Beschluss
OVG 9 N 99.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0623.OVG9N99.12.0A
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Leitsätze
Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Jedenfalls dem entspricht es, in Fällen eines großen Grundstücks mit zwei selbständigen Nutzungen von zwei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne auszugehen, was zur Folge hat, dass für jede der beiden in Rede stehenden Teilflächen des Buchgrundstücks gesondert zu prüfen ist, ob die Beitragsvoraussetzung der Bevorteilung durch die ausgebaute Straße, des „Erschlossenseins“, erfüllt ist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis 40.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Jedenfalls dem entspricht es, in Fällen eines großen Grundstücks mit zwei selbständigen Nutzungen von zwei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne auszugehen, was zur Folge hat, dass für jede der beiden in Rede stehenden Teilflächen des Buchgrundstücks gesondert zu prüfen ist, ob die Beitragsvoraussetzung der Bevorteilung durch die ausgebaute Straße, des „Erschlossenseins“, erfüllt ist.(Rn.7) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis 40.000 EUR festgesetzt. Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses der Klage der Klägerin gegen die Erhebung eines Straßenbaubeitrages teilweise stattgegeben hat. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Beklagten, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Ohne Erfolg macht der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zerfällt das frühere Flurstück 1... (das heutige Flurstück 4...) beitragsrechtlich in zwei Grundstücke, nämlich in eine landwirtschaftliche Fläche und in eine Hoffläche. Letztere werde als Hinterlieger-grundstück nicht von der ausgebauten Straße erschlossen, so dass hierfür kein Straßenbaubeitrag erhoben werden könne. a) Der Beklagte hält dem zunächst entgegen, beide Teilflächen seien beitragsrechtlich ein Grundstück, weil sie einheitlich von dem Betrieb „I...“ genutzt würden, der sich sowohl auf dem in Rede stehenden Flurstück als auch noch auf dem nördlich davon gelegenen früheren Flurstück 1... befinde. Dies greift nicht. Der Regelung des § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. Urteile des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, Juris Rn. 56 und vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, Juris Rn. 21 jeweils m.w.N.). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dieses „Baugrundstück“ entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46; Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.); Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.; Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 118 ff. m.w.N.). Vorliegend geht es um ein großes Buchgrundstück im Außenbereich, das teilweise bebaut ist, dessen Zuschnitt aber ersichtlich keinen Bezug zur Bebauung hat. Dementsprechend geht der Beklagte - auch mit seinem Zulassungsvorbringen - selbst davon aus, dass das Buchgrundstück der Klägerin beitragsrechtlich in zwei unterschiedlich zu veranlagende Teilflächen aufzuteilen ist, weil es zwischen diesen beiden Teilflächen Nutzungsunterschiede gibt, die nach der einschlägigen Straßenbaubeitragssatzung zu unterschiedlichen Nutzungsfaktoren führen, nämlich eine landwirtschaftliche Fläche mit dem Nutzungsfaktor 0,03 und eine Hoffläche mit dem deutlich höheren Nutzungsfaktor 1,25. Bei einer derartigen Fallgestaltung könnte es allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität geboten sein, von zwei Grundstücken im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen. Das kann hier aber offenbleiben. Wie eingangs ausgeführt, richtet der wirtschaftliche Grundstücksbegriff schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Jedenfalls dem entspricht es, in Fällen wie dem vorliegenden von zwei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne auszugehen, was zur Folge hat, dass für jede der beiden in Rede stehenden Teilflächen des Buchgrundstücks gesondert zu prüfen ist, ob die Beitragsvoraussetzung der Bevorteilung durch die ausgebaute Straße, des „Erschlossenseins“, erfüllt ist. Der Beklagte will eine solche gesonderte Prüfung hinsichtlich der - aus Sicht der ausgebauten Straße - hinterliegenden Hoffläche vermeiden; er möchte erreichen, dass die Hoffläche als Teil des Anliegergrundstücks ohne Weiteres als durch die ausgebaute Straße erschlossen gilt. Das ist auch in Ansehung seines Arguments, es liege eine einheitliche Nutzung als Reiterhof vor, inkonsequent und nicht vorteilsgerecht. Der Beklagte will einerseits Unterschiede im „Wie“ der Bevorteilung des Grundstücks berücksichtigen, andererseits aber die Frage des „Ob“ der Bevorteilung ausblenden. Bestehen indessen hinsichtlich der Teilflächen eines Buchgrundstücks so gewichtige Nutzungsunterschiede, dass diese beitragsmäßig mit unterschiedlichen Nutzungsfaktoren bewertet werden müssen, und stehen diese Teilflächen zu der ausgebauten Anlage im Verhältnis von Vorder- und Hinterliegerfläche, dann ist es mit Blick auf das Vorteilsprinzip geboten, für jede Teilfläche das Erschlossensein gesondert zu untersuchen; immerhin kann die Vorderliegernutzung das Erschlossensein der Hinterliegerfläche ausschließen oder es können für jede Nutzung unterschiedliche Anforderungen an eine Bevorteilung durch die ausgebaute Straße bestehen. Nachdem die entsprechende Untersuchung die Annahme zweier Grundstücke voraussetzt, ist von zwei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne auszugehen. Der Aspekt der gemeinsamen Nutzung der Grundstücke durch einen Reiterhof kann im Rahmen der Erschlossenheitsprüfung Berücksichtigung finden. b) Vorliegend fehlt es an einer Erschließung der Hoffläche durch die ausgebaute Straße. Geht es - wie hier - um ein Grundstück, das aus Sicht der ausgebauten Anlage ein Hinterliegergrundstück ist und das bereits über eine anderweitige Erschließung verfügt, so ist die Einbeziehung des Grundstücks in das Beitragsgebiet unter dem Vorteilsgesichtspunkt nur dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine der Grundstücksnutzung entsprechende Zuwegung von der ausgebauten Anlage zu dem Hinterliegergrundstück tatsächlich vorhanden ist und wenn darüber hinaus rechtlich gesichert ist, dass die ausgebaute Anlage von dem Grundstück aus dauerhaft in Anspruch genommen werden kann. Das Erfordernis einer tatsächlich vorhandenen Zuwegung folgt daraus, dass von einer vorteilsrelevanten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage nur dann auszugehen ist, wenn mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme dieser Anlage durch die als Hinterliegergrundstück zu betrachtende (Teil-)Fläche in einem nennenswerten Umfang gerechnet werden kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 85 f., 97 f., § 35 Rn. 10, 15 f., 24 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Hoffläche ist nicht über die landwirtschaftliche Fläche mit der ausgebauten Straße über eine der Grundstücksnutzung - hier als Reiterhof - entsprechende Zuwegung verbunden. Zwar behauptet der Beklagte, es befänden sich Wege innerhalb der nicht bebauten Fläche; auch nach seinem Vorbringen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht weder ein Tor noch ein sonstiger Zugang zu der ausgebauten Straße vorhanden, durch das bzw. den ein Personenfahrzeug oder ein Versorgungsfahrzeug über einen solchen Weg zu der als Reiterhof genutzten Hoffläche gelangen könnte. Es mag sein, dass - wie der Beklagte ebenfalls angibt - ausgehend von der Hoffläche Wege auf die landwirtschaftliche Fläche führen und wieder zurück zu der Hoffläche verlaufen. Indessen ist es nicht dargetan, dass eine wegemäßige Verbindung der Hoffläche mit der ausgebauten Straße bestände. 2. Die Rechtssache weist aus den genannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).