Beschluss
23 L 1386/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0713.23L1386.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.500,00 festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner am 28.05.2015 erhobenen Klage (23 K 3171/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.04.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. 6 Die streitige Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.04.2015 ist wirksam und rechtmäßig. 7 Sie ist wirksam. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im nordrhein-westfälischen Landeszustellungsgesetz bestimmten Form bezeichnet dieses Gesetz als Zustellung, § 2 Abs. 1 LZG NRW. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Ordnungsverfügung am 28.04.2015 an den Antragsteller persönlich durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. § 3 LZG NRW) zugestellt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte der Bescheid auch nicht seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 LZG NRW sind Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindet sich lediglich eine vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dem Antragsgegner am 22.04.2014 per Telefax übermittelte mit „Strafprozessvollmacht“ überschriebene schriftliche Vollmacht vom 19.03.2013, die ausdrücklich auch „Folgeverfahren (Fahrerlaubnis)“ umfasst. Diese Vollmacht genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfordert, dass das betreffende Schriftstück im Original vorgelegt wird. Anders als etwa bei der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels sind Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde darstellen, wie Telefaxe oder Fotokopien, nicht ausreichend. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2011 – 6 PB 1.11 –, juris, Rz. 5 m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2013 – 4 B 897/12 –, juris, Rz. 18 m.w.N. 9 Selbst wenn man die Übermittlung der Vollmacht per Telefax als ausreichend ansehen würde und die nicht an den Bevollmächtigten gerichtete Zustellung folglich als unwirksam ansehen müsste, wäre dieser Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 2 LZG NRW gemäß § 8 LZG NRW jedenfalls am 04.05.2015 geheilt worden, weil der Prozessbevollmächtigte nach seiner eigenen Aussage an diesem Tag die Ordnungsverfügung vom Kläger erhalten hat. 10 Vgl. dazu: Sadler, VwVG VwZG, 9. Aufl., § 8 VwZG, Rz. 17. 11 Die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis – wie hier – hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich vorliegend nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV. 12 Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 FeV behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). 13 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010 – 16 B 428/10 –, juris, Rz. 6 ff. 14 Ob von einem regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers ausgegangen werden kann, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum nicht vom Autofahren trennen können. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Die Trennung zwischen Konsum und Fahren meint, ob der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren (unzureichendes Trennungsvermögen) erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rz. 21. 16 Der Verstoß gegen das Trennungsgebot i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 muss als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden können, um dem Betroffenen die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen. § 11 Abs. 7 FeV verlangt, dass die mangelnde Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. So liegt es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-Konzentration anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit, also ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum, am Straßenverkehr teilnimmt. Mit einer einmaligen solchen Fahrt belegt er, dass er das gebotene Trennungsvermögen nicht besitzt, ohne dass es auf weitere Ausfallerscheinungen ankäme. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rz. 32 - 55 m.w.N. 18 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss am 12.03.2013 gegen 17:00 Uhr hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. In seinem Blut wurde nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 24.04.2013 ein THC-Wert von 4,1 ng/ml festgestellt. 19 Zudem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mindestens in zwei selbstständigen Konsumakten und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus seinen Einlassungen gegenüber der Polizei am 12.03.2013. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit höchstens sechs Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. 20 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 17 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 22.11.2011 – 10 S 3174/11 –, juris, Rz. 26; BayVGH, Beschlüsse vom 13.12.2010 – 11 CS 10.2873 –, juris, Rz. 19 und vom 23.01.2007 – 11 CS 06.2228 –, juris, Rz. 36 ff.; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien. 21 Geht man – zugunsten des Antragstellers – davon aus, dass er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert, so kann der Cannabiskonsum, der durch die Blutuntersuchung bestätigt wurde, am 12.03.2013, einem Dienstag, bei einem Blutentnahmezeitpunkt um 19:27 Uhr nicht vor 13:27 Uhr gelegen haben. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Polizei hatte er am vorangegangenen Wochenende (09./10.03.) Cannabis konsumiert. Damit liegen schon auf der Grundlage der Erklärungen des Antragstellers zwei getrennte Konsumakte (am 09./10.03. und am 12.03.2013) vor. 22 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, kann auch dahinstehen, ob der Antragsgegner bei der Begründung seiner Entscheidung zu Recht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers aus gegangen ist. Ebenso kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung an. Es sei jedoch insoweit darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller diesbezüglich zitierte Rechtsprechung, 23 BayVGH, Beschlüsse vom 27.02.2007 – 11 CS 06-3132 –, juris und vom 13.12.2005 – 11 CS 05.1350 –, juris, 24 andere Fallgestaltungen betrifft. Dort waren die Fahrerlaubnisbehörden davon ausgegangen, dass die feststehende Fahrungeeignetheit nicht wiedererlangt war, weil kein Gutachten vorgelegt worden war. Der Antragsgegner ist hingegen aufgrund des vorgelegten Gutachtens von der Fahrungeeignetheit ausgegangen. Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass der Antragsteller seine Fahreignung nicht durch die von ihm vorgetragene Abstinenz wiedererlangt hat. Weil eine Drogenproblematik sich nicht durch bloßen Zeitablauf „erledigt“, bedarf es in der Regel neben dem Nachweis einer -hier noch nicht erreichten- einjährigen Abstinenz durch ein oder mehrere Drogenscreenings insbesondere einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, um auch die psychologische Komponente der Abstinenz abzuklären (vgl. § 20 Abs. 1, § 14 Abs. 2 FeV). 25 Die Verpflichtung, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV. Die Vollstreckung dieser gesetzlichen, nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehenden Pflicht bedarf keines (Grund-)Verwaltungsakts. 26 Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2009 – 5 K 1853/09 –, juris, Rz. 15. 27 Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. 28 Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23. 29 Angesichts der durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis entstehenden Gefährdung höchster Schutzgüter vermögen auch persönliche Gründe beruflicher und privater Art nicht zu einer abweichenden Gewichtung der abzuwägenden Interessen zu führen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen auf die ihm entzogene Fahrerlaubnis angewiesen ist und die streitbefangene Ordnungsverfügung daher in schwerwiegender Weise in seine private Lebenssphäre eingreift. Andererseits begründet gerade die beruflich bedingte umfangreiche Verkehrsteilnahme des Antragstellers eine gravierende Gefahr für Dritte, da der Antragsteller zwischen der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und einem risikosteigernden Cannabiskonsum nicht verlässlich trennen kann. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Fall 2 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich mit dem Auffangwert i. H. v. € 5.000,00 (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Auffangstreitwert um die Hälfte. 32 Vgl. OVG NRW, Beschlusse vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rz. 9.