei er psychisch in einer sehr schwierigen Lage und demzufolge sehr naiv gewesen. Als einen seiner größten Fehler sehe er es im Nachhinein an, dass er Frau C. und Frau F. im 00.00.0000 von einer Halloween-Party abgeholt habe, nachdem sich letztere „verzweifelt“ an ihn gewandt und um Hilfe gebeten habe. Im Laufe der folgenden Monate habe Frau C. alles daran gesetzt, eine körperliche Beziehung mit ihm aufzubauen. Sie habe ihm Fotos geschickt, auf denen sie leicht bekleidet gewesen sei und habe dabei ihre angeblichen Probleme mit ihrer Figur thematisiert. Er beteuere, nie eine körperliche Beziehung zwischen sich und Frau C. zugelassen zu haben. Bei den Treffen mit ihr seien immer Gespräche über ihre Probleme geführt worden. Dabei sei ihm das Gefühl vermittelt worden, tatsächlich helfen zu können. Das Ganze sei so weit gegangen, dass es zu einem gemeinsamen Treffen mit der Mutter von Frau C. , Frau I. C. , gekommen sei. Diese habe in dem freundschaftlichen Verhältnis zwischen ihrer Tochter und ihm kein Problem gesehen. Soweit ihm vorgeworfen werde, Frau C. ein Foto des Stationsreferendars G. und eine Lehrerliste übersandt zu haben, entspreche dies nicht der Wahrheit. Das Foto habe offen im Nebenraum des Lehrerzimmers gehangen. Er könne sich noch gut erinnern, dass zum Beispiel am Tag der offenen Tür scharenweise Schülerinnen und Schüler zu dem Lehrerzimmer Zugang gehabt hätten. Es werde auch zu Unrecht der Vorwurf gegen ihn erhoben, die Telefonliste des Kollegiums weitergeleitet zu haben. Er habe eine entsprechende List in seinem Lehrerkalender gehabt. Dieser habe sich in seiner Schultasche befunden und habe auch im Lehrerzimmer ausgelegen. Er könne sich gut vorstellen, dass Frau C. sich Zugang zu dieser Liste verschafft haben könnte. Nach seinem Gespräch mit der Schulleitung habe er versucht, mit den beteiligten Personen keinen Kontakt mehr aufzunehmen und über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu sprechen. Er habe mit den Mädchen weder Kontakt aufgenommen noch ihnen nahegelegt, bestimmte Aussagen zu treffen. Sowohl Frau F. als auch die Eltern von Frau C. hätten ihrerseits Kontakt zu ihm aufgenommen. Er habe sich bereit erklärt, darauf einzugehen, da Frau C. zuvor ihren Selbstmord mittels einer Schere angekündigt habe. Bei den Gesprächen habe ihn allein die Sorge umgetrieben, diese könne sich etwas antun. Er habe auch keinen Kontakt mit Frau F. aufgenommen. Der Chatkontakt sei von ihr ausgegangen. Auch in Bezug auf Frau C1. habe er sich nichts vorzuwerfen. Als diese seine Schülerin gewesen sei, habe lediglich eine gegenseitige Sympathie bestanden. Erst nach dem Abiturball habe sich eine stabile und harmonische Liebesbeziehung entwickelt, die bis heute Bestand habe. Ein gemeinsames Picknick in der allerletzten Schulwoche betrachte er als unverfänglich. Hinsichtlich des mit der Nachtrags-disziplinarklage erhobenen Vorwurfs könne ihm allenfalls ein fahrlässiger Pflichtverstoß vorgehalten werden. In einem Gespräch mit seinem Schulleiter sei vereinbart worden, dass er seinen Dienstpflichten vorläufig bis zum Ende des Schuljahres weiter nachgehen solle. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen M. C. und S. F. ; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird insoweit Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und den vorgeworfenen Distanz-verstoß zu Lasten der Frau D. C1. und die vorgeworfene Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Weitergabe der Adressenliste des Kollegiums, eines Bildes und der Handynummer von Herrn G. ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger überreichten Akten (Beiakten Hefte 1 bis 10), der von dem Beklagten überreichten Auszüge aus dem Internet (Beiakte Heft 12) sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft E1. (Beiakte Heft 11) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht hinsichtlich der nach der durch Beschluss vom 00.00.0000 erfolgten Beschränkung verbliebenen Vorwürfe von folgendem Sachverhalt aus: 1. Verstoß gegen die Distanzpflicht gegenüber der Zeugin M. C. a) Der Beklagte war seit 00.00.0000 am T. Gymnasium in L1. tätig. Im Jahre unterrichtete er die Schülerin D. C1. , die in diesem Jahr das Abitur absolvierte. Die am 00.00.0000 geborene Zeugin M. C. war ebenfalls Schülerin am T. Gymnasium in L1. wurde von dem Beklagten allerdings nicht unterrichtet. Sie freundete sich noch im Jahre mit D. C1. an und lernte über diese den Beklagten kennen. Ende der Sommerferien kam es im Beisein der Zeugin S. F. und der D. C1. im „“ in E1. zu einem ersten Treffen zwischen dem Beklagten und der Zeugin M. C. . In der Folgezeit intensivierte sich der Kontakt zwischen dem Beklagten und der Zeugin M. C. . Anfang Q1. . – wohl am Q1. . , dem Abend vor dem Tag der Deutschen Einheit – waren die Zeuginnen C. und F. auf einer Party in E1. -. Jedenfalls die Zeugin F. hatte an diesem Abend zu viel Alkohol genossen. Die Zeugin C. rief den Beklagten, dessen Handy-Nummer sie zu dieser Zeit bereits hatte, an und bat ihn, sie nach Hause zu bringen. Dieser machte sich darauf von seinem Wohnort T1. auf den Weg, holte die in E1. –M2. bzw. E1. -I1. wohnenden Zeuginnen C. und F. ab und brachte sie nach Hause. In den Herbstferien - am oder Q1. . - hielt sich die Zeugin C. erstmals in der Wohnung des Beklagten auf. Der Beklagte hatte die Zeugin morgens in E1. -M2. an der Kirche abgeholt, in seine Wohnung in T1. mitgenommen und mit ihr ein „Sektfrühstück“ veranstaltet. Im Anschluss kam es auf dem Bett des Beklagten zum Austausch von Zärtlichkeiten; der Beklagte und die Zeugin C. küssten sich auf den Mund. Nach den Herbstferien holte der Beklagte die Zeuginnen C. und F. regelmäßig mittwochs, einem der beiden Tage, an denen er zu der Zeit in der Schule Dienst versah, am Bahnhof in L1. ab und nahm sie zur Schule mit. Gelegentlich half er den Zeuginnen auch im Vorfeld einer Biologieklausur. Am 31. Q1. . 2014 waren die Zeuginnen C. und F. auf einer Halloween-Party in L1. . Die Zeugin F. war bei dieser Gelegenheit so stark alkoholisiert, dass sie auf der Straße bzw. auf einem Parkplatz lag. Die Zeugin C. rief daraufhin den Beklagten an, mit dem sie vorher bereits vereinbart hatte, dass sie bei ihm übernachtet. Der Beklagte holte die beiden Zeuginnen ab und ließ sie bei sich zuhause übernachten. Die Zeugin F. schlief auf einer Isomatte in einem Nebenraum. Die Zeugin C. übernachtete mit dem Beklagten in dessen Bett. Aufgrund der von der Zeugin C. in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Unsicherheit geht die Kammer zugunsten des Beklagten davon aus, dass es dabei lediglich zum Austausch von Zärtlichkeiten und Küssen – auch mit geöffnetem Mund - kam und noch nicht zu weiteren sexuellen Kontakten etwa in der Form von Petting oder Oralverkehr. Eine Woche nach Halloween waren die Zeuginnen C. und F. auf einem Fest in E1. -M2. . Der Beklagte holte sie dort ab und fuhr zu „Kauf-land“ in C2. . Dort erwarb er alkoholische Getränke, die – jedenfalls – die Zeugin C. konsumierte. Die Zeugin C. saß im Auto vorne auf dem Schoß des Beklagten, der auf dem Fahrersitz saß. Nach Halloween traf sich die Zeugin C. darüber hinaus mit dem Beklagten mehrfach nachts in seinem Auto in einem Industriegebiet in E1. -E2. . Ihrer Mutter gegenüber gab sie an, ins Fitnessstudio oder zu Freunden zu gehen. Jedenfalls ab dieser Zeit kam es neben dem Austausch von Zärtlichkeiten und Küssen auch zu weiteren sexuellen Kontakten in der Form von Petting und Oralverkehr, wobei die Aktivitäten im Wesentlichen von dem Beklagten ausgingen. Eines dieser Treffen fand in der Nacht auf den 00.00.0000 statt. Der Mutter der Zeugin C. fiel, nachdem sie in dieser Nacht aufgewacht war, auf, dass das Bett der Zeugin leer war. Sie rief daraufhin die Mutter der Zeugin S. F. an und erkundigte sich, ob ihre Tochter dort sei. Nachdem die Zeugin F. die Zeugin C. darüber informiert hatte, dass sie von ihrer Mutter gesucht werde, ließ sich die Zeugin C. von dem Beklagten nach Hause bringen. Sie schlich sich heimlich in das Gartenhaus, wo sie übernachtete. Ihrer Mutter teilte die Zeugin C. mit, dass sie ihren Schlüssel vergessen und deshalb im Gartenhaus übernachtet habe. Am 00.00.0000 waren die Zeuginnen C. und F. auf einer Jugendleiterfahrt in C3. . Die Zeugin F. hatte an diesem Abend noch einen Gesangsauftritt. Der Beklagte holte die Zeuginnen zuvor ab und ging mit ihnen in E1. Pizza essen. Danach setzte er die Zeugin F. ab und verblieb mit der Zeugin C. in seinem PKW. Nachdem die Zeugin F. zurück war, fuhr der Beklagte mit den Zeuginnen zu einer Tankstelle und erwarb alkoholische Getränke, die der Beklagte und die Zeugin C. an einem Feldweg in C3. konsumierten. Die Zeugin C. setzte sich wiederum im Auto auf den Schoß des Beklagten. Am 00.00.0000 fand auf Wunsch der Eltern der Zeugin M. C. ein Gespräch mit dem Beklagten statt, an dem auch die Zeugin M. C. teilnahm. Der Beklagte versprach den Eltern an diesem Abend, den Kontakt zu der Zeugin M. C. abzubrechen. In der Folgezeit hielt der Beklagte dennoch weiterhin Kontakt zu der Zeugin M. C. wie auch zu der Zeugin F. . Dabei kam es auch zu privaten Treffen in der Schule während der Unterrichtszeit sowohl zwischen dem Beklagten, der Zeugin F. und der Zeugin C. als auch zwischen dem Beklagten und der Zeugin C. alleine. Die Zeugin C. hatte im sogenannten Westanbau des T. Gymnasiums in L1. Pädagogikunterricht. In einer nicht näher bestimmten Anzahl an Fällen meldete sie sich mit der Entschuldigung, ihr sei schlecht, aus dem Unterricht ab und verbrachte diese Zeit mit dem Beklagten in einem Raum mit einer Art Milchglasscheibe, den dieser zuvor aufgeschlossen hatte. Bei diesen Treffen kam es auch zu Küssen. Zu Beginn der Weihnachtsferien wechselte die Zeugin C. die Schule. Am 00.00.0000, dem Geburtstag ihres Stiefvaters, war die Zeugin C. wiederum bei dem Beklagten zuhause. An diesem Tag führte der Beklagte mit der Zeugin C. den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Bis Ende 00.00.0000 setzten der Beklagte und die Zeugin C. ihre Beziehung fort. b) Dieser Sachverhalt steht zur vollen Überzeugung des Gerichts nach der Vernehmung der Zeuginnen M. C. und S. F. in der mündlichen Verhandlung, aufgrund ihrer in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie dem behördlichen Disziplinarverfahren gemachten Aussagen und auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Chatverläufe und sonstigen Unterlagen (z. B. Fotos) fest. 1) Zwar hat der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten pauschal bestritten, mit der Zeugin C. eine sexuelle Beziehung geführt zu haben. Diese nicht näher präzisierte Einlassung hat sich in der mündlichen Verhandlung jedoch als Schutzbehauptung herausgestellt. Sie ist durch die glaubhafte Aussage der Zeuginnen C. und F. widerlegt, die ihre Angaben konkret, anschaulich, detailreich, mit Originalität versehen, unter Wiedergabe eigenen Erlebens, innerer Stimmigkeit und Folgerichtigkeit gemacht haben. Der von den Zeuginnen geschilderte Geschehensablauf ist detailreich und zeugt von der Wiedergabe eigenen Erlebens. Die Darstellung ist in sich stimmig und folgerichtig. Die Aussagen sind frei von einem erkennbaren Widerspruch zu anderen Tatsachen oder sonstigen Erfahrungssätzen. Insbesondere stehen ihre Angaben auch mit ihren zuvor in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie dem behördlichen Disziplinarverfahren gemachten Aussagen in Einklang. Ungenauigkeiten und Erinnerungslücken hinsichtlich einzelner Daten haben die Zeuginnen nach erkennbarer Anspannung ihres Erinnerungsvermögens von sich aus eingeräumt. Hinsichtlich des ersten Treffens in der Wohnung des Beklagten hat die Zeugin C. freimütig eingeräumt, bei dem Datum ( Q1. . ) falsch liegen zu können und dies in nachvollziehbarer Weise damit erklärt, dass dies aber „halt auch schon Jahre her“ sei. Die Kammer hält es zudem auch für durchaus möglich, dass dieses Ereignis, wie die Zeugin gemeint hat, am Q1. . und nicht etwa schon am Q1. . stattgefunden hat. Dieses Datum ist ihr von der Kammer nur vorgehalten worden, weil ein Foto der Zeugin mit dem Beklagten (Beiakte Heft 11, Bl. 98), das diese bei dem ersten Treffen in der Wohnung des Beklagten als „Selfie“ aufgenommen hat, aufgrund der Angaben der Mutter der Zeugin auf den Q1. . datiert worden ist. Die Zeugin hat demgegenüber ihre Erinnerung an das Datum Q1. . , ohne hierüber auch nur im Ansatz nachdenken zu müssen, in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass sie dies so genau wisse, weil dieses Datum damals die PIN für ihr Handy war. Auch wenn letztendlich offen bleiben muss, an welchem Tag genau die Zeugin C. zum ersten Mal in der Wohnung des Beklagten war, ist die Kammer angesichts der konkreten und detailreichen Schilderung der Ereignisse davon überzeugt, dass sich die Geschehnisse wie von ihr beschrieben in der Sache zugetragen haben. Hinsichtlich der erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu den Treffen mit dem Beklagten im sogenannten Westanbau des T. Gymnasiums in L1. hat die Zeugin C. in überzeugender Weise erläutert, warum sie diese Angaben nicht bereits früher getätigt hat. Sie hat hierzu plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie in ihren vorherigen Vernehmungen „wenig selbständig erzählen“ konnte, sondern sie „halt immer was gefragt“ wurde und sie „dann ausschweifend dazu Stellung“ genommen hat. Zudem werden diese Angaben durch die im Wesentlichen übereinstimmende Aussage der Zeugin F. gestützt. Soweit die Aussagen der Zeuginnen im Widerspruch zu ihren zunächst im 00.00.0000 bei der Schule gemachten Angaben stehen, haben sie dies in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer und überzeugender Weise erklären können. Die Zeugin C. hat hierzu ausgeführt, dass sie zu der Zeit ja noch mit dem Beklagten zusammen war und man ja nicht seinen eigenen Partner belastet. Die Zeugin F. hat ebenfalls nachvollziehbar dargetan, dass sie den Beklagten zunächst - namentlich aus der noch bestehenden Verbundenheit zu der Zeugin C. heraus – hat schützen wollen, deswegen gelogen und erst nach einem Gespräch mit ihrer Mutter diesen Fehler eingesehen hat. 2) Sonstige Indizien, die Anlass für eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage böten, bestehen nicht. Das Gericht ist bei seiner Überzeugungsbildung gehalten, sich mit sämtlichen Indizien unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Allerdings hat das Gericht keine solchen Indizien erkennen können, die im konkreten Fall für einen anderen Geschehensablauf hätten sprechen können. Der Beklagte hat gegen die Aussagen der Zeuginnen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Er selbst war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nochmals – auf die von ihm gehegten grundsätzlichen Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin C. verweist, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Ob die dem Gericht vorgelegten Auszüge aus dem Internet (Gerichtsakte, Bl. 83 bis 87; Beiakte Heft 12) – wie der Beklagte meint - auf ein gestörtes Verhältnis der Zeugin C. zu ihrer Sexualität hindeuten, ist für diese Frage ohne Belang. Ihre von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Affinität zu dem Roman „Lolita“ hat die Zeugin im Übrigen freimütig eingeräumt und detailliert und in sich stimmig erläutert. Im Übrigen lässt sich aus dieser Vorliebe allein nicht auf eine Unglaubwürdigkeit der Zeugin schließen. Darüber hinaus wird die Aussage der Zeugin C. durch die von der Zeugin F. gemachten Angaben, soweit diese in die Geschehnisse involviert war, und auch durch die dem Gericht vorliegenden Chatverläufe gestützt. Namentlich die in dem Chat mit der Zeugin F. am 00.00.0000 gemachte Aussage des Beklagten „In Wahrheit liebe ich sie.“ (Beiakte Heft 6, Bl. 51) spricht für sich. Gleiches gilt für den von dem Beklagten selbst vorgelegten Chatverlauf vom 00.00.0000 (Gerichtsakte, Bl. 175 f.). Der Beklagte geht hier in einer bemerkenswerten und ebenfalls für sich sprechenden Weise inhaltlich auf das Ansinnen der Zeugin C. ein, mit ihm den Geschlechtsverkehr in einem Pornokino in E1. auszuüben. Dass er – wie von ihm reklamiert – „auf ihre Animationen nicht reagiert hat“, lässt sich diesem Chat jedenfalls nicht entnehmen. Hinsichtlich der mit der Klageerwiderung übermittelten Fotos der Zeugin C. , auf denen diese nur leicht bekleidet ist (Gerichtsakte, Bl. 78 f.), stellt sich schließlich allenfalls die Frage, warum der Beklagte diese Fotos überhaupt behalten und nicht gelöscht hat, wenn er überhaupt kein sexuelles Interesse an der Zeugin gehabt haben will. Die von dem Beklagten gegenüber dem Gericht angekündigten, ihn vermeintlich entlastenden Chat-Verläufen mit der Zeugin C. sind mit einer fadenscheinigen Begründung („Probleme beim Ausdrucken“) nicht vorgelegt worden. Auch zum belasteten Inhalt ist nichts Konkretes vorgetragen worden. 3) Der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugin M. C. sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bedurfte es nicht. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat zwar im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt, dass es im Rahmen eines Strafverfahrens „sicher unerlässlich wäre, ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen“. Einen dahingehenden Beweisantrag hat der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt. Eine entsprechende Beweiserhebung ist hier auch nicht angezeigt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Ausnahmen können dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom Q1. . 2011 – 2 B 69.10 -, juris, Rn. 21. Dies kommt überwiegend bei Verdachtsmomenten für eine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung in Betracht, nicht aber bereits bei den hier vorliegenden Umständen. Insoweit fehlt es schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, warum das Gericht nicht in der Lage sein sollte, die Zeugenaussage aufgrund eigenen Sachverstands würdigen zu können. Es liegt insgesamt keine Sachlage vor, nach der eine Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit fremder Sachkunde bedarf. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung der Zeugin. Soweit die Zeugin nach der von ihr selbst dem Gericht übermittelten Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin B. T2. vom 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 in dortiger psychotherapeutischer Behandlung steht, führt dies nicht dazu, dass das Gericht verpflichtet wäre, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. In der Stellungnahme wird der Zeugin C. ausdrücklich attestiert, dass der psychopathologische Befund unauffällig ist und keine Defizite im Bereich der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Konzentration und Mnestik vorliegen. Das Gericht hat die von der Zeugin gemachte Aussage zudem nicht isoliert betrachtet, sondern im Kontext mit der weiteren in der mündlichen Verhandlung getätigten Zeugenaussage und insbesondere den oben angeführten Chatverläufen bewertet. Dass die Zeugin nach der therapeutischen Stellungnahme – weiterhin – an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Panikstörung aufgrund der von Q1. . bis 00.00.0000 währenden Beziehung zu dem Beklagten leidet, stellt sich schließlich als eine typische Folge eines traumatischen Erlebnisses dar und führt nicht dazu, dass ein Gericht verpflichtet wäre, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Vgl. zu einer solchen Konstellation ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 26. Q1. . 2011 – 2 B 69.10 -, juris, Rn. 21. 2. Kontaktverbot durch die Eltern der M. C. /Verstoß gegen die in dem Dienstgespräch am 00.00.0000 erteilte Weisung a) Am 00.00.0000 fand im T. Gymnasium in L1. eine Dienstbesprechung statt, in der die Schulleiterin dem Beklagten die Weisung erteilte, „dass er mit keiner der in den Fall involvierten Personen nach diesem Gespräch Kontakt aufnehmen dürfe.“ Am 00.00.0000 fand auf Wunsch der Eltern der Zeugin M. C. ein Gespräch mit dem Beklagten statt, an dem auch die Zeugin M. C. teilnahm. Der Beklagte versprach den Eltern an diesem Abend, den Kontakt zu der Zeugin M. C. abzubrechen. In der Folgezeit hielt der Beklagte dennoch weiterhin Kontakt zu der Zeugin M. C. . Es erfolgte wie bereits zuvor rege – nicht mehr in allen Einzelheiten zu konkretisierende – Kommunikation über „Whats App“. Diese hielt nach den von dem Beklagten unter dem 00.00.0000 selbst vorgelegten Chatverläufen bis jedenfalls zum 00.00.0000 an. Darüber hinaus kam es auch zu weiteren persönlichen Treffen. Am 00.00.0000 verließ die Zeugin M. C. gegen 21.15 Uhr trotz des von ihrer Mutter – Frau I. C. – ausgesprochenen Verbots mit den Worten, sie schlafe bei einer Freundin namens Carla, das Haus. Tatsächlich fuhr sie mit dem Bus einen Ort weiter zur Straßenbahnhaltestelle und traf sich dort mit dem Beklagten, der einige Minuten später mit seinem PKW erschien. I. C. , die ihrer Tochter gefolgt war, stellte diese und den Beklagten zur Rede und fuhr anschließend allein nach Hause zurück. Etwa 15 Minuten später setzte der Beklagte die Zeugin M. C. vor dem elterlichen Haus ab. Am 00.00.0000 suchten die Zeuginnen I. C. und S. F. gemeinsam die Wohnung des Beklagten in T1. auf. In dem dort abgestellten PKW des Beklagten erkannten sie die Handtasche der Zeugin M. C. . Gegen 22.15 Uhr begaben sich der Beklagte und die Zeugin M. C. zu dem PKW. Die Zeugin M. C. weigerte sich strikt, mit I. C. zurück nach Hause zu fahren. Die von I. C. herbeigerufene Polizei nahm die Zeugin M. C. mit zur Polizeiwache und brachte sie später zur Jugendschutzstelle X2. . Schließlich hielt der Beklagte nach dem 00.00.0000 mit den Zeuginnen I. C. und S. F. Kontakt über „Whats App“. Mit der Zeugin I. C. kommunizierte der Beklagte jedenfalls am ., . und 00.00.0000 sowie am . und 00.00.0000. Mit der Zeugin S. F. kommunizierte der Beklagte jedenfalls am und 00.00.0000 über „Whats App“. b) Dieser Sachverhalt steht zur vollen Überzeugung des Gerichts nach der Vernehmung der Zeuginnen M. C. und S. F. in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der sich in den Akten befindlichen Chatverläufe fest. Der Beklagte hat dem auch nicht widersprochen. Vielmehr räumt er den nach den Kontaktverboten weiter laufenden Kontakt selbst ein. Ob der Kontakt von seiner Seite – wie der Beklagte behauptet – eher widerwillig und nur als Reaktion auf Kontaktaufnahmen durch die Zeuginnen M. C. und S. F. erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Ungeachtet dessen nimmt das Gericht dem Beklagten diesen Vortrag in Anbetracht seines Gesamtverhaltens gegenüber den Zeuginnen als Schutzbehauptung nicht ab. 3. Dienstausübung trotz vorläufiger Dienstenthebung Mit Verfügung vom 00.00.0000 – zugestellt am 00.00.0000 – wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Dennoch versah er in der Folgezeit weiterhin seinen Dienst. Er übte seine Lehrtätigkeit am X1. -Kolleg in E1. noch bis mindestens 00.00.0000 aus. Er wurde zu den Abiturprüfungen eingesetzt. Er nahm auf entsprechende Einladung an Kommissionssitzungen teil und war in der Kommission zur Erarbeitung der Zentralabituraufgaben tätig. II. Mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte eines sehr schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht. Im Vordergrund steht hier der Distanzverstoß, den der Beklagte durch die Aufnahme der intensiven sexuellen Beziehung zu der Zeugin M. C. begangen hat. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer bezogen auf diesen Vorwurf den Zeitraum ab dem Beginn der Weihnachtsferien ( 00.00.0000) außeracht gelassen, weil die Zeugin C. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Schülerin am T. Gymnasium in L1. war. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Diese Vorschrift bildet die Grundsatznorm für das Verhalten der Beamten. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass Beamte ihre Aufgaben nur dann erfüllen können, wenn ihnen vom Dienstherrn und der Allgemeinheit die für die Ausübung des ihnen übertragenen Amtes erforderliche Achtung und das notwendige Vertrauen entgegengebracht werden, was wiederum wesentlich durch ihr persönliches Auftreten bestimmt wird. Das Verhalten eines Beamten muss so integer sein, dass der Dienstherr von ihm die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erwarten kann und dass ihm von der Allgemeinheit Respekt und Wertschätzung entgegengebracht werden. Entscheidend bei der Bewertung des Verhaltens eines Beamten nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 BeamtStG ist, ob es die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (in der Erfüllung der Amts-aufgaben und der Wahrnehmung der dienstlichen Interessen) oder mittelbar (im Ansehen der Beamtenschaft nach außen) beeinträchtigt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist dabei gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. In Konkretisierung dieser allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten trägt ein Lehrer nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule sowohl die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht, also die Vermittlung von Wissen, als auch für die Erziehung der Schüler (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW). Dem Lehrer kommt damit kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern zu. Er muss die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung der Dienstpflichten der Lehrer entspricht den Vorgaben der nordrhein-westfälischen Landesverfassung (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 1). Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das (auf Grund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene) Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen verbieten dem Lehrenden demnach übergriffige Verhaltensweisen jedweder Art. Insbesondere körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn ein Schüler mit deren Aufgabe einverstanden ist. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. März 2016 - 3 A 10861/15 -, juris, Rn. 59. Auch dann, wenn hierdurch – nach der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 174 StGB - kein Straftatbestand erfüllt wird, verletzt ein Lehrer, der sich sexueller Übergriffe schuldig macht oder der sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulässt, seine Dienstpflichten. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. März 2016 - 3 A 10861/15 -, juris, Rn. 58. Zwar hat der Gesetzgeber es zum Schutz der sexuellen Integrität der Schüler bis zu der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Neufassung des § 174 StGB nicht für erforderlich gehalten, auch sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und von diesen nicht an der Schule unterrichteten Schülern unter Strafe zu stellen. Unabhängig davon sind sexuelle Beziehungen im Lehrer-Schüler-Verhältnis dienstrechtlich grundsätzlich nicht tolerierbar. Lehrer haben im Rahmen ihrer Erziehungsfunktion neben der Aufgabe, Wissen zu vermitteln, auch Verantwortung für eine ungestörte Persönlichkeitsentwicklung ihrer Schüler. Sie dürfen sich daher auf keinen Fall in einer Weise verhalten, die geeignet ist, die seelische Entwicklung der ihnen bzw. ihrer Schule anvertrauten Schüler zu beeinträchtigen. Gerade diese Gefahr ist jedoch grundsätzlich gegeben, wenn ein Lehrer eine sexuelle Beziehung mit einer Schülerin eingeht. Zwar sind Jugendliche heute sicherlich selbstbewusster als dies in früheren Jahren der Fall war, und sie können sich dementsprechend auch besser sexuellen Ansinnen von Erziehern und Ausbildern entziehen, sofern kein Druck gegen sie ausgeübt wird. Andererseits entspricht es jedoch einer allgemeinen Erfahrung, dass im Erziehungsverhältnis häufig auch erotische Elemente mitschwingen und insbesondere Schülerinnen den Lehrer in schwärmerischer Zuneigung verehren. Wenn der Erzieher unter diesen Umständen sexuelle Beziehungen mit dem Jugendlichen eingeht, begibt er sich der ihm in seiner Stellung als Lehrer obliegenden „Rolle des unegoistischen Erziehers, mit dem es sich positiv zu identifizieren gilt und an den man sich wenden kann, wenn uneigennützige Hilfe und Unterstützung benötigt wird.“ Vgl. BT-Drs. VI 3521, Seite 20 unter Hinweis auf den Psychoanalytiker Mitscherlich. Gerade auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Zeugin C. aufgrund der sexuellen Beziehung zu dem Beklagten erlitten hat, machen deutlich, dass es sich nicht um eine gleichberechtigte Beziehung mit gleichgerichteten Interessen und Gefühlen handelte. Diese hat in der mündlichen Verhandlung in eindrucksvoller Weise ihre sich aus der Beziehung zu dem Beklagten ergebende psychische Konfliktlage beschrieben. Aber auch unabhängig davon, ob eine Schülerin im Einzelfall durch die sexuelle Beziehung zum Lehrer tatsächlich in ihrer seelischen Entwicklung Schaden nimmt, reicht allein die theoretische Möglichkeit einer solchen Schädigung, sexuelle Kontakte zu Schülern der eigenen Schule mit dem Amt eines Lehrers als grundsätzlich unvereinbar anzusehen. Sexuelle Kontakte sind zudem nicht nur zum Schutz der einzelnen Schüler aus dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis fernzuhalten, sondern auch im Interesse der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes. Auch das sexuelle Verhältnis zu einer im Einzelfall möglicherweise nicht schutzbedürftigen Jugendlichen ist geeignet, den Schulfrieden erheblich zu stören. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. Durch das Eingehen sexueller Beziehungen mit einer Schülerin – auch wenn diese nicht von ihm unterrichtet wird - verliert ein Lehrer die für die Wahrnehmung seiner pädagogischen Aufgabe notwendige Distanz. Abgesehen von den Folgen für die betroffene Schülerin müssen sexuelle Beziehungen Schüler und Eltern generell befürchten lassen, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis sachwidrig beeinflussbar ist. Das Schulklima würde dadurch in unerträglicher Weise belastet. Der Schulfrieden kann ganz erheblich dadurch gestört werden, dass einem Lehrer, der bereits sexuelle Interessen an Schülerinnen seiner Schule gezeigt hat, generell misstraut und ihm ständig ein sexuelles Interesse an seinen Schülern unterstellt wird. Darüber hinaus hat der Beklagte durch das unter I.2. und 3. angeführte Verhalten auch in erheblicher Weise gegen die sich aus § 35 BeamtStG ergebende Weisungsgebundenheit verstoßen. Namentlich handelt es sich bei der weiteren Dienstausübung entgegen der unter dem 00.00.0000 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung nicht um die „Verletzung einer bloßen Förmlichkeit“, bei dem ihm „allenfalls der Vorwurf eines fahrlässigen Pflichtverstoßes gemacht werden“ könne. Unbeschadet eventueller Versäumnisse auf Seiten des Klägers muss jedem Beamten ohne weiteres klar sein, welche Bedeutung eine solche Maßnahme hat. Dass der Beklagte nicht aufgrund eines schlichten Gesprächs mit seinem seinerzeitigen Schulleiter, in dem er nach dessen dienstlicher Stellungnahme vom 00.00.0000 über „Probleme“ mit der Schulaufsicht gesprochen hat, seinen Dienst fortsetzen durfte, ist offensichtlich. Der Beklagte hat sich – aus welchen Gründen auch immer – bewusst und gewollt über die ihm gegenüber ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung hinweggesetzt. Soweit dem Beklagten trotz der gleichzeitig angeordneten Einbehaltung der Dienstbezüge aufgrund eines „Behördenfehlers“ zunächst die Bezüge weiterhin in voller Höhe ausgezahlt worden sind, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Für den Fall, dass dies tatsächlich zu Unklarheiten geführt haben sollte, hätte nichts näher gelegen, als sich mit der Bezirksregierung, die diese Maßnahme schließlich getroffen hat, in Verbindung zu setzen. Dies hat der Beklagte indes nicht getan; stattdessen hat er die ihm gegenüber vorgenommene dienstliche Maßnahme einfach ignoriert. III. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, für geboten. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344 = juris, Rn. 44. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris, Rn. 29. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ge-gebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3d A 2996/11.O -, S. 34 f. des Urteilsabdrucks m. w. N. 2. Setzt sich – wie hier – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 – 3d A 932/14.O -, juris, Rn. 81. Am schwersten wirkt hier der Distanzverstoß, den der Beklagte durch die Aufnahme der intensiven sexuellen Beziehung zu der Zeugin M. C. begangen hat. Die Enthaltung von sexuellen Handlungen im Schulbetrieb stellt eine für einen Lehrer elementare Dienstpflicht dar. Anders als etwa im Falle eines auch strafbewehrten sexuellen Missbrauchs ist hier indes nicht von vornherein die Höchstmaßnahme indiziert. Die auszusprechende Disziplinarmaßnahme hängt vielmehr von einer Abwägung aller be- und entlastender Umstände des Einzelfalls ab. Hier fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beklagte die sexuelle Beziehung mit der Zeugin M. C. über einen Zeitraum von mehreren Monaten geführt hat. Es tritt hinzu, dass die Zeugin bei Aufnahme der sexuellen Kontakte erst Jahre alt war. Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass der Beklagte die Beziehung gegen den Wunsch der Eltern aufrechterhalten hat. Hierin sieht die Kammer zwar kein zusätzliches eigenständig disziplinarisch zu würdigendes Fehlverhalten. Dieses Verhalten macht aber deutlich, dass der Beklagte nicht bereit ist, den berechtigten Elternwunsch zu respektieren. Dass er versucht haben will, „mit den beteiligten Personen nicht mehr Kontakt aufzunehmen“ und er sich nur bereit erklärt habe „darauf einzugehen, da M. C. zuvor ihren Selbstmord mittels einer Schere angekündigt“ habe, nimmt ihm das Gericht nicht ab. Der Beklagte hat die Beziehung zu der Zeugin C. – wie sich aus den Aussagen der Zeuginnen ergibt – vielmehr aus eigenem Antrieb aufrechterhalten. Dass dieser die Beziehung zu ihm ersichtlich nicht guttat, hätte er indes als Pädagoge mit langjähriger Berufserfahrung erkennen und sein Verhalten daran ausrichten müssen. Es tritt hinzu, dass der Beklagte auch die ihm in dem am 00.00.0000 geführten Gespräch von der Schulleitung erteilte Weisung ignoriert und nicht zum Anlass einer Umkehr genommen hat. Schließlich hat der Beklagte noch in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen, indem er über mehrere Monate entgegen der ihm gegenüber ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung seinen Dienst versehen hat. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von dem Beklagten begangenen Verfehlungen, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, der Häufigkeit und Dauer des wiederholten Fehlverhaltens sowie der persönlichen Verhältnisse und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergibt sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn endgültig zerstört sind und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist Bei einer Gesamtabwägung liegen keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass eine mildere Maßnahme verhängt werden könnte. Es erfordert u. a. eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Rn. 14. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 = juris, Rn. 17. Das Verhalten des Beklagten stellt sich jedoch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar; hiervon kann schon angesichts der Zeitdauer, über die sich das Fehlverhalten des Beklagten erstreckt, nicht die Rede sein. Sonstige Milderungsgründe sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Namentlich entlastet ihn nicht, dass die Zeugin C. die Beziehung ebenso wie er gewollt hat. Er hätte sich dem in seiner Stellung als Lehrer schlichtweg entziehen müssen. Schließlich fällt auch die langjährige unbeanstandete Dienstzeit ohne disziplinar- oder strafrechtliche Belastungen angesichts der Schwere seines Versagens nicht maßgeblich ins Gewicht und kann nicht dazu führen, dass ihm noch ein Rest an Vertrauen entgegen gebracht werden kann. Ist hiernach aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, ist die - ohnehin nicht übermäßig lange - Dauer des vorliegend im 00.00.0000 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris, Rn. 13. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicher-seits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Ent-fernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauens-verhältnis - wie hier - endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienst-vergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht hier auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Q1. . 2003 - 1 D 2.03 -, juris, Rn. 49. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten. IV. Der Unterhaltsbeitrag ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu leisten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind nicht glaubhaft gemacht worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.