Beschluss
4 B 23/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Änderungsbebauungsplan ersetzt nicht konkludent den Beitrittsbeschluss zu genehmigungsbedingten Auflagen des Ursprungsbebauungsplans.
• Ein Bebauungsplan, der einer Genehmigung mit inhaltlichen Maßgaben bedarf, wird erst wirksam, wenn die Gemeinde den Maßgaben beitritt und den Plan bekannt macht.
• Ob ein Änderungsbebauungsplan als selbständiger Bebauungsplan anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Festsetzungen insgesamt erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen wurden.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Änderungsbebauungsplänen bei genehmigungsbedingten Maßgaben • Ein Änderungsbebauungsplan ersetzt nicht konkludent den Beitrittsbeschluss zu genehmigungsbedingten Auflagen des Ursprungsbebauungsplans. • Ein Bebauungsplan, der einer Genehmigung mit inhaltlichen Maßgaben bedarf, wird erst wirksam, wenn die Gemeinde den Maßgaben beitritt und den Plan bekannt macht. • Ob ein Änderungsbebauungsplan als selbständiger Bebauungsplan anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Festsetzungen insgesamt erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen wurden. Die Beklagte (Gemeinde) hatte einen ursprüglichen Bebauungsplan erstellt, der der Genehmigung mit inhaltlichen Auflagen bedurfte. Ein Beitrittsbeschluss der Gemeinde zu diesen Auflagen lag nicht vor, wodurch der Ursprungsplan schwebend unwirksam war. Später fasste die Gemeinde einen Beschluss über einen Änderungsbebauungsplan, der einzelne Festsetzungen änderte und zugleich bestimmte Auflagen des genehmigten Ursprungsplans übernahm. Kläger rügten die Rechtswidrigkeit, weil die Gemeinde nicht ausdrücklich den Auflagen beigetreten sei und nicht sämtliche Festsetzungen erneut in eine Gesamtabwägung einbezogen habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; die Beklagte beschwerte sich hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat keine grundsätzliche Bedeutung und bleibt ohne Erfolg. • Nach ständiger Rechtsprechung kann ein bebauungsplanpflichtiger Plan nicht wirksam werden, wenn der beschlossene Inhalt nicht mit der Genehmigung übereinstimmt oder die Gemeinde nicht den Maßgaben beitritt; Beschlussfassung und Beitritt müssen inhaltlich übereinstimmen. • Die Beschlussfassung über einen Änderungsbebauungsplan und dessen Bekanntmachung können nicht den gesonderten Beitritt zu genehmigungsbedingten Maßgaben ersetzen; § 1 Abs. 8 BauGB macht Änderungen zu eigenständigen Gegenständen der Beschlussfassung. • Ein Änderungsbebauungsplan ist nur dann als selbständig anzusehen, wenn gegenüber dem Ursprungsplan sämtliche Festsetzungen entweder neu getroffen oder jedenfalls insgesamt erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen wurden. • Wenn der Änderungsplan nur einzelne Festsetzungen ändert und die Gemeinde die Abwägung auf diese Änderungen beschränkt hat, führt die Unwirksamkeit des Ursprungsplans dazu, dass für die übernommenen Festsetzungen eine erforderliche Abwägung fehlt. • Folge: In den vorliegenden Feststellungen fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Beklagten zugleich den Auflagen des Regierungspräsidenten beitreten wollte; daher war die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bleibt damit in Kraft. Entscheidend ist, dass ein Änderungsbebauungsplan nicht ohne weiteres den fehlenden Beitrittsbeschluss zu genehmigungsbedingten Auflagen ersetzen kann. Wird der Ursprungsplan wegen fehlendem Beitritt unwirksam belassen und erfolgt beim Änderungsplan keine erneute Gesamtabwägung aller Festsetzungen, fehlt es an der für Wirksamkeit erforderlichen inhaltlichen Übernahme durch den Gemeindeorganbeschluss. Mangels Feststellungen, dass der Rat den Maßgaben tatsächlich beigetreten ist oder eine Gesamtabwägung vorgenommen hat, war die Rechtsfrage nicht revisionsrechtlich zu klären. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 52.425 € festgesetzt.