OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 5/11

BVERWG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. • Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. • Zur Klärung steht, ob eine Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erheben darf.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision zur Klärung der Zulässigkeit einer Jagdsteuer durch Jagdgenossenschaften • Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. • Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. • Zur Klärung steht, ob eine Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erheben darf. Streitgegenstand ist die Frage, ob eine Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Jagdsteuer erheben darf. Die Klägerin hat Beschwerde eingelegt gegen eine einschlägige Entscheidung der Vorinstanz. Es geht um die rechtliche Einordnung der fraglichen Abgabe als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Die Beschwerde zielt auf die Zulassung der Revision, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung haben soll. Relevante Tatsachen betreffen die öffentlich-rechtliche Stellung der Jagdgenossenschaft und die konkrete Erhebungsbefugnis für eine Jagdsteuer. Die Vorfrage ist, ob eine solche Steuer mit bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen und dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung des Gerichts beschränkt sich auf Zulässigkeits- und Zulassungsfragen, nicht auf eine endgültige materiell-rechtliche Klärung. • Die Beschwerde wurde als zulässig und begründet erachtet, weil die Voraussetzungen für die Beschwerdeentscheidung vorlagen. • Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. • Das Gericht sieht die zu klärende Rechtsfrage als grundsätzlicher Natur an: Ob eine Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft berechtigt ist, eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG zu erheben. • Die Zulassung der Revision soll dem Senat die Gelegenheit geben, die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen zur Einordnung der Abgabe und zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu prüfen. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet; die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Entscheidungsträger begründen die Zulassung mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Jagdgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG erheben dürfen. Die Entscheidung stellt keine materielle Klärung der Erhebungsbefugnis dar, sondern eröffnet durch die Revisionszulassung die Möglichkeit einer umfassenden rechtlichen Prüfung dieser Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfrage durch das Revisionsgericht.