Beschluss
6 PB 1/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit eines Antrags nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG muss die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters als Original innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt werden.
• Die Vorlage von Fotokopien oder Faxen genügt nicht dem Nachweis der Vollmacht nach § 80 Satz 1 ZPO.
• Wenn der öffentliche Arbeitgeber einen Rechtsanwalt beauftragt, gilt das Erfordernis der Originalvorlage der Vollmacht gleichermaßen; die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege wird hierdurch nicht berührt.
• Die rechtzeitige Originalvorlage der Vollmacht erfüllt eine Signalfunktion: Sie dokumentiert, dass die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über die Nichtweiterbeschäftigung rechtzeitig getroffen wurde.
Entscheidungsgründe
Originalvollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist erforderlich bei Anträgen nach § 9 Abs. 4 BPersVG • Zur Wirksamkeit eines Antrags nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG muss die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters als Original innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt werden. • Die Vorlage von Fotokopien oder Faxen genügt nicht dem Nachweis der Vollmacht nach § 80 Satz 1 ZPO. • Wenn der öffentliche Arbeitgeber einen Rechtsanwalt beauftragt, gilt das Erfordernis der Originalvorlage der Vollmacht gleichermaßen; die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege wird hierdurch nicht berührt. • Die rechtzeitige Originalvorlage der Vollmacht erfüllt eine Signalfunktion: Sie dokumentiert, dass die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über die Nichtweiterbeschäftigung rechtzeitig getroffen wurde. Der Fall betraf die Frage, ob ein Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG wirksam gestellt wurde. Der öffentliche Arbeitgeber hatte die Antragstellung einem Rechtsanwalt übertragen. Streitgegenstand war, ob die vom gesetzlichen Vertreter ausgestellte schriftliche Vollmacht dem Gericht im Original innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist vorgelegt werden muss oder ob Kopien/Fax genügen. Die Antragstellerin rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; sie stellte insbesondere die Frage der Form des Vollmachtsnachweises und eine ergänzende Frage zur ministeriellen Zustimmung nach einer internen Vertretungsordnung. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Nichtzulassung gestützt auf das Fehlen der Originalvollmacht innerhalb der Frist abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben und entschied zur Vorlagepflicht der Originalvollmacht. • Für die Rechtswirksamkeit des Antrags nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG muss die einreichende Person befugt sein, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden und den Arbeitgeber prozessual zu vertreten; der gesetzliche Vertreter erfüllt diese Voraussetzungen. • Kann der gesetzliche Vertreter einem untergeordneten Bediensteten oder einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, besteht die Antragstellung aus zwei Schritten: die materielle Entscheidung des Vertreters und die förmliche Einreichung durch den Bevollmächtigten. Die Vorlage der Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist belegt, dass die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde. • Der Nachweis der Vollmacht hat durch Einreichung des Originals zu erfolgen. Schriftliche Kopien oder Faxübermittlungen genügen nicht dem formellen Nachweis nach § 80 Satz 1 ZPO, da sie der beweiserheblichen Funktion der Vollmachtsurkunde nicht gerecht werden. • Auch wenn ein Rechtsanwalt den Antrag stellt, bleibt die Pflicht zur Originalvorlage innerhalb der Frist bestehen; dies beeinträchtigt nicht die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. • Die Originalvorlage hat eine Signalfunktion: Sie gibt dem Jugendvertreter Gewissheit über die rechtzeitig getroffene Entscheidung des Arbeitgebers und begründet damit die Fristwirkung, die spätere Tatsachenaufklärung ausschließt. • Die ergänzend vorgebrachte Frage zur ministeriellen Zustimmung war für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich, weil das Ergebnis allein auf dem fehlenden fristgerechten Originalnachweis beruhte. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nur dann rechtswirksam ist, wenn die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters im Original innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist bei Gericht vorgelegt wird. Kopien oder Faxe genügen nicht dem Nachweis nach § 80 Satz 1 ZPO, und diese Regel gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt den Antrag stellt. Die Pflicht zur fristgerechten Originalvorlage dient der Beweis- und Signalfunktion und schließt eine nachträgliche Beweiserhebung zur Bevollmächtigung aus. Die weitere Frage zur ministeriellen Zustimmung war für das Urteil ohne Bedeutung, da das Fehlen der Originalvollmacht die Entscheidung trägt.