Beschluss
1 A 10188/23
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0509.1A10188.23.00
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Leitsätze
1. Die natürliche Geländeoberfläche stellt jedenfalls dann einen hinreichend bestimmten Bezugspunkt für die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan dar, wenn Änderungen der Geländeoberfläche absehbar nicht zu erwarten sind oder trotz Änderungen die natürliche Geländeoberfläche im Nachhinein, also nach Durchführung von Baumaßnahmen, nachvollzogen werden kann.(Rn.12)
2. Zum Vorliegen einer eigenständigen neuen Planung im Falle der (teilweisen) Überplanung eines bestehenden Plangebiets (hier bejaht).(Rn.18)
3.§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermöglicht nicht die Zulassung von Fremdwerbeanlagen.(Rn.28)
4.Sowohl für Eigen- als auch für Fremdwerbung genutzte Werbeanlagen stellen jedenfalls dann eine Fremdwerbeanlage dar, wenn sie überwiegend der Fremdwerbung dienen.(Rn.30)
5. Bei der Überprüfung einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung liegt es regelmäßig nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichts, von Amts wegen Möglichkeiten einer Beseitigung des Rechtsverstoßes durch eine bloße Abänderung des Bauwerks zu prüfen.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die natürliche Geländeoberfläche stellt jedenfalls dann einen hinreichend bestimmten Bezugspunkt für die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan dar, wenn Änderungen der Geländeoberfläche absehbar nicht zu erwarten sind oder trotz Änderungen die natürliche Geländeoberfläche im Nachhinein, also nach Durchführung von Baumaßnahmen, nachvollzogen werden kann.(Rn.12) 2. Zum Vorliegen einer eigenständigen neuen Planung im Falle der (teilweisen) Überplanung eines bestehenden Plangebiets (hier bejaht).(Rn.18) 3.§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermöglicht nicht die Zulassung von Fremdwerbeanlagen.(Rn.28) 4.Sowohl für Eigen- als auch für Fremdwerbung genutzte Werbeanlagen stellen jedenfalls dann eine Fremdwerbeanlage dar, wenn sie überwiegend der Fremdwerbung dienen.(Rn.30) 5. Bei der Überprüfung einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung liegt es regelmäßig nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichts, von Amts wegen Möglichkeiten einer Beseitigung des Rechtsverstoßes durch eine bloße Abänderung des Bauwerks zu prüfen.(Rn.36) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel setzen voraus, dass nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 m. w. N.) und das Urteil auch nicht im Ergebnis aus einem anderen Grund offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris, Rn. 9). Der Beklagte hat mit Bescheid vom 25. August 2020 den Genehmigungsantrag der Klägerin für eine Werbeanlage auf dem Grundstück H...straße ... in B... (Gemarkung B..., Flur ..., Flurstücke .../... und .../...) abgelehnt und die Beseitigung der bereits errichteten Anlage angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorhaben die durch Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze nicht einhalte, als Fremdwerbeanlage auch nicht nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zugelassen werden könne und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht möglich sei, da diese die Grundzüge der Planung berühren würde. a) Der Zulassungsantrag hält dem zum einen entgegen, dass der am 24. Januar 2001 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Anbindung Einkaufszentrum auf dem ehemaligen D...-Gelände an die B ... – H...straße“, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, wegen einer unzureichend bestimmten Höhenfestsetzung unwirksam sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die textliche Festsetzung 1.3 „Maß der baulichen Nutzung“ des Bebauungsplans lautet insoweit: „In den Baugebieten sind die Gebäudehöhen gem. nachfolgenden Festsetzungen über dem gewachsenen Boden (natürliche Geländeoberfläche) zu ermitteln.“ Zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit einer derartigen Höhenfestsetzung hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 C 10824/13.OVG – (juris, Rn. 45) festgestellt: „Dies vorausgeschickt ist der Begriff der Geländeoberfläche nach Auffassung des Senats keineswegs unklar. Gemeint ist damit die natürliche, d.h. die gewachsene Geländeoberfläche. Dabei kann die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich auch die natürliche ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 – 8 A 10424/05.OVG –, AS 32, 383 zu § 2 Abs. 6 LBauO). Damit ist die genannte Textfestsetzung aber für alle Planbetroffenen zumindest bestimmbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 1 A 10248/08.OVG –, ESOVGRP; BayVGH, Urteil vom 27. April 2010 – 1 N 08.2703 –; HessVGH, Urteil vom 06. März 2003 – 3 N 1891/01 –, entschieden für stark hängige Plangebiete; Ziegler in Brügelmann, BauGB, Band 6, § 18 BauNVO, Nr. 9). Die Auffassung, die natürliche Geländeoberfläche eigne sich deshalb nicht als Bezugspunkt, weil sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert sei (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2002 – 1 K 9/01 –, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 18 Nr. 3; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 18 BauNVO, Nr. 2) teilt der Senat nicht. Im Einzelfall vorgenommene Aufschüttungen oder Abgrabungen eines Bauherrn ändern – soweit sie nicht wegen Zeitablaufs ohnehin außer Betracht bleiben müssen (vgl. dazu im einzelnen OVG RP, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O., wonach eine seit dreißig Jahren bestehende Geländeoberfläche als neue natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist) – nichts daran, dass der (natürliche) Geländeverlauf als solcher auch im Nachhinein noch nachvollzogen werden kann. Davon ist zumindest dann auszugehen, wenn, wie hier, das gesamte Plangebiet ebenes Gelände aufweist und daher größere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Geländeoberfläche nicht zu erwarten sind.“ Das seitens der Klägerin zitierte Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2021 – 8 C 10697/20.OVG – (juris, Rn. 54) hält zwar demgegenüber die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich nicht für einen hinreichend bestimmten Bezugspunkt, weil die Festsetzungen eines Bebauungsplans über viele Jahre hinweg bestimmt sein müssen und nachträgliche Geländeveränderungen nicht immer nachvollzogen werden können. Die Entscheidung lässt dies jedoch ausdrücklich für den Fall offen, dass Änderungen der Geländeoberfläche absehbar nicht zu erwarten sind oder trotz Änderungen die natürliche Geländeoberfläche im Nachhinein, also nach Durchführung von Baumaßnahmen, nachvollzogen werden kann. Letzteres ist hier indessen der Fall. Das Plangebiet umfasst einen Bereich von lediglich etwa 5.000 m². Seine Höhenlage liegt weitestgehend bereits dadurch hinreichend rechtssicher fest, dass ein großer Teil der Fläche dem Zweck der Planung („Anbindung …“) entsprechend aus bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2001 bestehenden Straßenabschnitten der H...straße (B ...) und der A...-K...straße besteht. Bebaubar war zu diesem Zeitpunkt allein noch das zwischen den beiden höhenmäßig festliegenden Straßen gelegene, als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesene Vorhabengrundstück, so dass auch dessen ursprüngliches Höhenniveau bereits durch die unverändert bleibende Höhenlage der es umschließenden Straßen markiert und im Bedarfsfall rekonstruierbar war. Abgesehen davon weist das Grundstück – und letztlich das ganze Plangebiet – der topographischen Karte (abrufbar unter https://geodaten.nA**rschutz.rlp.de/kartendienste_nA**rschutz/index.php) zufolge nur geringe Höhenunterschiede von allenfalls 1,5 m auf. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Höhenlage des Grundstücks im Zeitpunkt des Planbeschlusses in irgendeiner Weise streitig gewesen sein könnte. Insgesamt ergeben sich mithin in Bezug auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die im Plangebiet zulässigen Gebäudehöhen keine Zweifel, dass die entsprechende Festsetzung einen effektiven und zugleich rechtsbefriedenden Vollzug der auf die Höhenmaße abstellenden baurechtlichen Vorschriften (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 24. Februar 2016 – 1 A 10815/15.OVG –, juris, Rn. 37) ermöglicht. b) Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bebauungsplan „Anbindung Einkaufszentrum auf dem ehemaligen D...-Gelände an die B ...– H...straße“ deshalb unwirksam sei, weil mit ihm ein Teilbereich des Bebauungsplans „Betriebsgelände Fa. D...“ aus dem Jahr 1998 überplant worden sei und bereits der ursprüngliche Bebauungsplan wegen einer vorhabenunabhängigen Kontingentierung für Betriebe des großflächigen Einzelhandels und sonstige Einzelhandelsbetriebe sowie einer ebenfalls nicht hinreichend bestimmten Höhenfestsetzung unwirksam gewesen sei. Bei dem Bebauungsplan „Anbindung Einkaufszentrum auf dem ehemaligen D...-Gelände an die B ... – H...straße“ handelt es sich um eine gegenüber dem Bebauungsplan „Betriebsgelände Fa. D...“ eigenständige neue Planung, durch die auch in dem neu überplanten Teilbereich des ursprünglichen Plans alle Festsetzungen zumindest erneut in den Abwägungsprozess einbezogen worden sind (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 B 23/11 –, juris, Rn. 5 m. w. N.). Der Bebauungsplan aus dem Jahr 2001 hat – wie auch bereits aus seiner Bezeichnung ersichtlich – im Wesentlichen die Überplanung der ursprünglich in Form einer T-Einmündung festgesetzten Anbindung der A...-K...straße in die Hauptstraße durch einen Kreisverkehr zum Gegenstand. In der Begründung des Bebauungsplans ist hierzu unter A 2 folgendes ausgeführt: „Die Anbindung der Privatstraße an die B 413 war ursprünglich in Form einer T-Einmündung mit Ausbau einer Linksabbiegespur in der Bestandsfläche der B ... aus Richtung Süden / A... Weg vorgesehen. Nachfolgende Verkehrsuntersuchungen)1 führten zu dem Schluß, daß ein solches Einmündungssystem nicht ausreichend leistungsfähig ist. Alternativ wurden die Auswirkungen einer Lichtsignalanlage für die Einmündung überprüft. Hier zeigte sich, daß erhebliche Einschränkungen bei den Ein- und Ausfahrten der Grundstücke im Einmündungsbereich entstehen. Schließlich wurde ein Kreisverkehrsplatz als Verbindung der Fahrbeziehungen überprüft und im Ergebnis als günstigste Lösung bewertet. Die Bereitstellung der erforderlichen Flächen für die Verkehrsanlage erfolgt im Straßenraum der B ... und in dem westlich anschließenden Gelände, das im Bebauungsplan als Mischgebiet gem. § 6 bzw. als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO ausgewiesen ist. Damit wird die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan ist hinsichtlich aller Flächenanteile aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bendorf entwickelt. 1 Ergänzungsuntersuchung zur Anbindung vom D...gelände an die H...tstraße, V... GmbH, K... Februar 1999“ Danach geht der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans deutlich über den von ihm erfassten Teilbereich des Bebauungsplans „Betriebsgelände Fa. D...“ hinaus und erstreckt sich auch auf die von der Ausbaumaßnahme betroffene Fläche der B .... Inhaltlicher Schwerpunkt der Planung ist der – zu einem erheblichen Teil gar nicht im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans gelegene – Verkehrskreisel. Bei der Aufnahme des durch die neue Planung von dem Plangebiet „Betriebsgelände Fa. D...“ abgetrennten, lediglich aus dem Vorhabengrundstück H...straße ...bestehenden eingeschränkten Gewerbegebiets in den räumlichen Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans handelt es sich demgegenüber um eine bloße Folgeregelung der geänderten Anbindung. Die Begründung bezeichnet zudem die Planung selbst als „neu“ und nicht etwa als bloße Änderung sowie die für den Kreisverkehr in Anspruch genommene Ergänzungsfläche als aus den „bisherigen“ Baugebieten stammend (a. a. O, A 1 und A 2). Überdies wird speziell in Bezug auf das zuvor durch den Bebauungsplan „Betriebsgelände Fa. D...“ als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesene Vorhabengrundstück ausgeführt, dass die diesbezüglichen Festsetzungen auf der verkleinerten Fläche unverändert aus dem „Vorgänger“bebauungsplan „übernommen“ werden – und nicht etwa, dass diese Festsetzungen unverändert bleiben (a. a. O., A 2). Zudem legt die Begründung zu den einzelnen Festsetzungen unter B 1.2.1, 1.3, 1.3.1, 2.1.1 und 3.1.1 nach der Feststellung, dass diese unverändert aus dem Vorgängerbebauungsplan übernommen worden seien, jeweils ausdrücklich dar, welche Zielsetzung mit der Festsetzung verfolgt wird, und bezieht die übernommenen Regelungen dadurch nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess ein. Auch dies wäre überflüssig gewesen, wenn man die entsprechenden Festsetzungen aus dem Bebauungsplan „Betriebsgelände Fa. D...“ einfach im Sinne einer bloßen Änderung ohne erneute Abwägung hätte in den neuen Bebauungsplan übernehmen wollen. Dass es sich um eine eigenständige neue Bebauungsplanung handeln soll, kommt im Übrigen auch rein formal in der Benennung „Anbindung Einkaufszentrum auf dem ehemaligen D...-Gelände an die B ... – H...straße“ – und nicht etwa als bloße Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans – zum Ausdruck. Nochmals ausdrücklich klargestellt wird dies schließlich durch den Hinweis 1 am Ende der Planbegründung: „Soweit der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes (B-Plan 2) in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Betriebsgelände Firma D..." (B-Plan 1) eingreift, ersetzen mit Rechtskraft des B-Planes 2 dessen Festsetzungen diejenigen des B-Planes 1.“ Nur der Vollständigkeit halber ist danach noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme einer bloßen, keine eigenständige neue Planung beinhaltenden Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans dessen mögliche Unwirksamkeit aufgrund einer vorhabenunabhängigen Kontingentierung bzw. einer inhaltlich nicht hinreichend bestimmten Höhenfestsetzung jedenfalls nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplans „Anbindung Einkaufszentrum auf dem ehemaligen D...-Gelände an die B ... – H...straße“ durchschlagen würde. Das in dessen Geltungsbereich einbezogene Teilgebiet des ursprünglichen Plans befindet sich in einer Randlage und ist von daher und wegen seiner Begrenzung durch die vorhandenen Straßen topographisch klar abgrenzbar. Mögliche Wechselwirkungen der neuen Planung mit den Festsetzungen im verbleibenden Geltungsbereich des Bebauungsplans „Betriebsgelände Fa. Didier“ stellen sich als minimal dar; dass insoweit vielmehr die Schaffung einer neuen Anbindung im Vordergrund stand, wird neben der entsprechenden Benennung des Bebauungsplans auch aus der Planungshistorie (vgl. Begründung, A 2) deutlich. Danach wäre hier selbst bei Annahme einer einheitlichen Planung jedenfalls von einem offensichtlichen hypothetischen Willen der Beigeladenen auszugehen, zwei abtrennbare und selbstständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung festsetzen zu wollen (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 –, juris, Rn. 13 f.). Dafür, dass die Beigeladene an der Absicht zur Realisierung des Kreisverkehrs und einer Folgeregelung für das eingeschränkte Gewerbegebiet möglicherweise nicht hätte festhalten wollen, wenn ihr die Unwirksamkeit des alten Bebauungsplans bekannt gewesen wäre, fehlt es hier – insbesondere auch angesichts des fachgutachterlich festgestellten verkehrstechnischen Bedürfnisses nach einem Kreisverkehr – an jeglichen Anhaltspunkten. c) Ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Anbindung Einkaufszentrum auf dem ehemaligen D...-Gelände an die B ... – H...straße“ auszugehen, so vermag der Zulassungsantrag auch nicht mit der Rechtsauffassung durchzudringen, dass in diesem Fall die Werbeanlage gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der durch den Plan festgesetzten überbaubaren Fläche zulässig sei. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Anlage – auch wenn sie der Fremdwerbung diene und somit als Hauptnutzung zu qualifizieren sei – gleichwohl in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 BauNVO falle. Dies folge daraus, dass die diesbezügliche Einordnung in § 14 BauNVO nicht auf § 23 Abs. 5 BauNVO übertragen werden könne, da sich eine Fremdwerbeanlage – insbesondere, wenn sie wie hier auch der Werbung für einen auf dem Grundstück ansässigen Betrieb (Fa. A...) diene – von ihrer städtebaulichen Wirkung nicht von einer ausschließlich der Eigenwerbung dienenden Anlage unterscheide. Die Klägerin bezieht sich damit auf die Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, wonach auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Dieser Rechtsauffassung der Klägerin ist zunächst bereits der klare Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO – „Nebenanlagen im Sinne des § 14“ – entgegenzuhalten. Der sich hieraus ergebende Befund wird durch den Schutzzweck der Norm und gesetzessystematische Erwägungen bestätigt. Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche dienen traditionell dem städtebaulichen Zweck der Gestaltung des Orts- und Straßenbilds (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 23 Rn. 6). So liegt es auch hier, da die Baugrenzen ausweislich der Planbegründung (B 1.4) die Gewerbegebietsflächen als „Mantellinie“ umfüllen sollen. § 23 Abs. 5 BauNVO stellt eine Ausnahme von den Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in den Absätzen 1 bis 4 der Vorschrift dar und ist als solche grundsätzlich eng auszulegen. Dies gilt angesichts der ausdrücklichen Begrenzung auf „Anlagen im Sinne des § 14 BauNVO“ auch hier. Durch den Verweis auf § 14 BauNVO wird auf die dort getroffene Bewertung Bezug genommen, nach der bloße Nebenanlagen zugelassen werden, weil sie dem primären Nutzungszweck des Grundstücks und der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet sind (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 14 Rn. 27 m. w. N.). Dies ist indessen nur bei Werbeanlagen an der Stätte der Leistung der Fall, d. h. bei solchen, die der Eigenwerbung des auf dem Grundstück ansässigen Unternehmens dienen (vgl. etwa Stock, a. a. O., Rn. 52, und Aschke in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauNVO, § 14 Rn. 7, jeweils m. w. N.). Ob, und wenn ja, inwieweit eine Anlage der Eigenwerbung in diesem Sinne möglicherweise darüber hinaus angenommen werden kann, wenn dort auch Werbung für Dritte gezeigt wird, bedarf hier keiner näheren Klärung. Die Klägerin beabsichtigt nämlich eigenem Bekunden zufolge lediglich einen Anteil von „mindestens 20 % der Werbezeit“ zugunsten der auf dem Grundstück ansässigen Fa. A... zu verwenden, womit – selbst wenn man eine „Mischnutzung“ der Anlage überhaupt als „untergeordnet“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zulassen wollte – der Schwerpunkt des Vorhabens weiterhin auf einer Nutzung für Fremdwerbung liegen würde. Nach alledem scheidet eine weite Auslegung des § 25 Abs. 5 Satz 1 BauNVO in dem durch die Klägerin vertretenen Sinne aus, da es sich bei der Vorschrift um eine klar begrenzte Ausnahme von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 der Vorschrift in dem Sinne handelt, dass gerade dem auf dem Grundstück ansässigen Unternehmen eine Privilegierung hinsichtlich der städtebaulich motivierten und von daher grundsätzlich verbindlichen Baugrenze eingeräumt wird (vgl. zum Ganzen auch Blechschmidt, a. a. O., Rn. 49, und Hornmann in: BeckOK, Spannowsky/ Hornmann/Kämper, BauNVO, § 23 Rn. 69, jeweils m. w. N.). d) Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 5 BauNVO erörterten Aspekte jedenfalls für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sprächen, da dies – insbesondere, soweit die Werbeanlage auch für Eigenwerbung genutzt werde – städtebaulich vertretbar sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden hierdurch jedoch schon deshalb nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Befreiung mit der Begründung verneint hat, dass eine solche die Grundzüge der Planung berühren würde. Mit dieser die angefochtene Entscheidung in Bezug auf § 31 Abs. 2 BauGB selbständig tragenden Erwägung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. e) Darüber hinaus rügt die Klägerin schließlich, dass die verfügte Beseitigung der Werbeanlage unverhältnismäßig sei. Angesichts der dem Beklagten bekannt gewesenen Absicht, die Anlage zumindest teilweise zugunsten des auf dem Grundstück ansässigen Betriebs zu nutzen, habe als milderes Mittel eine bloße Nutzungsuntersagung in Bezug auf Fremdwerbung zur Verfügung gestanden. Auch dem ist nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt es bei der Überprüfung einer Beseitigungsverfügung in der Regel nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichts, die Möglichkeiten einer Abänderung des Bauwerks zur Behebung eines etwaigen Übermaßes der Forderung von Amts wegen zu prüfen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass das öffentliche Baurecht rechtswidriges Bauen grundsätzlich missbilligt. Es ist vielmehr Sache des Bauwilligen, sich im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren der baurechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens zu vergewissern (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 4. März 1991 – 4 B 22/91 –, juris, Rn. 9 m. w. N.). Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das bauordnungsrechtliche Ermessen möglicherweise einschränkt, wenn die baurechtliche Zulässigkeit eines Teils des Vorhabens offenkundig ist, bedarf keiner weiteren Überprüfung, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass die Verwendung eines Anteils „mindestens 20 % der Werbezeit“ zugunsten der auf dem Grundstück ansässigen Fa. A... beabsichtigt sei. Wie bereits dargelegt würde dies – selbst wenn man die Anlage im Falle einer „Mischnutzung“ überhaupt als „untergeordnet“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO ansehen wollte – nicht ohne Weiteres etwas daran ändern, dass der Schwerpunkt des Vorhabens auf einer Nutzung für Fremdwerbung läge. Von einer offenkundigen Genehmigungsfähigkeit kann insoweit nicht die Rede sein. 2. Nach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 3. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die insoweit durch den Zulassungsantrag aufgeworfene Rechtsfrage, „ob Werbeanlagen, die auch der Fremdwerbung dienen, aufgrund ihrer städtebaulichen Wirkung (insbesondere, soweit diese auch Eigenwerbung beinhalten) dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 BauNVO unterfallen“, lässt sich, wie dargelegt, ohne Weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.