Urteil
24 K 116/24
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0228.24K116.24.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Einwanderung vom 10. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2024 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Einwanderung vom 10. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2024 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat hinsichtlich des auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gerichteten Hauptantrags Erfolg. Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat seinen Antrag zulässigerweise innerhalb der Rechtsmittelfrist der Widerspruchsbescheide umgestellt. Dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in der Untätigkeitssituation entbehrlich gewesen wäre, ändert an der Zulässigkeit der Klage nichts. Denn eine zunächst erhobene Untätigkeitsklage bleibt grundsätzlich zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42/88 – juris, Rn. 10). Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid vom 10. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Anspruchsgrundlage für den begehrten Reiseausweis ist § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. § 5 Abs. 2 AufenthV konkretisiert sodann das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit weiter, indem er Handlungen aufzählt, die als zumutbar gelten. Danach gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV insbesondere als zumutbar, einen Pass oder Passersatz bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland zu beantragen und nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV an der Ausstellung mitzuwirken. Mangels abschließender gesetzlicher Regelung („insbesondere“) sind darüber hinaus aber auch Mitwirkungshandlungen denkbar, die nicht ausdrücklich genannt sind. Einschränkend sieht zudem § 5 Abs. 3 AufenthV vor, dass ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt wird, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. Gemäß § 6 Satz 1 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe von § 5 nur dann ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder einen ähnlichen Titel besitzt (Nr. 1), wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis oder ein ähnlicher Titel erteilt wird, sobald er die Passpflicht erfüllt (Nr. 2), um dem Ausländer die endgültige Ausreise zu ermöglichen (Nr. 3) oder wenn der Ausländer Asylbewerber ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 4). Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers gilt wegen der Fiktionswirkung fort. Zudem würde dem Kläger beim Erfüllen der Passpflicht auch ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden, so dass ein anknüpfungsfähiger Aufenthaltstitel für die Erteilung eines Reiseausweises besteht. Dem Kläger ist es unzumutbar, beim türkischen Generalkonsulat in Deutschland bzw. in der Türkei einen türkischen Reisepass zu beantragen. In Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 1 B 1.11 – juris, Rn. 6). Denn die Beschaffung ausländischer Reisedokumente hat nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich Vorrang; hingegen soll die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur ausnahmsweise erfolgen (BR-Drs. 731/04, S. 152). Eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Passbeschaffung kommt entsprechend nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 – 8 LB 97/20 – juris, Rn. 27). Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 – juris, Rn. 3 mwN). Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat im vorliegenden Einzelfall konkrete Umstände glaubhaft gemacht, die nach den oben dargelegten Maßstäben einen Ausnahmefall begründen. Es ist ihm nach Überzeugung des Gerichts unzumutbar, sich nationale Reisedokumente zu beschaffen. Die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzung obliegt der zuständigen Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit und ist vom Gericht voll überprüfbar. Der Durchführung eines Asylverfahrens bedarf es hierzu nicht, da der Kläger nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Erteilung eines Reiseausweises begehrt. Die Beschaffung eines türkischen Reisepasses ist für den Kläger unzumutbar, da ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den türkischen Staat im Sinne von § 3 Asylgesetz (AsylG) droht. Ausweislich der mit der Klageschrift eingereichten anwaltlichen Bescheinigung steht beim Kläger aus Sicht des türkischen Staates der Verdacht der Terrorgefahr im Raum. Das vorliegende anwaltliche Schreiben vom 7. Juni 2022 nimmt unter Angabe eines Aktenzeichens auf ein gegen den Kläger laufendes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung (FETÖ/PDY) Bezug. Ergänzend hat der Kläger einen richterlichen Geheimhaltungsbeschluss vom 14. April 2021 vorgelegt, der in Bezug auf das genannte Ermittlungsverfahren die Akteneinsicht einschränkt. Die Authentizität dieser beiden Dokumente und die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens wurden von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Nach der aktuellen Erkenntnislage zur Türkei besteht bei einem konkreten Ermittlungsverfahren wegen FETÖ-Verdachts mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den türkischen Staat. Das Gericht sieht es im vorliegenden Fall als erwiesen an, dass der Kläger politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen mit dem Risiko einer ungerechtfertigten Inhaftierung wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Organisation (FETÖ/PDY) ausgesetzt ist und verweist zu dieser Einschätzung auf die einschlägige und bekannte asylrechtliche Rechtsprechung der Türkeikammern am Verwaltungsgericht Berlin (vgl. nur beispielhaft zur Einschätzung der Verfolgungsgefahr bei laufenden strafrechtlichen Ermittlungen wegen FETÖ-Verdacht: VG Berlin, Urteil vom 18. März 2022 – VG 37 K 560.19 A; VG Berlin, Urteil vom 29. April 2022 – VG 37 K 289.19 A; VG Berlin, Urteil vom 6. Mai 2022 – VG 37 K 298.19 A). Bei seiner Würdigung geht das Gericht von folgender Erkenntnislage zum Umgang mit Anhängern der Gülenbewegung in der Türkei aus: In der Türkei fand in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 ein Putschversuch statt. Staatspräsident Erdogan und die Regierung machten noch in der Putschnacht die Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen für den Putschversuch verantwortlich. Eine Beteiligung von Mitgliedern der Bewegung am Putschversuch kann nach den Angaben des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden. Seitdem hat die türkische Regierung sogenannte „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen durchgeführt, die sie der Gülenbewegung zurechnet. Die Maßnahmen richten sich nicht nur gegen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden, sondern auch gegen solche, denen eine oft kaum definierte angebliche Nähe zur Gülenbewegung vorgeworfen wird (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand Januar 2024) – Lagebericht 2024, S. 4). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülenbewegung dauert auch über acht Jahre nach dem gescheiterten Putschversuch weiter an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei vage. Türkische Behörden (bzw. Gerichte) ordnen Personen nicht nur dann als „Terroristen“ ein, wenn diese tatsächlich aktive Mitglieder der Gülenbewegung sind, sondern auch dann, wenn diese zum Beispiel lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung (inklusive möglicher langwieriger Untersuchungshaft oder Ausreisesperre) als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: die Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock, eine Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013, ein Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman, Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen, ein Besuch von Gülen zugeordneten Schulen durch Kinder, Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen, Organisationen oder Firmen sowie die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülenbewegung. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (Lagebericht 2024, a.a.O., S. 6-7). Der Kläger war – vom Beklagten unwidersprochen – in Q... an einer gülennahen Schule tätig. Im Übrigen ist es vorliegend unerheblich, ob der Kläger tatsächlich ein aktives Mitglied der Gülenbewegung war oder ist, da ihm dies jedenfalls vom türkischen Staat unterstellt wird. Diese Zuschreibung durch den türkischen Staat reicht für eine begründete Verfolgungsfurcht aus. Vorliegend hat sich die Verfolgungsgefahr auch bereits in konkreten strafrechtlichen Ermittlungen realisiert. Das vorliegende Schreiben einer türkischen Anwältin vom 7. Juni 2022 belegt, dass gegen den Kläger jedenfalls seit 2020 strafrechtliche Ermittlungen wegen FETÖ-Verdacht geführt werden und er daher im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer unmittelbaren Verhaftung und einer politisch motivierten Strafverfolgung ohne Sicherung von rechtstaatlichen Verfahrensgarantien rechnen müsste. Hierbei geht das Gericht von folgender Erkenntnislage aus: Sofern der Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Raum steht, ist in der Türkei nicht mehr gesichert, dass grundsätzliche rechtsstaatliche Verfahrensgarantien eingehalten werden. Die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülenbewegung, wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Darüber hinaus gibt es deutliche Mängel bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülenbewegung werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (Lagebericht 2024, a.a.O., S. 11-12). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist die Einschätzung des Landesamtes, es sei dem Kläger zumutbar, seinen Anspruch auf Ausstellung eines türkischen Nationalpasses gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes gegenüber dem türkischen Generalkonsulat durchzusetzen, nicht haltbar. Auch die Einschätzung, der Kläger müsse zunächst die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn weiter aufklären, geht fehl, da in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein Geheimhaltungsbeschluss ergangen ist und der Kläger daher in der Türkei weder Aussicht auf weitergehende Akteneinsicht noch Aussicht auf ein faires Strafverfahren hat. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag hinsichtlich des Reiseausweises für Ausländer Erfolg hat, war über den auf Ausstellung eines Ausweisersatzes gerichteten Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 2018 in Deutschland und ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Aktuell arbeitet er als Physiklehrer. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet war der Kläger als Lehrer an einer Schule in Q... tätig, die der Gülenbewegung nahestand. Nach der Einreise in das Bundesgebiet erhielt er zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für sein Masterstudium in Physik an der Freien Universität Berlin. Nach Ablauf seines türkischen Reisepasses stellte das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) ihm in der Folge wegen Passlosigkeit lediglich Fiktionsbescheinigungen aus. Im Jahr 2022 reichte der Kläger beim Landesamt Unterlagen über ein gegen ihn in der Türkei laufendes Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (FETÖ/PDY) ein. Am 15. Dezember 2023 beantragte der Kläger beim Landesamt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Er verwies noch einmal auf die gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungen wegen Terrorverdacht und reichte das Schreiben einer türkischen Anwältin vom 7. Juni 2022 sowie einen richterlichen Beschluss über die Beschränkung der Akteneinsicht vom 14. April 2021 im türkischen Original und in Übersetzung ein. Er habe beim türkischen Generalkonsulat vorgesprochen. Dort sei ihm mündlich mitgeteilt worden, ihm werde aus politischen Gründen kein neuer Pass ausgestellt. Mit Bescheid vom 10. Januar 2024 lehnte das Landesamt den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Zwar habe der Kläger Unterlagen über ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung vorgelegt. Aus den Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, dass jemals Anklage erhoben worden sei. Auch ein Festnahmebefehl liege nicht vor. Es sei dem Kläger zumutbar, die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung aufzuklären und seine Ansprüche auf Neuausstellung eines Reisepasses gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistands gegenüber dem türkischen Generalkonsulat durchzusetzen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 21. Februar 2024 lehnte das Landesamt auch den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Ausweisersatzes ab. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Gebührenbescheid vom 27. Februar 2024 erhob das Landesamt für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Ausweisersatzes eine Gebühr von 37,00 Euro, wogegen der Kläger ebenfalls Widerspruch einlegte. Mit Untätigkeitsklage vom 13. Mai 2024 verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung gibt er an, es sei ihm unzumutbar bzw. unmöglich, beim türkischen Konsulat einen türkischen Nationalpass zu erlangen. Er habe dies im Juni 2021 versucht. Dabei sei ihm gesagt wurden, dass er aus politischen Gründen keinen Pass erhalte. Gegen ihn werde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (FETÖ) strafrechtlich ermittelt. Hierzu verweist er auf das bereits 2022 beim Beklagten eingereichte Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin vom 7. Juni 2022, aus dem hervorgeht, dass die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 7... Ermittlungen wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung (FETÖ/PDY) führt. Es gebe in Bezug auf das Verfahren einen Geheimhaltungsbeschluss, weshalb die Akteneinsicht eingeschränkt sei. Nachdem das Landesamt die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 10. Januar und 21. Februar 2024 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2024 und den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 27. Februar 2024 mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2024 zurückgewiesen hatte, beantragt der Kläger nunmehr, die Bescheide vom 10. Januar 2024, 21. Februar 2024 und 27. Februar 2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Mai 2024 und 23. Mai 2024 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, hilfsweise, die Bescheide vom 21. Februar 2024 und 27. Februar 2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Mai 2024 und 23. Mai 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Ausweisersatz auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen ablehnenden Bescheiden fest. Er ist der Auffassung, es sei dem Kläger zumutbar, einen nationalen Reisepass zu erlangen. Soweit er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr durch staatliche türkische Stellen geltend mache, sei er auf das Asylverfahren zu verweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.