Beschluss
2 B 100/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:1010.2B100.25.00
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG ist auch auf private Tierhaltung anwendbar. (Rn.19)
Eine dringende Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG ist gegeben, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (d. h. nicht bloß die entfernte Möglichkeit) ergibt, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfindet (also ein tierschutzwidriger Zustand besteht bzw. eine tierschutzwidrige Tätigkeit stattfindet) oder aber für die Zukunft ein tierschutzwidriger Vorgang oder Zustand oder eine tierschutzwidrige Handlung unmittelbar bevorsteht. (Rn.21)
Wenn die genügende Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass in der Wohnung eine Verletzung von § 2 TierSchG oder einer anderen tierschutzrechtlichen Norm bereits stattfindet oder drohend bevorsteht, ist eine Verhältnismäßigkeit für das zwangsweise Betreten in der Regel gegeben. (Rn.24)
Das Schriftformerfordernis des § 7 Abs 1 Satz 2 VwZG ist nur dann erfüllt, wenn das Original der Vollmacht vorgelegt wurde; ein Telefax oder eine Fotokopie reicht hierfür nicht aus. (Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Juni 2025 – 5 L 590/25 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG ist auch auf private Tierhaltung anwendbar. (Rn.19) Eine dringende Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG ist gegeben, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (d. h. nicht bloß die entfernte Möglichkeit) ergibt, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfindet (also ein tierschutzwidriger Zustand besteht bzw. eine tierschutzwidrige Tätigkeit stattfindet) oder aber für die Zukunft ein tierschutzwidriger Vorgang oder Zustand oder eine tierschutzwidrige Handlung unmittelbar bevorsteht. (Rn.21) Wenn die genügende Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass in der Wohnung eine Verletzung von § 2 TierSchG oder einer anderen tierschutzrechtlichen Norm bereits stattfindet oder drohend bevorsteht, ist eine Verhältnismäßigkeit für das zwangsweise Betreten in der Regel gegeben. (Rn.24) Das Schriftformerfordernis des § 7 Abs 1 Satz 2 VwZG ist nur dann erfüllt, wenn das Original der Vollmacht vorgelegt wurde; ein Telefax oder eine Fotokopie reicht hierfür nicht aus. (Rn.26) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Juni 2025 – 5 L 590/25 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die eigene Katzen, Pflegekatzen und Hunde hält, wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners. Am 3.2.2025 ging eine anonyme tierschutzrechtliche Anzeige beim Antragsgegner ein, wonach die Räumlichkeiten der Antragstellerin sehr schmutzig seien. Im Wohnraum seien (am 1.2.2025) zwei Hunde gesehen worden, wovon einer überfüttert gewesen sei, sowie mehrere Katzen – wovon ebenfalls eine überfüttert gewesen sei –, die fast alle tränende Augen gehabt hätten. Dies habe wie eine Infektion ausgesehen. Im Schlafzimmer seien drei Katzen gewesen. Es sei schmutzig gewesen und habe gestunken. Dort hätten vier Katzentoiletten gestanden, in denen sich Durchfallreste befunden hätten. Eine Recherche des Antragsgegners in der TRACES NT-Datenbank ergab, dass die Antragstellerin schon seit mehreren Jahren für verschiedene Auslandstierschutzvereine tätig ist. Am 7.2.2025 erfolgte eine unangekündigte Vorortkontrolle durch die Amtstierärztin C. und die amtliche Tierärztin D.. Am 12.2.2025 versandte der Antragsgegner E-Mails an drei Tierschutzvereine. Darin teilte er u. a. mit, dass bei einer Kontrolle der Antragstellerin am 7.2.2025 tierschutzwidrige Haltungsbedingungen festgestellt worden seien, und forderte die Vereine auf, alle Tiere, die derzeit im Auftrag des jeweiligen Vereins bei ihr gehalten würden, umgehend bei anderen Pflegestellen und auch keine weiteren Tiere mehr bei ihr unterzubringen. Mit Schriftsatz vom 14.2.2025 bestellte sich ihre Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin und forderte den Antragsgegner – im Hinblick auf die Kontrolle vom 7.2.2025 und die benannte E-Mail vom 12.2.2025 – u. a. unter Fristsetzung dazu auf, „die entsprechenden getroffenen Verfügungen und Anordnungen, die Sie meiner Mandantin gegenüber durchzusetzen versuchen und die bislang nicht bekannt sind, schriftlich unter Benennung einer Rechtsgrundlage zu formulieren und ausführlich zu begründen.“ Am 14.2.2025 fand eine weitere unangekündigte Kontrolle durch die Amtstierärztin C. und die amtliche Tierärztin D. bei der Antragstellerin statt. Mit – der Antragstellerin am 11.4.2025 persönlich zugestelltem – Bescheid vom 2.4.2025 ordnete der Antragsgegner an, dass die Antragstellerin das Betreten aller Räumlichkeiten, in denen sie Tiere hält, durch Bedienstete des Antragsgegners zum Zweck der Inaugenscheinnahme der Tiere sowie von deren Haltungsbedingungen zu dulden habe (Ziff. I. 1 Satz 1). Für den Fall, dass sie dies nicht dulden sollte, wurde die Durchsetzung der Inaugenscheinnahme der Tiere und von deren Haltungsbedingungen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet (Ziff. I. 1 Satz 2). Ziff. I. 2 des Bescheids lautete: „Sie haben im Rahmen der o.g. Kontrolle Ihrer Tierhaltung alle Unterlagen, die die Identität, Herkunft und Pflege der von Ihnen gehaltenen Tiere betreffen, dem LAV vorzulegen.“ In Ziff. I. 3 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Kontrolle vom 7.2.2025 führte der Antragsgegner in dem Bescheid wie folgt aus: Die Antragstellerin habe nach mehrfachem Klingeln den Kontrolleurinnen die Tür geöffnet und erklärt, sie sei erkrankt; einer ihrer Hunde habe sie gebissen und sie habe möglicherweise eine Sepsis. Sie sei gerade beim Arzt gewesen. In Anbetracht der Umstände sei vereinbart worden, die Kontrolle möglichst kurz zu halten, die Kontrolleurinnen hätten aber wegen der Art der Vorwürfe daran festgehalten, diese unmittelbar, d. h. unangekündigt, durchzuführen. Die Kontrolle habe im Wohnzimmer begonnen. Auf Nachfrage, wie viele Katzen sie halte, habe die Antragstellerin geantwortet: „Na, die, die Sie hier sehen“. Im Wohnzimmer hätten die Kontrolleurinnen drei Hunde und sechs Katzen gezählt. Die Terrassentür sei mit einer geöffneten Katzenklappe versehen gewesen, eine Katze habe draußen gesessen. Die Antragstellerin habe angegeben, die Hunde seien keine Pflegehunde, sondern eigene, die Katzen ebenfalls. Sie habe weiterhin angegeben, regelmäßig sowohl Pflegehunde als auch -katzen für die Vereine „E.“, „F.“ und „G.“ zu halten. Eine schwarze Katze habe sich in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befunden. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin erklärt, dies sei die Katze ihrer Mutter. Sie habe versichert, das Tier bereits mehrfach bei praktizierenden Tierärzten vorgestellt zu haben, es befände sich in Behandlung. Das Wohnzimmer und der davorliegende Flur hätten stark nach Kot und Urin gerochen, mehrere Katzentoiletten seien mittel- bis hochgradig mit Kot und Urin verschmutzt gewesen. Diese hätten im Wohnraum in unmittelbarer Nähe der Katzen und Hunde gestanden. Im Flur hinter der Tür habe ein großer durchsichtiger Müllsack mit einer großen Menge Katzenstreu und Kot gelegen, auch dieser habe zum allgegenwärtigen Gestank beigetragen. Die Antragstellerin habe erklärt, seit vielen Jahren im Tierschutz tätig zu sein, derzeit habe sie eine Pflegekatze „Olli" im Obergeschoss. Zudem sei eine der Katzen im Wohnzimmer eigentlich eine Pflegekatze, die sie selbst adoptieren wolle. Sie habe betont, viele der von ihr gehaltenen Hunde und Katzen seien alte und kranke Tiere, die sie regelmäßig tierärztlich behandeln lasse. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Antragstellerin, auf den diese mehrfach hingewiesen habe, sei auf das Ablesen von Chipnummern, die genaue Untersuchung der einzelnen Tiere sowie eine Fotodokumentation verzichtet worden. Da mindestens einer der Hunde potentiell bissig gewesen sei, sei eine genauere Betrachtung und Untersuchung ohne Hilfe der Antragstellerin zudem zumindest riskant erschienen. Die Antragstellerin sei stattdessen aufgefordert worden, innerhalb der folgenden Tage sowohl eine Auflistung ihrer eigenen Tiere und der von ihr aktuell gehaltenen Pflegetiere, die jeweiligen TRACES-Dokumente sowie die EU-Heimtierausweise bzw. Impfpässe aller Tiere in Kopie an den Antragsgegner zu übermitteln. Weiterhin sei sie aufgefordert worden, die tierärztlichen Behandlungsbelege einzusenden. Eine Visitenkarte sei überreicht worden. Der Antragstellerin sei sodann erklärt worden, dass ihr die Tätigkeit als Pflegestelle ab sofort untersagt sei und die vorhandenen Pflegetiere deshalb anderweitig untergebracht werden müssten. Zum Abschluss sei noch die Katze „Olli“, die sich allein im „Katzenzimmer“ im Obergeschoss befunden habe, begutachtet worden. Diese sei bei gutem Allgemeinbefinden, munter und aufmerksam gewesen. Die Antragstellerin habe angegeben, der Kater leide an einer Herpesvirusinfektion und habe ein Problem mit dem Auge; er sei deshalb separat untergebracht. „Ollis“ Chip sei abgelesen worden. Der Raum sei mit großen Holzmöbeln ausgestattet gewesen, auch hätten sich darin mehrere mit Plüsch bezogene Katzenmöbel befunden. Auf die beiden Katzen, die an diesem Wochenende bei ihr hätten eintreffen sollen, angesprochen, habe die Antragstellerin versichert, dass „Olli“ dann bereits vermittelt sei. Sie habe schon Interessenten. Die Neuankömmlinge würden in das „Katzenzimmer“ nachrücken. Außer denen im Untergeschoss und „Olli“ habe sie derzeit keine weiteren Katzen oder Pflegetiere. Auf die Reinigung vor der Neubesetzung des Raumes angesprochen sei eine kurze Diskussion über Infektionsübertragung und die Sinnhaftigkeit von zahlreichen mit Kunstfell/Plüsch bezogenen Katzenkratzbäumen im Haltungsumfeld von infektiösen Katzen begonnen worden. Die Antragstellerin habe diese Praxis offensichtlich als unproblematisch betrachtet und keine schlüssige Methode nennen können, diese zu reinigen oder zu desinfizieren. Sie habe schließlich angeboten, dass, wenn die Kontrolleurinnen darauf bestünden, sie „sicherlich auch irgendwo noch Desinfektionsmittel und Überzieher“ habe. Die Gefahr einer Infektionsübertragung auf die übrigen ihrer teils altersbedingt geschwächten eigenen oder andere Katzen sei der Antragstellerin offensichtlich nicht bewusst gewesen. Sie sei außerdem aufgefordert worden, die Dokumentation der bisherigen tierärztlichen Behandlung des Katers „Olli“ zusammen mit den anderen geforderten Unterlagen an den Antragsgegner zu übermitteln. Weiterhin sei ihr erläutert worden, dass eine erneute Kontrolle ihrer Haltung durch den Antragsgegner zeitnah erfolgen müsse, um die einzelnen Tiere zu untersuchen, die Mikrochips auszulesen und den Zustand der Räumlichkeiten eingehender zu prüfen und zu dokumentieren. Generell habe sich das Gespräch mit der Antragstellerin durchweg sehr schwierig gestaltet. Sie habe sich im Hinblick auf die vorgefundenen Mängel uneinsichtig gezeigt und die Herausgabe von konkreten Informationen verweigert. Im Rahmen der Kontrolle sei sie ausführlich befragt worden und habe die Möglichkeit gehabt, sich zu äußern. Die Kontrolle sei dann unter Rücksichtnahme auf den von ihr immer wieder betonten schlechten gesundheitlichen Zustand nach etwa zehn Minuten beendet worden. Die Kontrolleurinnen hätten insgesamt drei Hunde und sieben Katzen festgestellt. Die tatsächliche Anzahl der zum Zeitpunkt der Kontrolle gehaltenen Tiere sei unklar, da mehrere Katzen als Freigänger gehalten würden und es weitere Räume im Haus gebe, die während der Kontrolle nicht betreten worden seien. Zum Kontrolltermin vom 14.2.2025 ist in dem Bescheid vom 2.4.2025 Folgendes ausgeführt: Die Kontrolleurinnen hätten sich gegen 11.45 Uhr zum Haus der Antragstellerin begeben. Vor der Haustür hätten zahlreiche Tierhaare geklebt, auf der Fußmatte und im Vorgarten hätten einige Hundeleckerli gelegen. Die Antragstellerin habe den Kontrolleurinnen die Tür geöffnet und sei von Beginn an sehr emotional und aggressiv aufgetreten. Sie habe verschiedene Fragen (u. a. nach dem Grund des Besuches) gestellt, deren Beantwortung aber nicht zugelassen. Im Verlauf des kurzen Wortwechsels habe sie zunehmend fahrig gewirkt und scheinbar „etwas neben sich“ gestanden. Auf Nachfrage der amtlichen Tierärztin D., warum sie die Unterlagen nicht – wie vereinbart – eingereicht habe, habe sie zunächst geantwortet, dass sie vergessen habe, welche das seien, dann jedoch zugesichert, diese zuzusenden. Als die amtliche Tierärztin nochmals angesetzt habe, der Antragstellerin die bisherige Sachlage und die Begründung für die Nachkontrolle zu erläutern, sei diese unvermittelt ins Haus gelaufen und habe die Tür zugeschlagen. Auf erneutes Klingeln habe sie nicht reagiert. Die Antragstellerin sei durch die geschlossene Tür über ihre Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Tierschutzgesetz aufgeklärt worden. Weiterhin sei ihr durch die geschlossene Tür erläutert worden, dass die Kontrolle unbedingt nötig sei und dass, wenn sie die Tür nicht öffne, die Polizei zu Hilfe gerufen werden müsse – was dann auch erfolgt sei. Durch die Fenster sei zu sehen gewesen, wie die Antragstellerin sich durch das Haus bewegt und dabei ununterbrochen telefoniert habe. Auch auf Aufforderung der herbeigerufenen Polizisten habe sie die Tür nicht geöffnet. Schließlich hätten sich diese mit den beiden Kontrolleurinnen in den Garten hinter dem Haus begeben. Dort hätten zahlreiche Haufen Hundekot gelegen. Die Antragstellerin habe zunächst noch einmal die Terrassentür geöffnet und kurz mit den Polizisten gesprochen, habe diese aber mit dem Ausruf „Die nicht!“ zugeschlagen, als sie die amtliche Tierärztin D. habe kommen sehen, und sich zurückgezogen. Jegliche Versuche, mit ihr zu sprechen und sie davon zu überzeugen, die Tür zu öffnen oder zumindest mit den Kontrolleurinnen zu sprechen, seien fehlgeschlagen. Durch die Fenster (sowohl zur Straße als auch zur Terrasse) seien die Räume zum Teil einsehbar gewesen. Der Boden sei an verschiedenen Stellen verklebt und schmutzig gewesen. Durch das Fenster seien im Wohnzimmer ein Hund und drei Katzen zu sehen gewesen. Eine davon sei mager bis zur Kachexie gewesen und habe zudem beim Laufen Anzeichen von allgemeiner Schwäche gezeigt. Von diesen vier Tieren sowie von der Katze, die das Haus während der Anwesenheit der Kontrolleurinnen durch eine Katzenklappe verlassen habe, seien Fotos angefertigt worden. Die Antragstellerin habe aus dem Fenster im ersten Obergeschoss geschrien, dass sie sich bedroht fühle. Die Kontrolleurinnen hätten aus ihrem Verhalten abgeleitet, dass ein weiteres Einwirken sie eventuell in eine psychische Ausnahmesituation bringen könne, und hätten die Kontrolle schließlich gegen 13.00 Uhr abgebrochen. Rechtlich wurde der Bescheid damit begründet, dass es sich bei der Untersuchung der Tiere sowie der Begehung einer Tierhaltung in Folge einer Anzeige um die Grundlage jeglichen behördlichen Handelns gemäß § 16a TierSchG handele. Ohne tierschutzrechtliche Kontrolle könne der Inhalt der Anzeige und deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden sowie die notwendigen Maßnahmen nicht eingeschätzt und getroffen werden. Um die Tiere vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen, müssten die Haltungsbedingungen eingeschätzt werden. Aus der vorliegenden Anzeige gehe hervor, dass die Tierhaltung der Antragstellerin tierschutzrechtliche Mängel aufweise. Eine erste unvollständige Begehung ihrer Tierhaltung sei durchgeführt worden, habe jedoch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Auch aus Sicherheitsgründen sei darauf verzichtet worden. Im Rahmen der kurzen Begehung seien bereits tierschutzrechtliche Mängel sichtbar geworden – wie die Haltung zu vieler Tiere (drei Hunde und mindestens sieben Katzen) auf zu engem Raum und die mangelhafte Hygiene. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei es nicht möglich gewesen, die Tiere zu untersuchen, Mikrochips auszulesen oder den Zustand der Haltungseinrichtung zu begutachten. Im weiteren Verlauf sei besprochen worden, dass eine ausführliche Kontrolle noch notwendig sein werde, um die Tierhaltung abschließend einzuschätzen. Die Antragstellerin habe sich diesbezüglich einsichtig gezeigt. Es sei unabdingbar, eine allumfassende Kontrolle durchzuführen, um sicherzugehen, dass die Tiere entsprechend den Anforderungen des Tierschutzgesetzes sowie der konkretisierenden Gutachten und Merkblätter gehalten würden und dass aus der Haltung keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstünden. Im Nachgang der Kontrolle habe sich die Antragstellerin entgegen ihrer Zusicherung nicht mehr gemeldet und die vereinbarten Unterlagen nicht vorgelegt, weswegen ihre Tierhaltung eine Woche später erneut habe aufgesucht werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Kontrolle vollständig verweigert, sei uneinsichtig gewesen und habe die Tür zugeschlagen. Sie sei über die Notwendigkeit der Kontrolle aufgeklärt worden und selbst die hinzugezogenen Polizisten hätten sie nicht zu einer Zusammenarbeit bewegen können. Im Folgenden sei ein vernünftiges Gespräch mit ihr nicht mehr möglich gewesen. Diese massive Gegenwehr gegen die bloße Begutachtung ihrer Tiere in deren gewohntem Aufenthaltsbereich lasse vermuten, dass sie etwas (möglicherweise weitere Tiere) zu verbergen versuche bzw. dass ihr bereits selbst Mängel an ihrer Tierhaltung bewusst seien. Aufgrund der Anzeige, der vorgefundenen Zustände und des geschilderten Verhaltens der Antragstellerin liege die in § 16 TierSchG genannte dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Aufgrund der geschilderten Tatsachen bleibe nur die Anordnung der Kontrolle der Tierhaltung sowie der Vorführung der Tiere als letzte Möglichkeit. Mildere Mittel seien bereits ausgeschöpft gewesen, indem der Antragstellerin die Möglichkeit unterbreitet worden sei, die Kontrolle freiwillig zu begleiten. Sie habe jegliche Kommunikation verweigert. Im Rahmen der Gespräche sei sie mehrfach aufgefordert worden, alle zu den Tieren gehörenden Unterlagen vorzulegen bzw. zuzusenden. Hierbei handele es sich u. a. um tierärztliche Unterlagen offensichtlich erkrankter Tiere sowie um Impfpässe und TRACES-Dokumente. Dies sei bis dato nicht geschehen. Die zeitnahe Einsichtnahme in die ihre Tierhaltung und ihre Tätigkeit betreffenden, unverfälschten Unterlagen sei unumgänglich um festzustellen, ob die Tiere tierärztlich versorgt seien. Weiterhin könne nur so ermittelt werden, welchen Umfang ihre Tierhaltung und ihre Tätigkeit als Pflegestelle hätten. Jeder Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung habe die benannten Duldungs- und Mitwirkungspflichten und dementsprechend Folge zu leisten.Die sofortige Vollziehung der Ziff. I. 1 und I. 2 sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen gewesen, um die notwendigen Informationen schnellstmöglich und unverfälscht zu erheben, um etwaigen Mängeln begegnen zu können und somit von den Tieren weitere Schäden, Schmerzen und Leiden abzuwenden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3.4.2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch „gegen die mündliche Duldungsverfügung vom 14.02.2025 und [die] mutmaßlichen Anordnungen“ des Antragsgegners vom 7.2.2025. Am 4.4.2025 hat sie einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, Gegenstand des Antrags sei die am 14.2.2025 versuchte Nachkontrolle der Tierhaltung, nachdem bereits am 7.2.2025 eine unangekündigte Kontrolle erfolgt sei. Zwar sei in der am 12.2.2025 an Vereine versandten E-Mail pauschal darauf hingewiesen worden, dass tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei ihr vorgefunden worden seien. Was der Antragsgegner tatsächlich konkret bemängele, was er konkret überhaupt möchte und auf welcher rechtlichen Grundlage die Forderungen beruhten, sei ihr aber nicht bekannt und seitens des Antragsgegners auch nicht formuliert worden. Sie habe nichts erhalten. Auch in der Kontrolle vom 7.2.2025 seien keine konkreten Anordnungen formuliert worden, ein Protokoll sei ihr nicht ausgehändigt worden. Eine Anhörung sei rechtswidrig unterblieben. Es sei nichts ersichtlich, was an der Tierhaltung zu bemängeln sei und zu begründen vermöge, dass die Katzen der Vereine bei ihr nicht mehr untergebracht sein könnten. Ihre Ausführungen im Rahmen der dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 20.2.2025 sowie die ebenfalls beigefügte E-Mail des Antragsgegners an den Verein „G.“ würden zum Sachvortrag gemacht. Statt ihr irgendetwas konkret aufzugeben oder sie anzuhören, sei der Antragsgegner am 14.2.2025 rechtswidrig wieder an ihrer Wohnanschrift „vorstellig“ geworden und habe sie regelrecht terrorisiert. Auch ein Grund für eine Nachkontrolle sei ihr nicht bekannt. Dazu müsse der Antragsgegner ihr zunächst einmal irgendetwas aufgegeben haben. Aufgrund der oben dargelegten Äußerungen gegenüber Dritten sei davon auszugehen, dass der Kater „Olli“ ggf. weggenommen werden solle. Auf das anwaltliche Schreiben vom 14.2.2025 sei keine Reaktion erfolgt. Im Hinblick auf den Sachverhalt sei vom Vorliegen einer Duldungsverfügung auszugehen, die faktisch vollzogen worden sei/werde. Es sei zu befürchten, dass seitens des Antragsgegners weiter versucht werde, sich Zugang zu ihren Wohnräumen zu verschaffen, so dass der Antrag erforderlich und geboten sei. Weder liege ein formeller Bescheid mit einer Duldung oder Anordnungen vor noch sei der (faktische) Sofortvollzug begründet worden. Die Einlegung des Widerspruchs und der Eilantrag seien erforderlich, da vom Vorliegen eines Verwaltungsakts auszugehen sei. Es handele sich nicht um eine Notmaßnahme im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Denn diese hätte als solche bezeichnet werden müssen. Eine gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende oder unterlassene Begründung könne nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Die sofortige Vollziehung sei daher bereits formell fehlerhaft erfolgt. Darüber hinaus sei schon keine Rechtsgrundlage für die Nachkontrolle und damit auch nicht für die Duldungsverfügung erkennbar. Soweit sich der Antragsgegner darauf bezogen habe, dass sie die Ausweise der Tiere nicht per E-Mail übersandt habe, wäre dazu eine konkrete Anordnung mit entsprechendem Sofortvollzug notwendig gewesen. Darüber hinaus hätten die Ausweise im Rahmen der Kontrolle vom 7.2.2025 problemlos überprüft werden können. Das nicht erfolgte Übersenden von Ausweisen würde ohnehin kein Betreten von Wohnräumen rechtfertigen, insbesondere nicht ohne konkrete Aufforderung/Anhörung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.4.2025 hat die Antragstellerin zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 2.4.2025 erhoben und ihren Eilantrag entsprechend erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Ausführungen des Antragsgegners zu den Kontrollen vom 7.2.2025 und 14.2.2025 entsprächen größtenteils nicht der Wahrheit; dies folge aus den zur Akte gereichten eidesstattlichen Erklärungen. Sie habe keinen Grund gesehen, sich bis zum 13.2.2025 beim Antragsgegner zu melden oder irgendwelche Unterlagen zu übermitteln. Vor Ort habe sie ausdrücklich angeboten, die Ausweise kontrollieren zu lassen, was zu diesem Zeitpunkt abgelehnt worden sei. Die Situation am 14.2.2025 habe für sie sehr verstörend und bedrohlich gewirkt. Dazu gebe es Videoaufnahmen, die eindeutig belegen würden, wie extrem und rechtswidrig sie hier unter Druck gesetzt worden sei.Auch die schriftliche Anordnung mit Begründung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei als formell rechtswidrig aufzuheben. Eine Auseinandersetzung damit, dass hier ein weitreichender Eingriff in ihre Grundrechte erfolge, obwohl man nur Unterlagen sichten möchte, die man schriftlich hätte anfordern können, erfolge nicht. Hinzu komme, dass sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.2.2025 aufgefordert habe, die Forderungen zu verfügen und zu begründen bzw. mitzuteilen, was er denn eigentlich von ihr wolle. Eine Antwort sei nicht erfolgt. Stattdessen werde nun wahrheitswidrig behauptet, dass sie den Forderungen nicht nachgekommen sei. Ein konkreter Bezug zum hiesigen Fall werde jedenfalls nicht hergestellt; insbesondere werde nicht benannt, was konkret bezüglich des Tierwohls zu besorgen sei. Auch werde rechtswidrig nicht auf die unterschiedlichen Anordnungen Bezug genommen. Bei den Ausführungen des Antragsgegners handele es sich lediglich um allgemeine Floskeln. Dies zeige, dass er sich des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung nicht bewusst sei. Eine Interessenabwägung habe er letztlich überhaupt nicht vorgenommen. Die unzureichende Begründung sei auch nicht nachträglich geheilt worden. Über die formelle Rechtswidrigkeit hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt. § 16 TierSchG stelle keine Grundlage für eine solche Kontrolle dar. Insbesondere würden anonym getätigte Anzeigen keinesfalls zur Rechtfertigung eines solch gravierenden Grundrechtseingriffs wie dem Betreten von Wohnräumen genügen. Nähme man an, dass eine Behörde aufgrund anonymer und nicht näher verifizierter Angaben stets die Möglichkeit habe, private Wohnräume ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers zu betreten, sei jeglicher grundrechtliche Schutz des Art. 13 GG und jeglicher rechtsstaatliche Schutz einer solchen Privatperson ausgehebelt. Dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung seien nicht erkennbar. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners seien bei ihr keine tierschutzrechtlichen Mängel festgestellt worden. Dazu werde auf ihre Ausführungen in den eidesstattlichen Erklärungen verwiesen. Mildere Mittel seien keinesfalls ausgeschöpft worden. Bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens habe der Antragsgegner auf die Anfragen ihrer Prozessbevollmächtigten schlicht überhaupt nicht reagiert. Bereits vor der ersten Kontrolle und erst recht bei der Nachkontrolle am 14.2.2025 hätte man ihr zumindest ein Protokoll aushändigen können und müssen, das die konkreten Forderungen an sie enthalte. Dies gelte umso mehr, als dass die Kontrolleurinnen selbst behaupteten, dass sie krank, gar fahrig gewirkt habe, so dass die Kontrolle beendet worden sei. Das mildeste Mittel sei die konkrete schriftliche Anforderung der gewünschten Unterlagen gewesen oder die Kontrolle der Unterlagen am 7.2.2025, was durch sie konkret angeboten worden sei. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie im Rahmen der Gespräche mehrfach aufgefordert worden sei, alle zu den Tieren gehörenden Unterlagen vorzulegen bzw. zuzusenden. Dies sei bislang auch allein deshalb nicht geschehen, weil sie schlicht nicht gewusst habe, was konkret gewollt sei. Sie habe keine Einreichung zugesichert. Es sei nicht erkennbar, warum bei ihr zu viele Tiere vorhanden sein sollten. Dies werde pauschal durch den Antragsgegner behauptet, eine Obergrenze gebe das Gesetz aber nicht her. Auch mangelnde Hygiene habe nicht festgestellt werden können. Ihre Tiere seien vollumfänglich tierärztlich versorgt. Eine Anhörung sei nicht erfolgt, es sei unmittelbar vollzogen worden. Der Anordnung unter Ziff. I. 2 mangele es im Übrigen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmtheit. Es sei nicht nachvollziehbar, was mit Unterlagen zur Pflege gemeint sei. Mit Ausnahme von Heimtieren während des grenzüberschreitenden Transports müsse weder die Identität noch die Herkunft der Tiere in irgendeiner Weise nachweisbar sein. Auch die Gebührenerhebung sei rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 28.4.2025 hat die Antragstellerin zum Nachweis, dass sie entgegen der Behauptung des Antragsgegners ihre Tiere ordnungsgemäß pflege, versorge, tierärztlich behandeln lasse und bei ihr keine tierschutzwidrigen Zustände geherrscht hätten, mehrere eidesstattliche Erklärungen Dritter zur Akte gereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 3.6.2025 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., soweit sie beantrage, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3.4.2025 wiederherzustellen, hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch vom 3.4.2025 aufschiebende Wirkung habe, seien die Anträge bereits unzulässig. Der Hauptantrag sei so auszulegen, dass sie sich gegen das (versuchte) Betreten des Antragsgegners bei den Kontrollterminen vom 7.2.2025 und 14.2.2025 zur Wehr setzen möchte. Insofern komme ein Antrag nach § 123 VwGO in Betracht. Denn entgegen ihrer Ansicht sei das (versuchte) Betreten der Wohnräume als schlichtes Verwaltungshandeln auf Grundlage des § 16 Abs. 3 TierSchG und nicht als mündlicher Verwaltungsakt in Form einer Duldungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zu qualifizieren. Es habe keinen Regelungscharakter. Der so verstandene Antrag sei unstatthaft, da die Maßnahme bei Erhebung des Eilantrags bereits erledigt gewesen sei. Die Antragstellerin sei mit Verlassen der Wohnräume durch die Kontrolleurinnen am 7.2.2025 und mit Abbruch des Kontrolltermins am 14.2.2025 nicht mehr beschwert. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme sei nur im Rahmen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage möglich. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren finde § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weder unmittelbar noch analog Anwendung. Auch der Hilfsantrag sei insofern bereits unzulässig. Soweit die Antragstellerin beantrage, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.4.2025 gegen den Bescheid vom 2.4.2025 hinsichtlich Ziff. I. 1 und I. 2 „wiederherzustellen“, sei der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.Hinsichtlich der Anordnung unter Ziff. I. 1 Satz 1 und Ziff. I. 2 sei dieser nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 3 VetALG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Zwar würden Auskunfts-, Duldungs- und Mitteilungspflichten für Tierhalter und Tierbetreuer bereits unmittelbar auf Grundlage des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG gelten. Die Behörde könne den Verpflichteten jedoch auch durch schriftlichen Verwaltungsakt aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b, Satz 2 i. V. m. Abs. 2 und § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG förmlich zur Duldung des Betretens eines bestimmten Grundstücks und zur Vorlage von geschäftlichen Unterlagen verpflichten. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene – wie vorliegend – Widerstand leiste.Soweit sich die Antragstellerin gegen die Anordnung unter Ziff. I. 1 Satz 2 des Bescheids wende, sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Satz 1 AGVwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Die vom Antragsgegner insoweit erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziff. I. 3 des Bescheids gehe im Hinblick auf die Regelungen des § 5 Abs. 3 VetALG und § 20 Satz 1 AGVwGO ins Leere. In der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Die Duldungsanordnung unter Ziff. I. 1 Satz 1 sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b i. V. m. Abs. 2 und § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 1 VetALG. Der Rechtmäßigkeit des Bescheids stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht zuvor angehört worden sei.Denn der Anhörungsmangel sei durch die umfassende schriftsätzliche Auseinandersetzung des Antragsgegners mit ihren Argumenten geheilt worden. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig. Ob die Antragstellerin eine tierheimähnliche Einrichtung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG betreibe – wofür spreche, dass sie nach eigenen Angaben seit vielen Jahren Tiere vermittele und ausweislich der Abfrage der TRACES NT-Datenbank seit mehreren Jahren für verschiedene ausländische Tierschutzvereine tätig sei – könne dabei dahinstehen, da jedenfalls die strengeren Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG vorlägen. Eine dringende Gefahr im Sinne der Vorschrift, die das Betreten von (einen erhöhten Schutz genießenden) Wohnräumen rechtfertige, sei gegeben. Erste Anhaltspunkte für die Verletzung des § 2 TierSchG hätten sich schon aus der anonymen Anzeige vom 3.2.2025 ergeben. Eine anonyme Anzeige sei ein hinreichender Anlass für eine Kontrolle nach § 16 Abs. 3 TierSchG. Diese Anhaltspunkte seien nach den Feststellungen der Amtstierärztin C. bei der Kontrolle am 7.2.2025 bestätigt worden. Sie habe zum einen Hygienemängel festgestellt, zum anderen würden nach ihrer Einschätzung zu viele Tiere auf zu wenig Raum gehalten. Für eine artgerechte Tierhaltung sei es – basierend auf dem Merkblatt Nr. 189 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT e.V.) – erforderlich, dass mindestens genauso viele für die Katzen ständig frei zugängliche nutzbare Wohnräume vorhanden seien wie Katzen gehalten würden. Ob dies der Fall sei, habe nicht abschließend beurteilt werden können. Darüber hinaus habe die Amtstierärztin festgestellt, dass sich eine der Katzen am 7.2.2025 in einem sehr schlechten Ernährungs- und Gesundheitszustand befunden und der Kater „Olli“ unter Augenproblemen gelitten habe. Am 14.2.2025 hätten die Tierärztinnen ausweislich der an diesem Tag gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass auch der Garten stark mit Hundekot verunreinigt und (durch das Fenster im Wohnzimmer) eine Katze mit Anzeichen einer Erkrankung zu erkennen gewesen sei. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukomme.Ihre fachlichen Beurteilungen könnten durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden. Vorliegend bestünde kein Anlass, an der Richtigkeit der amtstierärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Die Antragstellerin habe die diesbezüglichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Soweit sie diverse eidesstattliche Erklärungen zur Akte gereicht habe, seien diese nicht geeignet, die detaillierten und sachverständigen Feststellungen der Amtstierärztin in Zweifel zu ziehen. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass in diesen eidesstattlichen Versicherungen vereinzelt insbesondere davon berichtet werde, dass die Wohnräume und der Garten der Antragstellerin nicht verschmutzt seien, die Tiere medizinisch versorgt und gut gepflegt würden und auch teilweise Erkrankungen und Infektionen der von der Antragstellerin gehaltenen Tiere bestritten würden. Diese Momentaufnahmen der jeweiligen Erklärenden stünden den Feststellungen der Amtstierärztin im Rahmen ihrer Kontrollen am 7.2.2025 und 14.2.2025, welche teilweise durch Lichtbilder belegt seien, jedoch nicht entgegen. Zudem sei zum einen bereits die Fachexpertise der betreffenden unterzeichnenden Personen – mit Ausnahme der Tierärztinnen H. und I. – nicht dargelegt, zum anderen sei nicht auszuschließen, dass es sich um vorformulierte wohlwollende Gefälligkeitserklärungen handele. Unstreitig sei die Katze „Olli“ erkrankt gewesen. Soweit sich die Tierärztinnen nach den Angaben der Antragstellerin uneinig gewesen sein sollen, ob diese angesichts der Anzahl ihrer eigenen Tiere noch zusätzlich Pflegetiere aufnehmen dürfe, sei dies ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer dringenden Gefahr zu widerlegen. Denn den Feststellungen der Amtstierärztin hinsichtlich der Anzahl der gehaltenen Tiere und ihrer Einschätzung hinsichtlich der Anzahl der benötigten Räumlichkeiten sei die Antragstellerin jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Duldungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Da den Tierärztinnen beim Kontrollversuch am 14.2.2025 eine Nachschau verweigert worden sei, sei die Anordnung insbesondere erforderlich. Ebenso wenig ergäben sich rechtliche Bedenken mit Blick auf das der Behörde zustehende Ermessen.Die Anordnung der Vorlage der Unterlagen nach Ziff. I. 2 des streitgegenständlichen Bescheids sei ebenso rechtmäßig erfolgt. Die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich aus § 16 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 und § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 1 VetALG. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Anordnung hinreichend bestimmt. In der Gesamtschau sei dem Bescheid hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Unterlagen vorzulegen seien. Auch an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestünden keine Bedenken.Die Antragstellerin gebe zwar an, bereits bei der Kontrolle am 7.2.2025 angeboten zu haben, die Impfpässe der Tiere zu kontrollieren. Der Aufforderung, die Unterlagen einzureichen, sei sie jedoch nicht nachgekommen. Zwar habe der Antragsgegner auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.2.2025 nicht reagiert, in der sie dazu aufgefordert habe, die getroffenen Verfügungen und Anordnungen schriftlich unter Benennung einer Rechtsgrundlage zu formulieren und ausführlich zu begründen. Zuvor habe die Antragstellerin den Tierärztinnen jedoch am selben Tag die Kontrolle ihrer Tierhaltung verweigert. Im Übrigen sei ihr Vortrag dahingehend widersprüchlich, dass ihr einerseits keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Unterlagen selbständig einzureichen, andererseits sie am 7.2.2025 aufgefordert worden sei, den Tierärztinnen „Ollis“ Traces-Papers sowie Kopien seines Impfpasses per E-Mail zukommen zu lassen. Ein milderes Mittel zur Überprüfung der medizinischen Versorgung der Tiere sei somit nicht ersichtlich. Auch Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach Ziff. I. 1 Satz 2 und die Kostenfestsetzung begegneten ebenfalls keinen Bedenken. Nachdem die Widersprüche der Antragstellerin mit Bescheid vom 17.6.2025 zurückgewiesen worden sind, hat sie am 1.7.2025 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht unter dem Az. 5 K 1233/25 geführt wird. Gegen den benannten, ihrer Prozessbevollmächtigten am 6.6.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.6.2025 richtet sich die am 16.6.2025 eingelegte und am 7.7.2025 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.6.2025 – 5 L 590/25 – ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Beurteilung. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob sich die die Kontrolle des Antragsgegners vom 7.2.2025 bzw. den Kontrollversuch vom 14.2.2025 betreffenden Eilanträge der Antragstellerin erledigt haben oder nicht, kann dabei dahinstehen. Zwar trägt die Antragstellerin vor, anders als das Verwaltungsgericht meine sei insofern nicht ausschließlich ein – keinen Regelungscharakter aufweisendes – (versuchtes) Betreten erfolgt, sondern sei in der ersten Kontrolle die Vorlage von Unterlagen angeordnet worden und habe die zweite Kontrolle dazu gedient, „die nicht eingereichten Nachweise für die Hunde aufzufinden“, so dass sie weiterhin beschwert sei. Demgegenüber behauptet der Antragsgegner, eine solche Anordnung sei nicht erfolgt, es sei nur auf bestehende Dokumentationspflichten hingewiesen worden. Letztlich bedarf es insofern keiner abschließenden Entscheidung, da eine solche mündliche Anordnung ohnehin durch die (nachfolgende) schriftliche tierschutzrechtliche Anordnung vom 2.4.2025 bestätigt und ergänzt worden wäre und die Antragstellerin diesbezüglich – aus den nachfolgenden Gründen – keinen Rechtsfehler aufgezeigt hat. Insoweit trägt die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde vor, die Duldungsanordnung unter Ziff. I. 1 Satz 1 des Bescheids vom 2.4.2025 sei materiell rechtswidrig, da entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon keine Räume und Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG vorlägen. Ihre Tierhaltung sei privat, sie betreibe weder ein Tierheim noch eine tierheimähnliche Einrichtung. Insbesondere habe sie an keiner Stelle gesagt, dass sie Tiere vermittele; sie habe lediglich als rein private Pflegestelle ab und an Tiere für Tierschutzvereine gehalten, die die Vermittlung vornähmen. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2008 – 7 C 9/08 – verwiesen. Auch die strengeren Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG lägen nicht vor. Eine dringende Gefahr könne sich nicht bereits daraus ergeben, dass der Berechtigte der Behörde den Zutritt verweigere. Dies ergebe sich aus dem besonderen Schutz des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar werde beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Dies betreffe aber nicht die Einordnung bzw. den Nachweis streitiger Tatsachen, sondern nur die sachkundige Bewertung, ob die Feststellungen den Anforderungen des § 2 TierSchG genügen. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten seien amtliche Tierärzte wie jeder andere Zeuge auch zu behandeln. Insofern habe das Verwaltungsgericht einen falschen Beurteilungsmaßstab angewandt. So habe es zum einen unterstellt, dass die Behauptungen der Tierärztinnen, die durch ihre eigenen Lichtbilder teilweise schon widerlegt seien, durchweg wahr seien. Zum anderen sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass zahlreiche weitere Personen, die ihre Tierhaltung schon seit Jahren kennen würden, (strafrechtlich erheblich relevant) falsche eidesstattliche Erklärungen als Gefälligkeit abgegeben hätten. Damit werde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ausgehöhlt; das Verwaltungsgericht offenbare eine Parteilichkeit zugunsten der Behörde. Auch die erheblichen Eingriffe in ihre Grundrechte auf Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung seien verkannt und eine Abwägung rechtsfehlerhaft unterlassen worden. Durch das Betreten ihrer Wohnräume würden unwiederbringliche Zustände geschaffen (Art. 19 Abs. 4 GG). Eine notwendige Folgenabwägung sei rechtswidrig unterlassen worden. Dass der Kater „Olli“ erkrankt sei, sei unstreitig. Das Verwaltungsgericht habe aber rechtswidrig außer Acht gelassen, dass er nachweislich tierärztlich behandelt worden sei. Soweit sich der Antragsgegner darauf bezogen habe, dass sie die Ausweise der Tiere nicht per E-Mail übersandt habe, sei dazu zunächst eine konkrete Anordnung notwendig gewesen. Zudem hätten die Ausweise und sonstigen Papiere während der Kontrolle vom 7.2.2025 problemlos überprüft werden können. Das unterlassene Übersenden von Ausweisen und sonstigen Nachweisen rechtfertige ohnehin kein Betreten von Wohnräumen, insbesondere ohne konkrete Aufforderung bzw. Anhörung. Darüber hinaus sei ein Betreten auch nicht das geeignete Mittel, um Unterlagen zu erhalten, es sei auch nicht erforderlich. Wie sie glaubhaft versichert habe, sei – anders als das Verwaltungsgericht meine – bei der ersten Kontrolle am 7.2.2025 ihr gegenüber keine Anordnung getroffen worden. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass der Antragsgegner auf das anwaltliche Schreiben vom 14.2.2025, mit dem er um Begründung und Konkretisierung möglicher Anordnungen gebeten worden sei, nicht reagiert habe. Die Anordnung der Vorlage der Unterlagen sei insofern auch nicht erforderlich. Eine Ermessensausübung sei unterblieben. Hinzu komme, dass der Bescheid vom 2.4.2025 nicht wirksam zugestellt worden sei. Aufgrund der dem Antragsgegner vorliegenden schriftlichen Vollmacht ihrer Prozessbevollmächtigten sei der Bescheid an diese und nicht an sie selbst zuzustellen gewesen. „Schriftlich“ verlange nicht die Vorlage im Original, eine per Fax gesendete Vollmacht genüge. Abschließend meint die Antragstellerin: „Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Anordnungen, so der Vorlage der Unterlagen nach Ziffer I. 2., [der] Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Ziffer I. 1. S. 2 des Bescheids vom 02.04.2025 sowie [der] Kostenfestsetzung liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit unter der obigen Begründung vor, so dass auch diesbezüglich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung anzuordnen war und ist.“ Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens begegnet die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 2.4.2025 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht als Ermächtigungsgrundlage der Duldungsanordnung in Ziff. I. 1 Satz 1 des benannten Bescheids nicht – den u. a. Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen betreffenden (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) – § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG, sondern § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG angenommen, der auch auf private Tierhaltung anwendbar ist1vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9. Danach dürfen von der zuständigen Behörde beauftragte Personen – wie vorliegend die Amtstierärztin C. und die amtliche Tierärztin D. – im Rahmen des Absatzes 2 zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten und besichtigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.§ 16 Abs. 2 TierSchG legt fest, dass natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen haben, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – vorliegend erfüllt sind, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragstellerin eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt oder nicht. Anders als die Antragstellerin meint hat das Verwaltungsgericht eine nach dieser Vorschrift vorausgesetzte dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht (allein) darauf gestützt, dass die Antragstellerin den Kontrolleurinnen am 14.2.2025 den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert hat. Vielmehr hat es detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass es insbesondere aufgrund der Feststellungen der Amtstierärztin C. vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgeht. Eine dringende Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG ist gegeben, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (d. h. nicht bloß die entfernte Möglichkeit) ergibt, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfindet (also ein tierschutzwidriger Zustand besteht bzw. eine tierschutzwidrige Tätigkeit stattfindet) oder aber für die Zukunft ein tierschutzwidriger Vorgang oder Zustand oder eine tierschutzwidrige Handlung unmittelbar bevorsteht.2vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9; Beschluss des Senats vom 6.7.2017 – 2 A 180/16 –, juris, Rn. 17vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9; Beschluss des Senats vom 6.7.2017 – 2 A 180/16 –, juris, Rn. 17 Dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG – als „Tierhaltergeneralklausel“3vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 1 m. w. N.vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 1 m. w. N. – erfüllt sind, komme den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, ist ebenso wenig zu beanstanden. Diese sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG). Ihre fachlichen Beurteilungen können durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden.4vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2024 – 2 D 40/24, 2 D 41/24 –, juris, Rn. 28 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2024 – 2 D 40/24, 2 D 41/24 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist.5vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.7.2020 – 23 CS 20.383 –, juris, Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5b ff. m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.7.2020 – 23 CS 20.383 –, juris, Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5b ff. m. w. N. Gemessen hieran ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen zu widerlegen. Zwar bemängelt die Antragstellerin, die Amtstierärztin sei bei der Erstellung ihres Gutachtens von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die im entsprechenden Aktenvermerk vom 7.2.2025 beschriebenen tatsächlichen Begebenheiten im Rahmen der Kontrolle desselben Tages, wonach das Wohnzimmer und der angrenzende Flur stark nach Kot und Urin gerochen hätten, mehrere – im Wohnraum in unmittelbarer Nähe der Katzen und Hunde befindliche – Katzentoiletten mittel- bis hochgradig mit Kot und Urin verschmutzt gewesen seien sowie im Flur ein großer durchsichtiger und stinkender Müllsack mit einer großen Menge Katzenstreu und Kot gelegen habe, werden durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 20.2.2025 aber überhaupt nicht (konkret) in Frage gestellt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12.4.2025 gibt diese zwar an, die drei Katzentoiletten im Wohnbereich seien „frisch gereinigt und ohne Katzenkot/-urin“ gewesen, diese pauschale Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die detaillierten amtstierärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Diese stimmen im Übrigen im Wesentlichen mit der anonymen Anzeige vom 3.2.2025 überein, wonach es bereits am 1.2.2025 im Wohnraum und im Schlafzimmer der Antragstellerin sehr schmutzig gewesen sei, es im Schlafzimmer gestunken habe und sich dort vier Katzentoiletten befunden hätten, in denen sich Durchfallreste befunden hätten. Auch im Beschwerdebegründungsschriftsatz finden sich keine (substantiierten) Ausführungen, die Anlass geben würden, an den amtstierärztlichen Feststellungen zu zweifeln. Soweit dort auf die zur Akte gereichten eidesstattlichen Erklärungen Dritter Bezug genommen wird – in denen u. a. davon berichtet wird, dass die Wohnräume und der Garten der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht verschmutzt gewesen seien und die Tiere medizinisch versorgt und gut gepflegt würden – ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass diese naturgemäß keine Aussagen zu den hygienischen Bedingungen im Rahmen der Kontrolle vom 7.2.2025 beinhalten können. Warum der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör insofern verletzt worden sein soll, erschließt sich nicht, nachdem das Verwaltungsgericht die benannten Erklärungen ausweislich der Seite 26 der Urteilsabschrift ausdrücklich zur Kenntnis genommen und ausgewertet hat. Eine „Parteilichkeit zu Gunsten der Behörde“ ergibt sich hieraus gerade nicht. Unabhängig von den weiteren amtstierärztlichen Feststellungen – etwa zum Gesundheitszustand der Katze „Olli“ und der Anzahl der gehaltenen Tiere – begründen bereits die am 7.2.2025 festgestellten und § 2 Nr. 1 TierSchG widersprechenden Hygienebedingungen eine dringende, eine Duldungsanordnung rechtfertigende Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG, nachdem diese erste Kontrolle aufgrund des Gesundheitszustands der Antragstellerin nicht vollständig durchgeführt, sondern abgebrochen wurde und sie eine erneute Kontrolle am 14.2.2025 verweigert hat.6vgl. hierzu auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N.vgl. hierzu auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war diese Duldungsanordnung auch verhältnismäßig. Bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG ist, da sie schwerwiegend in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG eingreifen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehend zu prüfen. Bei der notwendigen Güter- und Interessenabwägung fällt aber das Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a GG mit seinen Teilzielen „Schutz vor nicht artgemäßer Haltung, Schutz vor vermeidbaren Leiden“ besonders in Gewicht. Deshalb ist, wenn die genügende Wahrscheinlichkeit, dass in der Wohnung eine Verletzung von § 2 TierSchG oder einer anderen tierschutzrechtlichen Norm bereits stattfindet oder drohend bevorsteht, bejaht werden kann, eine Verhältnismäßigkeit für das zwangsweise Betreten in der Regel gegeben.7vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N.vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat diesen Prüfungsmaßstab zutreffend angewandt; es hat insbesondere in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass aufgrund der verweigerten zweiten Kontrolle die Anordnung des Duldens des Betretens derjenigen Räumlichkeiten, in denen die Antragstellerin Tiere hält, erforderlich war. Anders als die Antragstellerin – unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags – meint, erweist sich auch die unter Ziff. I. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 2.4.2025 angeordnete Vorlage aller Unterlagen, die die Identität, Herkunft und Pflege der von ihr gehaltenen Tiere betreffen, als verhältnismäßig, nachdem eine zweite Kontrolle verweigert wurde. Im Rahmen dieser Kontrolle bzw. Nachschau wäre die Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG zur Vorlage der geforderten Unterlagen verpflichtet gewesen.8vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 13vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 13 Im Übrigen hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherungen vom 20.2.2025 und 12.5.2025 selbst angegeben, sie sei am Ende der Kontrolle vom 7.2.2025 nach Übergabe der Visitenkarte der Amtstierärztin C. aufgefordert worden, ihr die TRACES-Papers der Katze „Olli“ und Kopien seines Impfpasses per E-Mail zukommen zu lassen – was in der Folge unstreitig nicht erfolgt ist und bereits die Erforderlichkeit der Anordnung unter Ziff. I. 2 belegt. Wenn die Antragstellerin bemängelt, das unterlassene Übersenden von Nachweisen rechtfertige ohnehin kein Betreten von Wohnräumen und sei kein geeignetes Mittel, diese zu erhalten, übersieht sie, dass die Duldungsanordnung unter Ziff. I. 1 insbesondere der Inaugenscheinnahme der Tiere sowie von deren Haltungsbedingungen dient, wobei die Anordnung unter Ziff. I. 2. ihre in diesem Rahmen bestehenden Mitwirkungspflichten konkretisiert. Im Übrigen werden Ermessensfehler lediglich behauptet, aber nicht konkret aufgezeigt. Diese sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch der Einwand der Antragstellerin, der Bescheid vom 2.4.2025 sei nicht wirksam zugestellt worden, überzeugt nicht. Zwar sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG Zustellungen zwingend an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass dieses Schriftformerfordernis nur dann erfüllt ist, wenn das Original der Vollmacht vorgelegt wurde, ein – vorliegend übermitteltes – Telefax oder eine Fotokopie reicht hierfür nicht aus. Bei dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorgeschriebenen Nachweis, dass die als Bevollmächtigte eines Beteiligten auftretende Person tatsächlich von diesem Beteiligten bevollmächtigt worden ist, handelt es sich um den Nachweis eines tatsächlichen Geschehens mittels Schriftstücken, die ihrer Funktion, Beweis zu erbringen, gerecht werden können. Schriftstücke, die lediglich die Kopie einer Urkunde über ein solches Geschehen – hier die Bevollmächtigung – enthalten (Fotokopien, Telefaxe), genügen dem nicht.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 – 6 PB 1/11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2020 – 4 B 1650/19 –, juris, Rn. 4 f.; Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, VwZG, 13. Aufl. 2025, § 7 Rn. 7 m. w. N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 – 6 PB 1/11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2020 – 4 B 1650/19 –, juris, Rn. 4 f.; Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, VwZG, 13. Aufl. 2025, § 7 Rn. 7 m. w. N. Soweit die Antragstellerin im Übrigen allgemein darauf verweist, auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Anordnungen liege eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, ohne dies näher zu begründen, wird schon dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat (= (2 x 5.000,- €): 2). Der Beschluss ist unanfechtbar.