Urteil
20 K 4093/19
VG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0525.20K4093.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festlegung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in dem angegriffenen Bescheid vom 26. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Zeit von 1987 bis 1992 als ruhegehaltfähig. Maßgeblich für die Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähig ist § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG. Nach dieser Regelung sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamtinnen und Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie sich während der fraglichen Zeit, in der sie die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt haben, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten (Schwarzfischer, in: GKÖD, Stand: August 2021, § 10 BeamtVG Rn. 1 m.w.N.; vgl. beispielsweise: BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 C 49/10, juris Rn. 19; VGH München, Beschl. v. 27.7.2010, 3 BV 05.2876, juris Rn. 79). Jedenfalls eine der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG für die Anerkennung der Zeit als ruhegehaltfähig ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Vortätigkeit des Klägers in der Zeit von 1987 bis 1992 nicht zu seiner Ernennung geführt hat. Eine Vortätigkeit hat im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG zur Ernennung geführt, wenn zwischen ihr und der späteren Aufnahme in das Beamtenverhältnis ein funktioneller Zusammenhang besteht (BVerwG, Beschl. v. 5.12.2011, 2 B 103/11, juris Rn. 8 m.w.N.). Der funktionelle Zusammenhang ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte oder die Beamtin durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (BVerwG, Beschl. v. 5.12.2011, 2 B 103/11, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2022, 2 LA 414/18, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2012, 5 LB 198/10, juris Rn. 46). Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht nicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs aus (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2012, 5 LB 198/10, juris Rn. 53; VG Hamburg, Urt. v. 21.10.2022, 21 K 1590/20, n.v., S. 11; VG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021, 12 A 229/18, juris Rn. 20; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.8.2006, 1 A 53/05, juris Rn. 7). Die weitergehende vom Kläger gewünschte Auslegung verstößt gegen den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG. Die Norm verlangt am Ende von Satz 1 vor der folgenden Aufzählung eindeutig und über die „Förderlichkeit“ der Vortätigkeit, die in Satz 1 Nr. 2 zusätzlich genannt wird, hinaus, dass die Vortätigkeit zur Ernennung geführt hat, so dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und Ernennung bestehen muss. Diese gesetzgeberische Entscheidung würde man missachten, wenn man für den funktionellen Zusammenhang darauf abstellen würde, ob die Vortätigkeit für die spätere Dienstausübung förderlich war (so im Ergebnis auch: vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2012, 5 LB 198/10, juris Rn. 47 - 54 mit entsprechender Auslegung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; OVG Münster, Beschl. v. 9.8.2006, 1 A 53/05, juris Rn. 7; VG Schleswig, Urt. v. 22.11.2021, 12 A 229/18, juris Rn. 20). Nach diesem Maßstab fehlt es vorliegend am funktionellen Zusammenhang und damit dem Führen der Vortätigkeit zur Ernennung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG. Die Ernennung des Klägers beruhte im Wesentlichen auf dem von ihm absolvierten Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung (1.). Die Vortätigkeit des Klägers war auch nicht wesentlich für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und hierüber mittelbar wesentlich für die spätere Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (2.). Dass die Vortätigkeit zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdiensts geführt hat, war jedenfalls nicht über den Umfang der Verkürzung hinaus zu berücksichtigen (3.). Unerheblich ist, dass der Kläger konkret Themen unterrichtete, die einen Bezug zu seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der …. aufwiesen (4.). Entgegen der Ansicht des Klägers läuft § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG durch die vorliegende Auslegung und Handhabung – auch im Falle von Vorbereitungsdiensten – nicht leer (5.). 1. Die Ernennung des Klägers beruhte im Wesentlichen auf dem von ihm absolvierten Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung. Die Ernennung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG ist die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit, nicht hingegen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (BVerwG, Beschl. v. 5.12.2011, 2 B 103/11, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2022, 2 LA 414/18, juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 9.5.2011, 1 A 88/08, juris Rn. 41). Erst in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 HmbBeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 5.12.2011, 2 B 103/11, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2022, 2 LA 414/18, juris Rn. 6). Folgt die Ernennung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG auf einen entsprechenden Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ernennung im Wesentlichen auf dem Vorbereitungsdienst und der abschließenden Prüfung beruht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2022, 2 LA 414/18, juris Rn. 7; VGH München, Urt. v. 27.7.2020, 3 B 18.866, juris Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 9.5.2011, 1 A 88/08, juris Rn. 43; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.1996, 1 UE 327/95, juris Rn. 23; VG Minden, Urt. v. 21.5.2003, 4 K 1766/02, juris Rn. 22). Diese grundsätzliche Annahme gilt auch im vorliegenden Verfahren. Es ist nicht vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, dass bei der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe am … seine Vortätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Zeit von 1987 bis 1992 neben dem absolvierten Vorbereitungsdienst und der bestandenen Zeiten Staatsprüfung eine wesentliche faktische oder rechtliche Bedeutung hatte. 2. Die Vortätigkeit des Klägers war auch nicht wesentlich für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und hierüber mittelbar wesentlich für die spätere Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Wegen der oben genannten Bedeutung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung könnte die Vortätigkeit des Klägers dann im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG zur Ernennung geführt haben, wenn sie zuvor eine Bedingung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst dargestellt und so mittelbar die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht hätte (vgl. VGH München, Urt. v. 27.7.2020, 3 B 18.866, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2012, 5 LB 198/10, juris Rn. 57; OVG Münster, Urt. v. 9.5.2011, 1 A 88/08, juris Rn. 44; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 18.4.2018, B 5 K 17.69, juris Rn. 33). Auch dies ist nicht der Fall. Die Bedingungen für Zulassung zum vom Kläger absolvierten Vorbereitungsdienst waren im Jahr 1992 in der Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer im Schuldienst und Beamten im Schulverwaltungsdienst (HmbLLVO) vom 11. Juni 1968 (HmbGVBl. S. 157) und ihren späteren Änderungen geregelt. Nach § 12 Abs. 1 HmbLLVO konnte zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen werden, wer nach einem Studium an einer Universität oder einer anderen für die Ausbildung für das Lehramt anerkannten Hochschule von mindestens acht vorgeschriebenen Semestern die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hatte. Nach § 12 Abs. 2 HmbLLVO konnte an die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 ein anderweitiges Studium an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule von mindestens acht vorgeschriebenen Semestern mit der dafür vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht an Gymnasien geeigneten Fächern anerkannt werden. Die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers an der Universität Hamburg war danach keine Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Nach den vorliegenden Informationen hätte sie es zudem auch gar nicht sein dürfen, weil sich die Zulassung zum vom Kläger absolvierten Vorbereitungsdienst bis zur Aufhebung dieser Verordnung im Jahr 2004 nach der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 22. März 1977 (HmbGVBl. S. 83) und ihren späteren Änderungen richtete. Diese Verordnung sah bei einem Bewerberüberhang in ihrem § 3 Auswahlgrundsätze für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern vor. Die Auswahl erfolgte nach den Ergebnissen der Ersten Staatsprüfung, der Wartezeit und nach dem Vorliegen von Härtefällen. Insoweit konnte die vorherige Tätigkeit des Klägers nicht relevant werden. 3. Dass die Vortätigkeit zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdiensts geführt hat, war jedenfalls nicht über den Umfang der Verkürzung hinaus zu berücksichtigen. Die Vortätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter führte nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 b) HmbLLVO zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 b) HmbLLVO wurden Zeiten einer sonstigen unterrichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit nach Bestehen der als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfung mit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, wenn die Tätigkeit die für das Lehramt notwendigen Fähigkeiten vermittelt hat. Die darauf beruhende Verkürzung des Vorbereitungsdiensts um sechs Monate hat die Beklagte bereits insoweit berücksichtigt, dass sie die Zeit der Vortätigkeit im Umfang der Verkürzung als ruhegehaltfähig angesehen hat. Ob dies rechtmäßig ist (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urt. v. 20.3.2012, 5 LB 198/10, juris Rn. 68 m.w.N.; VG Aachen, Urt. v. 30.10.2008, 1 K 118/08, juris Rn. 28 - 33; Schwarzfischer, in: GKÖD, Stand: August 2021, § 10 Rn. 59), kann dahinstehen. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten ausschlaggebenden Bedeutung des Vorbereitungsdienstes selbst und der Zweiten Staatsprüfung ist jedenfalls keine über den Umfang der Verkürzung hinaus hinausgehende Bedeutung der Verkürzung für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ersichtlich. Die über die bereits als ruhegehaltfähig anerkannten sechs Monate hinausgehende Vortätigkeit kann nach den vorliegenden Informationen ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne dass dies irgendeinen Einfluss auf die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe gehabt hätte. 4. Unerheblich ist, dass der Kläger konkret Themen unterrichtete, die einen Bezug zu seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an …. aufwiesen. Die Ausführungen des Klägers zum Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der … und der Bedeutung der …. für seinen Unterricht und das Zentralabitur, sind ungeeignet, einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der Berufung in das Beamtenverhältnis herzustellen. Sie beziehen sich bereits auf den falschen Anknüpfungspunkt. Maßgeblich ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG grundsätzlich allein die Ernennung im betreffenden Statusamt und nicht die Übertragung des Amts im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.2008, 2 B 57/08, juris Rn. 7; VGH Kassel, Beschl. v. 16.7.2009, 1 A 826/09.Z, juris Rn. 4). Abzustellen ist deshalb auf die Bedeutung der Vortätigkeit für die Ernennung des Klägers zum Studienrat und nicht auf die Bedeutung der Vortätigkeit für seine Tätigkeit als Lehrer für das Fach …. Bei einem Abstellen auf die Ernennung des Klägers zum Studienrat hat die Vortätigkeit in der Zeit von 1987 bis 1992 nach den oben stehenden Ausführungen nicht die nötige Relevanz, um die genannte Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG zu erfüllen. 5. Entgegen der Ansicht des Klägers läuft § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG durch die vorliegende Auslegung und Handhabung – auch im Falle von Vorbereitungsdiensten – nicht leer. Mit der vorliegenden Auslegung können nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG – grundsätzlich – sowohl Vortätigkeiten berücksichtigen werden, die zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst führen, als auch Vortätigkeiten, die bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit wesentlich neben den Vorbereitungsdienst treten. Ein Beispiel, in dem Vortätigkeiten vor einem anschließenden Vorbereitungsdienst als ruhegehaltfähig anerkannt wurden, findet sich in der oben bereits wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in München im Verfahren 3 B 18.866. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und begehrt die Anerkennung von weiteren Zeiten einer Vortätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Am ….. bestand der im Jahr …. geborene Kläger die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit den Prüfungsfächern Deutsch, Spanisch und Erziehungswissenschaft „mit Auszeichnung“. Am …. verlieh der Fachbereich Sprachwissenschaften der Universität Hamburg dem Kläger wegen seiner Abhandlung „….“ den Titel eines Doktors der Philosophie. Von 1987 bis 1992 war der Kläger auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages an der Universität Hamburg als wissenschaftlicher Mitarbeiter an …. beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit kam er Lehrverpflichtungen nach. Ab dem … absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. Mit Schreiben vom … beantragte er bei der Beklagten die Verkürzung des Vorbereitungsdiensts. Mit Schreiben vom … wurde der Vorbereitungsdienst um 6 Monate verkürzt. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand der Kläger am …. ebenfalls „mit Auszeichnung“ und am …. endete der Vorbereitungsdienst. Im Anschluss folgten Lehrtätigkeiten auf vertraglicher Grundlage und am … die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Als Oberstufenlehrer unterrichtete der Kläger unter anderem im Fach Deutsch verschiedene Themen mit Bezug zur …. in Deutschland. Diese waren ab dem Jahr 2004 auch Gegenstand des Zentralabiturs. Mit Ablauf des … versetzte die Beklagte den Kläger auf eigenen Antrag in den Ruhestand. Er war zu diesem Zeitpunkt Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A14). Mit Bescheid vom 26. April 2018 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei berücksichtigte sie von seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von1987 bis1992 lediglich den Zeitraum sechs Monate als ruhegehaltfähig. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch und begehrte, auch die weitere Zeit von 1987 1992 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, dass die als wissenschaftlicher Mitarbeiter erworben Qualifikationen seine Unterrichtstätigkeit als Lehrer erleichtert und verbessert hätten. Ferner sei die Vortätigkeit auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ursächlich gewesen. Dies zeige sich darin, dass der Vorbereitungsdienst um ein halbes Jahr verkürzt worden sei. Zudem seien seine Forschungsschwerpunkte Themen des Zentralabiturs gewesen. Außerdem habe die Beklagte dadurch, dass sie seine Vortätigkeit teilweise als ruhegehaltfähig berücksichtigt habe, erkennen lassen, dass sie diese als ursächlich ansehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete die ablehnende Entscheidung damit, dass die Vortätigkeit des Klägers nicht für die Ernennung zum Beamten kausal gewesen sei. Die für die Lehrerlaufbahn erforderlichen und für die Ernennung maßgeblichen Fähigkeiten seien in vollem Umfang im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erworben und durch die abschließende Laufbahnprüfung nachgewiesen worden. Die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes führe zu keinem anderen Ergebnis, da für die Ernennung allein dessen erfolgreicher Abschluss entscheidend gewesen sei. Aus der teilweisen Berücksichtigung der Vordiensttätigkeit als ruhegehaltfähig könne zudem nicht darauf geschlossen werden, dass sie diese als ursächlich für die Ernennung ansehe. Die Teilanerkennung sei nur zu dem Zweck erfolgt, einen Nachteil des Klägers durch die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes zu verhindern. Am 27. August 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem ergänzend vor, dass die erforderliche Kausalität zwischen der Vortätigkeit und der Aufnahme in das Beamtenverhältnis nicht erst vorliege, wenn die Aufnahme wesentlich auf die durch die Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und die erworbene Erfahrung zurückzuführen sei. Sie bestehe bereits, wenn diese Fähigkeiten und Erfahrungen die spätere Dienstausübung als Beamter ermöglicht oder zumindest erleichtert und verbessert hätten. Die gegenläufige Rechtsprechung sei strenger als der Gesetzgeber dies beabsichtigt habe. Die enge Auslegung der Gesetze führe bei Vorbereitungsdiensten dazu, dass die Gesetze abgesehen von selten Ausnahmen praktisch leer liefen. Es erschließe sich ihm zudem nicht, warum nur ein Zehntel der fünfjährigen Vortätigkeit berücksichtigt werde, obwohl sie zur Verkürzung der Probezeit um ein Viertel geführt habe. Hinsichtlich seines Antrags auf Verkürzung des Vorbereitungsdiensts hätte es damals eine interne Konfliktlage zwischen den Haupt- und den Fachseminarleitern gegeben. Er beantragt, die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 26. April 2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2019 zu verpflichten, auch die Zeit von 1987 bis 1992 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2019. Ergänzend führt sie aus, dass die Ablehnung der Anerkennung auch nicht ungerechtfertigt sei. Der Kläger habe für die streitgegenständlichen Zeit Rentenansprüche erlangt, die im Rahmen der Höchstgrenzen neben den Anspruch auf das Ruhegehalt treten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.