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Urteil

2 D 81/11.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.2D81.11NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan X. Das ca. 5,3 ha große Plangebiet umfasst im Wesentlichen das ehemalige Firmengelände der Textilfirma Q. & T. . Das Gelände steht im Eigentum der Firma M1. . Diese betreibt auf dem Gelände ihre Hauptverwaltung sowie das Factory Outlet Depot und die Logistik mit Lagerflächen und -hallen. Am westlichen Rand des Pangebiets liegt das zweigeschossige Eingangsgebäude mit steilem Satteldach. Dahinter befindet sich der Innenhof (Fabrikhof), der von allen Seiten von Mauern, dem zweigeschossigen Bürogebäude, dem ehemaligen Kesselhaus sowie weiteren Nebengebäuden umgeben ist. In Richtung Norden schließen sich mehrere großvolumige (Sheddach)Hallen an. Das östliche Plangebiet ist zum Teil ungenutzt mit maroder Bausubstanz und Gehölz bestandenen Brachen. Erklärte Ziele des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind insbesondere die Standortsicherung der Firma M1. sowie nicht genutzte Flächen des Plangebiets einer neuen, sinnvollen Nutzung zuzuführen (vgl. S. 9 der Planbegründung). Das Plangebiet wird im Norden durch eine Wegeparzelle und einen sich daran anschließenden Friedhof begrenzt. Im Osten grenzen eine weitere Wegeparzelle sowie gewerblich genutzte Grundstücke und im Süden die L.---------straße an. Westlich des Plangebiets liegt das im Eigentum der Antragstellerin stehende Anwesen "Haus M. ". Zu dem Anwesen der Antragstellerin gehört das ab 1936 errichtete "Haus M. " (ehemalige Fabrikantenvilla). Dieses liegt inmitten einer großzügigen Parkanlage etwa 130 m von der L.---------straße zurück. Die dreigeschossige Villa ist am First ca. 17 m hoch (Firsthöhe 69,6 m ü. NHN). Unmittelbar an der L.---------straße liegt das zweigeschossige ehemalige Pförtnerhaus. Villa und Pförtnerhaus werden zu Wohnzwecken genutzt. Das Anwesen ist als Gesamtanlage bestehend aus den genannten Gebäuden, der Gartenanlage und der Mauer in der bei der Antragsgegnerin geführten Denkmalliste als (Bau- und Garten-)Denkmal eingetragen. Zur Begründung ist auf die Bedeutung des Anwesens für die Geschichte der Menschen, für die städtebauliche Entwicklung der Stadt N1. und ihrer Bezirke und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse Bezug genommen worden. An dem Erhalt des Denkmals bestehe ein öffentliches Interesse aus künstlerischen/architektonischen und wissenschaftlichen Gründen. In dem Schreiben des Landschaftsverbands Rheinland über die Herstellung des Benehmens heißt es: "Das Objekt ist als Ganzes ein Baudenkmal einschließlich seiner Ausstattung, aller Nebengebäude und der gesamten Gartenanlage mit Umfassungsmauer. Der Gebäudekomplex ist architekturgeschichtlich bedeutend als Werk eines Texilfabrikanten und Architekturliebhabers, in dem in beispielhafter Weise Gedanken der Heimatschutzbewegung und Konzeption an einer an vorindustriellen Epochen orientierten Sozialutopie zum Ausdruck kommen." Das Anwesen "Haus M. " liegt im Bereich des Bebauungsplans Y, den die Antragsgegnerin unter dem 27. Februar 2008 als Satzung beschloss und am 15. März 2008 bekannt machte. Dieser setzt u.a. für den Bereich des Hauses M. bzw. der die Fabrikantevilla umgebenden Parkfläche ein in vier Teilbereiche (MI 1 bis MI 4) aufgeteiltes und räumlich getrenntes Mischgebiet fest. Neben der Überplanung des Baubestands werden dadurch weitere Baumöglichkeiten geschaffen. Der bis dahin Geltung beanspruchende Durchführungsplan Nr. 3111 der ehemaligen Stadt S. vom 10. Juni 1958 wies das Anwesen der Antragstellerin als Industriegebiet/Großgewerbegebiet aus, ebenso wie den Bereich des streitigen Bebauungsplans X. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Y war der Wunsch der Betreiberin des östlich der Grundbesitzung Haus M. gelegenen Altenpflegeheims, dort einen Erweiterungsbau zu schaffen. In jenem Bauleitplanverfahren hatte die Antragstellerin insbesondere eingewandt, zum Schutz des Denkmals sei es planerisch notwendig, eine Eingrünung an der (westlichen) Grenze nicht nur zu erhalten und zu pflegen, sondern zu vergrößern. Nach zahlreichen Gesprächen und Terminen wurde die umgesetzte Entwurfslösung gefunden. Im Verlauf des Aufstellungsverfahrens erhob die Firma M1. ebenfalls gegen diesen Bebauungsplanentwurf Einwendungen. Sie befürchtete für ihren Betrieb nachträgliche Anordnungen aufgrund der auf den Grundstücken der Antragstellerin zugelassenen (heranrückenden) Wohnbebauung. Gegenstand der anschließenden Gespräche zwischen der Antragstellerin, der Firma M1. und der Antragsgegnerin war u.a. auch das Strukturkonzept L.---------straße /M1. 2007, das einen Planungsentwurf für das Betriebsgelände der Firma M1. enthielt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 bestätigte die Firma M1. eine Einigung mit der Antragstellerin auf eine unter dem 8. Juli 2007 präsentierte Planung unter Einbeziehung verschiedener Änderungen; ihre seine Einwände verfolgte sie daraufhin nicht mehr weiter. Der streitgegenständliche Bebauungsplan X setzt vier Mischgebiete (MI 1 bis MI 4) fest. Deren Erschließung ist durch zwei Stichstraßen vorgesehen, die von der L.---------straße abgehen. Im Weiteren sind verschiedene private und öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Randeingrünung als Pflanzstreifen festgesetzt (P1 bis P4). Für das im südlichen, an das Anwesen der Antragstellerin grenzende MI 1 sind Baulinien festgesetzt, welche die im Plangebiet noch vorhandenen Bestandsgebäude nachzeichnen, namentlich das Eingangsgebäude an der L.---------straße sowie die dahinter um einen Fabrikhof gruppierten Gebäude, die in die Denkmalliste eingetragen werden sollen. Durch Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen sind im westlichen Bereich bauliche Ergänzungen zugelassen. Die vorhandenen Sheddachhallen im rückwärtigen und östlichen Teil der genannten Gebäude liegen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und werden im Wesentlichen durch das MI 3 erfasst. In diesem Gebiet sind im östlichen Bereich durch Baugrenzen vier Baufenster vorgesehen, sowie im südlichen Bereich eine Fläche für die Erstellung einer Tiefgarage. An der Grenze zum Anwesen der Antragstellerin ist in einer Breite von 10 Metern eine private Grünfläche (P1) mit der Zweckbestimmung Randeingrünung (vgl. 4.1 der textlichen Festsetzungen) als Pflanzstreifen vorgesehen. Dieser soll mit einer (mindestens) 2 Meter hohen Mauer abschließen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Weiteren u.a. Regelungen zu den in den Mischgebieten ausgeschlossenen Nutzungen getroffenen (Ziffer I.1.). Danach sind u.a. Einzelhandelsbetriebe nach näherer Maßgabe unzulässig. Für den innerhalb des MI 2 vorhandenen Betrieb der Firma M1. findet sich eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Sonderregelung. Im Weiteren enthält der Bebauungsplan Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffer I.2.), zu Garagen (Ziffer I.3.), Gestaltungs- und Pflegevorgaben sowie Pflanzvorgaben für die Grünflächen (Ziffer I.4. und 5.), Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Ziffer I.6.) und statuiert er eine Duldungspflicht für Flächen für Böschungen und Stützmauern (Ziffer I.7.). Nachrichtlich sind die Wasserschutzzonen übernommen (II.) sowie die Flächen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (III.). Es folgen verschiedene Hinweise betreffend den Denkmalschutz, den Bodenschutz, die bergbaulichen Auswirkungen sowie den Grundwasser- und Artenschutz (IV.). Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Auf der Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschloss der Planungs- und Bauausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 26. Mai 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. X und diese mit Begründung öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Offenlage (24. Juni 2009 bis 31. Juli 2009) wandten sich die Antragstellerin und ihr Ehemann mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juli 2009 gegen die Planung. Unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendungen gegen die Planung wurde der Bebauungsplanentwurf teilweise geändert bzw. ergänzt und gestützt auf § 4a Abs. 3 BauGB erneut mit der Maßgabe ausgelegt, dass Stellungnahmen nur zu den ergänzenden Teilen abgegeben werden können. Im Nachgang zu einem nach der Offenlage durchgeführten Anhörungstermin bekräftigte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2010 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Einwände gegenüber der Antragsgegnerin, dass sie sich unverändert auch gegen den neuerlich ausgelegten Planentwurf wende. In seiner Sitzung vom 15. September 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin gemäß der Beratungsvorlage Nr. 737/VIII vom 29. Juli 2010 über die im Rahmen der Offenlage erhobenen Einwendungen sowie den Bebauungsplan X (Deckblatt zum Durchführungsplan Nr. 3111) gemäß § 10 BauGB als Satzung und die vorgelegte Begründung des Bebauungsplans. Zugleich beschloss er, den Durchführungsplan Nr. 3111 aufzuheben, soweit dieser vom Bebauungsplan betroffen werde. Die Bekanntmachung der Beschlussfassung und der Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Plan erfolgten im Amtsblatt vom 31. Oktober 2010. Am 25. Oktober 2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Vertiefung und Ergänzung ihrer im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen im Wesentlichen Folgendes aus: Als Eigentümerin des an das Plangebiet angrenzenden Anwesen "Haus M. " sei sie antragsbefugt. Der Bebauungsplan enthalte in vielfältiger Weise, namentlich im unmittelbaren Grenzbereich, (Neu-)Regelungen zur Grundstücksnutzung. Die Grundstücksverhältnisse seien dadurch erheblich (negativ) in Bewegung gebracht worden. Im MI 3 sei der Abriss der vorhandenen Sheddachhallen vorgesehen, sowie die Herstellung neuer Gebäude mit Mischgebietsnutzung. Im südlichen Grenzbereich (MI 2) werde über die vorhandene Bausubstanz hinaus die Errichtung einer neuen Gebäudesubstanz (zwingend) grenzständig vorgesehen. Art und Umfang der zugelassenen Änderungen im Grenzbereich berührten ohne Weiteres ihre abwägungsrelevanten nachbarlichen Belange, namentlich diejenigen, die durch das Abstandrecht geschützt würden. Diese berücksichtige der Bebauungsplan nicht ausreichend. Der Bebauungsplan nehme im Übrigen auf den besonderen Denkmalwert und auf die erheblichen finanziellen Aufwendungen aus privaten Mitteln, die sie, die Antragstellerin, jährlich auch im öffentlichen Interesse zur Erhaltung ihres denkmalgeschützten Anwesens investiere, nicht die gebotene Rücksicht. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wichen insbesondere erheblich zu Lasten ihres Anwesens von dem anlässlich der Aufstellung des ihr Anwesen betreffenden Bebauungsplans Y erarbeiteten Strukturkonzepts ab, mit dessen Umsetzung sie sich seinerzeit einverstanden erklärt habe. Der Verkehrswert des - bisher von beiden Seiten - uneinsehbaren Grundbesitzes werde durch die heranrückende denkmalfremde Bebauung erheblich sinken. Das Anwesen könne als Baudenkmal und denkmalrechtlich geschützte Parkanlage nur dann dauerhaft gesichert werden, wenn der geforderte Sichtschutz gewährleistet werde. Der im MI 3 vorgesehene Pflanzstreifen nebst Einfriedungsmauer in Höhe von 2 m sei demgegenüber nicht geeignet, dem Umgebungsschutz des Denkmals und dem Sicht- und Lichtschutz hinreichend Rechnung zu tragen. Der hohe Denkmalwert des Anwesens sei bereits durch die Erweiterung des westlich gelegenen Altenheims erheblich eingeschränkt worden. Umso wichtiger sei es, dass ein angemessener Sichtschutz jedenfalls in östlicher Richtung gewährleistet bleibe. Das sei indes nicht der Fall. Es wäre deutlich besser, wenn im MI 3 die alten Fabrikgebäude bestehen blieben, zumindest aber eine Grenzmauer in Höhe der alten Fabrikgebäude oder ein Wall gefordert wäre, um die Sichtverbindung vom zulässigen Staffelgeschoss der neuen Gebäude zu unterbrechen. Der vorliegende Fall könne nicht mit dem Normalfall verglichen werden, dass in bebauten Bereichen grundsätzlich mit der Möglichkeit der Einsichtnahme der Nachbarschaft gerechnet werden müsse. Denn es handele sich um eine denkmalgeschützte Anlage, auf welche die Umgebung in ganz besonderer Weise Rücksicht zu nehmen habe. Anwesen dieser Art erforderten extrem hohe Unterhaltungs- und Pflegekosten, die nur solche Eigentümer auf sich nähmen, die diese finanzielle Belastung mit der Uneinsehbarkeit des Grundbesitzes aufwiegen könnten. Auf die Abstände zwischen den geplanten Gebäuden einerseits und dem denkmalgeschützten Haus M. andererseits komme es nicht entscheidend an, da schutzbedürftig vor allem die nach Osten hin ausgerichteten Außenwohnbereiche des Anwesens seien. Jedenfalls hätte es weiterer Überlegungen dazu bedurft, welche Mindesthöhen die Pflanzarten im Pflanzstreifen haben müssten, um das planerische Ziel - adäquater Sichtschutz - effektiv zu erreichen. Außerdem sei ein dauerhafter Sichtschutz allein durch einen städtebaulichen Vertrag - wie er in der Begründung des Bebauungsplan in Bezug genommen werde - nicht ausreichend abgesichert; nach Lage der Dinge sei weder eine Dienstbarkeit noch eine Baulast vereinbart worden. Jedenfalls hätte es eines weiteren denkmalpflegerischen Fachbeitrags zu der aufgeworfenen Fragestellung bedurft. Im Übrigen sei der angefochtene Bebauungsplan schon deshalb unwirksam, weil dem Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung verschiedene für die Abwägung relevante Unterlagen nicht vorgelegen hätten, so der in der Begründung des Bebauungsplans erwähnte städtebauliche Vertrag sowie diverse fachgutachterliche Stellungnahmen. Auch sei die durch die Planung aufgeworfene Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt. Die Lärmimmissionen seien fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Nach dem Lärmgutachten seien durch die im Gewerbegebiet M. vorhandenen gewerblichen Nutzungen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für den Nachtzeitraum an zwei Immissionsorten und die maximal zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen zum Tages- und Nachtzeitraum an fünf bzw. vier Immissionsorten südlich der L.---------straße überschritten. Innerhalb des MI 4 seien Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in Höhe von 1 dB(A) am Tag und um bis zu 5 dB(A) in der Nacht zu erwarten. In den östlichen Teilbereichen des MI 1 und des MI 4 ergäben sich Überschreitungen der im Nachtzeitraum in einem Mischgebiet kurzfristig zulässigen Geräuschspitzen von 65 dB(A). Die im MI 4 vorgesehene 2,5 m hohe Lärmschutzwand sei nicht geeignet, hinreichende Abhilfe zu schaffen, da diese nur das Erdgeschoss abschirme. Die Festsetzung zur Grundrissgestaltung unter Ziffer 6.3 der textlichen Festsetzungen entbehre einer ausreichenden Rechtsgrundlage und sei im Übrigen nicht hinreichend bestimmt. Zudem fehlten Erwägungen zu aktiven Schallschutzmaßnahmen. Außerdem sehe das gesetzliche Schutzkonzept nur in Bezug auf Verkehrslärm den Ausschluss von Wohn- und Übernachtungsräumen mit zu öffnenden Fenstern vor. Jedenfalls hätte sich die Antragsgegnerin Gedanken dazu machen müssen, ob es überhaupt möglich sei, Wohngebäude so zu planen und zu errichten, dass Wohn- und Übernachtungsräume mit zu öffnenden Fenstern ausschließlich nach Westen liegen. Eine solche Frage hätte sich aufgedrängt, da angesichts der Breite der Baufenster des MI 4 und MI 1 eine durchgehende Bebauung ausgeschlossen sei. Die städtebauliche Erforderlichkeit für die Ausweisung derartig großzügiger Baufenster wie im MI 4 und MI 1 fehle. Stattdessen hätte sich eine Art Riegelbebauung mit einer Büro- und Verwaltungsnutzung oder eine Gliederung des Mischgebiets angeboten, um den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe einerseits und Wohnen andererseits zu lösen. Hinsichtlich des Verkehrslärms sei bei einer maximalen Ausnutzung der Baugrundstücke und einer hinsichtlich der Verkehrsbelastung ungünstigen Nutzungsverteilung innerhalb des Plangebiets eine Überschreitung der Schwellenwerte für Lärmsanierungsmaßnahmen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht auszuschließen. Deshalb sei eine Maßnahme des Monitorings ins Auge gefasst. Dabei sei aber bereits zu unbestimmt, wann diese Maßnahme greife. Die Antragsgegnerin hätte entweder die südlich der L.---------straße vorhandene Wohnbebauung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einbeziehen müssen oder die Erschließung des Plangebiets so gestalten müssen, dass eine Überschreitung der Schwellenwerte für die Lärmsanierung sicher ausgeschlossen werden könne. Die Ermittlung und Bewertung der Bodenbelastung genüge ebenfalls nicht den Anforderungen an das planerische Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin gehe fehl, wenn sie meine, dass für das MI 2 "für die Bewertung trotz planungsrechtlicher Festsetzung als Mischgebiet derzeit von einer Nutzung als Gewerbegebiet" ausgegangen werden könne. Sie hätte konsequenterweise ein Gewerbegebiet festsetzen müssen, wenn Kinderspielflächen und eine Wohnnutzung mit Hausgärten aufgrund der Bodenbelastung ausgeschlossen seien. Ungelöst seien zudem die nach den gutachterlichen Feststellungen aufgeworfenen Fragen der Entwässerung und der abfallrechtlichen Bewertung. Die Planung berücksichtige auch artenschutzrechtliche Belange nicht hinreichend. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan X - Gebiet nördlich der L.---------straße , zwischen dem denkmalgeschützten Grundstück Haus M. und dem Gewerbegebiet M. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Antragsvorbringen im Einzelnen unter Bezugnahme auf die erfolgte Abwägung der von der Antragstellerin angeführten gegenläufigen Belange entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und weiteren Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. 1. Die Antragstellerin ist schon nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist allerdings ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N. Gemessen an diesem Maßstab ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Sie macht weder in der Begründung ihres Normenkontrollantrags noch in ihren Einwendungsschreiben gegen den Bebauungsplan im Aufstellungsverfahren hinreichend substantiiert geltend, dass sie durch den Bebauungsplan in einem ihr zustehenden subjektiven Recht verletzt sein könnte. Der Bebauungsplan betrifft das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundeigentum der Antragsteller nicht, da es außerhalb des Plangebiets liegt. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB zu Lasten der Antragstellerin scheidet nach jeder Betrachtungsweise aus. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, vom 23. November 2009 - 4 BN 49.09 -, BRS 74 Nr. 48 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 -, BRS 58 Nr. 46 = juris Rn. 11, vom 9. Juli 1992 - 4 NB 39.91 -, BRS 54 Nr. 40 = juris Rn. 10, und vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39 = juris Rn. 16; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 184 ff. Davon ausgehend beruft sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis ohne Erfolg daraus, dass der Bebauungsplan in vielfältiger Weise (bauliche) Veränderungen gegenüber dem Bestand und der gegebenen planungsrechtlichen Situation im Grenzbereich zu ihrem Anwesen zulasse und damit die Grundstückverhältnisse "negativ in Bewegung" gebracht worden seien. Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands zwar grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Aber auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind oder sich nur unwesentlich (nachteilig) auf das Nachbargrundstück auswirken können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 7, vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36.09 -, juris Rn. 9, vom 20. August 1992 - 4 BN 3.92 -, BRS 54 Nr. 21 = juris Rn. 12. In diesem Zusammenhang wesentlich sind wiederum nur Auswirkungen, die einen hinreichenden städtebaulichen Bezug haben und in den gegebenen Grundstücksverhältnissen eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit auszulösen vermögen. Zur Begründung der Antragsbefugnis muss der Antragsteller also eine entsprechende Betroffenheit substantiiert benennen. Daran fehlt es hier. Art und Umfang der zugelassenen Änderungen der Grundstücknutzung im Grenzbereich zum Anwesen der Antragstellerin lassen den Schluss auf erhebliche Auswirkungen auf städtebaulich relevante nachbarliche Interessen der Antragstellerin nicht etwa aus sich heraus zu. Ein solcher Schluss ergibt sich auch weder im Zusammenhang mit dem Vortrag der Antragstellerin zum Verkehrswert ihres Anwesens (1) oder im Hinblick auf den geltend gemachten Umgebungsschutz ihres denkmalgeschützten Anwesens (2) noch unter dem Aspekt des Sicht- und Lichtschutzes (3) oder des Lärmschutzes (4). Auch die weiter angebrachte Kritik unzureichender Bewältigung der Konfliktlagen betreffend die Bodenbelastung, Abwasser, Abfall und Artenschutz vermittelt der Antragstellerin keine Antragsbefugnis (5). (1) Die Befürchtung der Antragstellerin, der Wert ihres Grundstückseigentums werde durch die heranrückende (denkmalfremde) Bebauung erheblich sinken, begründet für sich keine abwägungserhebliche Betroffenheit, der von der Antragsgegnerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Wertminderung eines Umgebungsgrundstücks stellt für sich keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Die Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert mögen zwar zum Abwägungsmaterial gehören, soweit sie ein überplantes Grundstück betreffen. Etwas anderes gilt jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert, vor allem, wenn sie bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auftreten. Denn abwägungserheblich sind private Eigentümerinteressen nur, soweit sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt aber gerade auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern bei Erreichen eines abwägungserheblichen Grads die faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert kann allenfalls im Einzelfall Indiz für eine abwägungsrelevante Betroffenheit schutzwürdiger Eigentümerinteressen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895 = BRS 57 Nr. 42 = juris Rn. 13, und vom 2. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris Rn. 2 und 6; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 13 d. amtl. Umdrucks. Einen solchen Fall lässt das Antragsvorbringen nicht hervortreten, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen erschließt. (2) Aus der Denkmaleigenschaft des in ihrem Eigentum stehenden Anwesens kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis ebenfalls nicht herleiten. Auch hierauf bezogen führt die (Neu-)Planung auf keine relevante Veränderung der gegebenen Grundstücksverhältnisse. Soweit sie als Eigentümerin eines planbenachbarten Kulturdenkmals die unzureichende Berücksichtigung des denkmalrechtlich sogenannten Umgebungsschutzes geltend macht, der in § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW seine gesetzliche Ausprägung erhalten hat, zeigt sie eine abwägungserhebliche Betroffenheit in eigenen Belangen nicht auf. Dabei ist zunächst einzustellen, dass die Erhaltung oder die planerische Gestaltung der Umgebung eines Denkmals zur Wahrung oder Hebung seines Erscheinungsbilds ebenso wie die Unterschutzstellung selbst im Ansatz allein im kulturstaatlichen (öffentlichen) Interesse liegt. Entsprechend vermittelt auch § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW dem Denkmaleigentümer selbst kein generelles Abwehrrecht gegenüber den genannten Vorhaben, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen. Der Schutz des Erscheinungsbilds eines Denkmals liegt bei denkmalrechtlicher Betrachtungsweise - ebenso wie die Unterschutzstellung des Denkmals selbst und seine Pflege und Erhaltung - allein im öffentlichen Interesse. Sowenig auf der Grundlage der landesgesetzlichen Regelungen ein privates Interesse des Denkmaleigentümers an der Erhaltung des unter Denkmalschutz gestellten Objekts als Denkmal anzuerkennen ist, so wenig ist ein solches Interesse anerkennenswert, wenn es nicht um den Schutz der Substanz, sondern nur um das Erscheinungsbild des Denkmals geht. Systematische Erwägungen stützen diese Sicht. Die Denkmaleigenschaft ist weder Eigentumsbestandteil noch eine vermögenswerte Rechtsposition. Dem Denkmaleigentümer erwachsen im wesentlichen Handlungspflichten. Soweit ihm unter Umständen auch gewisse Rechte eingeräumt werden, heben diese den belastenden Charakter der Unterschutzstellung nicht auf, sondern setzen ihn gerade voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 48 ff. (nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 B 22/12 -, juris Rn. 2 f.); OVG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2009 -12 KN 11/07 -, NuR 2010, 125 = juris Rn. 34 f., zum dortigen Landesrecht. Im Lichte des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen originäre private eigentumsrechtliche Belange nur in Rede, soweit die Planung das schutzwürdige Interesse des Denkmaleigentümers daran betrifft, dass er mit den Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen kann. Aus diesem Interesse resultiert eine abwehrfähige Rechtsposition gegenüber Änderungen der Umgebung jedenfalls dann, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = BRS 74 Nr. 220 = juris Rn. 9, 17; in der Tendenz bereits: BVerfG, (Nichtannahme-)Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212 = juris Rn. 5. Das setzt voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und der näheren Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirkt, von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Auswirkung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. Marginale Zielverfehlungen im Einzelfall sind demgegenüber unerheblich. Vgl. OVG NRW Urteil vom 8. März 2010 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 56 f.(nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 B 22/12 -, juris Rn. 2 f.). Die planerische Neustrukturierung der näheren Umgebung eines Denkmals berührt entsprechend abwägungsrelevante private Belange des Eigentümers eines Denkmals (nur), soweit diese jene Interessenlage mehr als nur geringfügig betrifft, d.h. sich gemessen an der Erhaltungslast mehr als nur unwesentlich auf den Denkmalwert auswirken kann. Die Antragstellerin beruft sich auf solcherart Auswirkungen, indem sie hervorhebt, mit der Planung sei eine Herabsetzung des Denkmalschutzes und der Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens verbunden, die in keiner Weise im Verhältnis zur Bedeutung des Baudenkmals und der Parkanlage stehe. Allerdings zeigt sie keine hinreichend tragfähigen in Tatsachen gründende Anknüpfungspunkte dafür auf, weshalb es in Umsetzung des Bebauungsplans in Folge der zugelassenen Änderung zu mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf den dem unter Schutz gestellten Anwesen der Antragstellerin innewohnenden Denkmalwert kommen sollte. Die Erwägungen der Antragstellerin, das Anwesen könne als Baudenkmal und denkmalrechtlich dauerhaft nur gesichert werde, wenn der durch die derzeitige Bebauung garantierte Sichtschutz erhalten bleibe, greift ersichtlich zu kurz. Das gilt zunächst für die Festsetzungen im nordwestlichen Plangebiet (MI 3). Nennenswerte nachbarrechtsrelevante Auswirkungen auf den Denkmalwert des Anwesens, die eine abwägungserheblichen eigenen Belang der Antragstellerin begründeten, lässt das Antragsvorbringen nicht hervortreten. Der Abriss der vorhandenen Sheddachhallen betrifft auch nach Maßgabe des von der Antragstellerin unterbreiteten Tatsachenmaterials den Denkmalwert des Anwesens offensichtlich nicht; denn das Anwesen ist unabhängig von diesen Hallen unter Schutz gestellt worden. Seitens der Landschaftsverbands Rheinland - Amt für Denkmalpflege im Rheinland - wurde auch weder dem Abriss der Hallen widersprochen noch die Erhaltung einer Grenzmauer in entsprechender Höhe gefordert. Als notwendig wurde allein der Erhalt der im MI 2 südlich gelegenen z.T. grenzständig zum Anwesen der Antragstellerin errichteten Gebäude(teile) der ehemaligen Fabrikations- und Verwaltungsgebäude erachtet. Das stellt die Antragstellerin selbst nicht in Abrede, sondern verweist auf die bisher gewährleistete Abgeschlossenheit ihres Anwesens, welche ihrer Ansicht nach den denkmalrechtlichen Charakter geprägt habe. Es geht ihr erklärtermaßen um den Erhalt des Schutzes, den die Hallen gegen jegliche Einsichtnahme, geboten hätten. Die Beeinträchtigung ergäbe sich im Besonderen daraus, dass die Terrasse und der Außenwohnbereich nach Osten hin orientiert seien. Damit benennt sie indes keine Interessenlage, die über den Denkmalwert des Anwesens ein weitergehendes Gewicht erhält. Denn in den gegebenen Grundstücksverhältnissen mag die Uneinsehbarkeit der Parkanlage ein Faktor für den Verkehrswert des Grundstücks darstellen. Die Uneinsehbarkeit ist indes nicht bestimmt durch die maßgebliche, den Denkmalwert der Villa (mit-)beinflussende Umgebung, sondern allenfalls mittelbare Folge deren ursprünglicher Einbindung in ein industrielles/gewerbliches Umfeld. Nichts anderes lässt sich entgegen der Annahme der Antragstellerin auch den für die Eintragung des Anwesens M. in die Denkmalliste angeführten Gründen entnehmen. Wenn hier die Bedeutung des Anwesens für die Geschichte der Menschen, für die städtebauliche Entwicklung der Stadt N. und ihrer Bezirke sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse benannt sind, lässt sich daraus ein besonderes Gewicht der Abgeschiedenheit des Anwesens für den dem Anwesen innewohnenden Denkmalwert nicht ableiten. Der von der Antragstellerin hervorgehobene Hinweis des Landschaftschafsverbands Rheinland vom 27. September 1982 in der Benehmenherstellung, dass der Gebäudekomplex architekturgeschichtlich bedeutend als Werk eines Textilfabrikanten und Architekturliebhabers sei, in dem beispielhafter Weise Gedanken der Heimatschutzbewegung und Konzeptionen einer an vorindustriellen Epochen orientierten Sozialutopie zum Ausdruck kommen, besagt offensichtlich nichts anderes. Vielmehr bestätigt diese Äußerung ebenfalls, dass das Erscheinungsbild des Denkmals nicht durch seine "Uneinsehbarkeit" geprägt war, sondern allenfalls durch dessen unmittelbare Nachbarschaft zu einem Gebäudebestand gewerblicher/industrieller Nutzung. Diese Umgebungstypik wird mit der Ausweisung eines Mischgebiets mit zulässiger Wohnnutzung und der - auch von der Antragstellerin im Ansatz favorisierten - offenen Baustruktur zwar verlassen, ohne dass allerdings hierdurch eine relevante Einbuße des Denkmalwerts des Parks oder der Bestandsgebäude in Rede stehen würde. Dem entsprechend wendet sich die Antragstellerin für das MI 3 auch nicht gegen die Zulassung einer Wohnnutzung. Im Gegenteil, sie mahnt an, dass in jenem Bereich keine Festschreibung auf zwei Wohneinheiten je zugelassenem Gebäude erfolgt ist. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplans Y erfolgte Stellungnahme des Landschaftsverbands Rheinland vom 22. März 2007 verwiesen, wonach "von der L.---------straße aus ....der Blick des Passanten bisher in eine von Baumkronen beherrschte Grünzone, die ein gewolltes Gegengewicht zu der benachbarten Industriearchitektur darstellt" geht. Jene Architektur bleibt aber durch die Bestandsfestschreibung im MI 2 im Wesentlich erhalten, allein die rückwärtigen Hallen entfallen. Im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans im südlichen Grenzbereich (MI 2) ist zunächst festzuhalten, dass hier im Wesentlichen der Gebäudebestand überplant wird, wie er vorhanden ist; die Planung zielt auf den Erhalt der als denkmalwürdig angesehenen Grenzbebauung in jenem Bereich. Hier sind Auswirkungen auf den Denkmalwert allenfalls im Zusammenhang mit der eröffneten zusätzlichen Bebauungsmöglichkeit und die durch die Mischgebietsnutzung eröffnete Möglichkeit einer Wohnnutzung denkbar. Diese erscheinen indes in der gegebenen Grundstücksituation unter Berücksichtigung des erreichten Planungsstands lediglich theoretischer Art zu sein. Durch die Zulassung einer Erweiterung des Bestands sind Beeinträchtigungen des Denkmalwerts nicht zu erwarten. Mit der Festlegung einer Baulinie, die insoweit eine Grenzbebauung sichert, die in ihrer Höhenbegrenzung die vorhandene Mauer berücksichtigt, wird - wie in der Planbegründung S. 13 zutreffend ausgeführt ist - eine klare Abgrenzung des Firmengeländes zu der Parkanlage gewährleistet, die ja auch die Antragstellerin präferiert. Durch die Erlaubnispflicht gemäß § 9 DSchG und das dadurch bedingte detaillierte Abstimmungserfordernis mit den Fachbehörden ist auch, was die nähere Ausgestaltung eines neuen Gebäudes und dessen konkrete Nutzung angeht, sichergestellt, dass nur eine denkmalverträgliche neue Bebauung entstehen wird. Aspekte der Einsichtnahme, wie sie die Antragstellerin mit ihrer Befürchtung, es könne auf den ausgewiesenen Flächen im MI 2 ein Gebäude mit (grenzständiger) Dachterrasse entstehen, in den Mittelpunkt ihrer Argumentation stellt, betreffen dabei - wie ausgeführt - schon im Ansatz nicht den Denkmalwert ihres Anwesens. Sie sind - wie im Weiteren noch ausgeführt wird - auch im Übrigen nicht abwägungsrelevant. Eine relevante negative Ausstrahlung der im MI 4 ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche auf das Anwesen der Antragstellerin bleibt schließlich ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es fehlt auch jeder Anhalt, dass die Interessen an dem Funktionserhalt des Denkmals - sprich die Nutzung der Bestandsgebäude zu Wohnzwecken oder die Verwirklichung einer Mischgebietsnutzung, wie sie der in Abstimmung mit der Antragstellerin erlassene Bebauungsplan Y zulässt - durch die angegriffene Planung mehr als nur geringfügig betroffen sein könnte. Eine nennenswerte Funktionseinbuße der Parkanlage ist ebenfalls sicher auszuschließen. Die Erwägungen dazu, dass die eröffneten Nutzungsmöglichkeiten mangels ausreichender planerischer Einschränkungen den Verkehrswert merklich beeinflussen würden, lassen einen solchen Schluss nicht zu, zumal sie nicht weiter substantiiert sind. Der Charakter eines großzügigen Villengrundstücks mit Parkanlage bleibt ohne weiteres gewahrt. (3) Die Antragstellerin kann zur Begründung der Antragsbefugnis (auch) nicht mit Erfolg unabhängig von der Denkmaleigenschaft ihres Anwesens ihr Interesse an der Erhaltung des durch die gegenwärtige Bebauung gewährleisteten Sichtschutzes anführen. Soweit durch eine plankonforme Bebauung und Nutzung von den im MI 3 zugelassenen Gebäuden sowie im Rahmen der im MI 2 zugelassenen Nutzungserweiterungen (erstmals) Einblicke in Richtung ihres Anwesens möglich sein werden, die bislang so nicht bestanden haben, stehen bei den gegebenen Grundstücksverhältnissen gemessen an der Schutzwürdigkeit eines ausreichenden Sozialabstands auf Seiten der Antragstellerin allenfalls geringfügige Betroffenheiten in Rede. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück in - wie hier - bebauten innerstädtischen Gebieten durchaus üblich und hinzunehmen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 119/10.NE -, S. 22 des amtl. Umdrucks, und vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 67, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 30. Die Grenze zur planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit wird im Regelfall erst dann überschritten, wenn durch derartige Einsichtsmöglichkeiten auf dem Grundstück des Betroffenen keine Privatsphäre mehr verbleibt. Vgl. zu einem solchen Ausnahmefall: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn. 60. Demgegenüber bleiben die hier in Rede stehende Einsichtnahmemöglichkeiten so deutlich hinter dem in innerstädtischen Bereichen üblichen und hinzunehmenden Umfang zurück, dass von einer nach § 1 Abs. 7 BauGB schutzwürdigen abwägungsrelevanten Intensität nicht die Rede sein kann. Ein Anspruch auf Schutz vor jeglichen Einblicken kann die Antragstellerin in den gegebenen Grundstücksverhältnissen nicht beanspruchen. Besondere topographische Gegebenheiten oder eine besondere Schutzbedürftigkeit sind nicht ersichtlich. Sie ergibt sich - wie dargelegt - insbesondere nicht aus der Denkmalqualität des Anwesens der Antragstellerin. Dies gilt zunächst für den Grenzbereich zum Mischgebiet MI 3. Durch den von einer Wohn-Außennutzung freizuhaltenden Grünstreifen ergibt sich ein großzügiger Sozialabstand. Die Höhe der zugelassenen Bebauung bleibt hinter der des Haupthauses der Antragstellerin zurück. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen werden sicher eingehalten. Die Entfernung der beiden nördlichen Baufenster zur Grenze betragen 17 m; die Entfernung zur Fabrikantenvilla über 79 m. Die südlichen Baufenster liegen 62 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Ausbildung von Garagen im rückwärtigen Bereich ist nicht zulässig; es wird vielmehr eine Tiefgarage vorgegeben. Der zum Anwesen der Antragstellerin gehörende Park weist im Weiteren einen alten Baumbestand aus, der seinerseits einen eigenen Sichtschutz vermittelt. Was die mögliche Sichtbeziehung zu den Außenwohnbereichen angeht, kann die Antragstellerin im Übrigen ohne Weiteres auf architektonische bzw. landschaftsplanerische Selbsthilfe verwiesen werden, wenn ihr die im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen und der erreichte Baumbestand in ihrem Park nicht ausreichen sollten. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unerheblich, wenn die Antragstellerin geltend macht, das erklärte planerische Ziel, über den Pflanzstreifen einen ausreichenden Sichtschutz gegenüber der Parkanlage zu begründen, sei mangels hinreichender Absicherung nicht erreichbar. Im Übrigen ist ihr diesbezügliches Vorbringen letztlich in Ansehung der im Bebauungsplan unter Ziffer 4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Vorgaben zur Anpflanzung der Grünfläche nicht schlüssig. Diese enthalten ersichtlich inhaltlich ein Pflanzgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB, welches nach Maßgabe des § 178 BauGB durchgesetzt werden kann. Soweit die Antragstellerin eine Beschränkung der Nutzung auf Wohngebäude unter Einschluss einer Begrenzung auf maximal zwei Wohneinheiten vermisst, lässt sich daraus nichts anderes herleiten. Eine hieraus resultierende relevante Intensitätssteigerung der möglichen Einsichtnahme ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen zur Sicherung, dass im MI 3 allein vier Einzelgebäude entstehen, im Grunde mit der Antragstellerin abgestimmt gewesen. Woraus sich eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Betroffenheit ergeben sollte, dass nicht mehr wie im Strukturkonzept vorgesehen, nur ein Wohngebäude zulässig ist und eine Begrenzung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten unterblieben ist, sondern Gebäude mit einer Vielzahl von Wohneinheiten und/oder einer anderweitigen Mischgebietsnutzung zulässig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Intensität der Sozialäußerungen und Einsichtnahmemöglichkeiten wird bei einer Mischgebietsnutzung im Zweifel mit Blick auf die eingeschränkten Nutzungszeiten und die fehlende Außenbereichsnutzung sogar geringer ausfallen. Der Zahl der Wohneinheiten ist wiederum durch die Beschränkung der Gebäudeausmaße eine natürliche Grenze gesetzt und lässt eine abwägungsrelevante Steigerung gegenüber der von der Antragstellerin im Grunde selbst akzeptierter Nutzung nicht erwarten. Im Hinblick auf die im MI 2 zugelassene Nutzung gilt nichts entscheidend anderes. Hier wird der Gebäudebestand festgeschrieben, ohne dass erkennbar wäre, dass dieser sich als mit den von der Antragstellerin geltend gemachten nachbarlichen Belangen nicht verträglich dargestellt hätte. Soweit ein weiterer Anbau zugelassen wird, gilt Entsprechendes. Die Festsetzungen des Bebauungsplans eröffnen zwar eine gegenüber dem im Bebauungsplan verzeichneten Gebäudebestand verlängerte Grenzbebauung. Der Grenzstand für die Erweiterung ist durch Baulinie vorgegeben; dabei darf die Grenzbebauung bis zehn Meter hinter der Grenze eine Höhe von ca. 4 Meter betragen. Damit kommt diese Anordnung aber prinzipiell dem geltend gemachten Interesse der Antragstellerin an einer ausreichenden Abschirmung ihres Anwesens entgegen. Zugleich ist - wie es auf S. 12 der Planbegründung richtig heißt - sichergestellte, dass (nur) eine eingeschossige Bebauung entsteht, was der Höhe der ehemals vorhandenen Bebauung entspricht und die vorhandene Umfassungsmauer berücksichtigt (vgl. Planbegründung S. 13). Die zugelassene Höhe bleibt auch erheblich unterhalb des ca. 7 m bis 8 m hohen benachbarten Torhauses auf dem Anwesen M. . Das Torhaus wiederum liegt ca. 21 Meter von der Grenze entfernt und wird durch Baumbestand abgeschirmt, der Bestandteil der unter Denkmalschutz gestellten Parkanlage ist. Bei dem östlich daran angrenzenden Anbau an die Kesselhalle ist mit der Höhenbegrenzung sichergestellt, dass dieser die Höhe des Kesselhauses nicht übersteigt und 5,5 m hinter der (Gesamt-)Höhe des weiteren Gebäudebestands zurück bleibt. Die Befürchtung der Antragstellerin, mit Blick auf die in MI 2 nicht ausgeschlossene Wohnnutzung könne dort oder der weiter östlich zugelassenen Fläche auf einer Höhe von 9 Metern, eine Dachterrasse entstehen, liegt fern, und hätte - in einer dem weiterhin zu beachtenden Rücksichtnahmegebot genügenden Ausformung - im Übrigen nicht mehr als nur geringfügigen Einfluss auf die Nutzung des Anwesens der Antragstellerin. Soweit sich die Antragstellerin auf ihr Interesse an ausreichendem Lichtschutz beruft, ergibt sich nichts anderes. Auf der Basis des Antragsvorbringens ist die planbedingte voraussichtliche Verschattungszusatzbelastung offensichtlich marginal. Im Kern gilt das zum Sichtschutz Gesagte entsprechend. Weitergehende Aspekte führt die Antragstellerin zur Frage möglicher Verschattung selbst nicht an. Nur ergänzend sei insoweit auf die Darstellung im Umweltbericht der Planbegründung verwiesen, wonach sich im Gegenteil die Frage nach einer relevanten Verschattung eher umgekehrt für das östlich gelegene Plangebiet stellt. Dort ist festgehalten, die Belichtungsverhältnisse der geplanten Bebauung in MI 3 seien möglicherweise durch den vorhandenen Parkbaumbestand und die vorgesehene Neuanpflanzungen des Pflanzstreifens geringfügig eingeschränkt (vgl. S. 44 der Planbegründung). (4) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die durch die Planung aufgeworfene Lärmproblematik sei nicht bewältigt, begründet auch dies nicht ihre Antragsbefugnis. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Vorbelastung des östlichen Teils des Plangebiets durch die gewerblichen Nutzungen im angrenzenden Areal und auf die Verkehrszusatzbelastung, welche die südlich der L.---------straße gelegene Wohnbebauung zu erwarten hat. Sie hält die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht für geeignet, eine den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse genügende Wohnnutzung zu gewährleisen. Ein Bezug zur Betroffenheit eigener Lärmschutzinteressen ergibt sich daraus nicht. Ein solcher drängt sich auch sonst nicht auf. Das gilt zunächst mit Blick auf den durch die Entwicklung des Mischgebiets generierten (zusätzliche) Kraftfahrzeugverkehr. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihr Anwesen sich hier in einer im Verhältnis zu der von der Antragstellerin in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung gestellten Wohnbebauung südlich der L.---------straße vergleichbaren Situation befindet. Dort werden - worauf auch die Antragstellerin zur Begründung abstellt - nach den Feststellungen des im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachtens bereits Lärmimmissionen erreicht, die sich dem unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefahr aus grundrechtlicher Sicht kritischen Werten einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nähern. Auch marginale Lärmpegelerhöhungen können in diesem Bereich abwägungserheblich sein. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 4 BN 28.10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, m. w. N. In der schalltechnischen Untersuchung Peutz GmbH vom 3. März 2009 wurde für die Wohnbebauung südlich der L.---------straße gegenüber dem Plangebiet eine Vorbelastung von bis zu rd. 68 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts ermittelt. Die angeführten kritischen Bereich seien, bei unverändertem Prozentsatz an LKW-Verkehr (erst) bei einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 1500 Kfz/24 h erreicht. Vergleichbare Vorbelastungen stehen für das Anwesen der Antragstellerin nicht in Rede. Aus der Zulassung einer Mischgebietsnutzung und der Bestandssicherung des Betriebs der Firma M1. mit Ausnahme der Logistik lässt sich eine relevante Betroffenheit von Lärmschutzinteressen der Antragstellerin ebenfalls nicht ableiteten. Weder die nicht geregelte Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Gebäude noch die Zulassung diverser mischgebietstypischer Nutzungen führen auf ein abwägungsrelevantes Lärmkonfliktpotential. Die Antragstellerin hat Entsprechendes selbst nicht substantiiert geltend gemacht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch für den nördlichen Parkbereich und die östlich ausgerichteten Außenbereiche des Haupthauses. Denn die zugelassene Mischgebietsnutzung im Bereich MI 3 entspricht dem, was nach dem Bebauungsplan Y für die bebauten Bereiche des Anwesens M. und für einen weiteren, nordwestlich des Torhauses gelegenen Bereich festgesetzt ist, und der Interessenlage entspricht, die die Antragstellerin in jenem Aufstellungsverfahren geltend gemacht hat. Die vorhandene Wohnnutzung nebst Grünfläche sieht sich insoweit entsprechend eingebunden in eine Mischgebietsnutzung. Zudem sind Stellplätze/Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zugelassen. Vorgesehen ist vielmehr eine Tiefgarage in einem Umfang, der eine ausreichende Fläche zur Aufnahme von ruhendem Verkehr zulässt. (5) Abwägungsrelevante eigene Belange macht die Antragstellerin schließlich nicht mit ihren Angriffen gegen die Behandlung der im Planaufstellungsverfahren aufgeworfenen Fragen des Bodenschutzes, der Entwässerung, der abfallrechtlichen Bewertung sowie des Natur- und Artenschutzes geltend. Hier geht es um Betroffenheiten, die allein im öffentlichen Interesse in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen waren. Ein relevanter Bezug zu privaten Interessen der Antragstellerin als Eigentümerin des benachbarten Anwesens lässt sich nicht herstellen. 2. Fehlt es bereits an der Antragsbefugnis bedarf es auch keiner Vertiefung, ob die zwischen der Antragstellerin und der Firma M1. nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreibens des Vertreters der Firma M1. vom 8. Oktober 2007 erfolgte Einigung einen wirksamen Verzicht der Antragstellerin auf ihr Antragsrecht aus § 47 Abs. 2 VwGO enthält, unter Geltendmachung einer Verletzung ihres Rechts aus § 1 Abs. 7 BauGB auf gerechte Abwägung ihrer Belange eine Überprüfung des angegriffenen Bebauungsplans zu verfolgen. Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht setzt die eindeutige, unmissverständliche und unzweifelhafte Erklärung des Rechtsmittelführers voraus, auf die gerichtliche Geltendmachung eines ihm zustehenden Rechts zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1978 - VII C 50.75 -, BVerwGE 55, 355 = juris Rn. 13, vom 20. Januar 1967 - VII C 191.64 -, BVerwGE 26, 50 = juris (nur LS). Der Verzicht muss nicht notwendig gegenüber dem Gericht erklärt werden. Beachtlich kann auch eine einseitig gegenüber den Beteiligten abgegebene Erklärung oder ein unter den Beteiligten rechtsgeschäftlich vereinbarter Verzicht sein. Der Verzicht setzt im Weiteren nicht voraus, dass die anzugreifende Entscheidung bereits ergangen ist, er kann vielmehr auch unter der Bedingung erklärt werden, dass die Entscheidung in einem bestimmten Sinne ergehen wird. Vorgestellte und angefochtene Entscheidung müssen sich dabei allerdings entsprechen. Namentlich an letzterem dürfte es hier wohl fehlen. Die zwischen der Antragstellerin und der Firma M1. erfolgte Einigung hinsichtlich der jeweiligen Planungsvorstellungen für die jeweils eigenen Anwesen, die sie gegenseitig zu akzeptieren bereit seien, ist nach übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zwar in dem anwaltlichen Schreiben vom 8. Oktober 2007 hinlänglich zum Ausdruck gelangt. Danach hat die Antragstellerin auf Rechtsmittel gegen einen späteren Bebauungsplan verzichtet, der dem vorgelegten Strukturkonzept vom 8. Juni 2007 unter Geltung näher beschriebener Änderungen und Ergänzungen entspreche. Der streitgegenständliche Bebauungsplan entspricht dem vorgestellten, abgestimmten Strukturkonzept allerdings nur in Teilbereichen. So ist in dem akzeptierten Strukturkonzept für das MI 3 nur eine Wohnbebauung mit eine Beschränkung auf je zwei Wohneinheiten vorgesehen gewesen und im Bereich des MI 2 allein eine Sicherung der Bestandsgebäude. Eine Erweiterung des grenzständigen Anbaus, war (wohl) ebenfalls nicht Gegenstand der Vereinbarung. Davon ausgehend wird man wohl auch nicht feststellen können, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu einem früheren Verhalten in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren Weise in Widerspruch setzen würde, und dieser (auch) deshalb unzulässig wäre. Zu den prozessualen Auswirkungen eines solchen Verhaltens allgemein: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 -, BRS 54 Nr. 20 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 6. April 2000 - 7a D 132/97.NE -, S. 17 des amtlichen Abdrucks. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.