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Urteil

2 C 49/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mindeststudien- und Prüfungszeiten sind nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten zu berücksichtigen, wenn sie vorgeschrieben sind und keine anderweitigen Versorgungsanwartschaften bestehen. • § 67 Abs.2 Satz3 BeamtVG a.F. eröffnet eine erweiterte Berücksichtigungsmöglichkeit förderlicher beruflicher Vordienstzeiten vor der Professur; die Anrechnung darf jedoch nicht zu einer über die Gleichstellung hinausgehenden Besserstellung führen. • Bei der Ermessensausübung nach § 67 Abs.2 BeamtVG a.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen: Wird durch anderweitige Versorgung die Ruhegehaltseinbuße ausgeglichen, kann die Anrechnung zu Recht abgelehnt werden. • Bei privaten befreienden Lebensversicherungen ist nur der vom Arbeitgeber wesentlich (mehr als 10 %) finanzierte Anteil für die Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Studien- und Vordienstzeiten bei Professuren auf das Ruhegehalt • Mindeststudien- und Prüfungszeiten sind nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten zu berücksichtigen, wenn sie vorgeschrieben sind und keine anderweitigen Versorgungsanwartschaften bestehen. • § 67 Abs.2 Satz3 BeamtVG a.F. eröffnet eine erweiterte Berücksichtigungsmöglichkeit förderlicher beruflicher Vordienstzeiten vor der Professur; die Anrechnung darf jedoch nicht zu einer über die Gleichstellung hinausgehenden Besserstellung führen. • Bei der Ermessensausübung nach § 67 Abs.2 BeamtVG a.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen: Wird durch anderweitige Versorgung die Ruhegehaltseinbuße ausgeglichen, kann die Anrechnung zu Recht abgelehnt werden. • Bei privaten befreienden Lebensversicherungen ist nur der vom Arbeitgeber wesentlich (mehr als 10 %) finanzierte Anteil für die Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen. Der Kläger, seit 1991 Beamter und bis 2004 Professor an einer Fachhochschule, hatte zuvor Studium und mehrere Jahre beruflicher Tätigkeit bei Unternehmen absolviert. Er erhielt seit 1.6.2004 eine Betriebsrente der VBL und 1992 eine Auszahlung aus einer befreienden Lebensversicherung. Der Beklagte berücksichtigte bei der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes nur die ab 1991 im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten. Der Kläger verlangte die Anrechnung der Studienzeit und von fünf Jahren beruflicher Tätigkeit vor Ernennung als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht gaben zum Teil zu seinen Gunsten; der Beklagte zog vor den Senat. • Anwendbares Recht ist das BeamtVG in der Fassung bis 31.12.1991 (§ 85 BeamtVG a.F.), weil dies für den Kläger zu einem höheren Ruhegehalt führt. • Zu den Studienzeiten: Nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG a.F. sind die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststudien- und die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn der Bewerber für diese Zeiten keine andere Versorgungsanwartschaft erworben hat. Das Berufungsgericht hat verbindlich festgestellt, dass der Kläger hierfür keine Anwartschaften erwarb; die Anrechnung ist daher geboten. • Zu den beruflichen Vordienstzeiten: § 67 Abs.2 Satz3 BeamtVG a.F. erlaubt die Anrechnung bis zur Ernennung liegender hauptberuflicher Zeiten, wenn in ihnen besondere, für das Amt förderliche Fachkenntnisse erworben wurden. Erweist sich nach den Voraussetzungen des HRG eine mindestens fünfjährige Praxis mit drei Jahren außerhalb der Hochschule, wird die Ermessenserweisung zur Sollvorschrift. • Begrenzung der Anrechnung: Die Vorschrift dient der annähernden Gleichstellung mit Beamten, nicht der Schaffung einer Besserstellung. Ist die Gesamtversorgung durch andere Leistungen gleichwertig oder höher als das bei Anrechnung zu erreichende Ruhegehalt, darf die Behörde die Anrechnung ablehnen. Deshalb ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der nur der vom Arbeitgeber wesentlich (mehr als 10 %) mitfinanzierte Anteil einer befreienden Lebensversicherung zu berücksichtigen ist. • Verfahrensfolge: Die Revision des Beklagten ist unbegründet hinsichtlich der Studien- und Prüfungszeiten; hinsichtlich der fünfjährigen beruflichen Tätigkeit ist die Revision mit Zurückverweisung begründet, weil weitere Feststellungen zur Vergleichsberechnung und zur Finanzierung der Lebensversicherung erforderlich sind. Der Senat bestätigt die Anrechnung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit vor Ernennung ist die Entscheidung nicht abschließend möglich; der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen. In der Rückverweisung hat das Berufungsgericht insbesondere zu klären, ob die VBL-Rente und die Auszahlung aus der befreienden Lebensversicherung zusammen für den Zeitraum 11.1.1986 bis 10.1.1991 einen Versorgungsanteil ergeben, der dem Ruhegehalt entspricht, das der Kläger durch Anrechnung der Vordienstzeiten erzielt hätte. Dabei ist zu prüfen, inwieweit Arbeitgeberzuschüsse zur Lebensversicherung vorliegen; nur ein zu mehr als 10 % arbeitgeberfinanzierter Anteil ist in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Ergibt die Vergleichsberechnung, dass die anderweitige Versorgung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht, darf die Anrechnung der beruflichen Zeiten entfallen; andernfalls sind diese Zeiten anzurechnen.