Beschluss
OVG 9 N 201.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0521.OVG9N201.13.0A
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Leitsätze
1. Das Kommunalabgabengesetz sieht vor der Erhebung von Straßenbaubeiträgen keine Bürgerbeteiligung oder individuelle Anhörung in Bezug auf die geplante Ausbaumaßnahme vor.(Rn.5)
2. Die Erhöhung der Anzahl der Leuchten von fünf auf sieben stellt eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG dar.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 636,99 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Kommunalabgabengesetz sieht vor der Erhebung von Straßenbaubeiträgen keine Bürgerbeteiligung oder individuelle Anhörung in Bezug auf die geplante Ausbaumaßnahme vor.(Rn.5) 2. Die Erhöhung der Anzahl der Leuchten von fünf auf sieben stellt eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG dar.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 636,99 EUR festgesetzt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen die Erhebung eines Straßenbaubeitrages für eine Beleuchtungsanlage abgewiesen hat. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. a) Der Einwand, bei dem Ausbau der allein abgerechneten Straßenbeleuchtung in der Straße ... habe es sich um eine Erschließungsmaßnahme und nicht um eine Straßenbaumaßnahme gehandelt, greift nicht. Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Teileinrichtung der Straßenbeleuchtung in der Straße S... i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB bereits vor dem 3. Oktober 1990 erstmals hergestellt worden sei, so dass diese Teileinrichtung dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen sei. Diese Herstellung stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Sein Vorbringen, es habe an dieser Straße keine Straßenentwässerung gegeben, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es sich insoweit um eine andere Teileinrichtung i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB handelt und nicht um die hier in Rede stehende Straßenbeleuchtung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 (- BVerwG 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100, juris Rn. 40) im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines Mindestmaßes an bautechnischer Herrichtung auf das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer - wenn auch primitiven - Form von Straßenentwässerung sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht, abgestellt hat, ist diese Aufzählung nicht in dem Sinne zu verstehen, dass immer das alles vorhanden sein müsse, um eine Anlage hinsichtlich jeder ihrer Teilanlagen dem Erschließungsbeitragsrecht zu entziehen. Die Sperrwirkung der bereits erfolgten Herstellung, von der allein die Möglichkeit der Erhebung landesrechtlicher Ausbaubeiträge abhängt, erstreckt sich nach § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB nicht nur auf ganze, sondern auch schon auf Teile von Erschließungsanlagen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 242 BauGB Rn. 9). b) Soweit der Kläger eine unzureichende Anwohnerbeteiligung vor der Entscheidung über die Durchführung der Baumaßnahme rügt sowie geltend macht, es liege eine Verletzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes vor, weil die Gemeindevertretung als „legislatives Organ der Gebietskörperschaft“ nicht alle wesentlichen Entscheidungen getroffen habe, greift dies ebenfalls nicht. Denn unabhängig davon, dass die Beklagte dies bestreitet, kommt es auf beide Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nicht an. Das Kommunalabgabengesetz sieht vor der Erhebung von Straßenbaubeiträgen keine Bürgerbeteiligung oder individuelle Anhörung in Bezug auf die geplante Ausbaumaßnahme vor. Wegen des Vorteilsbezuges des Straßenbaubeitrags gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist dies auch nicht rechtlich zwingend geboten, denn der wirtschaftliche Vorteil der Ausbaumaßnahme besteht unabhängig von einer Bürgerbeteiligung oder Anhörung zur Ausbaumaßnahme (vgl. Beschluss des Senats vom 14. August 2013 - OVG 9 N 100.10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 1 m.w.N.; Driehaus, Straßenbaubeitragsrecht in Berlin, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 3). Was die vermeintlich nicht ausreichende Beteiligung der Gemeindevertretung angeht, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht von Gesetzes wegen entsteht, wenn die in § 8 KAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und dass sie hingegen nicht abhängig ist von der Einhaltung kommunalverfassungsrechtlicher Zuständigkeiten. Unabhängig davon hat sich die Gemeindevertretung in ihren Sitzungen am 27. September 2006 und am 18. Oktober 2006 aber auch mit der geplanten Baumaßnahme befasst, so dass zumindest von einer Duldung durch diese auszugehen sein dürfte. c) Die Erhöhung der Anzahl der Leuchten von fünf auf sieben stellt eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG dar. Die - verkehrstechnisch zu verstehende - Verbesserung ergibt sich aus der besseren Ausleuchtung der Straße (vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, juris Rn. 20). Auch die Umstellung der Stromversorgung von einer Freileitung auf eine Erdverkabelung sowie der Ersatz von Holzmasten durch Metallmasten stellen eine Verbesserung dar. Diese besteht auch unabhängig davon, ob die Beleuchtungsanlage den Vorschriften der einschlägigen DIN entspricht, so dass offenbleiben kann, ob der diesbezügliche Einwand des Klägers zutrifft, was die Beklagte bestreitet. d) Auch die Einwände des Klägers gegen die kostenbezogene Erforderlichkeit der Baumaßnahme greifen nicht. Das Kommunalabgabenrecht regelt nicht die Zulässigkeit von Ausbaumaßnahmen, sondern die Zulässigkeit einer Beitragserhebung. Die Gemeinde darf die Anlieger allerdings nur mit Kosten belasten, wenn sich eine Ausbaumaßnahme im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es gilt der Grundsatz der anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 7, § 33 Rn. 44 ff.). Ist eine Maßnahme an sich nicht sachlich vertretbar, dürfen keine Beiträge erhoben werden; wird eine an sich vertretbare Maßnahme zu überhöhten Kosten durchgeführt, können nur die vertretbaren Kosten umgelegt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -, S. 6 EA und vom 14. August 2013 - OVG 9 N 100.10 -, S. 6 f. EA). (1) Das Vorbringen des Klägers, die Beleuchtungsanlage entspreche nicht den Vorschriften der einschlägigen DIN, führt auch in diesem Zusammenhang nicht zur Zulassung der Berufung. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die Frage der DIN-Gemäßheit zwischen den Beteiligten strittig ist, gibt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise etwas dafür her, dass die gewählte Maßnahme gerade aufgrund der angeblichen Nichteinhaltung der DIN zu überhöhten und damit nicht umlagefähigen Kosten geführt habe. Soweit der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstandet, dass aufgrund der unbefestigten bzw. nur unzureichend befestigten Straße regelmäßig geringere Geschwindigkeiten als die zulässigen 50 km/h zu erwarten seien, berücksichtigt er nicht genügend, dass gerade für die Zeiten, in der die Straßenbeleuchtung in Betrieb ist - d.h. bei Dunkelheit bzw. schlechten Sichtverhältnissen - durchaus von einer angepassten und damit geringeren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auszugehen sein dürfte. (2) Das weitere Vorbringen, die Beklagte habe sich bei der Entscheidung über die Art und Weise der Baumaßnahme von sachfremden Erwägungen - etwa dem Gedanken der regionalen Wirtschaftsförderung - leiten lassen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Gemeinde ein Spielraum bei der Entscheidung für eine von zwei oder mehreren möglichen Varianten einer Ausbaumaßnahme zu (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 -, juris Rn. 7 f. und vom 22. November 2010 - OVG 9 S 30.10 -). Dieser Spielraum ist hier mit der Erwägung der Gemeinde, durch die gewählte Ausbauvariante über ein eigenes Straßenbeleuchtungsnetz zu verfügen und sich nicht durch die so genannte Dienstleistungsvariante vertraglich an ein privates Unternehmen zu binden, nicht überschritten. e) Der Einwand gegen die Ermittlung des anlagebezogenen Aufwandes greift ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat zunächst auf die Kosten in Höhe von 11.900 EUR abgestellt, die unmittelbar der Errichtung und Verkabelung der sieben beitragsfähigen Leuchten dienten. Sodann hat es die für die Errichtung aller 22 Leuchten gemeinsam angefallenen Kosten in Höhe von mindestens 18.300 EUR in den Blick genommen und hiervon einen Anteil von 32 % (7/22), nämlich 5.856 EUR hinzugerechnet, so dass sich ein Gesamtaufwand in Höhe von mindestens 17.756 EUR ergab. Die Durchführung einer solchen Berechnung überschreitet entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Kompetenz des Verwaltungsgerichts, da dieses zu überprüfen hat, ob der von dem Kläger angegriffene Straßenbaubeitragsbescheid - jedenfalls in einer bestimmten Höhe - der Rechtsordnung entspricht, d.h. dass der Beitragssatz und der von ihm geforderte Beitrag jedenfalls nicht überhöht sein dürfen. Im Rahmen dieser Prüfung darf das Verwaltungsgericht eine eigene Berechnung durchführen, die untersucht, mit welcher Beitragsforderung gegenüber dem Kläger die Gemeinde jedenfalls „auf der sicheren Seite ist“. Das bedeutet nicht, dass der Gemeinde damit eine bestimmte Berechnungsweise vorgegeben wäre; diese kann ggf. aufgrund einer anderen Berechnung auch noch eine Nachforderung gegenüber dem Kläger geltend machen. Es liegt daher keine Durchbrechung der Gewaltenteilung vor. Das Verwaltungsgericht hat die aus seiner Sicht für den Kläger günstigste Variante zugrunde gelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine andere Berechnungsweise zu einem für ihn noch günstigeren Ergebnis führen würde. f) Ernstliche Zweifel bestehen ferner nicht hinsichtlich der Einordnung der Straße S... als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm im Tatbestand des Urteils festgestellten Anordnung der Straßen im Ortsteil G... davon ausgegangen, dass die Gemeindestraßen ganz überwiegend der Aufnahme des jeweiligen Anliegerverkehrs dienen, der über jede der Straßen separat die Bundesstraße 1... erreichen kann. Dies entspricht der Regelung über Anliegerstraßen in § 4 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde N... vom 28. April 2005. Auch nach dem Vorbringen des Klägers spricht nichts dafür, dass die Straße der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient, was nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 der Satzung für eine Einordnung als Haupterschließungsstraße notwendig wäre. Dass die Straße weiter nach Westen in den nächsten Ort führt, ist hierfür unergiebig. Denn wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und auch der Kläger einräumt, handelt es sich dabei außerhalb des Ortsteils G... lediglich um einen unbefestigten Feld- und Waldweg, der als solcher ersichtlich nicht dazu geeignet ist, der Straße eine Funktion als Haupterschließungsstraße in dem oben genannten Sinn zu vermitteln, da er jedenfalls nicht dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag keine Grundsatzfrage formuliert, hat die Frage der Auswirkung der DIN-gerechten Bauweise auf den Straßenbaubeitragsbescheid keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich - wie ausgeführt - aus § 8 KAG in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise ohne Weiteres beantworten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).