Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Entscheidung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2008 wird (insgesamt) aufgehoben. Das beklagte Land trägt - unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Entscheidung - die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am X. März 1943 geborene Kläger stand als Professor im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des Monats März 2008 wurde er in den Ruhestand versetzt. Mit der Klage wendet er sich gegen die (teils rückwirkende) Neufestsetzung und Rückforderung von Versorgungsbezügen. Der Kläger erwarb im März 1960 die mittlere Reife an der C. -Realschule in C1. . Anschließend absolvierte er in der Zeit vom 1. April 1960 bis 31. März 1963 erfolgreich eine Lehre als technischer Zeichner und war im Zeitraum vom 1. April 1963 bis 27. September 1963 als Hilfsschlosser tätig. Parallel dazu besuchte er abends die Fachschule für das Metallgewerbe in C1. und erwarb mit Abschlusszeugnis vom 19. März 1964 die Befähigung, den Beruf als Fertigungstechniker in der Maschinenindustrie oder im Metallgewerbe auszuüben. In der Zeit von 1963 bis 1966 studierte der Kläger an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in C1. . Am 20. Juli 1966 legte er vor dem Staatlichen Prüfungsausschuss die Ingenieurhauptprüfung in der Abteilung Maschinenbau-Konstruktionstechnik mit der Gesamtnote „gut“ ab und war nun berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Maschinenbau zu führen. Der Staatliche Prüfungsausschuss bescheinigte dem Kläger die Eignung zum Hochschulstudium. Von 1966 bis 1971 studierte der Kläger an der Technischen Universität D. -X. zu C2. Maschinenbau und legte am 8. Juni 1971 die Diplom-Hauptprüfung mit „Auszeichnung“ ab. Ab dem 1. April 1971 war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und ab dem 1. November 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als wissenschaftlicher Assistent am Institut für Verbrennungskraftmaschinen der Technischen Universität C2. tätig. Im Mai 1976 promovierte er an der Technischen Universität N. und erhielt das Gesamturteil: „Sehr Gut Bestanden“. Mit Ablauf des 31. März 1977 schied er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus. In der Zeit vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 war der Kläger als Leitender Angestellter in verschiedensten Führungsfunktionen bei der Fa. M. tätig. Am 1. Februar 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 an der C3. Universität - Gesamthochschule - X1. eingewiesen und war dort zuständig für den Bereich „Konstruktive Grundlagen“ im Fach Maschinentechnik. Am 1. Februar 1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger mit, dass er nach damaligem Recht bei Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten einen Ruhegehaltssatz von 62,03 v.H. und ohne Vordienstzeiten einen Ruhegehaltssatz von 36,72 v.H. erreichen werde. Als Höchstgrenze i.S.d. § 55 BeamtVG würde sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. ergeben. Im Fall des Klägers blieben alle Vordienstzeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt, da er zusammen mit dem ihm zustehenden Renten (BfA-Rente und Betriebsrente) diese Höchstgrenze überscheite. Mit Bescheid vom 19. März 2008 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 1. April 2008 fest. Nach Maßgabe der Anlage 1 zu diesem Bescheid erkannte das LBV neben den im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten (1. November 1972 bis 31. März 1977 und 1. Februar 1993 bis 31. März 2008) auch das Vorpraktikum des Klägers (1. April 1960 bis 30. September 1960) und die vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit (1. Oktober 1966 bis 30. September 1969) nach§ 12 BeamtVG, die Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (1. April 1971 bis 31. Oktober 1972) nach § 10 BeamtVG sowie Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse, und zwar vom 1. April 1977 bis 31. März 1982 in voller Höhe und vom 1. April 1982 bis 31. Januar 1993 zur Hälfte nach § 67 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit an. Den maßgeblichen Ruhegehaltssatz setzte es auf 64,99 v.H. fest und teilte mit, dass die Brutto-Versorgungsbezüge monatlich 3.493,13 Euro betragen. Unter der Überschrift „Ihre Verpflichtungen nach Eintritt in den Ruhestand führte das LBV aus: „Nicht nur Änderungen der Rechtslage, sondern auch Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen können sich auf die Höhe der Ihnen zustehenden Versorgungsbezüge auswirken. Daneben können Leistungen, die Sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können, zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führen. Es kann auch eine erneute Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erforderlich werden. Die mit diesem Bescheid vorgenommene Festsetzung steht insofern unter Vorbehalt. Sie sind daher verpflichtet, mir schriftlich mitzuteilen, ob und welche Leistungen Sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können und wenn Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eintreten. (...)“ Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er eine „BfA-Rente“ beantragt habe. Mit Schreiben vom 18. April 2008 legte er dem LBV den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 8. April 2008 vor. Aus diesem Rentenbescheid ergibt sich, dass der Kläger u.a. während seiner Tätigkeit bei der Fa. M. in der Zeit vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 Pflichtbeiträge entrichtet hat. Ferner teilte der Kläger mit, dass er hinsichtlich der vorstehenden Arbeitszeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis die Auszahlung seiner „betrieblichen Pension“ in die Wege geleitet habe. Mit Bescheid vom 30. April 2008 nahm das LBV hinsichtlich der gesetzlichen Rente eine Ruhensregelung vor und teilte mit, dass die Versorgungsbezüge des Klägers „ab Beginn des Rentenanspruchs, frühestens ab Beginn des Versorgungsanspruches, nur insoweit zu zahlen [seien], als sie die in § 55 Abs. 2BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen“. Durch Bescheid vom 24. Juli 2008 nahm das LBV eine rückwirkende Neufestsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers vor und forderte von ihm für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. August 2008 eine Zuvielzahlung in Höhe von 4.275,13 Euro zurück. Zur Begründung führte es in dem Bescheid aus: Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge seien im Wege des Ermessens u.a. Vordienstzeiten nach den §§ 11, 12 und/oder § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Die beigefügte Vergleichsberechnung nach der Richtlinie 11.0.5 führe zu dem Ergebnis, dass für den Kläger Vordienstzeiten nicht oder nur noch eingeschränkt anrechenbar seien. Aus der Anlage 1 zu diesem Bescheid ist ersichtlich, dass die Zeit des Vorpraktikums (1. April 1960 bis 30. September 1960), der vorgeschriebenen Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit (1. Oktober 1960 bis 30. September 1969) und die Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse (1. April 1977 bis 31. Januar 1993) von dem LBV nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurden. Das LBV führte weiter aus, es hebe den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 19. März 2008 aufgrund des darin enthaltenen Vorbehalts auf, soweit er der anliegenden Festsetzung entgegen stehe. Die Aufhebung des Bescheides erfolge auf der Grundlage des § 48 VwVfG. Soweit damit die Bezüge für die Zukunft herabgesetzt wurden, ordnete das LBV die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2008 Widerspruch ein, den das LBV durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2008 zurückwies. Am 16. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Mit dem Änderungsbescheid vom 24. Juli 2008 habe das LBV das Ermessen bei den Vorschriften der §§ 12 und 67 BeamtVG erneut ausgeübt und nur noch die Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 10 BeamtVG sowie die Beamtendienstzeiten zugrundegelegt, wodurch sich die berücksichtigungsfähige Dienstzeit auf 21,16 Jahre mit dem Ergebnis eines Ruhegehaltssatzes von nur noch 39,68 v.H. reduziere. Anlässlich seiner Berufung zum Professor habe das Ministerium seine Ausbildungszeiten mit 9 Semestern Studienzeit einschließlich Prüfungszeit zuzüglich 26 Wochen Praktikum verbindlich als ruhegehaltfähig anerkannt. Diese Festsetzung sei unter den Vorbehalt gestellt worden, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zuzüglich der Altersversorgung aus den genannten Tätigkeiten sowie sonstigen Versorgungsleistungen (insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung) die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze nicht überschreiten. Unstreitig falle die von der Fa. M. gezahlte Betriebsrente nicht unter den Rentenbegriff des § 55 Abs. 1 BeamtVG. Dies bedeute, dass insoweit eine Ruhensregelung nicht erfolgen könne. Tatsächlich handele es sich bei dieser Betriebsrente um Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 BeamtVG. Demzufolge entfalte § 53 Abs. 8 BeamtVG nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Sperrwirkung für die Anrechnung derartiger Einkünfte. Damit unterliege er einer Ruhensregelung hinsichtlich seiner Erwerbseinkünfte nur noch unter der Voraussetzung, dass diese aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erwachsen, was vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich mehr als problematisch, nunmehr unter Berufung auf Vorgaben in Ziff. 11.0.5 VV BeamtVG das im Wege von Ruhensberechnungen nicht zu erzielende Ergebnis auf dem Umweg über eine erneute Ermessensentscheidung im Rahmen der Kann-Vorschriften über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten zu bewerkstelligen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24. September 1987 - 2 C 52.86 - darauf hingewiesen, dass einem Ruhestandsbeamten die amtsangemessene Versorgung grundsätzlich unabhängig von anderen Einkommensquellen zustünde. Die Vorgehensweise des LBV im vorliegenden Fall gehe an dem Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit der Versorgung (§ 3 Abs. 1 BeamtVG) vorbei. Nicht ohne Grund empfehle das Beamtenversorgungsrecht, regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis darüber zu entscheiden, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Vorgesehen sei hier lediglich der Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. Entsprechendes gelte für die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG. In seiner Industrietätigkeit habe er erheblich mehr verdient als danach im Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe C 3. Wäre er in der Industrie geblieben, so hätte er weiterhin über erheblich höhere Bezüge verfügen können mit der Folge, dass sich diese auch auf die Altersversorgung ausgewirkt hätten. Dies habe er mit den Möglichkeiten abgleichen müssen, die sich für ihn bei Übernahme in das Beamtenverhältnis und Aufbau einer beamtenrechtlichen Versorgung ergeben würden. Die Frage des Umfangs der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig habe in diesem Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung für die Entschließung zur Annahme des Amtes gehabt. Er habe darauf vertrauen dürfen, im Ruhestandsfall die Pension und Betriebsrente zusammen zu erhalten. Im Gesamtkonzept der Beamtenversorgung - insbesondere beim Zusammentreffen unterschiedlicher Versorgungssysteme - sei die Schaffung belastbarer und Vertrauensschutz schaffender Vorgaben hinsichtlich der Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten, für die Entscheidungsfindung über die Annahme des Amtes von eminenter Wichtigkeit. Damit vertrage sich der Ermessensvorbehalt aus Ziff. 11.0 VV BeamtVG in keiner Weise. Im vorliegenden Einzelfall seien auch die Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG nicht hinreichend beachtet worden, da nicht zwischen Soll- und Kann-Zeiten differenziert worden sei. Zweifellos habe es sich bei seinen Tätigkeiten bei der Fa. M. um Zeiten gehandelt, in denen er für die Wahrnehmung des Amtes förderliche besondere Fachkenntnisse erworben habe, denn gerade bei Fachhochschulprofessoren sei die anwendungsbezogen Qualifikation von Bedeutung. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 24. Juli 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2008 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Bescheid vom 19. März 2008 sei zunächst ein Ruhegehaltssatz von 64,99 v.H. festgesetzt worden. Es sei aber bekannt gewesen, dass dem Kläger eine Betriebsrente zustehe, die zu einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV führe. Um eine Zuvielzahlung zu vermeiden, seien die Versorgungsbezüge zunächst ohne die Hinzurechnung der Vordienstzeiten gezahlt worden. Da sich die Ermittlung der Höhe der Betriebsrenten in die Länge gezogen habe, habe Kläger zwischenzeitlich eine Abschlagsnachzahlung i.H.v. 2.000,00 Euro erhalten. Ab Juni 2008 sei das Ruhegehalt in voller Höhe gezahlt worden. Der Kläger erhalte neben seinen Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen über die Betriebsrente sei die Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV durchgeführt worden, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass dem Kläger ein Ruhegehaltssatz von 39,68 v.H. zustehe und es zu einer Überzahlung der Versorgungsbezüge i.H.v. 4.275,13 Euro gekommen sei. Der Grundgedanke bei der Anwendung der Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV sei, dass das Ruhegehalt durch die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten zusammen mit anderen Versorgungsleistungen die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG nicht überschreiten soll, weil die Anerkennung von Vordienstzeiten nach §§ 11, 12, 67 BeamtVG lediglich Ausgleichszwecken diene und eine Benachteiligung gegenüber den bereits seit Vollendung des 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis stehenden Versorgungsempfängern verhindern soll. Es sei eine annähernde Gleichstellung der Versorgung mit der eines sog. „Nur-Beamten“ beabsichtigt und keine Besserstellung. Wie bereits auch der Kläger erkannt habe, handele es sich bei der vorliegenden Betriebsrente nicht um eine Leistung, die der Regelung des § 55 BeamtVG unterliege. Die Betriebsrente stelle aber eine sonstige Versorgungsleistung dar, die der Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV unterliege. Hiernach dürften, wenn der Beamte Renten oder sonstige Versorgungsleistungen bezieht, die nicht von § 55 BeamtVG erfasst seien, Zeiten nach §§ 11, 12, und 67 BeamtVG nur insoweit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, als sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergebe. Die Einbeziehung dieser sonstigen Versorgungsleistung im Rahmen der Vergleichsberechnung sei rechtlich nicht nur unbedenklich, sondern sogar geboten. Die Nichtanerkennung von grundsätzlich ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Im Gegenteil, die vom Kläger gewünschte Außerachtlassung der Betriebsrente bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge würde zu einer unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht hinnehmbaren und mit Blick auf Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften der §§ 11, 12 und 67 BeamtVG rechtswidrigen Besserstellung des Klägers im Vergleich zu den im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG die Vergleichsgruppe darstellenden Beamten führen, die keine derartige Vordienstzeit aufzuweisen haben und die nicht die Möglichkeit gehabt haben, einen zusätzlichen Rentenanspruch zu erwerben. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem gesetzlichen Ziel, eine nur annähernde Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen, werde zugunsten der betroffenen Beamten dadurch Rechnung getragen, dass eine geringe Überschreitung der Höchstgrenze (im Fall des Klägers sogar um mehr als 500,00 Euro) hingenommen werde. Die fehlerhaft gewordene Festsetzung der Versorgungsbezüge habe nach den in der Rechtsprechung entwickelten und in § 48 VwVfG niedergelegten Grundsätzen über die Behandlung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte zurückgenommen und durch einen rechtmäßigen Bescheid ersetzt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des LBV vom 24. Juli 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2008 aufgehoben, soweit darin der Zeitraum vom 1. April 1960 bis 30. September 1960 (Vorpraktikum) sowie der Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 30. September 1969 (vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit) nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und soweit ein Betrag von mehr als 2.490,33 Euro zurückgefordert wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, dass die Praktikums- und Ausbildungszeiten, um deren Anerkennung es hier gehe, für die spätere Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben gewesen und grundsätzlich nach § 12 BeamtVG anerkennungsfähig gewesen seien. Unstreitig sei ferner, dass der Kläger aufgrund dieser Zeiten keine anderen Versorgungsansprüche (etwa aus BfA-Rente oder Betriebsrente) erworben habe. Damit habe das beklagte Land unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 -) diese Zeiten in die Festsetzung des Ruhegehalts einbeziehen müssen. Eine andere Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, das behördliche Ermessen sei insoweit auf Null reduziert. Hinsichtlich der Zeiten, in denen der Kläger besondere Fachkenntnisse i.S.d. § 67 BeamtVG erworben habe, sei der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 19. März 2008 rechtswidrig geworden und habe durch den Bescheid vom 24. Juli 2008 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rückwirkend aufgehoben werden können. Die Ermessenserwägungen zu den §§ 11 und 12 BeamtVG seien auch auf die Vorschrift des § 67 BeamtVG anwendbar. Diese Ermessensausübung biete der Behörde auch eine Handhabe, um zu verhindern, dass Beamte aufgrund ihrer Vordienstzeiten besser gestellt werden, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. In Anwendung dieser Grundsätze sei die auf ständiger Verwaltungspraxis beruhende Ermessensentscheidung des beklagten Landes zu § 67 BeamtVG, diese Zeiten im Falle des Überschreitens der höchstmöglichen Versorgung eines „Nur“-Beamten nicht zu berücksichtigen und den Versorgungsfestsetzungsbescheid insoweit aufzuheben, nicht zu beanstanden. Denn die hier erfassten Zeiten würden - anders als in dem oben behandelten Fall der Anerkennung von Ausbildungszeiten - sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Eine weitere Anerkennung dieses Zeitraums auch bei der Beamtenversorgung würde zu einer dreifachen Berücksichtigung desselben Zeitraums und damit zu einer durch nichts gerechtfertigten Besserstellung des Klägers gegenüber „Nur-Beamten“ führen. Dies habe das beklagte Land in ständiger Verwaltungspraxis berücksichtigen dürfen. Ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar, für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit für ein Stattgeben des Begehrens des Klägers bestehe kein Raum. Ohne Erfolg habe der Kläger § 53 BeamtVG erwähnt, denn die Betriebsrente sei ersichtlich weder Erwerbs- noch Erwerbsersatzeinkommen im Sinne dieser Vorschrift und das beklagte Land habe diese Norm zutreffend nicht in den Blick genommen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen habe das beklagte Land auch nur den auf die Ausbildungszeit entfallenden Betrag gemäß § 52 Abs. 1 BeamtVG zurückfordern dürfen. Das beklagte Land hat - soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat - zunächst die Zulassung der Berufung beantragt und dann durch Schriftsatz vom 7. September 2011 zurückgenommen. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist von dem erkennenden Gericht durch Beschluss vom 13. September 2011 - 3 A 2103/11 - eingestellt worden. Mit Bescheid vom 8. September 2011 hat das LBV - entsprechend dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts - die Zeiten des Vorpraktikums (1. April 1960 bis 30. September 1960) und der vorgeschriebenen Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit (1. Oktober 1960 bis 30. September 1969) als ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers anerkannt. Es führte ferner aus, dass im Übrigen der Bescheid vom 24. Juli 2008 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2008 unverändert bleibe. Die anteiligen Versorgungsbezüge - auf die insoweit als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten - hat das LBV dem Kläger im Monat Oktober 2011 ausgezahlt. Durch Beschluss vom 30. Juli 2012 hat das erkennende Gericht die Berufung des Klägers - soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat - zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages und unter Bezugnahme auf den Zulassungsbeschluss des erkennenden Gerichts ergänzend im Wesentlichen folgendes vor: Die angefochtenen Bescheide seien insgesamt aufzuheben und das angefochtene Urteil sei entsprechend abzuändern. Korrigierend sei zunächst darauf hinzuweisen, dass er das vorgeschriebene Hochschulstudium in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 12. März 1971 absolviert habe. Für dieses Studium habe die Mindestdauer acht Semester betragen, so dass als vorgeschriebene Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG vier Jahre anzuerkennen seien. Der Festsetzungsbescheid vom 19. März 2008 sei nicht durch die Bewilligung der Betriebsrente und der Rente aus der gesetzlichen Versicherung rechtswidrig geworden. Die in Rede stehende Betriebsrente falle unzweifelhaft nicht unter § 55 BeamtVG. Sie sei auch nicht an die Stelle einer gesetzlichen Rente getreten. Wenn überhaupt, müsse diese als Einkunft nach § 53 Abs. 7 BeamtVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG - „Ruhegelder ... und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen“ - behandelt werden und damit nach § 53 Abs. 8 BeamtVG für eine etwaige Ruhensberechnung außer Ansatz bleiben. Wenn die Betriebsrente nicht bei den Ruhensbestimmungen der §§ 53 ff. BeamtVG berücksichtigt werden könne, sei es (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) nicht angängig, sie im Rahmen einer Ermessensausübung nach §§ 11 oder 67 Abs. 2 BeamtVG ruhegehaltsmindernd in Ansatz zu bringen. Eine Ermessensbetätigung, die solches unternehme, sei fehlsam, weil sie die völlig unterschiedlichen Zielsetzungen der §§ 10, 11 und 67 BeamtVG einerseits und der Ruhensregelungen der §§ 53-56 BeamtVG andererseits missachte und die Anwendungsbereiche verwische. Bei Wegfall der angefochtenen Bescheide komme zwangsläufig der Ausgangs-/Festsetzungsbescheid vom 19. März 2008 wieder zur Anwendung. Damit sei er - der Kläger - so zu behandeln, wie wenn er keine Betriebsrente erhielte, da für deren Berücksichtigung i.S.d. § 3 BeamtVG keine Gesetzesgrundlage bestehe. Damit gelte für ihn ein Ruhegehaltssatz von 64,99 v.H. Im Ergebnis wären damit die zu Unrecht nicht ausgezahlten Pensionsbeträge seit dem 1. April 2008 nachzuzahlen zuzüglich der seither angefallenen Prozesszinsen. Den zurückgeforderten Betrag i.H.v. 4.275,13 Euro habe er unter Vorbehalt an das LBV zurückgezahlt. Mit der Bezügemitteilung 10/08 habe er eine Gutschrift über diesen Betrag erhalten. Auf seine Nachfrage hin habe das LBV mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 um erneute Überweisung des Betrags gebeten. Am 17. Dezember 2008 sei der Betrag erneut von seinem Konto abgebucht worden. Abgesehen von der falschen steuerrechtlichen Behandlung habe sich seines Erachtens dieser Vorgang vorbehaltlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Rückforderung erledigt, was das LBV im Übrigen im Schriftsatz vom 10. November 2011 mit dem Satz bestätigt habe: „Nachdem keine Rückforderung mehr besteht, ...“. Vor diesem Hintergrund erkläre sich auch die Erstattung des Betrages von 1.784,80 Euro durch das LBV. Damit gelte es natürlich, den der - bezahlten - Rückforderung zugrundeliegenden Bescheid anzufechten, um im Erfolgsfalle die Rückerstattung des zu Unrecht eingeforderten und eingezogenen Betrages - nebst Zinsen - zu bewirken. Vor diesem Hintergrund werde die Klage um einen Zinsantrag erweitert. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil - soweit zum Nachteil des Klägers entschieden wurde - zu ändern und die angefochtenen Bescheide vom 24. Juli 2008 und 5. Dezember 2008 (insgesamt) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Die Betriebsrente des Klägers sei zwar nicht in dem Katalog des § 55 Abs. 1 BeamtVG aufgeführt, daraus folge jedoch nicht, dass sie bei der Anerkennung von Vordienstzeiten unberücksichtigt bliebe und nicht in eine Vergleichsberechnung einzubeziehen sei. Der Zweck der Anrechnung bestehe darin, Beamten die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Dieser Zweck rechtfertige es nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber „Nur-Beamten“ führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung durch die Anrechnung sog. förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürften Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, zwar auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Das gelte allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten. Im vorliegenden Fall erhalte der Kläger für seine privatwirtschaftliche Tätigkeit eine Betriebsrente die zu 100 % vom Arbeitgeber finanziert sei. Die Einbuße von Versorgungsbezügen werde daher durch die Betriebsrente ausgeglichen. Die Betriebsrente werde an Stelle einer gesetzlichen Rente für die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers gezahlt und nicht daneben. Ohne die Einbeziehung der Rente würde sich der Kläger besser stehen als ein „Nur-Beamter“. Die Abschöpfung der durch den Wechsel der Versicherungssysteme entstehenden Vorteile könne im Hinblick auf den Zweck der Anrechnungsvorschriften nicht auf das Rentenversicherungssystem beschränkt sein. Um eine Besserstellung zu verhindern, seien alle gleichwertigen Versorgungsleistungen einzubeziehen, die nicht auf eigener privater Vorsorge, sondern auf der Versorgungszusage aus einem privaten Arbeitsverhältnis beruhen. Wann eine Versorgungsleistung auf rein privater Vorsorge beruhe oder als sonstige Versorgungsleistung in die Berechnung der Versorgungsbezüge einbezogen werden dürfe, richte sich danach, ob die Versorgungsleistung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gewährt werde. Müsste der Dienstherr im vorliegenden Fall die Vordienstzeiten nach § 67 BeamtVG weiter bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigen, wäre der Kläger doppelt versorgt, denn er erhielte für den fraglichen Zeitraum sowohl eine Beamtenversorgung als auch eine Betriebsrente. Es bestehe also keine Versorgungslücke und der Kläger würde besser gestellt als ein „Nur-Beamter“. Die Betriebsrente bleibe auch nicht hinter der Versorgungsanwartschaft zurück, denn die Betriebsrente betrage 1.329,50 Euro während die Ruhegehaltseinbuße durch die Absenkung des Ruhegehaltssatzes 1.006,72 Euro betrage. Die Ruhegehaltseinbuße werde ferner dadurch ausgeglichen, dass die gesetzliche Rente nicht mehr zu einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG führe und hinzuzurechnen sei. Im vorliegenden Fall übersteige die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente, Betriebsrente und Beamtenversorgung sogar die Höchstgrenzen des § 55 BeamtVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO). Die Berufung des Klägers ist, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat und soweit sie vom Senat zugelassen wurde, zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des LBV vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2008 - soweit es um die Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 und die Rückforderung von Versorgungsbezügen i.H.v. 2.490,33 Euro geht - zu Unrecht abgewiesen. I. Das erstinstanzliche Urteil ist nur insoweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, als darin die Anfechtungsklage abgewiesen wurde. Dies betrifft ausschließlich die rückwirkende Neufestsetzung des Ruhegehalts des Klägers in bezug auf die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten im Zeitraum vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 - Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse - und die Rückforderung von Versorgungsbezügen i.H.v. 2.490,33 Euro durch Bescheid des LBV vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2008. Soweit das Verwaltungsgericht die vom Kläger angefochtenen Bescheide in bezug auf die Anerkennung von Vordienstzeiten für den Zeitraum vom 1. April 1960 bis 30. September 1960 (Vorpraktikum) sowie für den Zeitraum vom 1. Oktober 1966 bis zum 30. September 1969 (vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit) und in bezug auf eine Rückforderung von mehr als 2.490,33 Euro aufgehoben hat, ist das Urteil - nachdem das beklagte Land seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen und das erkennende Gericht dieses Zulassungsverfahren durch Beschluss vom 13. September 2011 (3 A 2103/11) eingestellt hat - rechtskräftig geworden, vom beklagten Land durch Bescheid vom 8. September 2011 umgesetzt worden und nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 1. Soweit der Kläger vorträgt, er habe das vorgeschriebene Hochschulstudium in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 12. März 1971 absolviert, die Mindeststudiendauer habe 8 Semester betragen, es seien mithin 4 Jahre statt der bisher anerkannten 3 Jahre als vorgeschriebene Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG anzuerkennen und dies solle mit der Berufung erreicht werden, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Das LBV hat in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 19. März 2008 die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 30. September 1969 - mithin 3 Jahre - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeit in Form der vorgeschriebenen Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit anerkannt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hob das LBV u.a. die Anerkennung dieser Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit auf und setzte das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend zum 1. April 2008 neu fest. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid eine Anfechtungsklage erhoben, der das Verwaltungsgericht - wie oben dargestellt - insoweit rechtskräftig stattgegeben hat, mit der Folge, dass die ursprüngliche Regelung im insoweit bestandskräftig gewordenen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 19. März 2008 - mithin 3 Jahre vorgeschriebene Ausbildungszeit - weiterhin Bestand hat. Ein Verpflichtungsbegehren dergestalt, dass der Kläger entgegen der Festsetzung im Bescheid vom 19. März 2008 eine weitergehende Anerkennung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten (4 Jahre) geltend macht, hat er weder rechtshängig gemacht noch ist dies Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 2. Durch den Bescheid des LBV vom 8. September 2011 ist weder eine Erledigung (a.) noch - wie die Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 13. September 2011 und 10. Oktober 2011 annehmen - eine Teilerledigung (b.) des Rechtstreits eingetreten. a. In der Anlage 1 zum Bescheid vom 8. September 2011 ist zwar unter der Überschrift „Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ unter anderem aufgeführt: „A. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten (...) Vom bis nach Jahre Tage (...) 01.04.1977 31.03.1982 § 67 0 0,00 Tage Keine Anrechnung wegen Tz. 11.05 01.04.182 31.01.1993 § 67 0 0,00 Tage Keine Anrechnung wegen Tz. 11.05 (...)“ Hiermit hat das LBV jedoch keine neue (Zweit-)Entscheidung über die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Vordienstzeiten getroffen, da es durch die Formulierung „Über die anrechenbaren Zeiten nach § 67 BeamtVG - unberücksichtigt gebliebene Vordienstzeiten - wird im Klageverfahren vor dem OVG Münster entschieden“ hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Vordienstzeiten von der Regelung dieses Bescheides ausgenommen bleiben sollen. Mit der Aufstellung sollte ersichtlich nur die Berechnung der Versorgungsbezüge veranschaulicht werden. Überdies hat auch die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich das beklagte Land verpflichtet, den Bescheid vom 8. September 2011 im Hinblick auf die Zeiten vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 entsprechend abzuändern, falls er der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Fall entgegenstehen sollte, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits nicht eingetreten ist. b. Im Hinblick auf den hier streitigen Rückforderungsbetrag i.H.v. 2.490,33 Euro ist auch eine Teilerledigung nicht eingetreten. aa. Das beklagte Land hat mit dem Änderungsbescheid vom 8. September 2011 für den Zeitraum der Rückforderung - 1. April 2008 bis 31. August 2008 - eine Nachzahlung i.H.v. 1.784,80 Euro (3 x 353,66 Euro und 2 x 361,91 Euro) vorgenommen. Dieser Betrag ist von dem ursprünglichen Rückforderungsbetrag von 4.275,13 Euro in Abzug zu bringen, so dass weiterhin auch noch ein Rückforderungsbetrag i.H.v. 2.490,33 Euro im Streit steht. bb. Auch der Vortrag des Klägers, der Betrag von 4.275,13 Euro sei - nachdem er ihm zwischenzeitlich vom LBV zurück überwiesen wurde - am 17. Dezember 2008 erneut von seinem Konto abgebucht worden, begründet keinen Anhaltspunkt für eine Teilerledigung. Die Rückforderung in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids beinhaltet zugleich die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des hier (noch) streitigen Betrags i.H.v. 2.490,33 Euro und hat sich durch die Zahlung des Klägers nicht erledigt, da er gerade die Auffassung vertritt, dass ihm diese Versorgungsbezüge zustehen und die Rückzahlung über die Aufhebung des angefochtenen Bescheids (insgesamt) begehrt. Vor diesem Hintergrund gehen die Teilerledigungserklärungen des Klägers vom 13. September 2011 und des beklagten Landes vom 10. Oktober 2011 ins Leere. II. Die durch Bescheid vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2008 vorgenommene rückwirkende Neufestsetzung des Ruhegehalts des Klägers für die Zeit ab dem 1. April 2008 unter Nichtberücksichtigung des Zeitraums vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 (Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse) und die hier (noch) streitige Rückforderung von Versorgungsbezügen i.H.v. 2.490,33 Euro sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Folge, dass die angefochtenen Bescheide unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils des erstinstanzlichen Urteils zur Klarstellung (insgesamt) aufzuheben sind. Das LBV ist zwar im Grundsatz berechtigt, einen rechtswidrig gewordenen Versorgungsfestsetzungsbescheid nach Maßgabe des § 48 VwVfG. NRW zurückzunehmen (1.); im vorliegenden Fall hat es jedoch das Rücknahmeermessen in bezug auf die hier streitigen Vordienstzeiten des Klägers vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 (Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse) ermessensfehlerhaft ausgeübt, § 40 VwVfG. NRW (2.). 1. Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid eine laufende Geldleistung gewährt, ist er darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (sog. Dauerverwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Festsetzung kann aufgrund einer rechtserheblichen, nach seinem Erlass eingetretene Änderung der Sachlage rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Versorgungsbescheids wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich nicht nach den Bestimmungen des § 49 VwVfG. NRW, sondern nach den Bestimmungen des § 48 VwVfG. NRW über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11-, ZBR 2012, 383, vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, NVwZ-RR 2009, 848, und vom 28. Juni 1992 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65. 2. Der Änderungsbescheid vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2008 ist im Hinblick auf die hier streitbefangene Vordienstzeit vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 (Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse) rechtswidrig, weil das LBV sein Ermessen im Rahmen des § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. NRW fehlerhaft ausgeübt hat. a. Nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 19. März 2008 in bezug auf die Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse des Klägers - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG. NRW zurückgenommen werden. Das Ermessen bei der Rücknahmeentscheidung hat die Versorgungsbehörde gemäß § 40 VwVfG. NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung unterliegt nach § 114 VwGO nur einer eingeschränkten Kontrolle. Das Gericht darf insbesondere nicht anstelle der Behörde eine eigene Ermessensentscheidung treffen oder die Begründung der behördlichen Entscheidung durch gerichtliche Ermessenerwägungen austauschen, die geeignet sind, letztlich doch die behördliche Entscheidung zu tragen. b. Das LBV hat sein Ermessen bei der Rücknahme der hier in Rede stehenden Vordienstzeiten des Klägers (Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse) nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten, weil es die Rücknahme insoweit ausschließlich darauf gestützt hat, dass der Kläger mit der privat finanzierten Betriebsrente die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG überschreite, und dabei unberücksichtigt gelassen hat, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessenausübung bei der Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG einbezogen werden dürfen. aa. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 19. März 2008 ist (ursprünglich) in bezug auf die - hier allein zur Entscheidung stehende - Anerkennung der Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtmäßig, nämlich im Einklang mit § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vormals § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F.) ergangen. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c HRG (vormals Buchstabe b) die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang und darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese Zeiten können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Nach Tz. 67.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (GMBl 1980 S. 742 ff.) - im Folgenden: BeamtVGVwV - findet diese Regelung auch Anwendung, wenn diese Zeiten nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (wie hier: § 32 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachhochschulgesetz - vom 20. November 1979, GV. NRW. S. 964 - FHG -) als Mindestvoraussetzung für die Einstellung als Professor gefordert werden. Die besonderen Fachkenntnisse, die bereits nach dem Wortlaut über allgemeine Fachkenntnisse hinausgehen, müssen aufgrund der Bezugnahme auf § 11 Nr. 3 a BeamtVG in Tz. 67.2.2.2 BeamtVGVwV auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet erworben worden sein. Der Kläger, der ein entsprechendes Maschinenbaustudium an der TU C2. absolviert hat und in der Zeit vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 - vor allem auch im Bereich der Maschinenbauentwicklung ‑ bei der Fa. M. tätig war, erfüllt diese Voraussetzungen, zumal auch eine fünfjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit - wie sich im Übrigen auch aus der vom Kläger zur Akte gereichten damaligen Stellenausschreibung ergibt - Einstellungsvoraussetzung war. Dies wird im Ergebnis auch weder von dem Kläger noch von dem beklagten Land in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund hat das LBV seinerzeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sein Ermessen in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 19. März 2008 dahingehend ausgeübt, dass es die berufspraktischen Zeiten des Klägers vom 1. April 1977 bis 31. März 1982 nach § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG im Umfang von fünf Jahren als „Soll“-Zeit und die Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Januar 1993 im Umfang von weiteren fünf Jahren als sog. „Kann“-Zeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt hat. bb. Eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung der Beamtenversorgung - hier im Hinblick auf die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten - kann grundsätzlich auch nachträglich durch neue Sachverhalte rechtswidrig werden und die Versorgungsbehörde berechtigen, die ursprüngliche Versorgungsfestsetzung nach Maßgabe des § 48 VwVfG. NRW (auch) rückwirkend ganz oder teilweise aufzuheben. (1) Dass der Kläger in der Zeit seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der Fa. M. vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 besondere Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung seines Amts als Professor der C3. Universität Gesamthochschule X1. - Fachhochschulstudiengang Maschinenbau - förderlich war, wird vom LBV nicht in Zweifel gezogen. (2) Die rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Versorgungsfestsetzung durch Bescheid vom 24. Juli 2008 in bezug auf die Anerkennung der Vordienstzeiten des Klägers vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 mit der (alleinigen) Begründung, der Kläger überschreite mit dem Bezug der zu 100 % von seinem früheren Arbeitgeber - der Fa. M. - finanzierten Betriebsrente ab 1. April 2008 die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG, ist ermessenfehlerhaft, da das LBV insoweit von seinem Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Grenzen des Ermessens überschritten hat. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten ist der Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG in den Blick zu nehmen. Der Zweck der Anrechnungsvorschriften nach den §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG besteht darin, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Es geht mithin im Rahmen dieses Regelungsbereichs nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um die annähernde Gleichstellung der Versorgung mit derjenigen eines sog. "Nur-Beamten". Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, ZBR 2012, 265, und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14, und vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 -, NVwZ-RR 2009, 345. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, a. a. O. ausgeführt: „Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26). Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll: Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es: Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt. Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte. Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Eine Ermessensausübung des Dienstherrn ist damit vom Zweck der Anrechnungsvorschriften gedeckt, wenn sie darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Besserstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber „Nur“-Beamten zu vermeiden. Allerdings hat der Dienstherr hierbei die gesetzlichen Wertungen zu berücksichtigen. Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die während der fraglichen Vordienstzeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, a. a. O. Diesem Zweck tragen im Wesentlichen auch die ermessenslenkenden Richtlinien (BeamtVGVwV) - an die sich das LBV bei seinen Entscheidungen in ständiger Verwaltungspraxis hält - Rechnung. In Tz. 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 Satz 4 BeamtVGVwV ist bestimmt, dass sowohl im Fall des Halbsatzes 1 als auch des Halbsatzes 2 des § 67 Abs. 2 Satz 3 [4] BeamtVG die Tz. 11.0.5 entsprechend anzuwenden ist. Nach Tz. 11.0.5 Satz 1 zweite Variante BeamtVGVwV - die erste Variante kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht - dürfen Vordienstzeiten in Fällen, in denen Versorgungsleistungen im Sinne der Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen werden, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Nach Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV sind Renten in diesem Sinne die im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen. Zu berücksichtigen sind danach auch andere Versorgungsleistungen, z.B. Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der Ärzteversorgung. Auf diese Verwaltungsvorschriften hat sich das LBV im vorliegenden Fall gestützt und im Rahmen seiner Ermessensentscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2008 darauf abgestellt, dass die hier in Rede stehenden Vordienstzeiten des Klägers in der Zeit 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 nicht mehr nach§ 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG anzuerkennen seien, weil es sich bei der Betriebsrente um eine „andere“ Versorgungsleistung i.S.d. Tz 11.0.10 BeamtVGVwV handele und die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten zu einer Überschreitung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG führe. Diese auf die Verwaltungsvorschriften gestützte Annahme des LBV entspricht im vorliegenden konkreten Fall jedoch nicht den gesetzlichen Wertungen und ist ermessensfehlerhaft. Die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten darf nicht schon deshalb ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, a. a. O., und vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25. Der Rückgriff bei der Ermessensentscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten auf sämtliche andere Versorgungsleistungen in Tz. 67.2.4 Satz 4 i.V.m. 11.0.10 BeamtVGVwV - unabhängig davon, wie diese Versorgung im Einzelnen finanziert worden ist - greift zu weit. Auch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG dienen dem Zweck, die Gesamtversorgung eines Beamten aus Ruhegehalt und Rente auf einen Betrag zu begrenzen, den er erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Diesen Bestimmungen liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Beamtenversorgung im Kern auf Beamte zugeschnitten ist, die den Beamtenberuf von vornherein zu ihrem Lebensberuf gewählt haben. Als Höchstsatz der Beamtenversorgung ist daher die Höchstgrenze der Gesamtversorgung auch für diejenigen Beamten bestimmt, die erst nach einer mehr oder minder langen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Vgl. BT-Drcks. IV/2174 S. 18, 24. Bei Personen, die ihr Arbeitsleben teils im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben, bringt es das Nebeneinander von beamtenrechtlichem Versorgungssystem und gesetzlicher Rentenversicherung mit sich, dass Ansprüche auf Leistungen zur Alterssicherung getrennt erwachsen und kumulieren. Dabei handelt es sich um das Zusammentreffen grundsätzlich zweckidentischer Leistungen gruppenorientierter Sicherungssysteme. Der Beamte ist aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, seine ganze Kraft und sein Können voll und uneingeschränkt zur Erfüllung seiner Amtspflichten einzusetzen; dafür hat der Staat die Sicherung des Beamten und seiner Angehörigen durch die Gewährung von Versorgungsbezügen übernommen. Auch das System der Sozialversicherung verfolgt als Zweck die Absicherung von Alter und Invalidität. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256. Der sachliche Grund für die Ruhensregelungen in § 55 BeamtVG besteht darin, dass der Gesetzgeber die ungekürzte Gewährung von Versorgungsbezügen für unerwünscht hielt, weil die beamtenrechtliche Mindestversorgung der Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität dienen soll, es dieser Sicherung bei Bezug einer Rente aber nicht mehr bedarf. Sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die beamtenrechtliche Versorgung enthalten insofern nämlich sozialpolitische Komponenten, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen. Eine derartige nicht auf Eigenleistung, sondern auf fehlender Abstimmung der beiden Alterssicherungssysteme beruhende Überhöhung der Gesamtversorgung wird grundsätzlich durch § 55 BeamtVG „abgeschöpft“. Die Ruhensregelungen sollen mithin eine Doppelversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und gesetzlichen Renten verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, a. a. O.; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe A, Bd. 3, § 55 BeamtVG Rdnr. 1. Der Gesetzgeber hat durch § 55 BeamtVG (abschließend) zu erkennen gegeben, ob und in welchem Umfang sich der Bezug einer Rente nachteilig auf das Ruhegehalt auswirken soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, a. a. O. Die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt - mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 55 BeamtVG - nicht für Leistungen, die an die Stelle der gesetzlichen Rente treten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 -, a. a. O. Im vorliegenden Fall gehört die betriebliche Rente des Klägers nicht zum Katalog der in § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG abschließend aufgezählten Renten. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Betriebsrente auch nicht „an die Stelle“ der gesetzlichen Rente getreten. Dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 8. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Kläger u.a. für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. April 1977 bis 31. Januar 1993 Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und eine monatliche Rente i.H.v. 1.166,97 Euro erhält, die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG den Ruhensregelungen unterliegt. Der Kläger bezieht die Betriebsrente somit nicht an Stelle der gesetzlichen Rente, sondern daneben. Es ist auch nicht richtig, dass der Kläger aufgrund dieser Betriebsrente eine höhere Versorgung (aus öffentlichen Mitteln !) als der „Nur“-Beamte erhält, denn die privaten Vorsorgeleistungen (wie z.B. private Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen oder die Anschaffung eines Eigenheims etc.) können weder bei den Anrechnungsvorschriften der §§ 10 bis 12 und 67 Abs. 2 BeamtVG noch bei den Ruhensregelungen der §§ 53 ff. BeamtVG Berücksichtigung finden. Es ist Sache eines jeden selbst - auch des „Nur“-Beamten -, ob er über die Alimentation des Dienstherrn hinaus eine Eigenvorsorge für das Alter trifft. Es macht in diesem Zusammenhang auch keinen Unterschied, dass die Betriebsrente von dem früheren Arbeitgeber des Klägers - der Fa. M. - finanziert wurde. Insoweit ist zwar richtig, dass der „Nur“-Beamte nicht in den Genuss einer vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente kommt, sondern der von seinem Dienstherrn als amtsangemessen erachteten Alimentation unterliegt. Es darf insoweit aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Betriebsrente des Klägers nicht aus öffentlichen Kassen (wie die in § 55 Abs. 1 BeamtVG aufgeführten Renten), sondern ausschließlich privat finanziert ist, wobei es nach der gesetzlichen Wertung irrelevant ist, wer die Beiträge hierfür - der Beamte selbst oder ein Dritter - aufgebracht hat. Soweit das LBV als Kriterium lediglich darauf abstellt, dass der frühere Arbeitgeber die Betriebsrente finanziert hat, führt dies ersichtlich zu Ungleichbehandlungen und Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn z.B. der (frühere) private Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (dem späteren Beamten) die Vergütung erhöht, um diesem eine in Eigenregie finanzierte Altersvorsorge zu ermöglichen. Der „Nur“-Beamte hätte auch in diesem Fall eine solche Versorgung nicht erlangen können. Wie will der Dienstherr dies allein schon mit Blick auf die praktische Handhabe auseinander halten ? Mit welchem sachlichen Grund soll dann - wovon auch das LBV ausgeht - die eigenfinanzierte private Rentenversicherung bei den Anrechnungsvorschriften unberücksichtigt bleiben, jedoch die Betriebsrente mit Blick auf die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG Berücksichtigung finden ? Es handelt sich hierbei um Wertungsfragen, die allein dem Gesetzgeber obliegen. Entscheidend ist nach der gesetzlichen Wertung, dass es sich um eine privat finanzierte Versorgungsleistung handelt, die im Gegensatz zu einer Versorgungsleistung aus einem öffentlichen Versorgungssystem nicht zu den einer Ruhensregelung unterworfenen Versorgungsleistungen gehört. Als Korrelat unterliegt die gesetzliche Rente des Klägers der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Die Bestimmungen in Tz. 67.2.4 Satz 4, 11.0.10 und 11.0.5 BeamtVGVwV stehen der Anrechnung der hier in Rede stehenden Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse (1. April 1977 bis 31. Januar 1993) nicht entgegen. Als bloße Verwaltungsvorschriften – die keinen Rechtsnormcharakter haben – können sie nur eine Auslegungshilfe sein, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen. Sie können aber gesetzlich vorgegebene Ergebnisse nicht korrigieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008- 2 C 9.08 -, a. a. O., und Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 B 76.04 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 3. c. Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 19. März 2008 die Rechtsgrundlage für die an den Kläger geleisteten Versorgungsbezüge darstellt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung i.H.v. 2.490,33 Euro nach § 52 Abs. 2 BeamtVG nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die streitigen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 2012- 2 C 49.10 -, a. a. O) geklärt, so dass dem vorliegenden Verfahren insbesondere auch eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.