Beschluss
OVG 9 N 153.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0828.OVG9N153.12.0A
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Leitsätze
1. Der Regelung des § 8 KAG (juris: KAG BB) liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde.(Rn.8)
2. Die Abweichung des Grundstücks im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne vom Buchgrundstück ist eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme.(Rn.9)
3. Bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausnahme gilt der Regelfall.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 383,66 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelung des § 8 KAG (juris: KAG BB) liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde.(Rn.8) 2. Die Abweichung des Grundstücks im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne vom Buchgrundstück ist eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme.(Rn.9) 3. Bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausnahme gilt der Regelfall.(Rn.9) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 383,66 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 6.521 m² großen Buchgrundstücks, das in West-Ostrichtung zwischen der M-Straße und der B-Straße "durchläuft". Die Grundstückstiefe von Straße zu Straße beträgt ca. 300 m. Das Grundstück liegt an der M-Straße mit einer Breite von ca. 15 m und an der B-Straße mit einer Breite von ca. 10 m an, verbreitet sich dann aber auf etwa 25 m. Der einschlägige Bebauungsplan sieht an den jeweils den Straßen zugewandten Grundstücksteilen eine 2-geschossige Bebauung vor. Der dazwischenliegende - weitaus größte Grundstücksteil (ca. 230 m Tiefe) - ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Überblick: Mit Bescheid vom 18. November 2008 zog der Beklagte die Klägerin in Bezug auf die Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der M-Straße zu einem Straßenbaubeitrag von 594,39 Euro heran. Als Veranlagungsobjekt sah er das gesamte Buchgrundstück an, wendete allerdings eine satzungsrechtliche Mehrfacherschließungsregelung an. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Urteil vom 27. September 2012 in Höhe von 383,66 Euro aufgehoben; gerechtfertigt sei nur ein Beitrag von insgesamt 210,73 Euro. Das Urteil ist dem Beklagten am 1. Oktober 2012 zugegangen. Er hat am 25. Oktober 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 3. Dezember 2012 (Montag) begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit Blick auf dieses fristgebundene Darlegungserfordernis wird im Berufungszulassungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft, ob und warum einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe vorliegt; vielmehr knüpft die diesbezügliche Prüfung allein an die fristgerechten und auch sonst ordnungsgemäßen Darlegungen an. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Die fristgerechten Darlegungen des Beklagten wecken nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat Folgendes angenommen: Mit Grundstück im Sinne des § 8 KAG sei das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne gemeint. Das sei in der Regel zwar das Buchgrundstück, ausnahmsweise könne aber unter anderem ein (großes) Buchgrundstück in zwei oder mehr Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne zerfallen. So liege es hier. Zwar zerfalle ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Buchgrundstück nicht regelmäßig in zwei Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne. Vorliegend komme indessen der planungsrechtlich festgesetzten großen privaten Grünfläche eine trennende Funktion zu, so dass das Buchgrundstück beitragsrechtlich zunächst in eine der M- und eine der B-Straße zugewandte Hälfte zerfalle, von der hier nur die der M-Straße zugewandte Hälfte zu veranlagen sei. Diese Hälfte sei wegen der planerischen Festsetzung eines 2-geschossig bebaubaren Teils (ca. 762 m²) und eines wesentlich größeren als private Grünfläche vorgesehenen Teils (2.771 m²) wiederum in zwei beitragsrechtlich selbstständige Einheiten aufzuteilen, die mit den Nutzungsfaktoren 125 v. H. und 3,33 v. H. zu bewerten seien, was zu Beiträgen von insgesamt nur 210,73 Euro führe. Der Beklagte macht demgegenüber geltend: Das Buchgrundstück der Klägerin sei nur ein Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass Grundstück im Sinne des Ausbaubeitragsrechts grundsätzlich das Buchgrundstück sei. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor. Dass ein durchlaufendes Grundstück von zwei Straßen erschlossen werde, mache es noch nicht zu zwei Grundstücken im beitragsrechtlichen Sinne. Vielmehr müsse hinzukommen, dass die Grundstücksteile nur spiegelbildlich bebaubar oder zwei unterschiedlichen Baugebieten zuzurechnen seien. Beides sei hier nicht der Fall. Auch nutze die Klägerin das Grundstück über die ganze Fläche einheitlich als private Grünfläche. Die planungsrechtlich festgesetzte private Grünfläche dürfe zwar nicht bebaut werden, indessen seien Baugrundstücke nie vollständig überbaubar. Der Nutzungsfaktor von 3,33 v. H. sei überdies nur für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich anzusetzen. Das greift nicht. a) Der Regelung des § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. Urteile des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, Juris Rn. 56 und vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, Juris Rn. 21 jeweils m.w.N.). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dieses „Baugrundstück“ entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46; Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.); Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.; Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 118 ff. m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat mit Recht betont, dass die Abweichung des Grundstücks im aus beitragsrechtlichen Sinne vom Buchgrundstück eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme ist und dass bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausnahme der Regelfall gilt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2006 - OVG 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8). Der Ausnahmefall ist danach nur anzunehmen, wenn er angesichts der konkreten Umstände klar ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht vorliegend darauf hingewiesen, dass das (große) Buchgrundstück selbstständig bebaubare Zonen aufweist, die eindeutig jeweils nur auf eine Straße hin ausgerichtet und durch eine als private Grünfläche festgesetzte Zone von 230 m Tiefe erkennbar getrennt seien. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass ein Grundstück zwar typischerweise nicht vollständig bebaut werden dürfe, dass die private Grünfläche selbst bei hälftiger Zuordnung zu den baulich nutzbaren Zonen jeweils noch zu groß sei, um sie beitragsrechtlich den baulich nutzbaren Zonen gleichsam als nicht überbaubaren Grundstücksteil zuzuordnen. Mit diesen einzelfallbezogenen Argumenten für eine beitragsrechtliche Zerlegung des Buchgrundstücks setzt sich der Zulassungsantrag nicht ansatzweise substantiiert auseinander, obwohl danach zumindest eine deutliche Nähe zu dem besteht, was der Beklagte wohl mit spiegelbildlicher Bebaubarkeit meint. Soweit der Beklagte auf eine derzeit einheitliche tatsächliche Nutzung des Buchgrundstücks abstellt, legt er nicht dar, inwieweit die tatsächliche Nutzung die planungsrechtlichen Gegebenheiten überhaupt überwinden kann. Nachdem der Beklagte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene beitragsrechtliche Zerlegung des Buchgrundstücks nur hinsichtlich ihres Ob, nicht aber hinsichtlich ihres Wie (konkreten Grenzziehungen) angreift, ist vorliegend nicht zu untersuchen, ob es richtig ist, dass das Verwaltungsgericht das Buchgrundstück beitragsrechtlich zunächst in zwei Hälften und diese dann nochmals geteilt wissen will oder ob das Buchgrundstück beitragsrechtlich nur in drei Teile zerfällt (Baugrundstück an der M-Straße, private Grünfläche, Baugrundstück an der B-Straße). b) Eine Beschränkung des in § 5 Abs. 4 Satz 5 Buchstabe d der Straßenbaubeitragssatzung vom 29. Juni 2007 (Beschlussdatum) geregelten Nutzungsfaktors 3,33 v. H. auf Grundstücke im Außenbereich lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).