Urteil
2 K 73/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0423.2K73.22.00
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Leitsätze
Eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe führt dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet faktisch ausgeschlossen wird. (Rn.48)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 13 „Windpark H-Grund“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe führt dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet faktisch ausgeschlossen wird. (Rn.48) Der Bebauungsplan Nr. 13 „Windpark H-Grund“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Er ist als Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind. Bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Satzung im Sinne des § 10 Abs. 1 BauGB. 2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der die Nutzung der Windenergie regelt, ist die Antragsbefugnis zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffenen Gebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches durch die streitgegenständliche Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 – 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin beabsichtigt, auf mehreren Grundstücken im Plangebiet, die außerhalb der festgelegten Baufenster liegen, Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die notwendige Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Grundstücke ergibt sich aus den Nutzungsverträgen, die sie mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen hat. 3. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragsgegnerin machte die Genehmigung des Plans am 29. Juli 2021 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Unstruttal bekannt. Der Normenkontrollantrag ist am 12. Juli 2022 beim erkennenden Gericht eingegangen. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil er gegen höherrangiges Recht verstößt und deshalb ungültig ist. 1. Auf die geltend gemachten formellen Mängel kann sich die Antragstellerin allerdings nicht mit Erfolg berufen. a) Eine formelle Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ergibt sich entgegen dem Antragsvorbingen nicht aus einem Fehlen der nach § 10 Abs. 2 BauGB erforderlichen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Bebauungsplan, der der Genehmigung bedarf, zwar nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist; der vom zuständigen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Bebauungsplan müssen inhaltlich übereinstimmen; beziehen sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Plans, so muss sich die Gemeinde, bevor sie den Bebauungsplan in Kraft setzt, den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu Eigen machen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 – BVerwG 4 B 23.11 – juris Rn. 3 m.w.N.). Wirksam wird ein unter inhaltlichen Auflagen genehmigter Plan hiernach nur, wenn die Gemeinde den Maßgaben beitritt und den Bebauungsplan anschließend bekannt macht. bb) Gemessen daran war hier ein Beitrittsbeschluss aber nicht erforderlich. Der Bebauungsplan wurde von der höheren Verwaltungsbehörde, dem Burgenlandkreis, mit Bescheid vom 4. Mai 2021 (von der Antragsgegnerin vorgelegt als zweites Dokument der nicht paginierten Beiakte A) zwar nur mit Auflagen genehmigt (vgl. dazu auch Nr. 10 der Verfahrensvermerke auf dem Bebauungsplan). Allerdings handelt es sich bei diesen Auflagen nicht um inhaltliche, sondern um redaktionelle Änderungen. Eines Beitrittsbeschlusses bedarf es nach der zitierten Rechtsprechung aber nur in den Fällen, in denen Auflagen den Inhalt des Plans betreffen. Die redaktionellen Auflagen sind in dem bekannt gemachten Bebauungsplan umgesetzt. b) Der von der Antragstellerin gerügte Bekanntmachungsfehler liegt zwar vor (aa). Er ist aber mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden (bb). aa) Werden Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Eingriffsplangebiet vorgesehen, so muss die Auslegungsbekanntmachung, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden, auch aufzeigen, dass und wo diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen. Denn nur dann ist für die interessierten Bürger hinreichend erkennbar, welches Planungsvorhaben in welchem Gebiet betrieben wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Oktober 2021 – OVG 2 A 19.19 – juris Rn. 39; VGH BW, Urteil vom 24. Februar 2021 – 5 S 2159/18 – juris Rn. 27). (1) Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung vom 25. September 2020 nicht gerecht. In dieser Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf vom 27. August 2020 in der Zeit vom 5. Oktober bis zum 6. November 2020 ausgelegt wird. Der ausgelegte Entwurf enthält im Teil B unter Nr. I.5.2 zwei Festsetzungen über Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes. Darauf wird in der Bekanntmachung nicht hingewiesen (vgl. siebtes Blatt der nicht paginierten Beiakte B). (2) Die fehlende Verdeutlichung der außerhalb des Eingriffsplangebiets liegenden Ausgleichsflächen ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Einer der internen Unbeachtlichkeitsgründe der Vorschrift greift nicht (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. Februar 2021 – 5 S 2159/18 – juris Rn. 28; HessVGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – 4 C 2399/15.N – juris Rn. 43). bb) Der mithin vorliegende und nach § 214 BauGB beachtliche Bekanntmachungsfehler ist aber nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Antragstellerin ihn nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt hat. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben. (1) Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB endete am Montag, dem 1. August 2022. Sie war ein Jahr zuvor, nämlich mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Unstruttal vom 30. Juli 2021, wirksam in Lauf gesetzt worden. Die nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweise waren in der Bekanntmachung enthalten. (2) Innerhalb der durch diese Daten begrenzten Jahresfrist hat die Antragstellerin den gerügten Bekanntmachungsmangel gegenüber der Antragsgegnerin nicht schriftlich gerügt. (3) Ihre Stellungnahme vom 5. November 2020 (Beiakte B) erfüllt die Anforderungen einer solchen Rüge weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. In zeitlicher Hinsicht ging dieses Schreiben nicht nach der Auslegungsbekanntmachung am 30. Juli 2021, sondern bereits davor, nämlich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2020, bei der Gemeinde ein. Zur Wahrung der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB genügt eine Einreichung vor Fristbeginn nicht (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 – 2 K 49/18 – juris Rn. 112 m.w.N.). Inhaltlich fehlt es an einer Geltendmachung des Bekanntmachungsmangels. In ihrer Stellungnahme rügt die Antragstellerin nicht den nunmehr gerügten Bekanntmachungsmangel, sondern Mängel der Abwägung. (4) Keine Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auch der Schriftsatz vom 12. Juli 2022, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet haben. Zwar kann eine Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 – 2 K 49/18 – juris Rn. 110 m.w.N.). Den gerügten Bekanntmachungsmangel hat die Antragstellerin aber auch noch nicht in der Antragsschrift, sondern erst in ihrer Antragsbegründung vom 27. Juli 2022 geltend gemacht (vgl. dort S. 6 f.). Diese wurde der Antragsgegnerin aber erst nach dem 1. August 2022 und damit nach dem Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB übersandt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zugangs bei der Gemeinde und nicht bei Gericht wiederum Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 – 2 K 49/18 – juris Rn. 110 m.w.N.). Ausweislich des entsprechenden Abgangsvermerks der Geschäftsstelle erfolgte die Übersendung erst am 2. August 2022 (GA, Bl. 66 R). 2. Der Bebauungsplan ist aber materiell rechtswidrig. a) Ihm fehlt das Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. aa) Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 – juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier vor. bb) Laut seiner Begründung (vgl. dort S. 5) dient der Bebauungsplan dazu, eine Feinsteuerung vorzunehmen, um einen städtebaulich geordneten Rahmen für die „Ansiedlung von Windkraftanlagen“ in dem Eignungsgebiet „M-Stadt“ zu definieren. Eine solche Ansiedlung von Windkraftanlagen will die Antragsgegnerin durch den Bebauungsplan in Wirklichkeit aber nicht ermöglichen, sondern im Gegenteil verhindern. Im Ergebnis führt der Bebauungsplan nämlich nicht zu einer Feinsteuerung der Windkraftnutzung, sondern dazu, dass die in seinem Geltungsbereich vorhandenen Bestandsanlagen nach Ablauf ihrer Lebenszeit nicht durch neue Anlagen ersetzt werden können und auch keine weitere Anlage errichtet wird. Erzielt wird diese Verhinderungswirkung dadurch, dass auf den lediglich drei Baufenstern (Teil A und Teil B Nr. I.3.1.), von denen zwei den Standort der beiden Bestandsanlagen abdecken, Anlagen mit einer Gesamthöhe von lediglich 100 m errichtet werden dürfen (Teil B Nr. I.2.2.). Diese Höhenbegrenzung führt dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet faktisch ausgeschlossen wird. Anlagen mit einer Gesamthöhe von lediglich 100 m sind nämlich auf dem Markt nicht mehr erhältlich und könnten, wenn sie – etwa von der Antragstellerin selbst als Windkraftanlagenhersteller – gleichwohl hergestellt würden, nicht wirtschaftlich errichtet und betrieben werden. Windkraftanlagen können derzeit nur noch dann rentabel errichtet und betrieben werden, wenn sie eine Gesamthöhe aufweisen, die deutlich über der festgesetzten Höhe von 100 m liegt. Nur dann steht die Menge an Strom, die mit den Anlagen erzeugt werden kann, in einem rentablen Verhältnis zu den Errichtungs- und Unterhaltungskosten (vgl. VG Münster, Urteil vom 2. April 2020 – 10 K 4573/17 – juris Rn. 84). Der Senat folgt insoweit den substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat. Die fehlende Konkurrenzfähigkeit von Anlagen mit einer Gesamthöhe von lediglich 100 m ergibt sich insbesondere aus der von ihr als Anlage Ast. 5 vorgelegten Analyse „Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland – Jahr 2021“ der D-GmbH (vgl. dort S. 6). Daraus wird deutlich, dass bereits im Jahr 2021 marktübliche und konkurrenzfähige Windenergieanlagen eine durchschnittliche Anlagenkonfiguration von 3,9 MW Leistung, einen Rotordurchmesser von 133 m, eine Nabenhöhe von 140 m und eine Gesamthöhe von 206 m hatten. Die Antragstellerin hat zudem ausgeführt, dass die Anlagen, die bei der Ausschreibung der Bundesnetzagentur im Mai 2021 erfolgreich waren, sämtlich eine Nabenhöhe von deutlich über 100 m hatten. Im Durchschnitt betrugen diese Höhe 239,7 m und der Rotordurchmesser 139, 4 m, was einer Gesamthöhe von 209,4 m entspricht. Diese Höhe ist doppelt so groß wie die festgesetzte Höhe in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan. Eine Planung von Windkraftanlagen, mit deren Errichtung angesichts dieser Abweichungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu rechnen ist, kommt einer Verhinderungsplanung gleich. b) Der Bebauungsplan verstößt darüber hinaus gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das in dem Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet ist in dem REP Halle 2010 als Eignungsgebiet ausgewiesen. Die Festlegung von Eignungsgebieten ist nicht nur bezüglich ihrer außergebietlichen Ausschlusswirkung als Ziel der Raumordnung zu bewerten, sondern es handelt sich auch innergebietlich um Ziele der Raumordnung, das heißt verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogene Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung beinhaltet innergebietlich die Aussage, dass auf diesen Flächen der Errichtung und dem Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 – juris Rn. 67). Ein Bebauungsplan, der die Errichtung von Windenergieanlagen in einem Eignungsgebiet faktisch verhindert, passt sich diesem innergebietlichen Ziel nicht an, sondern steht dazu im Widerspruch. Die beschriebene innergebietliche Aussage, dass in einem Eignungsgebiet der Errichtung von Windenergieanlagen andere raumbedeutsame Ziele nicht entgegenstehen, geht nämlich davon aus, dass die Errichtung von Windenergieanlagen überhaupt möglich ist und den Zielen der Raumordnung entspricht. c) Nicht begründet sind indessen die Rügen der Antragstellerin, die Festsetzungen in dem Bebauungsplan seien nicht hinreichend bestimmt. aa) Dies gilt zum einen für die textliche Festsetzung, neben Windkraftanlagen seien Vorhaben zulässig, die der Landwirtschaft dienen, soweit sie die Windenergienutzung nicht beeinträchtigen (Teil B Nr. I.1.1.2, Spiegelstriche 1 und 5). Nicht hinreichend bestimmt sei diese Regelung nach dem Antragsvorbringen deshalb, weil sie nicht deutlich mache, in welchen Fällen von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen sei. Dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet nicht, in einer Norm unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Bei dem Merkmal der Beeinträchtigung handelt es sich um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff, der auch in formellen Gesetzen, etwa in § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Verwendung findet. Er bedarf zwar der Auslegung, führt aber nicht zur mangelnden Bestimmtheit der Norm. bb) Nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt auch die Festsetzung I.2.2., wonach der untere Höhenbezugspunkt als Schnittpunkt der Anlage mit dem „gewachsenen Boden“ festgesetzt wird. Für unklar hält die Antragstellerin diese Regelung deshalb, weil die natürliche Geländeoberfläche durch Aufschüttungen und Abgrabungen verändert werden könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Festsetzung I.2.2. nicht auf die natürliche Geländeoberfläche, sondern auf den „gewachsenen Boden“ abstellt und damit deutlich macht, dass Abgrabungen und Aufschüttungen unberücksichtigt bleiben müssen. d) Der Bebauungsplan verstößt auch gegen das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Eine fehlerfreie Abwägung verlangt eine Berücksichtigung der Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen sind. Zu diesen Belangen zählt bei einem Bebauungsplan auch das Interesse an einer Verwirklichung der festgesetzten baulichen Nutzung. Diesem Interesse kann nicht hinreichend Rechnung getragen werden, wenn die Verwirklichung der Nutzung aus tatsächlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist aber bei Windkraftanlagen, deren Gesamthöhe auf 100 m beschränkt ist, aus den genannten Gründen der Fall. e) Ergibt sich der geltend gemachte Abwägungsfehler bereits aus diesem Gesichtspunkt, kann dahinstehen, ob er zudem auch deshalb vorliegt, weil – wie die Antragstellerin geltend macht – die Zahl der Baufenster zu gering sei, die Landschaft und das Sonnenobservatorium G-Stadt keines Schutzes vor höheren Anlagen bedürften oder die Planung auf unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Eingriffskompensation beruhe. f) Die unter II.2.a), b) und d) aufgezeigten materiellen Mängel sind beachtlich. Die Vorschrift des § 214 BauGB steht dem nicht entgegen, weil es sich bei diesen Mängeln nicht um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, sondern um solche handelt, die das Ergebnis der Planung betreffen. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss vom 23. April 2024 beschlossen: Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57; auch abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164) und folgt innerhalb des dortigen Rahmens (7.500,- Euro bis 60.000,- Euro) dem Vorschlag der Antragstellerin in der Antragsschrift. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 13 „Windpark H-Grund“ der Antragsgegnerin. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt auf der zur Landschaftseinheit Querfurter Platte gehörenden Hochfläche B-Berg im Norden des Gemeindegebietes der Antragsgegnerin. Nächstgelegene Siedlungsbereiche sind im Nordwesten die etwa 1,3 km entfernte Ortschaft P-Stadt und im Süden die etwa 1,5 km entfernte Ortschaft M-Stadt. Etwa 3 km südlich liegt die jungsteinzeitliche Kreisgrabenanlage Sonnenobservatorium G-Stadt. Das Plangebiet ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem durch den regionalen Entwicklungsplan der Planungsgemeinschaft Halle aus dem Jahre 2010 (REP Halle 2010) ausgewiesenen Eignungsgebiet für die Nutzung der Windenergie „M-Stadt“ (5.8.3.3. Z). Inhaltlich setzt der Bebauungsplan im gesamten Plangebiet ein dem Betrieb von Windkraftanlagen und der landwirtschaftlichen Nutzung dienendes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windpark und Landwirtschaft“ fest (Teil B Nr. I 1.1.1.). Als Flächen, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, weist die Planzeichnung drei durch Baugrenzen gekennzeichnete Baufelder mit einer Fläche von jeweils 100 m x 100 m aus (Teil A). Auf den beiden nördlichen Feldern ist jeweils bereits eine Bestandsanlage vorhanden. Die Höhe der Windkraftanlagen ist insgesamt, das heißt vom Schnittpunkt der Anlage mit dem gewachsenen Boden bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, auf 100 m beschränkt (Teil B Nr. I.2.2.). Im Teil B wird unter Nr. III. darauf hingewiesen, dass zwei Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes durchzuführen und dauerhaft zu sichern sind. Das Verfahren zur Planaufstellung verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 13. Dezember 2017 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung machte sie im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Unstruttal vom 25. September 2020 bekannt. Auf den Umstand, dass zwei Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes durchzuführen und dauerhaft zu sichern sind, wird in dieser Bekanntmachung nicht hingewiesen. Im Beteiligungsverfahren äußerte sich auch die Antragstellerin (Schreiben vom 5. November 2020). Am 28. Januar 2021 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 4. Mai 2021 von dem Burgenlandkreis mit redaktionellen Auflagen genehmigt und am 5. Mai 2021 von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Die Genehmigung wurde am 30. Juli 2021 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Unstruttal bekannt gemacht. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Windenergieanlagen. Sie beabsichtigt, im Bereich des Plangebietes vier Anlagen des Typs eno 160 zu errichten und zu betreiben. Die Anlagen haben jeweiligen eine Nennleistung von 6,0 MW, eine Nabenhöhe von 160 m und eine Gesamthöhe von 245 m. Von den geplanten Standorten liegen einer im Norden, einer in der Mitte und zwei auf der südwestlichen und südöstlichen Grenze des Plangebietes (vgl. die als Anlage Ast. 2 von der Antragstellerin vorgelegte Übersichtskarte). Alle Standorte befinden sich außerhalb der genannten Baufenster. Mit den Eigentümern der geplanten Baugrundstücke hat die Antragstellerin bereits entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen. Am 12. Juli 2022 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Bebauungsplan sei in formeller Hinsicht rechtswidrig. Der Plan habe durch die Bekanntmachung seiner Genehmigung keine Wirksamkeit erlangen können. Hierfür fehle es an einem Beitrittsbeschluss der Antragsgegnerin. Ein solcher sei hier erforderlich, weil der Burgenlandkreis den Bebauungsplan nur mit Auflagen genehmigt habe. Die Auslegung des Bebauungsplans sei auch nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung habe die erforderliche Anstoßwirkung nicht herbeiführen können. Die Ausgleichsmaßnahmen seien an anderer Stelle als dem Eingriffsplangebiet vorgesehen. Die Auslegungsbekanntmachung zeige nicht auf, dass und wo diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen. Sie enthalte überhaupt keinen Hinweis auf das Erfordernis externer Kompensationsmaßnahmen. Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Ihm fehle das Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Plangebiet sei regionalplanerisch als Eignungsgebiet ausgewiesen. Die Planung gebe aber lediglich vor, in diesem Gebiet die Nutzung der Windenergie örtlich zu steuern. In Wirklichkeit solle diese Nutzung ausgeschlossen werden. Eine Höhenbeschränkung auf 100 m führe zu einer Verhinderungsplanung, die sich auf unabsehbare Zeit nicht realisieren lasse. Windkraftanlagen dieser Höhe könnten nämlich nicht mehr rentabel betrieben werden und seien auf dem Markt nicht mehr erhältlich. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Im REP Halle 2010 sei das hier festgesetzte Sondergebiet „Windpark und Landwirtschaft“ auf seiner gesamten Fläche als Eignungsgebiet im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG festgelegt. An dieses Ziel der Raumordnung passe sich der Bebauungsplan nicht an. Vielmehr werde das Ziel in dreifacher Weise entwertet: Erstens dadurch, dass die Beschränkung der Anlagenhöhe eine rentable Gewinnung von Windenergie in dem Eignungsgebiet verhindere. Zweitens, weil die Festlegung von lediglich drei Baufenstern im Norden und Osten des Plangebiets eine Windenergienutzung auf der übrigen Fläche ausschließe. Und drittens deshalb, weil die Festsetzung landwirtschaftlicher Nutzungen einer Durchsetzung der Windenergienutzung im Eignungsgebiet entgegenstehe. Die Festsetzung „Windpark und Landwirtschaft“ verstoße ferner gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Zulässig seien nach der Festsetzung Nr. I.1.1.2. neben Windkraftanlagen auch „Vorhaben, die der Landwirtschaft dienen, soweit diese die Windenergienutzung nicht beeinträchtigen“. Diese Regelung mache nicht hinreichend deutlich, wann eine solche Beeinträchtigung vorliege. Nicht bestimmt genug sei auch die Festsetzung Nr. I.2.2. (Höhe baulicher Anlagen), soweit danach als unterer Höhenbezugspunkt auf den gewachsenen Boden abgestellt werde. Der gewachsene Boden sei kein geeigneter Bezugspunkt im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO, weil die natürliche Geländeoberfläche durch Aufschüttungen und Abgrabungen verändert werden könne. Der Bebauungsplan leide auch unter den folgenden vier Abwägungsfehlern: Als Bemessungsgrundlage für die Anlagenhöhe habe die Antragsgegnerin fehlerhaft auf einen Referenztyp von lediglich 100 m Höhe abgestellt. Dieser sei am Markt nicht mehr lieferbar und könne nicht rentabel betrieben werden. Die Festsetzung von lediglich drei Baufenstern schränke die Nutzung der Windenergie unzulässig ein. Diese sei in dem vorliegenden Eignungsgebiet in größerem Umfang möglich. Einem in der Nähe vorhandenen Rotmilanhorst hätte auch durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen wie Abschaltzeiten Rechnung getragen werden können. Die unzureichende Standortausnutzung verletze zudem die wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer. Fehlerhaft sei ferner die Anordnung der beiden nördlichen Baufenster. Bei dem hier vorgesehenen Rotordurchmesser von 60 m sei ein Anlagenabstand von 180 m erforderlich. Die beiden Baufenster seien aber nur 147 m voneinander entfernt. Die Beschränkung der Anlagenhöhe hätte die Antragsgegnerin nicht mit dem Schutz des Landschaftsbildes begründen dürfen. Das Sonnenobservatorium G-Stadt verlange einen solchen Schutz nicht. Dieses Kulturdenkmal sei nicht durch einen freien Fernblick geprägt. Auch seine Funktion werde nicht beeinträchtigt, wenn in der Ferne einige Windenergieanlagen sichtbar seien. Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch, soweit die Antragsgegnerin in der Begründung (S. 61 ff.) angenommen habe, die planbedingten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts könnten durch interne und externe Kompensationsmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen vollständig ausgeglichen werden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 13 „Windpark H-Grund“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mit Schriftsatz vom 5. März 2024 eingeräumt, dass der Normenkontrollantrag aus formellen Gründen begründet sein dürfte. Die Antragstellerin rüge zu Recht, dass der Bebauungsplan unter einem Bekanntmachungsfehler im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB leide. Die Bekanntmachung vom 25. September 2020 habe die erforderliche Anstoßwirkung nicht erreichen können. Die Mitteilung im Hinblick auf die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft mit eigenen Geltungsbereichen seien der Bekanntmachung des Entwurfs und Auslegungsbeschlusses in der Ausgabe 9 des Amtsblattes vom 25. September 2020 nicht zu entnehmen. Mit Schriftsätzen vom 12. und 13. März 2024 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.