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Beschluss

16 B 1246/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0202.16B1246.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verfügung des Antragsgegners vom 20. August 2014 sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die begründeten Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers seien weder durch das Gutachten der T. I. vom 8. Oktober 2013 noch durch das Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. med. O. vom 18. Juli 2014 entkräftet worden. Hinsichtlich des letztgenannten Gutachtens sei zweifelhaft, ob es auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Auch im Übrigen sei das Gutachten nicht insgesamt überzeugend. Die gegen diese im Einzelnen begründeten Einschätzungen des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Er bestreitet die Berechtigung des Verwaltungsgerichts, ein fachärztliches Gutachten auf seine Nachvollziehbarkeit zu prüfen, und vertritt die Auffassung, dass die Gerichte an die darin enthaltenen Feststellungen nach dem Willen des Gesetzgebers gebunden seien. Dem Gericht fehle die entsprechende Fachkenntnis. Wenn ein Gericht berechtigt sei, jedes ärztliche Zeugnis in Frage zu stellen, entschieden über die Frage der geistigen und körperlichen Eignung keine Fachärzte, sondern Nichtfachleute nach Gutdünken. Der Antragsteller übersieht, dass das Verwaltungsgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) berechtigt und verpflichtet ist, ein Sachverständigengutachten auf seine Verwertbarkeit zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 -, juris, Rn. 12, vom 14. Juni 2012 - 4 B 22.12 ‑, BauR 2012, 1788 = juris, Rn. 6 und vom 10. Oktober 2012 - 4 B 29.12 -, juris, Rn. 9. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Gutachten zieht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel. Entgegen der Rüge des Antragstellers hat sich das Verwaltungsgericht mit der berechtigten Prüfung der Gutachten auch keine eigene ärztliche Fachkenntnis angemaßt, sondern mit ausführlicher Begründung lediglich die vorgelegten Gutachten als nicht hinreichend angesehen. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein bei der DEKRA in Auftrag gegebenes Gutachten sei entgegen der auf einen Telefonvermerk im Verwaltungsvorgang gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erstattet worden, kann dies nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Telefonvermerk nur nahe lege, dass das Gutachten erstellt worden sei. Zum anderen hat es lediglich ausgeführt, der Umstand, dass das Gutachten nicht vorgelegt werde, werfe Fragen auf und dies bedürfe einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Da das Verwaltungsgericht daraus, dass der Antragsteller das bei der DEKRA in Auftrag gegebene Gutachten nicht vorgelegt hat, im Ergebnis keine für ihn negativen Schlussfolgerungen gezogen hat, lässt sich nicht erkennen, dass darin eine – vom Antragsteller angenommene – Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommen könnte. Darauf, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss letztlich maßgeblich darauf gestützt hat, dass die privaten Interessen des Antragstellers gegenüber den erheblich überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit zurückstehen müssen, geht der Antragsteller weder in seiner Beschwerdebegründung vom 15. November 2014 noch in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).