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Urteil

24 K 300/19

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0702.24K300.19.00
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Leitsätze
1. Die Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (juris: FreizügG/EU 2004) stellt lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest. Es handelt sich dabei nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, sondern um schlicht hoheitliches Handeln, also einen Realakt, der mit der Leistungsklage zu verfolgen ist(Rn.21) 2. In Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind.(Rn.27) 3. Für den Personenkreis der im Libanon geborenen Palästinenser ist im Rahmen der Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises zum Nachweis der Identität bzw. zur Klärung der Frage, ob der Betroffene nicht zwischenzeitlich eine andere, insbesondere die libanesische Staatsangehörigkeit, erworben hat, grundsätzlich ein gültiges DDV oder Laissez-Passer geeignet.(Rn.28) 4. Palästinenser werden als staatenlos angesehen, soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.(Rn.31) 5. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für ausreisepflichtige Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, sich ein Laissez-Passer als Heimreisedokument bei der zuständigen diplomatischen Vertretung des Libanon zu beschaffen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (juris: FreizügG/EU 2004) stellt lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest. Es handelt sich dabei nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, sondern um schlicht hoheitliches Handeln, also einen Realakt, der mit der Leistungsklage zu verfolgen ist(Rn.21) 2. In Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind.(Rn.27) 3. Für den Personenkreis der im Libanon geborenen Palästinenser ist im Rahmen der Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises zum Nachweis der Identität bzw. zur Klärung der Frage, ob der Betroffene nicht zwischenzeitlich eine andere, insbesondere die libanesische Staatsangehörigkeit, erworben hat, grundsätzlich ein gültiges DDV oder Laissez-Passer geeignet.(Rn.28) 4. Palästinenser werden als staatenlos angesehen, soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.(Rn.31) 5. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für ausreisepflichtige Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, sich ein Laissez-Passer als Heimreisedokument bei der zuständigen diplomatischen Vertretung des Libanon zu beschaffen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist zulässig. I. Der auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gerichtete Antrag zu 1. ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den ablehnenden Bescheid des LABO vom 19. Juli 2019 rechtzeitig binnen der Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage miteinbezogen, ohne dass es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO bedurfte. Denn eine zunächst erhobene Untätigkeitsklage bleibt grundsätzlich zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42/88 – juris, Rn. 10). Dem Kläger steht hinsichtlich der Ausstellung des Reiseausweises ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, auch wenn er derzeit inhaftiert ist. Nach § 8 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann der Reiseausweis für Ausländer bei Vorliegen der materiellen Ausstellungsvoraussetzungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu zehn Jahren ausgestellt werden, wobei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nicht überschritten werden darf. Da nach derzeitigem Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass der Kläger nach Vollverbüßung spätestens im Jahr 2027 entlassen wird, wäre ein ihm auszustellender Reiseausweis nach der Entlassung noch mehrere Jahre gültig. II. Der auf den Zusatz „Personalien laut eigenen Angaben“ bezogene, ursprünglich ebenfalls als Untätigkeitsklage erhobene, Antrag zu 2. ist als Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und ebenfalls im Übrigen zulässig. Der Kläger kann sein Begehren hinsichtlich der ihm am 6. Dezember 2017 ausgestellten Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit bis zum 5. Dezember 2022 in Bezug auf den angegriffenen Zusatz mit der Feststellungsklage weiterverfolgen. Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist in Hinblick auf vergangene Rechtsverhältnisse unter anderem dann statthaft, wenn nach Geltendmachung eines allgemeinen, d. h. nicht auf einen Verwaltungsakt gerichteten Leistungsanspruchs die Sach- und Rechtslage sich insofern ändert, als auf die Leistung nunmehr kein Anspruch mehr besteht und die Erhebung oder Weiterverfolgung einer Leistungsklage ohne Aussicht auf Erfolg bleibt (Helge Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hätte sein ursprüngliches, auf die Ausstellung einer (weiteren) Aufenthaltskarte gerichtetes Begehren mit der Leistungsklage verfolgen müssen. Denn die Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) stellt lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest. Es handelt sich dabei nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, sondern um schlicht hoheitliches Handeln, also einen Realakt, der mit der Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 – juris, Rn. 14). Mit der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts mit Bescheid vom 15. November 2023 ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Für eine selbstständige Verurteilung zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn die Frage des Anspruchs auf Ausstellung der Aufenthaltskarte folgt nunmehr der im Klageverfahren Q... zu beantwortenden Frage der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung. Sie ist unselbstständiger Annex des gegen die Verlustfeststellung gerichteten Klageverfahrens (Geyer, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, FreizügG/EU § 5 Rn. 25). Entsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klarstellend mitgeteilt, dem Kläger werde im Falle der rechtskräftigen Aufhebung der Verlustfeststellung eine weitere Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erteilt. Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Als solches gilt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17 – juris, Rn. 13). Einschlägig ist hier die Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Diese setzt die hinreichende Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Leistungssituation droht (zur Fortsetzungsfeststellungsklage vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52/18 – juris, Rn. 9 mwN). Da der Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit bereits Duldungsbescheinigungen mit entsprechendem Zusatz erteilt hat, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch in der Zukunft den Aufenthalt des Klägers bescheinigende Dokumente mit einem solchen Zusatz versehen wird, selbst wenn infolge der Verlustfeststellung ein mit der Aufenthaltskarte zu bescheinigendes Freizügigkeitsrecht des Klägers nicht mehr vorliegen sollte. B. Die Klage ist unbegründet. I. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 19. Juli 2019 einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Anspruchsgrundlage für den begehrten Reiseausweis ist § 5 Abs. 1, § 6 AufenthV. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. § 5 Abs. 2 AufenthV konkretisiert sodann das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit weiter, indem er Handlungen aufzählt, die als zumutbar gelten. Danach gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV insbesondere als zumutbar, einen Pass oder Passersatz bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland zu beantragen und nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV an der Ausstellung mitzuwirken. Mangels abschließender gesetzlicher Regelung („insbesondere“) sind darüber hinaus aber auch Mitwirkungshandlungen denkbar, die nicht ausdrücklich genannt sind. Einschränkend sieht zudem § 5 Abs. 3 AufenthV vor, dass ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt wird, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. Gemäß § 6 Satz 1 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe von § 5 nur dann ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder einen ähnlichen Titel besitzt (Nr. 1), wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis oder ein ähnlicher Titel erteilt wird, sobald er die Passpflicht erfüllt (Nr. 2), um dem Ausländer die endgültige Ausreise zu ermöglichen (Nr. 3) oder wenn der Ausländer Asylbewerber ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 4). Die §§ 5 und 6 AufenthV gelten nach § 79 AufenthV auch für Personen, deren Rechtsstellung im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. Dem Kläger fehlt es bereits an einem anknüpfungsfähigen Aufenthaltstitel für die Ausstellung des begehrten Reiseausweises. Er ist derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV oder einer – dieser gleichzustellenden (vgl. hierzu Wittmann, in: Klaus/Wittmann, 1. Aufl. 2022, AufenthV § 6 Rn. 6) – Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltskarte hatte lediglich eine Gültigkeit bis zum 5. Dezember 2022. Aufgrund der rechtmäßigen Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts in Ziffer 1 des Bescheids vom 15. November 2023 hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom heutigen Tag (Q...) verwiesen. Auch sonst erfüllt der Kläger keine der insoweit abschließenden Alternativen für eine Ausstellung eines Reiseausweises im Inland. Unabhängig davon ist es dem Kläger, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, zumutbar, bei der libanesischen Botschaft ein aktuelles DDV zu beantragen. In Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 1 B 1.11 – juris, Rn. 6). Denn die Beschaffung ausländischer Reisedokumente hat nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich Vorrang; hingegen soll die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur ausnahmsweise erfolgen (BR-Drs. 731/04, S. 152). Eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Passbeschaffung kommt entsprechend nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 – 8 LB 97/20 – juris, Rn. 27). Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 – juris, Rn. 3 mwN). Dies gilt auch für den möglichen Ausnahmefall der Staatenlosigkeit. Für den Personenkreis der im Libanon geborenen Palästinenser ist im Rahmen der Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises zum Nachweis der Identität bzw. zur Klärung der Frage, ob der Betroffene nicht zwischenzeitlich eine andere, insbesondere die libanesische Staatsangehörigkeit, erworben hat, grundsätzlich ein gültiges DDV oder Laissez-Passer geeignet (VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2012 – VG 16 L 246.11 – zitiert in Urteil vom 8. Mai 20214 – 10 K 404/13; Urteil vom 13. Juni 2012 – 35 K 438.10 – juris, Rn. 51). An dieser Feststellung besteht auch dann ein berechtigtes Interesse, wenn der Ausländer in der Vergangenheit im Besitz eines zwischenzeitlich abgelaufenen DDV war (VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2012 – VG 16 L 246.11 – zitiert in Urteil vom 8. Mai 20214 – 10 K 404/13). Allerdings kann eine auf die Passbeschaffung gerichtete Mitwirkungshandlung unter Umständen dann nicht mehr zumutbar sein, wenn sich die geäußerten Zweifel an der Identität rein spekulativ darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2017 – OVG 3 N 79.16 – juris, Rn. 2). Ausgehend hiervon ist es dem Kläger zumutbar, ein aktuelles DDV bei der libanesischen Botschaft zu beantragen. Zwar ist ihm dahingehend zuzustimmen, dass ein DDV selbst weder als Pass- noch als Passersatz im Sinne des § 5 AufenthV anzusehen ist. Als Pass bzw. Passersatz im Sinne der Vorschrift gelten nur solche Dokumente, die in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 3 zugelassen, nach Maßgabe des § 4 gültig oder nach Maßgabe des § 71 Abs. 6 AufenthG anerkannt sind (Wittmann, in: Klaus/Wittmann, 1. Aufl. 2022, AufenthV § 5 Rn. 7). Dies ist in Hinblick auf das geforderte DDV nicht der Fall (vgl. zum libanesischen Laissez-Passer OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2017 – OVG 3 N 79.16 – juris, Rn. 2). Es ist jedoch geeignet, als Negativattest zu belegen, dass der Kläger nicht etwa (zwischenzeitlich) die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hat. Die hierauf gerichtete Mitwirkung ist dem Kläger nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sich die vom Beklagten geäußerten Zweifel an dessen Staatsangehörigkeit als rein spekulativ darstellen. Es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hat. Nach Artikel 1 Nr. 2 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, „Libanon“, Stand: 1.12.2019, 238. Lieferung, S. 17ff.) erwirbt die libanesische Staatsangehörigkeit unter anderem nach dem Territorialprinzip, wer auf libanesischem Staatsgebiet zur Welt kommt und nicht bereits bei Geburt aufgrund seiner Abstammung eine ausländische Staatsangehörigkeit innehat. Dies gilt nach Art. 1 Nr. 3 der Verordnung auch dann, wenn die Eltern des im Libanon geborenen Kindes unbekannt oder unbekannter Staatsangehörigkeit sind. Danach können insbesondere auch Kinder staatenloser Palästinenser die libanesische Staatangehörigkeit erwerben (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, „Libanon“, Stand: 1.12.2019, 238. Lieferung, S. 10). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass ungeachtet der rechtlichen Situation die Mehrheit der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon keine libanesische Staatsangehörigkeit innehat und staatenlosen Palästinensern politische und wirtschaftliche Rechte zu großen Teilen verwehrt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, Stand: 13. März 2024, S. 14; UK Home Office, Country Policy an Information Note on Lebanon: Palestinians, Stand: März 2024, S. 18). Die Mitwirkung ist dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil er nachgewiesen hat, staatenlos zu sein. Palästinenser werden als staatenlos angesehen, soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 45/90 – juris, Rn. 15 ff.). Für den Kläger kommt lediglich der Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit in Betracht. Laut Maßgabe des BMI kann bei Palästinensern aus dem Libanon der Nachweis der Staatenlosigkeit durch die Vorlage eines libanesischen Reiseausweises für Palästinenser (Travel Document for Palestinian Refugees), Familienbuch/-registerauszug/Geburtsurkunde/Heiratsurkunde der libanesischen Generaldirektion für Flüchtlingsangelegenheiten, eines Personalausweises für Palästinensische Flüchtlinge, einer UNRWA-Registrierung sowie einer Bestätigung der Palästinensischen Mission Berlin zur Herkunft geführt werden, wobei die Unterlagen so aktuell wie möglich sein sollten (Weisung des BMI vom 18. Juni 2020 für Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit, S. 4). Dabei liegt es aufgrund der sprachlichen Fassung der Weisung jedenfalls nahe, dass diese Dokumente grundsätzlich kumulativ zu fordern sind (so etwa die Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, S. 49). Für den Kläger liegt gerade kein aktueller libanesischer Reiseausweis für Palästinenser vor. Das DDV, mit dem der Kläger im Jahr 1989 eingereist ist, liegt nicht mehr vor. Ein aktuelleres DDV hat der Kläger bislang nicht vorgelegt. Aus dem Verwaltungsvorgang ist diesbezüglich einzig ein am 7. September 2007 gestellter Antrag des Klägers bei der libanesischen Botschaft auf Neuausstellung eines DDV ersichtlich. Weitere Unterlagen über den Ausgang dieses Antrags wurden in der Folge durch den Kläger nicht eingereicht. Den weiteren Aufforderungen des Beklagten zur Beantragung eines DDV ist der Kläger nicht nachgekommen. Auch die UNRWA-Registrierungskarte vermag keinen hinreichend verlässlichen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit des Klägers zu geben. Es handelt sich um eine Registrierungskarte für die gesamte Familie. Auf dieser ist lediglich die Nationalität in der den Namen des Vaters enthaltenden Spalte mit „PAL“ vermerkt. Dies lässt es lediglich möglich erscheinen, dass auch der Kläger selbst als Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit anzusehen ist. Der UNRWA-Registrierungskarte ist hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Klägers nach Auffassung der Kammer auch deshalb kein allzu großes Gewicht beizumessen, weil auf der Registrierungskarte an letzter Stelle ebenfalls der Halbbruder des Klägers R...aufgeführt ist, bei dem es sich um den ersten gemeinsamen Sohn des Vaters des Klägers mit dessen deutscher Ehefrau handelt. Der Halbbruder hat daher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ist damit keineswegs staatenlos. Auch die gerichtliche Sorgerechtsübertragung sowie die Geburtsurkunde enthalten für sich genommen keine hinreichende Aussage über die Staatsangehörigkeit des Klägers. Die gerichtliche Sorgerechtsübertragung benennt lediglich den Vater des Klägers als palästinensischen Staatsangehörigen, trifft jedoch zum Kläger selbst keine Aussage. Aus der Geburtsurkunde ergibt sich zwar, dass die Geburt des Klägers nachträglich beim libanesischen Innenministerium (Generaldirektion für Angelegenheiten der Palästinenser) registriert wurde. Auch diese enthält indes keine Aussage über die Staatsangehörigkeit des Klägers. Über den Umstand hinaus, dass der Kläger keine aussagekräftigen aktuellen Dokumente für den Nachweis seiner Staatenlosigkeit vorgelegt hat, ergeben sich zudem deshalb Zweifel an der Staatenlosigkeit des Klägers, weil dieser seine Eheschließung im Jahr 2016 im Libanon hat beurkunden lassen. Da die Ehefrau des Klägers die dänische Staatsangehörigkeit innehat und der Kläger geltend macht, staatenlos zu sein, ist eine objektive Notwendigkeit hierfür nicht ersichtlich. Die Mitwirkung an der Passbeschaffung durch Beantragung eines DDV ist dem Kläger auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie von vornherein aussichtslos erscheint. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für ausreisepflichtige Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, sich ein Laissez-Passer als Heimreisedokument bei der zuständigen diplomatischen Vertretung des Libanon zu beschaffen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 – OVG 3 B 4.18 – juris, Rn. 23 f.; Urteil vom 15. Februar 2017 – OVG 3 B 9.16 – juris, Rn. 25; Urteil vom 21. Februar 2017 – OVG 3 B 14.16 – juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich und in Hinblick auf den Kläger auch nicht vorgetragen, dass hinsichtlich der geforderten Beantragung eines DDV etwas anderes gilt. Laut dem Internetauftritt der libanesischen Botschaft kann selbst bei Verlust oder Beschädigung des aktuellen Reisedokuments unter Vorlage weiterer Dokumente ein DDV bei der libanesischen Botschaft beantragt werden (http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf). Schließlich ist entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht zutreffend, dass die Identität des Klägers durch den Beklagten jahrzehntelang nicht angezweifelt wurde. Vielmehr ist der Kläger seit seiner Einreise mit ungeklärter Staatsangehörigkeit beim Beklagten vermerkt. Die auf dem Personalbogen handschriftlich hinzugefügten Haken finden sich neben dem Eintrag zur Staatsangehörigkeit gerade nicht. Der Beklagte hat den Kläger seit dem Jahr 2000 in wiederholten Abständen immer wieder aufgefordert, einen Pass zu beschaffen (so etwa am 6. Januar 2000, mit Schreiben vom 24. Oktober 2021, mit Bescheid vom 6. Juni 2005, mit Schreiben vom 19. September 2008 sowie mit Bescheid vom 23. August 2010). Vor diesem Hintergrund liegt auch keine Ungleichbehandlung hinsichtlich der älteren Brüder des Klägers vor. Denn diesen stand die rechtliche Erwerbsmöglichkeit der libanesischen Staatsangehörigkeit von vornherein nicht offen, da sie in Deutschland geboren wurden und daher nicht von dem im Libanon geltenden Territorialprinzip erfasst sind. II. Ebenso wenig hat der Kläger mit seinem Antrag auf gerichtliche Feststellung Erfolg, dass die Aufnahme des Zusatzes „Personalien laut eigenen Angaben“ in die dem Kläger am 6. Dezember 2017 erteilte Aufenthaltskarte durch den Beklagten rechtswidrig war. Vielmehr stellt sich der Zusatz als rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltskarte ist § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Danach wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Nach § 11 Abs. 3 FreizügG/EU in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Aufenthaltskarte mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Der Zusatz ist bei Zweifeln hinsichtlich der Identität des Inhabers des Aufenthaltstitels bzw. der Aufenthaltskarte zulässig, sofern keine belastbaren Nachweise für diese vorliegen (Pelzer, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024, AufenthG § 78 Rn. 8). Ausgehend hiervon war die Anbringung des Zusatzes auf der Aufenthaltskarte des Klägers rechtmäßig. Wie bereits unter B. I. ausgeführt, bestehen nachvollziehbare Zweifel an der zu den Personalien zählenden Staatsangehörigkeit des Klägers. Diesen Zweifeln ist der Kläger auch nicht unter Vorlage entsprechender Dokumente, wie etwa eines aktuellen DDV, entgegengetreten. Entsprechenden Aufforderungen zur Mitwirkung seitens des Beklagten ist er nicht nachgekommen. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat. Ermessensfehler bei der Ausübung sind nicht erkennbar (§ 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere hat er sich bei seiner Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1. Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer sowie die Feststellung, dass es rechtswidrig war, die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte mit dem Zusatz „Personalien laut eigenen Angaben“ zu versehen. Der am 2. November 1985 im Libanon geborene Kläger ist 38 Jahre alt und palästinensischer Volkszugehöriger. Er reiste am 28. Januar 1989 gemeinsam mit seinem Vater und den drei älteren Brüdern in die Bundesrepublik Deutschland ein. In einem kurz nach der Einreise erstellten Personalbogen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist für den Kläger als Reisedokument ein „Document de Voyage“ (DDV) mit der Nummer 194574, ausgestellt am 25. April 1988 in Beirut, mit einer Gültigkeit bis zum 25. April 1991 eingetragen. Die Angaben hierzu sind auf dem Personalbogen jeweils mit einem handschriftlichen Haken versehen. Das DDV selbst ist nicht im Verwaltungsvorgang enthalten. Daneben legte der Kläger bei der Einreise eine vom libanesischen Innenministerium ausgestellte Geburtsurkunde und eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung auf den Vater vor. Zudem liegt eine Registrierungskarte des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) aus Juni 1995 vor, in welcher der Kläger aufgeführt ist. Im Jahr 1989 erteilte der Beklagte dem Kläger erstmalig einen Kinderausweis und ab 1997 eine Aufenthaltserlaubnis. Ab dem Jahr 2000 forderte der Beklagte den Kläger wiederholt auf, einen Pass zu beschaffen und wies ihn auf die Passbeschaffungspflicht hin. Ab 2001 verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers aufgrund offener Ermittlungsverfahren und strafrechtlicher Verurteilungen nicht mehr. Eine Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2004 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger am 6. Juni 2005 aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. In der Folge erteilte der Beklagte dem Kläger lediglich Grenzübertrittsbescheinigungen und Duldungen wegen fehlender Reisedokumente. Am 1. September 2014 heiratete der Kläger in Dänemark die dänische Staatsangehörige Frau Aya Taha, wobei der Ehevertrag am 28. Januar 2016 bei den libanesischen Behörden beglaubigt wurde. Das Ehepaar hat mittlerweile drei gemeinsame Kinder im Alter von drei, vier und acht Jahren. Am 6. Dezember 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger in Hinblick auf die Eheschließung eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 5. Dezember 2022, versah diese jedoch mit dem Zusatz „Die Personalangaben beruhen auf eigenen Angaben des Inhabers“. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Juni 2018 beantragte der Kläger daraufhin die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sowie einer Aufenthaltskarte ohne den Zusatz zu den Personalangaben. Diesen Antrag ließ der Beklagte zunächst unbeschieden. Mit seiner am 3. Juli 2019 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger neben der Ausstellung eines Reiseausweises zunächst die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ohne den angegriffenen Zusatz beantragt. Er ist der Auffassung, seine Identität sei hinreichend nachgewiesen. Insbesondere stehe außer Frage, dass er staatenloser Palästinenser aus dem Libanon sei. Aus dem Personalbogen des Beklagten gehe hervor, dass bei Einreise ein gültiges DDV für ihn vorgelegen habe. Zudem sei seine Identität durch die Geburtsurkunde sowie die UNRWA-Registrierung belegt. Es sei schon nicht ersichtlich, weshalb lediglich in Bezug auf ihn, nicht jedoch in Bezug auf seine Brüder Zweifel an der Identität bestünden. Dem Nachweisbegehren des Beklagten stehe jedenfalls entgegen, dass mittlerweile ein DDV aus dem Libanon nicht mehr für den Grenzübertritt oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt werde. Den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) vom 19. Juli 2021, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abgelehnt und der ihm am 30. Juli 2021 zugestellt wurde, hat der Kläger mit am 22. August 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz in das Klageverfahren einbezogen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 19. Juli 2019 zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen und 2. festzustellen, dass die Aufnahme des Zusatzes „Personalien laut eigenen Angaben“ in die ihm am 6. Dezember 2017 erteilte Aufenthaltskarte rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft im Wesentlichen die im Bescheid angeführten Gründe. Er ist der Auffassung, der Kläger habe nicht alle ihm zumutbaren Handlungen vorgenommen, um einen Pass zu erlangen. Diesem sei es insbesondere zumutbar, sich bei den libanesischen Behörden ein DDV zu beschaffen. Durch Vorlage eines solchen könne er nachweisen, dass ihm die Passbeschaffung aufgrund seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit im Libanon unzumutbar sei. Für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer bestehe aufgrund der Inhaftierung derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogenen Akten zu den Aktenzeichen Q... und Q...sowie die Ausländerakten des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.