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Beschluss

6 A 637/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0715.6A637.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, der sich mit seiner Klage gegen die ihm erteilte Beurteilung wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, der sich mit seiner Klage gegen die ihm erteilte Beurteilung wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig. Die Begründung des Endbeurteilers für die Herabsetzung der Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" einschließlich der Anpassung der entsprechenden Submerkmale werde den in Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol a.F. aufgestellten Anforderungen gerecht. Die mit einem zu niedrigen Beurteilungsmaßstab und dem allgemeinen Quervergleich in der Vergleichsgruppe begründete Herabsetzung werde durch das in der mündlichen Verhandlung besprochene Protokoll vom 25. Januar 2010 zum Endbeurteilergespräch vom 21. Januar 2010 hinreichend nachvollziehbar erläutert. Der Endbeurteiler habe die Beurteilung mit dem umfassenden Quervergleich auf eine eigenständige Grundlage gestellt, so dass das vom Kläger gerügte Zustandekommen der Erstbeurteilung für das Beurteilungsergebnis keine eigenständige Bedeutung mehr habe. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Er trägt vor, es sei nicht plausibel, wenn zur Begründung der Absenkung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" bzw. des Submerkmals 3.1 um zwei Punkte auf dieselbe Begründung abgestellt werde wie für die Absenkungen um einen Punkt ("beruht teilweise auf einem etwas zu niedrigen Beurteilungsmaßstab"). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger lässt dabei zunächst außer Acht, dass das Hauptmerkmal "Sozialverhalten" lediglich um einen Punkt abgesenkt wird. Nur das dem Hauptmerkmal "Sozialverhalten" zugeordnete Submerkmal 3.1 wird um zwei Punkte herabgesetzt. Einer Begründung in der Beurteilung bedarf nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol jedoch nur eine Abweichung bei der Bewertung der Hauptmerkmale oder des Gesamtergebnisses. Unabhängig davon wird im Rahmen der Begründung für die Herabsetzung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" nicht lediglich auf einen "etwas zu niedrigen Beurteilungsmaßstab" abgestellt, sondern auf einen "zu niedrigen Beurteilungsmaßstab" des Erstbeurteilers. Zudem hat der Endbeurteiler – wie auch das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat – seine Begründung in grundsätzlich zulässiger Weise, vgl. zur nachträglichen und Behebung von Begründungsmängeln und Plausibilisierung OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2007 – 6 A 2317/05 –, Juris, und vom 16. November 2006 – 6 A 3356/04 –, Juris, jeweils m.w.N., nachträglich weiter erläutert. Im Besprechungsprotokoll vom 25. Januar 2010 zur Endbeurteilerbesprechung vom 21. Januar 2010, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist, ist ebenfalls die Rede von einem "deutlich zu niedrigen Maßstab" des Erstbeurteilers. Ferner wird gerade in Bezug auf das dem Hauptmerkmal "Sozialverhalten" zugeordnete und um zwei Punkte abgesenkte Submerkmal 3.1 ausgeführt, dass der Erstbeurteiler "die Leistungen von KOK I. deutlich überschätzt" habe. Entsprechend hat sich der Endbeurteiler nochmals in der Klageerwiderung vom 25. August 2010 geäußert. Ein Plausibilitäts- oder Begründungsdefizit folgt auch nicht schon daraus, dass der Endbeurteiler ein Submerkmal um zwei Punkte herabgesetzt hat, während andere Submerkmale lediglich eine Absenkung um einen Punkt erfahren haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. April 2011, - 6 B 35/11-, Juris, m.w.N., näher dargetan, dass auch eine - wie hier - mit dem "Quervergleich" begründete Absenkung der dienstlichen Beurteilung durch den Endbeurteiler nicht zwingend linear, also im Hinblick auf alle Haupt- und Submerkmale oder alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale gleichmäßig erfolgen müsste, und zwar weder in der Weise, dass die Absenkung stets um den gleichen Wert, noch in der Weise, dass sie stets auf den gleichen Wert erfolgen müsste. Wenn ein einzelfallübergreifender Quervergleich den Ausschlag für die Abweichung gegeben hat, kann dem zwar eine Herabsetzung der Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale entsprechen. Hält der Endbeurteiler indessen die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe nur eines einzelnen Hauptmerkmals bzw. eines diesem zugeordneten Submerkmals für erheblich zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese deutlicher abzusenken als die anderer Merkmale. Die entsprechende Abweichungsbegründung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Umfang und Intensität der durch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL vorgeschriebenen Begründung haben sich daran zu orientieren, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit. In welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen Erwägungen darzulegen hat, hängt unter anderem davon ab, inwieweit dies ohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu bewerkstelligen ist. Es wäre unzulässig, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten in die Begründung aufzunehmen; hierin läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten und auch des in Nr. 11 BRL normierten Gebots der vertraulichen Behandlung dienstlicher Beurteilungen. Vgl. zum Ganzen wiederum Senatsbeschluss vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, a.a.O., m.w.N.. Dass diesen Erfordernissen genügt ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt u. a. unter Hinweis auf die zur Abweichungsbegründung angeführten "im Gesamtgefüge der Vergleichsgruppe" "deutlich überschätzten" Leistungen des Klägers gerade im Bereich des um zwei Punkte herabgesetzten Submerkmals 3.1. Die seitens des Klägers weiter bemängelte Widersprüchlichkeit des zur Herabsetzungsbegründung herangezogenen Besprechungsprotokolls vom 25. Januar 2010 vermag der Senat nicht festzustellen. Der Kläger meint, es sei in sich nicht stimmig, wenn der Endbeurteiler einerseits den Erstbeurteilervorschlag in einigen Teilen übernehme und andererseits der vorgelegte Beurteilungsentwurf ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 25. Januar 2010 "wenig aussagekräftig" und "keine ernsthafte Grundlage für den Endbeurteiler" sei. Die insoweit beanstandete Formulierung mag für sich gesehen Missverständnisse hervorrufen können. Sie ist jedoch im Lichte der vorangestellten Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass angesichts des im Quervergleich festgestellten deutlich zu milden Beurteilungsmaßstabs die Bewertung des Erstbeurteilers nicht unverändert übernommen werden kann, sondern eine erhebliche Abweichung erforderlich macht. Schließlich ist das vom Kläger benannte Plausibilitätsdefizit des Erstbeurteilervor-schlags – Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" mit vier Punkten trotz Bewertung der zugehörigen Submerkmale mit zweimal fünf und einmal vier Punkten – durch den Endbeurteiler hinreichend aufgelöst worden. Der Endbeurteiler ist aufgrund seiner eigenständigen und abschließenden, vom Kläger insoweit auch nicht in Frage gestellten Leistungseinschätzung zu einer plausiblen Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" mit drei Punkten (in den Submerkmalen zweimal drei Punkte und einmal vier Punkte) gekommen. Dass angesichts dieser Leistungseinschätzung des Endbeurteilers ein Erstbeurteilervorschlag hinsichtlich des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" mit fünf Punkten zu einer abweichenden Einschätzung des geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Herabsetzung des Submerkmals 3.1 um zwei Punkte letztlich auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken trifft, ist oben bereits ausführlich dargestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).