Urteil
1 N 22.1753
VGH München, Entscheidung vom
1mal zitiert
14Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksfläche je Gebäude ist im Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht vorgesehen und daher unzulässig. (Rn. 21)
1. Wenn nur eine einzelne Festsetzung des Ursprungsbebauungsplans geändert wird, handelt es sich nicht um einen selbstständigen, den ursprünglichen Bebauungsplan ersetzender Bebauungsplan, vielmehr kann damit die planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet nur als Einheit der alten und geänderten Planung angesehen werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. In § 9 BauGB und in den Vorschriften der BauNVO wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans im Sinn der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG abschließend geregelt. Der Gemeinde kommt daher kein bauplanerisches Festsetzungsfindungsrecht zu, vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Kombination verschiedener zulässiger Festsetzungen darf nicht zur Folge haben, dass auf diese Weise "neue" Festsetzungen entstehen, die von den Vorgaben des abschließenden Festsetzungskatalogs inhaltlich abweichen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Doppelhäuser sind Häuser, die unter Wahrung bestimmter gestalterischer Ausprägungen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze angebaut sind, zu den anderen Grundstücksgrenzen jedoch ebenfalls einen Abstand einhalten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Nordost-U.“ vom 1. Februar 2022, bekanntgemacht am 16. Februar 2022, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der am 1. Februar 2022 als Satzung beschlossene und am 16. Februar 2022 bekanntgemachte 3. Änderungsbebauungsplan ist unwirksam. Der 3. Änderungsbebauungsplan ist kein selbstständiger, den ursprünglichen Bebauungsplan ersetzender Bebauungsplan, da nur eine einzelne Festsetzung des Ursprungsbebauungsplans geändert wird. Damit kann die planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet nur als Einheit der alten und geänderten Planung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2016 – 4 BN 11.16 – BauR 2017, 62; B.v. 26.7.2011 – 4 B 23.11 – BauR 2012, 53; BayVGH, U.v. 8.8.2023 – 1 N 20.2600 – juris Rn. 12). Da hier der Änderungsbebauungsplan bereits wegen Mängeln des 3. Änderungsbebauungsplans selbst unwirksam ist, bedarf es keiner inzidenten Prüfung, ob der ursprüngliche Bebauungsplan bzw. der 2. Änderungsbebauungsplan wirksam ist. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt werden. Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist vor allem das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41). Die Antragsbefugnis ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2024 – 4 BN 28.23 – juris Rn. 4; B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 u.a. – BauR 2018, 814 m.w.N.). Damit ist die Antragsbefugnis der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks, für das der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, gegeben. 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die Festsetzung von gebäudebezogenen Mindestgrundstücksgrößen ist unwirksam, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt. Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des 3. Änderungsbebauungsplans. Der 3. Änderungsbebauungsplan setzt eine Mindestgrundstücksgröße je Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte fest und zielt damit auf eine Beschränkung der Anzahl der Gebäude für ein Baugrundstück ab. In § 9 BauGB und in den Vorschriften der BauNVO wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans im Sinn der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG abschließend geregelt. Der Gemeinde kommt kein bauplanerisches Festsetzungsfindungsrecht zu (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1993 – 4 C 18.91 – BVerwGE 92, 56), vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151). Das gilt sowohl hinsichtlich des Katalogs der zulässigen Bestimmungsfaktoren als auch hinsichtlich deren Kombination und der Notwendigkeit ihrer Festsetzung (BVerwG, B.v. 5.7.1991 – 4 NB 22.91 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 15.3.2024 – 1 N 21.1251 – juris Rn. 17). Weicht die Gemeinde von diesen Vorgaben ab, so ist die betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang unwirksam, unabhängig davon, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und ggf. auf andere Weise realisiert werden könnte. Daraus folgt auch, dass die Kombination verschiedener zulässiger Festsetzungen nicht zur Folge haben darf, dass auf diese Weise „neue“ Festsetzungen entstehen, die von den Vorgaben des abschließenden Festsetzungskatalogs inhaltlich abweichen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1995 – 4 NB 48.93 – NVwZ 1995,696). Hieran gemessen fehlt es der Festsetzung der Grundstücksmindestgröße je Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte im 3. Änderungsbebauungsplan an einer Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Grundstückmindestgrößen ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Bezugspunkt der Regelung ist das Baugrundstück. Im bauplanungsrechtlichen Sinn ist hierunter eine Fläche zu verstehen, auf der eine oder mehrere bauliche Anlagen nach städtebaulichen Grundsätzen zulässig sind. Der Begriff des Baugrundstücks ist dementsprechend flächen- und nicht gebäude(anzahl) bezogen. Mit der Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße allein kann nicht verhindert werden, dass mehrere Häuser auf dem Grundstück errichtet werden (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1995 a.a.O.). Für die Festsetzung von Flächen, auf denen nur Einzelhäuser zulässig sind, ist Rechtsgrundlage § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Festsetzung enthält keine Konkretisierung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern steht im Zusammenhang mit der Regelung der Bauweise. Diese betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen. Die ausschließliche Zulassung von Einzelhäusern enthält keine Aussage über die Anzahl der zulässigen Gebäude. Nichts Anderes gilt für Doppelhäuser. Dies sind Häuser, die unter Wahrung bestimmter gestalterischer Ausprägungen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze angebaut sind, zu den anderen Grundstücksgrenzen jedoch ebenfalls einen Abstand einhalten. Zur Zahl der auf einem Grundstück zulässigen Doppelhäuser bzw. Doppelhaushälften trifft § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO keine Regelung (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1995 a.a.O.). Da die vorgenannten Festsetzungsmöglichkeiten jeweils für sich nicht zu einer Beschränkung der Gebäudeanzahl auf ein einziges Wohngebäude je Grundstück führen können, kann dies auch nicht in ihrer Summe erreicht werden. Das planerische Ziel der Antragsgegnerin, das sich sowohl aus dem Wortlaut der Festsetzung als auch aus der Abwägungsentscheidung vom 1. Februar 2022 ergibt, die Anzahl der zulässigen Gebäude auf einem Grundstück unmittelbar von der Grundstücksgröße abhängig zu machen, lässt sich durch diese Kombination nicht ohne Verstoß gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang verwirklichen. Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksfläche je Gebäude ist im Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht vorgesehen und daher unzulässig (vgl. OVG MV, U.v. 16.8.2022 – 3 K 476/19 OVG – juris Rn. 42 ff.; OVG NW, U.v. 25.8.2005 – 7 D 14/05.NE – juris Rn. 27 ff.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2004 (Az. 15 N 00.3421). Den dortigen Ausführungen lässt sich bereits nicht die planerische Zielsetzung entnehmen, dass mit der Festsetzung der Mindestgrundstücksgrößen eine Beschränkung der Anzahl der Gebäude auf den Baugrundstücken erfolgen sollte. Die Unwirksamkeit der gebäudebezogenen Mindestgrundstücksgrößen führt zur Gesamtunwirksamkeit des 3. Änderungsbebauungsplans. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).