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Urteil

4 LB 6/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0922.4LB6.21.00
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Leitsätze
1. Ob die Erlangung eines Nationalpasses zumutbar ist oder nicht, ist vom Gericht vollständig überprüfbar. Die Frage ist im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. (Rn.28) 2. Anders als bei anerkannten Flüchtlingen muss das Bestehen eines Anspruches auf Erteilung eines Reisedokumentes bei subsidiär Schutzberechtigten im Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob eine Unzumutbarkeit der Passerlangung besteht. (Rn.32) 3. Relevante Umstände, wie eine besondere Gefährdungssituation und/oder Erlebnisse im Herkunftsland bzw. die dort mit dem Staat gemachten Erfahrungen können im Einzelfall zu den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Umständen durchaus gleichwertig sein und so zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen. (Rn.34) 4. Solange das Bundesamt keine abweichende Entscheidung getroffen hat, dürfen andere Behörden und Gerichte einen zuerkannten Schutzstatus nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Eine eigenständige Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Gefahr ist damit ausgeschlossen. (Rn.41)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Erlangung eines Nationalpasses zumutbar ist oder nicht, ist vom Gericht vollständig überprüfbar. Die Frage ist im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. (Rn.28) 2. Anders als bei anerkannten Flüchtlingen muss das Bestehen eines Anspruches auf Erteilung eines Reisedokumentes bei subsidiär Schutzberechtigten im Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob eine Unzumutbarkeit der Passerlangung besteht. (Rn.32) 3. Relevante Umstände, wie eine besondere Gefährdungssituation und/oder Erlebnisse im Herkunftsland bzw. die dort mit dem Staat gemachten Erfahrungen können im Einzelfall zu den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Umständen durchaus gleichwertig sein und so zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen. (Rn.34) 4. Solange das Bundesamt keine abweichende Entscheidung getroffen hat, dürfen andere Behörden und Gerichte einen zuerkannten Schutzstatus nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Eine eigenständige Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Gefahr ist damit ausgeschlossen. (Rn.41) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Ablehnung des klägerischen Antrages auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer durch Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2020 rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. nur OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 337/12 -, juris Rn. 48) steht dem Kläger ein Anspruch nach § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV zu. Nach diesen Regelungen kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer u.a. dann ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. 1. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor. Unstreitig besitzt der Kläger gegenwärtig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, aber keinen Pass oder Passersatz. Auch kann er einen Pass oder Passersatz nicht erlangen. Für einen anderen Passersatz i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthV als den des begehrten Reiseausweises für Ausländer liegen die Voraussetzungen nicht vor; die Erlangung eines Nationalpasses ist für ihn auch unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 AufenthV nicht zumutbar. a. Bei dem Begriff der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob die Erlangung eines Nationalpasses zumutbar ist oder nicht, ist deshalb vom Gericht vollständig überprüfbar. Die Frage ist im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung alle relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2011 - 1 B 1.11 -, juris Rn. 6 [zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV]; Beschl. v. 15.06.2006 - 1 B 54.06 -, juris Rn. 4 [zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG]). Der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu (VGH München, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9). Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch sein Herkunftsland – als das Land seiner Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 2n der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - QRL) – verwiesen und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht gezogen wird, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (OVG Münster, Beschl. v. 17.05.2016- 18 A 951/15 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 5, beide m.w.N.). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Herkunftslandes zu bemühen und dabei die gegebenenfalls weiteren Bedingungen des Herkunftslandes zu erfüllen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG Münster, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3). Je gewichtiger die von dem Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29 m.w.N.). b. In Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Kläger nicht zuzumuten, die Erteilung eines Nationalpasses bei der eritreischen Botschaft zu beantragen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, sich bislang nicht um die Erlangung eines Nationalpasses bemüht zu haben. Zugleich hat er den Senat aber davon überzeugt, dass ihm schon eine solche Vorsprache mit dem Ansinnen, zu den vom eritreischen Staat gestellten Bedingungen einen Nationalpass zu beantragen und diesen zu nutzen, nicht zuzumuten ist. aa. Dabei ergibt sich die Unzumutbarkeit noch nicht allein aus der Tatsache, dass das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Insoweit besteht zunächst ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen Personen mit Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und solchen mit subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Anerkannte Flüchtlinge können ihren Anspruch auf Erteilung eines Reisedokumentes („Konventionspass“) entsprechend Art. 25 Abs. 1 QRL unmittelbar auf Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK stützen (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 - 1 C 1.03 -, juris Rn. 14-16), sofern dem keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Ob es ihnen im Einzelfall möglich oder zumutbar ist, einen nationalen Pass zu beantragen, ist folglich ebenso unerheblich wie ein vorheriger vergeblicher Versuch der Passerlangung (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kap. 19, § 57 Rn. 5). Dieser Anspruch findet in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 1 Abs. 3 AufenthV wieder. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Normen gilt dies aber nicht für Personen, die den nur unionsrechtlich verbürgten subsidiären Schutz erhalten haben. Ihnen sind Reisedokumente nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 2 QRL auszustellen (dazu ausführlich VGH München, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 6, 8), wenn sie keinen nationalen Pass erhalten können, es sei denn, zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem stehen dem entgegen. Da es an einer speziellen Bestimmung fehlt, die Art. 25 Abs. 2 QRL umsetzt, unterfällt die Gruppe der subsidiär geschützten Personen wie alle anderen Ausländer dem Anwendungsbereich der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 AufenthV (Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand April 2017, § 3 Rn. 36). Anders als bei anerkannten Flüchtlingen muss das Bestehen eines Anspruches auf Erteilung eines Reisedokumentes folglich im Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob eine Unzumutbarkeit der Passerlangung besteht (so auch OVG Münster, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 5 a.E.; VGH München, Beschl. v. 13.06.2016 - 10 C 16.773 -, juris Rn. 17 und Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10 ff.; VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 28; VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 27). Die vom Bundesamt getroffene Entscheidung über den klägerischen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entfaltet für die hier zu treffende Entscheidung auch keine tatbestandliche Bindungswirkung in Bezug auf die Zuerkennung des Schutzstatus als solchem. § 6 Satz 1 AsylG gilt zwar sowohl für ablehnende als auch für zuerkennende Bescheide (Funke-Kaiser in: GK AsylG, Stand Mai 2021, § 6 Rn. 13; Oubensalh in: Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 6 Rn. 11), bestimmt aber dass die Entscheidung über den Asylantrag nur in solchen Angelegenheiten verbindlich ist, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes rechtserheblich ist. Eine solche Rechtserheblichkeit ergibt sich aus den für das klägerische Begehren maßgeblichen Vorschriften nicht. § 5 Abs. 1 AufenthV knüpft nicht an das Bestehen eines bestimmten Schutzstatus an, sondern an eine jeweils zu prüfende Unzumutbarkeit der Passerlangung. Umgekehrt schließt er einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises aber auch nicht aus, wenn der jeweilige Antragsteller subsidiären Schutz genießt. bb. Die Frage nach der Unzumutbarkeit der Vorsprache in einer Botschaft des Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses beantwortet sich deshalb noch nicht allein anhand des zuerkannten Schutzstatus, doch können die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, trotz aller normativen und systematischen Unterschiede zum Flüchtlingsstatus im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 AufenthV anzustellenden Gesamtbetrachtung der relevanten Umständen entscheidungserheblich sein (vgl. VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 - , juris Rn. 29). Hierzu zählen etwa eine besondere Gefährdungssituation (vgl. Bender in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 3 Rn. 16) und/oder die Erlebnisse im Herkunftsland bzw. die dort mit dem Staat gemachten Erfahrungen. Diese können im Einzelfall zu den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Umständen durchaus gleichwertig sein und so zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen, ungeachtet der vom VGH München (Urt. v. 18.01.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12) formulierten Frage, „ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist“ (kritisch dazu VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 28; ihm folgend VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 42). Entgegen der Auffassung des OVG Lüneburg (Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32, 35) ist im Übrigen nicht zu besorgen, dass die systematischen Unterschiede zwischen den Schutzregimen für anerkannte Flüchtlinge einerseits und für subsidiär Geschützte andererseits sowie zwischen den daran anknüpfenden Folgeregelungen deshalb verwischt würden. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des VG Saarlouis an (Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 34-43 m.w.N.). Die beschriebene Gleichwertigkeit zeigt sich exemplarisch, wenn der vom Bundesamt als drohend festgestellte ernsthafte Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf einer vom Herkunftsstaat gezielt zugefügten Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung beruht und damit ein durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh gewährleistetes grundlegendes Menschenrecht bedroht ist. Der jeweils verantwortliche Akteur ist – entsprechend § 4 Abs. 3, § 3c Nr. 1 AsylG – identisch und der einem subsidiär Geschützten drohende ernsthafte Schaden von vergleichbarer Eingriffsqualität und -intensität wie die für die Flüchtlingsanerkennung in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG definierten Verfolgungshandlungen. Unerheblich erscheint unter diesen Umständen, dass es an einem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) fehlt (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32, 34). Wie die Rechtsprechung zu den sogenannten Statusverbesserungsklagen illegal ausgereister, sich im westlichen Ausland aufhaltender syrischer Staatsangehöriger gezeigt hat, lassen sich im Spannungsfeld zwischen Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz im Tatsächlichen ohnehin keine trennscharfen Grenzen ziehen (vgl. dazu Ellerbrok/Hartmann, Flüchtlingsstatus statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige?, NVwZ 2017, 522 ff.). Jedenfalls führt allein die Verneinung eines Verfolgungsgrundes noch nicht zu der Annahme, dass der Herkunftsstaat als Verfolgungsakteur die subsidiär Schutzberechtigten „generell und undifferenziert schlecht behandelt“ (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32 a.E.). Denn allein die Erkenntnis, dass im Zielstaat Folter und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet sind, begründet noch keinen Schutzanspruch. Erforderlich ist vielmehr eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation; die Darlegungsanforderungen für das Vorliegen „stichhaltiger Gründe“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG entsprechen denen, die bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft anzulegen sind (Hruschka/Mantel in: Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 4 Rn. 18, 40). Etwas Anderes mag bei Annahme eines ernsthaften Schadens im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei einer allgemein drohenden willkürlichen Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gelten (vgl. VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 29); in den hier beschriebenen Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG läge der ernsthafte Schaden hingegen in der Gefahr einer vom Staat ausgehenden gezielten und individuell drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung. Auch dass der Schutzsuchende dieses Schicksal mit zahlreichen anderen Betroffenen in gleicher Lebenssituation teilt, ohne dass er als Mitglied einer Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen wird und deshalb keinen Flüchtlingsstatus erhält, führt noch nicht zu einer „generellen und undifferenzierten“, mithin wahllos drohenden Behandlung oder Bestrafung. cc. Sind die zur Gewährung subsidiären Schutzes führenden Umstände im Einzelfall im beschriebenen Sinne gleichwertig mit denen, die zur Flüchtlingsanerkennung führen, bleibt dies für die Frage der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht ohne Relevanz. Denn der maßgebliche Grund der Schutzgewährung liegt sowohl bei Flüchtlingen als auch bei subsidiär geschützten Personen darin, dass der Schutz des Herkunftslandes durch die vom Staat ausgehende drohende Verfolgung bzw. menschenrechtswidrige Behandlung entfallen ist und ihnen deshalb anderweitiger Schutz geboten wird. Nach der durch Art. 2e QRL, § 3 Abs. 1 AsylG übernommenen Definition des Art. 1A Nr. 2 GFK zeichnet sich die Person des Flüchtlings u.a. dadurch aus, dass diese „sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung [einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung] nicht in Anspruch nehmen will“. Entsprechendes gilt für den subsidiär Geschützten nach der für § 4 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Definition des Art. 2f QRL (a.E.): „…der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr [eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15 QRL] nicht in Anspruch nehmen will“. Die Abwesenheit des Schutzes des Herkunftsstaates ist damit nicht nur zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs der GFK (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kap. 5, § 15 Rn. 3), sondern auch für den Begriff des (nur) unionsrechtlich verbürgten subsidiären Schutzes. Ebenso wie die Flüchtlingsanerkennung gewährt auch er in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen einen wirksamen Schutz vor dem Heimatstaat (Kluth in: BeckOK AuslR, 34. Ed., 01.07.2022, AsylG § 4 Rn. 4; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kap. 12, § 41 Rn. 99). Für Flüchtlinge besteht der Schutzbedarf, weil die Verbindung zum Herkunftsland durch eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Behandlung gerade durch den Herkunftsstaat aufgehoben ist (so VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 28) bzw. für den das durch die Staatsangehörigkeit begründete Rechtsverhältnis zusammengebrochen ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32). Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 1C GFK und – dem folgend – § 72 Abs. 1 AsylG, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann erlischt, wenn sich der Ausländer durch freiwillige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt; hierzu zählt auch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses. Folgerichtig wird es einem Flüchtling nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK und Art. 25 Abs. 1 QRL von vornherein nicht zugemutet, sich gegen seinen Willen zur Erlangung eines Passes an seinen Herkunfts- und Verfolgerstaat zu wenden. Entsprechend kann bei subsidiär geschützten Personen aufgrund der konkret festzustellenden Umstände, auch wenn diese nicht zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Verbindung zwischen dem Schutzberechtigten und seinem Herkunftsland aufgrund einer bereits erfolgten oder jedenfalls drohenden gezielten menschenrechtswidrigen Behandlung durch den Herkunftsstaat aufgehoben ist (so auch Ujkašević, Ich bereue nichts! – Neuere Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Passbeschaffung bei eritreischen Auslandsvertretungen, ZAR 2022, 263, 264). Ungeachtet der Tatsache, dass § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in dem für subsidiär Geschützte geltenden Recht keine Anwendung findet, würde die an sie gerichtete Forderung, den Schutz des Herkunftslandes durch Beantragung eines Nationalpasses und in Erfüllung der hieran geknüpften Bedingungen wieder in Anspruch zu nehmen, bedeuten, dass sie sich wieder derjenigen Rechtsordnung des Herkunftslandes unterwerfen und diese anerkennen müssten, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt (vgl. zum Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG: VGH München, Urt. v. 18.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 30). Dies ist ihnen ebenso wenig zuzumuten wie anerkannten Flüchtlingen (so i.E. auch: VG Aachen, Urt. v. 10.06.2020 - 4 K 2580/18 -, juris Rn. 40; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31; VG Würzburg, Gerichtsb. v. 26.01.2015 - W 7 K 14.1220 -, juris Rn. 25). dd. Von einer Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 AufentV geht der Senat deshalb jedenfalls dann aus, wenn die Verbindung zwischen dem betroffenen Ausländer als subsidiär Geschütztem und seinem Herkunftsland deshalb aufgehoben ist, weil er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, einer gezielt vom Staat ausgehenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Denn dies beinhaltet nach Art. 2f QRL zugleich die Feststellung, dass er deshalb den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr in begründeter Weise nicht in Anspruch nehmen will. So liegt es auch hier. (1) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der beiden im Asylverfahren durchgeführten Anhörungen und des auf dieser Grundlage vom Bundesamt durch bestandskräftigen Bescheid vom 14. Mai 2018 festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Einzelfall in seinem Herkunftsland bereits eine vom Staat ausgehende menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK erlitten hat. Ausdrücklich fußt die vom Bundesamt getroffene Feststellung, dass dem Kläger „in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht“, auf dem „ermittelten Sachverhalt“. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK). Diese ging vom Staat aus, der den Kläger wegen seiner Flucht vor dem Nationaldienst länger als ein halbes Jahr unter unwürdigen Bedingungen in Haft gehalten hatte. Aus einem ergänzenden Vermerk vom 14. Mai 2018 (in der beigezogenen Asylakte des Bundesamtes Bl. 208) ergibt sich, dass das Bundesamt aus den Haftbedingungen die Befürchtung herleitet, „dass der Antragsteller der Gefahr zur Erleidung eines Schadens durch menschenunwürdige Behandlung und Folter ausgesetzt ist.“ Die begehrte Flüchtlingsanerkennung wurde laut Bescheid vom 14. Mai 2018 zwar wegen Fehlens eines als Verfolgungsgrund in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmals (§ 3b AsylG) verneint, doch vorher ausgeführt, dass die Haftstrafe im Falle der illegalen Ausreise nach der Desertion gemäß Art. 37 Abs. 3 der Proklamation 82/1995 fünf Jahre betrage. Dabei seien die Haftbedingungen mitunter unmenschlich hart. Die durch die staatlichen Sicherheitskräfte gegen Deserteure eingesetzte Gewalt und Folter solle mitunter auch zum Tode führen. Die Haftumstände seien damit zum Teil so schwerwiegend, dass sie im Widerspruch zu den elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen und Menschenrechten stünden. An den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt sind der Beklagte und das Gericht gemäß § 6 Satz 1 AsylG gebunden. Die sowohl für ablehnende als auch für zuerkennende Bescheide geltende Bindungswirkung des § 6 Satz 1 AsylG umfasst nicht nur die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt bestimmten Inhalts – hier der Zuerkennung subsidiären Schutzes – ergangen ist (Tatbestandswirkung, dazu oben unter a.), sondern auch die Feststellung der statusbegründenden Voraussetzungen. Diese können auch dann rechtserheblich sein, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens nur mittelbar für die Normanwendung von Bedeutung ist. Dies wird allgemein angenommen etwa bei Ermessens- oder Billigkeitsentscheidungen oder sonst bei der Bewertung von Lebensumständen wie z.B. bei der Strafzumessung (so Funke-Kaiser in: GK AsylG, Stand Mai 2021, § 6 Rn. 35; Preisner in: BeckOK AuslR, 34. Ed. 01.04.2022, AsylG § 6 Rn. 13), muss im Interesse der Rechtssicherheit aber auch hier gelten, um zu gewährleisten, dass die Frage eines ernsthaften Schadens nicht abweichend von der Entscheidung des Bundesamtes beantwortet wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.2008 - 2 A 151/08 -, juris Rn. 11; Preisner in: BeckOK AuslR, 34. Ed. 01.04.2022, AsylG § 6 Rn. 2; Oubensalh in: Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 6 Rn. 2). Die Bindungswirkung der Entscheidung endet erst mit deren Erlöschen (§ 72 AsylG) bzw. deren Aufhebung durch Widerruf oder Rücknahme (§§ 73, 73b AsylG). Solange das Bundesamt keine abweichende Entscheidung getroffen hat, dürfen andere Behörden und Gerichte einen zuerkannten Schutzstatus nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei (Preisner in: BeckOK AuslR, 34. Ed. 01.04.2022, AsylG § 6 Rn. 14; so wohl auch VG Berlin, Beschl. v. 14.07.2021 - 38 L 155/21 V -, juris Rn. 26). Eine eigenständige Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Gefahr ist damit ausgeschlossen (VGH Mannheim, Urt. v. 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, juris Rn. 21). Ob die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gegenwärtig noch vorliegen, dem Kläger etwa noch immer eine Bestrafung wegen der Flucht vor dem Nationaldienst droht, ist deshalb hier nicht zu prüfen. (2) Auf der Grundlage der vom Bundesamt verbindlich getroffenen Feststellungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, warum er die Verbindung zwischen sich und seinem Herkunftsland Eritrea als aufgehoben ansieht und er sich nicht in der Lage sieht, sich an die Botschaft zu wenden und dort zu den vom eritreischen Staat aufgestellten Bedingungen einen Nationalpass zu beantragen. Das eritreische Regime lebe von Gewalt und Unterdrückung. Er sei vor dem Regime geflüchtet, weil er zum Militär gezwungen werden sollte. Wenn man einmal zum Militär eingezogen worden sei, komme man dort nicht wieder heraus und lebe wie ein Sklave. Das Regime habe ihm so viel Leid zugefügt, dass er nichts mehr damit zu tun haben wolle. Er sei hierhergekommen, um Schutz zu suchen. Er könne nicht zu seinen Peinigern gehen und dort um Entschuldigung bitten. Außerdem habe er Angst, weil Leute, die wie er geflüchtet seien, von dem Regime und von den Leuten in der Botschaft als Verräter angesehen würden. Das sei nicht mehr seine Botschaft, sie vertrete ihn nicht. Dies zeigt zur Genüge, dass die innere Haltung des Klägers seinem Herkunftsstaat gegenüber aus objektiv nachvollziehbaren Gründen weiterhin durch Ablehnung gekennzeichnet ist. Ihn dennoch anzuhalten, sich an die eritreische Botschaft zu wenden, um einen Nationalpass zu beantragen, ist ihm ebenso wenig zuzumuten wie einem anerkannten Flüchtling. Der Kläger müsste sich mit seinem Begehren an die Vertretung gerade des Staates wenden, in dem er bereits eine menschenrechtswidrige Behandlung und Bestrafung erfahren hat und der ihm weiter mit einer solchen Behandlung oder Bestrafung droht sowie ihm den staatlicherseits geschuldeten und gebotenen Schutz gerade vorenthält. Er müsste sich dem Schutz des Staates freiwillig unterstellen, der ihn zuvor ausgegrenzt hat. Ob dies auch vielen anderen Eritreern und Ertitreerinnen so geht, die sich ihrer Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes entzogen haben und illegal ausgereist sind, macht für den Kläger jedenfalls im hier interessierenden Zusammenhang keinen Unterschied (vgl. VG Aachen, Urt. v. 10.06.2020 - 4 K 2580/18 -, juris Rn. 40). (3) Hinzu kommt, dass der Kläger die an die Antragstellung geknüpften Bedingungen des eritreischen Staates akzeptieren und sich diesem gegenüber formal als loyal zeigen müsste. Auch dies käme einer erneuten Unterschutzstellung gleich (VGH München, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12). (a) Er müsste, wie alle im Ausland wohnhaften Eritreer und unabhängig davon, ob er das Land legal oder illegal verlassen hat, 2% seines Einkommens (d.h. Lohn oder staatliche Wohlfahrtsleistungen) als „Rehabilitation and Reconstruction Tax“ (RRT), umgangssprachlich als 2%- oder Diaspora-Steuer bezeichnet, bei der zuständigen Auslandsvertretung bezahlen, bevor er deren Dienstleistung in Anspruch nehmen darf (EASO Herkunftsländer-Informationsbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Sept. 2019, S. 60 und EASO 19.04.2021, S. 8; Ausw. Amt, Lagebericht v. 03.01.2022, S. 25 f.). Ob das dem Kläger isoliert betrachtet und unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 und Nr. 4 AufenthV zumutbar ist, kann aus den vorgenannten Gründen zur bereits gegebenen Unzumutbarkeit allerdings dahinstehen (vom VG Schleswig in der Vorinstanz abgelehnt mit Verweis auf das Urt. v. 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris Rn. 30 ff.; ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 – 8 LB 97/20 – juris Rn. 37-43). (b) Darüber hinaus müsste der Kläger das von der Botschaft vorgehaltene „Formular 4/4.2“ ausfüllen und unterschreiben, das umgangssprachlich als „Reueschreiben“ bekannt ist und offiziell den Titel „Immigration and Citizenship Services Request Form“ trägt. In diesem Formular ist eine Passage enthalten, nach der es der Antragsteller bedauert, einen Gesetzesverstoß begangen zu haben, indem er seine nationale Pflicht bzw. seine Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes nicht erfüllt hat und wonach er die dafür vorgesehene Strafe akzeptiert. Ob dies nur Eritreer betrifft, die sich durch eine illegale Ausreise dem Nationaldienst entzogen haben (so EASO Herkunftsländer-Informationsbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Sept. 2019, S. 60: „dass ich es bereue, eine Straftat begangen zu haben, indem ich den Nationaldienst nicht abgeschlossen habe und erkläre mich bereit, die entsprechende Strafe in der entsprechenden Frist anzunehmen“ und EASO 19.04.2021, S. 8 sowie die Übersetzung eines Abdrucks des eritreischen Originalformulars nebst englischer Übersetzung bei UN Security Council, Letter dated 11 July 2012 concerning Somalia and Eritrea, 13.07.2012, UN-Doc. S/2012/545 -, Annex 3.1.b, S. 62 f.: „that I regret having committed an offence by not completing the national service“) oder unterschiedslos alle, die ihr Heimatland illegal verlassen und schon damit ihre nationalen Pflichten verletzt haben (entsprechend der vom Beklagten zitierten E-Mail der deutschen Botschaft v. 13.05.2020 und der vom Verwaltungsgericht zitierten Anlage zu einer Studie der Universität Tilburg: „dass er bereue, einen Gesetzesverstoß begangen zu haben, indem er seine nationalen Verpflichtungen nicht erfüllt habe“; US-DOS 2022 S. 14: „Those who have left the country illegally …“; Auskunft des Ausw. Amt v. 14.12.2020 an OVG Lüneburg; Lagebericht v. 03.01.2022: „der Erklärende bedauert, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein“), kann im Fall des Klägers dahinstehen, da auf ihn beides zutrifft. Unbestritten hat er sich durch die Ausreise dem weiteren Nationaldienst entzogen. Die Ausreise war damit zwangsläufig illegal, da die Dienstpflicht für Männer seit der Mobilmachung bis zum 50. Lebensjahr dauert und der Kläger deshalb kein Ausreisevisum erhalten hätte (Ausw. Amt, Lagebericht v. 03.01.2022, S. 14, 27). Dem entsprechend kann mit dem OVG Lüneburg zwar davon ausgegangen werden, dass faktisch jeder im dienstpflichtigen Alter ausgereiste Eritreer die Reueerklärung zu unterzeichnen hat (Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 45, 49). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Unterzeichnung auch solchen Eritreern zumutbar ist, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, weil ihnen im Falle der Rückkehr eine staatlich veranlasste menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht. Von einem „nicht ernsthaft belastenden Inhalt“ und dem Fehlen „objektiv nachteiliger Folgen“ (so aber OVG Lüneburg Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 54 ff.) kann schon aus den unter (1) und (2) beschriebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Ob mit der Unterzeichnung der Reueerklärung die unfreiwillige Selbstbezichtigung einer Straftat und damit ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einhergeht, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr. 2. In der Rechtsfolge steht dem Beklagten nach § 5 Abs. 1 AufenthV zwar ein Ermessen zu. Ermessensreduzierende Gründe wie die in § 5 Abs. 3 und 4 AufenthV genannten liegen nicht vor. Handelt es sich bei dem antragstellenden Ausländer um einen subsidiär Schutzberechtigten, ist diese nationale Vorschrift in Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 QRL jedoch richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Letzteres ist nicht der Fall. Das Ermessen reduziert sich deshalb in diesem Fall auf Null (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 25.06.2021 - 11 A 38/20 -, juris Rn. 41; VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 47f.; VG Köln, Urt. v. 07.06.2021 - 5 K 2326/19 -, juris Rn. 77; VG Wiesbaden, Urt. v. 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris Rn. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der 1995 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Der Kläger reiste am 5. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner ersten Anhörung gab er an, nur einen Schülerausweis vorlegen zu können; Personalpapiere habe er nie besessen. Die Verwaltung sei in sein Dorf gekommen, um ihn zum Nationaldienst zu holen. Daraufhin sei er geflohen, denn es sei ein sinnloser Dienst. Man komme dort nicht wieder raus und werde nicht bezahlt. Auf der Flucht sei er von Grenzsoldaten erwischt und daraufhin sieben Monate im Gefängnis Geger festgehalten worden. Dort habe es nicht genug zu essen und keine Hygiene gegeben. Gegen eine Bürgschaft des Vaters und das Versprechen, den Militärdienst abzuleisten sei er freigelassen worden, dann aber wieder geflohen. Bei einer Rückkehr käme er ins Gefängnis in Dunkelhaft. Dann bleibe man dort. In einer zweiten Anhörung gab der Kläger an, ein Schreiben von der Lokalverwaltung erhalten zu haben, dass er zur militärischen Grundausbildung solle. Das habe er nicht akzeptiert. Bei dem Versuch einer illegalen Ausreise sei er aufgegriffen und an der Grenze zwei Wochen lang festgehalten worden. Dort habe man ihn bestraft und schlecht behandelt. Dann sei er nach Mai Idaga gebracht worden. Während der zwei Wochen im Gefängnis habe er ein Dokument unterschreiben müssen, dass bei einem Fluchtversuch auf ihn geschossen werde. Dann habe man ihn nach Gergera gebracht in ein großes Gefängnis. Dort sei er sechs Monate und zwei Wochen in Haft gewesen. Sie seien dort mit 100 Gefangenen in einer Zelle gehalten worden. Es habe an Hygiene gefehlt, es sei dreckig gewesen und es habe Läuse gegeben. Gegen eine Bürgschaft der Eltern sei er entlassen worden, sollte aber nach zwei Monaten wieder zur militärischen Grundausbildung kommen. Deshalb habe er nach einem Monat nochmals versucht, illegal auszureisen und es sei ihm gelungen, in Äthiopien anzukommen. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht in Sicherheit leben und käme wieder ins Gefängnis. Er werde jetzt vom Militär gesucht; sein Name sei in dessen Register. Es sei ein gesetzloses Land. Mit Bescheid vom 14. Mai 2018 gewährte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger subsidiären Schutz. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen hingegen nicht vor. Die dem Kläger nach Desertion und illegaler Ausreise drohende Haftstrafe knüpfe nicht an ein asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes Merkmal an. Die empfindliche Bestrafung der Desertion diene allein dazu, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der langzeitigen Verpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System aufrechtzuerhalten. Der Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die seitdem verlängert wird. Am 25. Juni 2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Ihm sei dieser aus den gleichen Gründen wie anerkannten Flüchtlingen zu erteilen. Einen Pass bei der eritreischen Botschaft zu beantragen und zu erhalten, sei ihm nicht zumutbar. Bei einer Vorsprache in der eritreischen Botschaft sei er Gefährdungen ausgesetzt, da er sich exilpolitisch gegen das eritreische Regime engagiere. Auch seine noch in Eritrea lebenden Verwandten, unter anderen seine Eltern, sowie sein in Deutschland schutzberechtigter Bruder würden durch eine Vorsprache gefährdet. Zudem würde von ihm erwartet, eine Aufbausteuer zu zahlen und eine Reueerklärung zu unterzeichnen. Bei beidem handele es sich um illegales Vorgehen der eritreischen Behörden. Außerdem lehne er es ab, entgegen seiner politischen Überzeugungen gegenüber seinem Heimatstaat ein Bedauern über die Flucht auszudrücken bzw. eine aus der Flucht resultierende Strafe zu akzeptieren. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 ab, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV nicht vorlägen. Das Bundesministerium des Inneren erachte die Beschaffung eines Heimatpasses grundsätzlich auch für subsidiär Schutzberechtigte als zumutbar. Auch die möglicherweise erforderliche Zahlung von Gebühren und Steuern sei nicht unzumutbar. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2020 zurück und verwies ergänzend darauf, dass weder der Kläger noch seine Verwandten in Eritrea und in Deutschland bei einer Vorsprache in der Botschaft einer Gefahr ausgesetzt seien. Am 12. Februar 2020 hat der Kläger Klage erhoben und seinen Vortrag weiter vertieft. Die verfolgungsrechtliche Situation sei bei einer wertenden Betrachtung im Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG vergleichbar, da der Kläger im Heimatland der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sei, die vom Staat ausgehe und der er auch nicht durch die Inanspruchnahme internen Schutzes entgehen könne. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2020, zugestellt am 31.01.2020, zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vertiefend ausgeführt, dass die Ausstellung eines Reiseausweises auch nicht aufgrund einer Gleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen in Betracht komme, da dies einer mittelbaren Korrektur der Entscheidung des Bundesamtes gleichkomme. Mit Urteil vom 25. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2020 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthV lägen vor. Der Kläger sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und die Beschaffung eines Passes oder eines Passersatzes sei ihm unzumutbar. Die Unzumutbarkeit folge dabei weder aus einem wertenden Vergleich der Fluchtgründe des subsidiär geschützten Klägers mit der Situation eines anerkannten Flüchtlings oder aus einer Bedrohung des Klägers oder seiner Angehörigen im Falle eines Besuches der Botschaft noch aus der Verpflichtung zur Zahlung der sogenannten Diaspora- bzw. Aufbausteuer, wohl aber aus der mit der Beantragung konsularischer Dienstleistungen einhergehenden Selbstbezichtigung einer Straftat im Rahmen der sogenannten Reueerklärung, die Bestandteil der von den eritreischen Auslandsvertretungen vorgehaltenen Formulars "B4/4.2" sei. Darin sei neben persönlichen Angaben, Angaben zur Ausreise sowie zum derzeitigen Aufenthalt abschließend eine Erklärung zu unterzeichnen, nach der es der Antragsteller bereue, einen Gesetzesverstoß begangen zu haben, indem er seine nationalen Verpflichtungen bzw. seine Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes nicht erfüllt habe, und dass er bereit sei, die dafür gegebenenfalls verhängten angemessenen Maßnahmen zu akzeptieren. Damit werde dem Kläger die unfreiwillige Selbstbezichtigung einer Straftat abverlangt, die mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar sei. Die Kammer ist insofern ausdrücklich nicht den Wertungen des OVG Lüneburg im Urteil vom 18. März 2021 (Az. 8 LB 97/20 in juris) gefolgt. Gegen das ihm am 8. Juli 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. Juli 2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er weist darauf hin, dass die Unzumutbarkeit der Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Passbeschaffung nach dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 AufenthV nur individuell nachgewiesen und nur ausnahmsweise angenommen werden könne. Anderes gelte nur dann, wenn sich der Betroffene bereits im Heimatland regimefeindlich betätigt habe und aufgrund begründeter Furcht vor Bestrafung geflohen sei. Einem Regimegegner würde allerdings – anders als dem Kläger – der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ohne Weiteres ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Ob der Kläger tatsächlich die sogenannte Reueerklärung abgeben müsse, wie der Text dieser Erklärung gestaltet sei und ob er den Text inhaltlich für unzumutbar halte, könne erst bei einer tatsächlichen Vorsprache rechtssicher in Erfahrung gebracht werden. Dies sei dem Kläger zuzumuten. Darüber hinaus habe das Gericht den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und infolge dessen auf Basis unbekannter Textinhalte rechtsfehlerhaft einen Grundrechtseingriff angenommen. Ungeklärt geblieben sei, ob sich die Reueerklärung speziell auf die Nichterfüllung der Wehrpflicht oder allgemein auf die Verletzung „nationaler Pflichten" beziehe. Es sei nicht kenntlich gemacht, von welcher der unterschiedlichen Übersetzungen des Formulars das Gericht ausgehe. Laut Mitteilung der Deutschen Botschaft in Asmara mit E-Mail vom 13. Mai 2020 würden die eritreischen Auslandsvertretungen die Unterzeichnung der Reueerklärung in der Regel verlangen, sobald ein Antragsteller illegal ausgereist sei. Dabei handele sich nur um eine Formalität, die keine negativen Folgen habe. Auf den Schutz des in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungsrechts könne der Kläger sich deshalb nicht berufen. Dieses schütze nicht davor, Erklärungen abzugeben, die der inneren Überzeugung widersprächen, wenn diese nach dem Recht des jeweiligen Staates Voraussetzung für die Erlangung bestimmter Vorteile seien und mit der Unterzeichnung der Erklärung keine faktischen oder rechtlichen Nachteile verbunden seien. Soweit ersichtlich, drohten einem eritreischen Staatsangehörigen durch die Unterzeichnung der Reueerklärung auch keine Nachteile. Vielmehr sei dies Voraussetzung für die Erlangung des sogenannten Diaspora-Status, der im Fall einer vorübergehenden Rückkehr in das Heimatland vor einer Bestrafung und einer Einberufung zum Nationaldienst schütze. Im Übrigen gehe es auch nicht darum, sich entgegen der eigenen Überzeugung einer Straftat zu bezichtigen. Sowohl dem Kläger selbst als auch dem Staat Eritrea sei bereits bekannt, dass Straftaten vorlägen. Ob der Kläger mit der Gesetzeslage einverstanden sei, sei unerheblich. Für ihn gehe es nicht um eine abzulehnende Selbstbezichtigung, sondern um materielle Gründe, die ihn zum Nichtantritt des Nationaldienstes bewegt hätten. Da es sich bei der Flucht aus Eritrea mittlerweile um ein Massenphänomen handele, könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Unterzeichnung der Reueerklärung dem inneren Willen widerspreche und nicht „freiwillig" abgegeben werde. Viele Eritreerinnen und Eritreer nähmen dies in Kauf, um konsularische Dienste in Anspruch nehmen zu können bzw. um den Diaspora-Status zu erlangen. Auf eine individuelle Glaubhaftmachung komme es insoweit nicht an. Im Falle des Klägers sei für das Regime allein aus der Flucht vor dem Wehrdienst ersichtlich geworden, dass er sich innerlich abgekehrt habe. Mit dem Inhalt der „Reueerklärung" gebe der Staat Eritrea widersprüchliche Signale. Zum einen sei zwar eine Erklärung der Reue und der Unterwerfung unter eine dafür ggf. verhängte Maßnahme zu unterschreiben, andererseits steige nach der Unterschrift die Möglichkeit einer Straffreiheit und des Erlangens eines Diaspora-Status, mit dem sogar Reisen nach Eritrea straffrei möglich seien. Angesichts der Widersprüchlichkeit der Reueerklärung und der Vielzahl von illegal im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen könne es im Übrigen sein, dass man an der Reueerklärung auf Dauer nicht mehr festhalte und sich lediglich auf sonstige personenbezogene Daten des Formulars "B4/4.2" beschränke. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 25. Juni 2021 (11 A 38/20) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und macht sich die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vollumfänglich zu eigen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.