Beschluss
1 B 1/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt das Aufwerfen einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage voraus.
• Die Frage, ob die vom türkischen Staat verlangte verkürzte Wehrdienstleistung und eine Geldzahlung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AufenthV unzumutbar sind, ist nicht abstrakt, sondern nur einzelfallbezogen zu beantworten.
• Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht binden die Gerichte bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV nicht.
Entscheidungsgründe
Keine revisionsrechtliche Bedeutung abstrakter Fragen zur Unzumutbarkeit von Wehrdienst als Passbedingung • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt das Aufwerfen einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage voraus. • Die Frage, ob die vom türkischen Staat verlangte verkürzte Wehrdienstleistung und eine Geldzahlung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AufenthV unzumutbar sind, ist nicht abstrakt, sondern nur einzelfallbezogen zu beantworten. • Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht binden die Gerichte bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV nicht. Der Kläger begehrte die Verlängerung eines Reiseausweises für Ausländer. Die Ausländerbehörde verlangte vor Ausstellung die Klärung, ob der Kläger den türkischen Pass erlangen könne; hierfür sah der türkische Staat die Ableistung eines verkürzten Wehrdienstes von 21 Tagen und/oder die Zahlung von 7.668 € vor. Der Kläger machte geltend, diese Bedingungen seien unzumutbar und verwies dabei auf Verwaltungsvorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht, nach denen hohe Freikaufbeträge und bei älteren, lange im Ausland Lebenden die Wehrdienstpflicht als unzumutbar gelten können. Er beantragte die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die genannten Voraussetzungen die Zumutbarkeit im Sinne der Aufenthaltsverordnung erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Zulassungserwägungen. • Die Beschwerde verlangt die Klärung, ob die türkische Bedingung eines 21-tägigen Wehrdienstes und einer Zahlung von 7.668 € die Zumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AufenthV verletzt. Eine solche Frage ist nicht abstrakt beantwortbar, weil die Prüfung der Unzumutbarkeit ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ist, der eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfordert. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt das Vorliegen einer entscheidungserheblichen, verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage voraus; diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht ohne Rückgriff auf den konkreten Einzelfall verallgemeinerbar ist. • Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz und vorläufige Anwendungshinweise des BMI haben keine Rechtsnormqualität und binden die Gerichte nicht. Insoweit ist eine Übertragung der dortigen Maßstäbe auf die Auslegung des Begriffs "aus zwingenden Gründen unzumutbar" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV nicht geboten. • Wortlaut und Systematik zeigen, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV mit der Formulierung "aus zwingenden Gründen unzumutbar" strengere Anforderungen stellt als die Regelung im Staatsangehörigkeitsrecht; dies ist sachlich gerechtfertigt, weil die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zwischenstaatliche Belange berühren kann. Die vom Kläger erhobene Beschwerde zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hat keinen Erfolg. Es wurde ausgeführt, dass die Frage der Zumutbarkeit der Ableistung von Wehrdienst und etwaiger Geldzahlung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AufenthV nicht abstrakt, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten ist; eine verallgemeinerungsfähige Klärung im Revisionsverfahren fehlt daher. Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht können die gerichtliche Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit nicht ersetzen oder binden. Damit fehlt es an der für die Zulassung der Revision erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen wurde.