Beschluss
40 K 3157/11. PVL
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0622.40K3157.11PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Antragsteller ist kein unbe-fristetes Arbeitsverhältnis nach § 7 Abs. 3 LPVG NRW begründet worden. 1 I. 2 Die Beteiligte zu 1) begann am 1. August 2008 eine Ausbildung zur Bauzeichnerin beim C. Am 10. November 2010 wurde sie in die Jugend und Auszubildendenvertretung der CNiederlassung in E gewählt. Am 21. März 2011 bot der Antragsteller ihr mit Blick auf das Ende der Ausbildung im Sommer 2011 eine auf sechs Monate befristete Anstellung an. Die Beteiligte zu 1) sollte bis zum 15. April 2011 mitteilen, ob sie das Angebot annehmen wolle. 3 Unter Berufung auf ihre personalvertretungsrechtliche Stellung beantragte sie am 7. April 2011 ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das eigenhändig unterzeichnete Schreiben war an den Leiter der Niederlassung E des C gerichtet und laut dem handschriftlichen Rotstiftvermerk am 11. April 2011 dort eingegangen. 4 Am 20. Mai 2011 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 7 Abs. 5 LPVG NRW eingeleitet. Der Antrag ist vom Leiter der Niederlassung E und dem Fachbereichsleiter Personal der Zentrale des C unterzeichnet; die Urschrift der vom C-Geschäftsführer L unterzeichnete Vollmachtsurkunde, die auf die genannten beiden Herren lautet, ist dem Antrag beigegeben gewesen. 5 Am 23. Mai 2011 hat der Antragsteller der Beteiligten zu 1) die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, ihr aber zugleich das vorgedruckte Vertragsangebot auf Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags überreicht. Auf einer unbeschriebenen weißen Fläche oberhalb der Unterschrift der Beteiligten zu 1) ist handschriftlich vermerkt: "Vorbehaltlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts". Dieses Vertragsangebot nahm die Beteiligte zu 1) am selben Tag durch ihre persönliche Unterschrift an. 6 Am 21. Juli 2011 hat die Beteiligte zu 1) vor der Niederrheinischen Industrie und Handelskammer E, X, L1 zu E die Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis "gut" (83 Punkte) bestanden. Das Ergebnis ist ihr am selben Tag von der IHK eröffnet worden. 7 Am 2. Dezember 2011 schlossen der Antragsteller und die Beteiligte zu 1) einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2011. In dessen § 1 Abs. 1 S. 2 heißt es: 8 "Die Befristung dieses Vertrags ist nur wirksam, soweit 9 in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu dem AZ: 40 K 3157/11.PVL festgestellt wird, dass zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 3 oder 4 des LPVG NRW besteht bzw. das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem unter 1. genannten Verfahren dem Antrag des C nachkommt, das durch Frau N einseitig gemäß § 7 Absatz 3 und 4 LPVG NRW begründete Arbeitsverhältnis mit dem C, Niederlassung E, aufzulösen." 10 Der Antragsteller beantragt, 11 festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 3 und 4 des § 7 LPVG NRW mit der Beteiligten zu 1) nicht begründet wird, 12 hilfsweise, 13 das gemäß § 7 Abs. 3 und 4 LPVG NRW mit der Beteiligten zu 1) gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. 14 Die Beteiligten beantragten, 15 die Anträge abzulehnen. 16 Die Beteiligte zu 1) zieht die Antragsbefugnis der Mitarbeiter des C in Zweifel, die den Antrag bei Gericht gestellt haben. 17 Sie meint, die Frist eingehalten zu haben, in der das Weiterbeschäftigungsverlangen zu stellen sei. Jedenfalls könne ihr die Fristversäumung nicht vorgehalten werden. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: § 5 BBiG a. F. sei durch § 12 BBiG n. F. ersetzt worden. Die berufsbildungsrechtliche Frist sei dadurch von drei auf sechs Monate verlängert worden. Da § 7 Abs. 2 LPVG NRW dem § 5 BBiG nachgebildet sei, müsse ein Weiterbeschäftigungsverlangen als fristwahrend akzeptiert werden, das höchstens sechs Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses gestellt worden sei. Abgesehen davon müsse der Arbeitgeber den Auszubildenden auf das Fristversäumnis hinweisen. Durch seinen gerichtlichen Antrag habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er selbst davon ausgehe, es entstehe kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Beteiligte zu 1) habe daher annehmen dürfen, ein erneutes Weiterbeschäftigungsverlangen sei nicht erforderlich. Durch den gerichtlichen Antrag habe der Antragsteller die Beteiligte zu 1) sogar von einer Wiederholung ihres Antrags abgehalten. Dasselbe gelte für den nach Antragseingang geschlossenen Arbeitsvertrag mit der Vorbehaltsabrede. Außerdem sei der unterzeichnete Vertrag eine Wiederholung des Antrags. Eine solche liege jedenfalls in der (bevollmächtigten) Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren, die innerhalb der Dreimonatsfrist liege. Weiter habe die Beteiligte zu 1) das Verlangen schon am 7. April 2011 stellen müssen, da sie sich bis zum 15. April 2011 zur Annahme des befristeten Arbeitsverhältnisses habe erklären müssen. Dadurch habe der Antragsteller sie davon abgehalten, das Verlangen fristgemäß zu stellen. Es komme zudem darauf an, wann der Antrag bei den zuständigen Personalverantwortlichen des Antragstellers eingegangen sei. Schließlich habe dieser sich nicht auf die Fristversäumung berufen. 18 Die Beteiligte zu 1) meint im Übrigen, dass ihre Weiterbeschäftigung dem C zumutbar sei. Es gebe schließlich von der Antragstellerin selbst angeführte Beispiele dafür, dass Bauzeichner nach Umqualifikation in der Verwaltung eingesetzt würden. Dort müsse es auch für sie Einsatzmöglichkeiten geben. Die Übernahme der ehemaligen Auszubildenden des Jahrgangs 2009/2010 mit zweijähriger Berufserfahrung zeige, dass es freie Stellen gegeben habe, von denen eine mit der Beteiligten zu 1) habe besetzt werden können. 19 Die Beteiligten zu 2) und 3) halten die unbefristete Anstellung für zumutbar und verweisen darauf, dass wegen des fachfremden Einsatzes von Bauzeichnern in E Bedarf in dieser Berufsgruppe bestehe. 20 II. 21 Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung. 22 Auf Seiten des C ist die Betriebsleitung beteiligt. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird von der Betriebsleitung des C in diesem Beschluss als "Antragsteller" gesprochen. 23 Der Hauptantrag hat Erfolg. Das mit ihm gestellte Feststellungsbegehren ist begründet. Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1) gilt kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 7 Abs. 3 LPVG NRW als begründet. 24 Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 lit. a) LPVG NRW kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 3 oder 4 nicht begründet wird. Verlangt ein Auszubildender als Mitglied einer Jugend und Auszubildendenvertretung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung, so gilt gemäß § 7 Abs. 3 zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 25 1. Die Beteiligte zu 1) gehörte zu dem in § 7 Abs. 2 LPVG NRW bezeichneten Personenkreis. Als Auszubildende im Ausbildungsberuf Bauzeichnerin Fachrichtung Architektur stand sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz BBiG , welches gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit dem Bestehen der Abschlussprüfung und der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung am 21. Juli 2011 endete. Zu diesem Zeitpunkt war sie Mitglied der Jugend und Auszubildendenvertretung der Niederlassung E des Antragstellers. 26 2. Der Antragsteller hat rechtzeitig und ordnungsgemäß vertreten den auf § 7 Abs. 5 Satz 1 LPVG gestützten Antrag zulässig im Verhältnis Haupt/Hilfsantrag (Abs. 5 Satz 1 lit. a und b) gestellt. 27 Antragsberechtigter Arbeitgeber ist der C. Er ist nach § 5 Abs. 1 BLBG befugt, Arbeitnehmer und damit auch Auszubildende zu beschäftigen (§ 5 Abs. 1 BLBG). Der C ist teilrechtsfähig und mit Personalhoheit ausgestattet. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 1 A 1979/04.PVL , juris Rdnr. 20. 29 Der Ausbildungsvertrag ist mit der Beteiligten zu 1) geschlossen. 30 Für den Arbeitgeber muss im Prozess derjenige handeln, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Das folgt aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung, die über §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anzuwenden sind. Nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt ist, kann bei der Fachkammer Anträge nach § 7 Abs. 5 LPVG stellen. Maßgebend sind daher allein die landesrechtlichen Bestimmungen, mit denen das Land NRW die Vertretung des C regelt. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 1 A 1979/04.PVL , juris Rdnr. 24 ff. m. w. N. der Rspr. des BVerwG. 32 Stellt weder der Arbeitgeber noch sein gesetzlicher Vertreter eigenhändig den Antrag bei Gericht, muss der Nachweis der Vollmacht bis zum Ablauf der grundsätzlich geltenden Ausschlussfrist hat durch Einreichung der Urschrift der Vollmachtsurkunde geführt werden. Nur auf diese Weise wird dem formellen Erfordernis des § 80 Satz 1 ZPO Rechnung getragen, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 6 PB 1/11 , juris Rdnr. 5 (= NVwZ 2011, 947) m. w. N. 34 Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber wie hier mit dem Hauptantrag dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 und 3 LPVG NRW überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Verfahren jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen. Für dieses Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis des § 7 Abs. 5 LPVG NRW nicht. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 6 P 15.09 , juris Rdnr. 15 (= BVerwGE 137, 346). 36 Diesen Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht genügt der verfahrenseinleitende Antrag des Antragstellers. Die gerichtlichen Vertretung des C durch den Niederlassungs oder einen Fachbereichsleiter ist nicht allgemein vorgesehen. Beide Personen sind aber formal und inhaltlich ordnungsgemäß bevollmächtigt worden. Die gerichtliche Vertretung des Antragstellers folgt den Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des C vom 20. Dezember 2000/30. Oktober 2002 (RdErl. des FM VV 44306III C 2/VV44306.1VI 5). Danach wird der C von der Betriebsleitung geführt (2.1), die aus Geschäftsführern besteht. Die Geschäftsführer führen ihren jeweiligen Geschäftsbereich eigenverantwortlich (2.6). Im Einzelnen gilt die Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung des C (AnwBL BLB) vom 11. September 2009, die das Finanzministerium NRW nach Ziff. 2.5 der Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des C AnwVOBLB erlassen hat. Nach § 2 Abs. 2 AnwBL BLB ist im Außenverhältnis jede der Geschäftsführerinnen/jeder der Geschäftsführer allein zur Gesamtvertretung des C berechtigt. 37 Den Auflösungsantrag haben der Leiter der Niederlassung E des C und der Fachbereichsleiter Personal der Zentrale des C, Herr C1, am 20. Mai 2011 gestellt. Dem Antrag war eine speziell auf ihn bezogene Bevollmächtigung der Unterzeichner durch einen der Geschäftsführer des C, Herrn L, beigegeben. Die Bevollmächtigung wurde in Urschrift vorgelegt (GA Bl. 4). Eine Antragsfrist galt für den Hauptantrag nicht. Herr L ist als Geschäftsführer nach § 2 Abs. 2 AnwBL BLB im Außenverhältnis zur Vertretung des C befugt. 38 3. Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1) ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, weil letztere die von § 7 Abs. 3 LPVG NRW gesetzlich angeordnete Dreimonatsfrist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht eingehalten hat. Sie hat den Antrag zu früh gestellt und ihn während der laufenden Frist nicht wiederholt, obwohl das erforderlich gewesen wäre. 39 a) Anders als die Beteiligte zu 1) meint, ist ein verfrühtes Weiterbeschäftigungsverlangen auch dann unwirksam, 40 vgl. zur Rechtsfolge der Unwirksamkeit: BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 6 P 39.93 , juris Rdnr. 19 (= BVerwGE 97, 68) zur Parallelvorschrift des § 9 Abs. 2 BPersVG m. w. N., 41 wenn es zwar innerhalb von sechs Monaten, nicht aber innerhalb von drei Monaten vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses gestellt ist. 42 aa) Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und spricht von drei Monaten. Er ist keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Der Schutzzweck der Frist besteht in erster Linie darin, die Auszubildenden vor einer übereilten vertraglichen, und zwar arbeitsvertraglichen, Bindung an Arbeitgeber und Ausbildungsstelle zu schützen. Dieser Schutz würde stark geschmälert, wenn die Frist verdoppelt würde. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 6 P 39.93 , juris Rdnr. 19 (= BVerwGE 97, 68) zur Parallelvorschrift des § 9 Abs. 2 BPersVG. 44 Vorwiegend im betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang wird die Meinung vertreten, angesichts der Verlängerung der berufsbildungsgesetzlichen Frist zum Abschluss einer Übernahmevereinbarung mit dem Ausbildungsbetrieb von drei (§ 5 Abs. 1 S. 2 BBiG a. F.) auf sechs Monate (§ 12 Abs. 1 S. 2 BBiG n. F.) müsse auch die Dreimonatsfrist nach § 78a BetrVG verlängert werden. 45 Vgl. Fitting, BetrVG, 25. Aufl. (2010), § 78a Rdnr. 19 m. w. N. der Literatur, dieser folgend: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2010 12 TaBV 23/10 , juris Rdnr. 28 ff. (= EzB BetrVG § 78a Nr. 14b); für das Personalvertretungsrecht: Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. (2011), § 9 Rdnr. 8. 46 Die Beteiligte zu 1) fordert, dass dieses auch für § 7 Abs. 3 LPVG NRW gelten solle. Dieser Ansicht tritt die Fachkammer nicht bei. Der Auslegung steht bereits entgegen, dass die Sechsmonatsfrist nach § 12 BBiG bereits 1996 eingeführt worden ist, der Gesetzgeber des LPVG NRW aber trotz mehrerer (umfassender) Gesetzesnovellen keinen Anlass gesehen hat, die Frist nach § 7 Abs. 3 LPVG NRW zu verlängern. Sie korrespondiert im Übrigen mit der dreimonatigen Frist, vor deren Ablauf der Arbeitgeber die unbefristete Übernahme schriftlich gegenüber dem JAVVertreter abzulehnen hat (§ 7 Abs. 2 LPVG NRW). Schließlich dient § 12 BBiG ausschließlich dem Schutz des Auszubildenden, während § 7 Abs. 3 LPVG NRW auch dem Schutz des Arbeitgebers dient. Eine vergleichbare Interessenlage als Voraussetzung einer Analogie fehlt also. 47 Im Ergebnis ebenso: VG Meinigen, Beschluss vom 9. Februar 2011 3 P 50020/10 , juris Rdnr. 27 ff. (= ThürVBl 2011, 182). 48 Mit ihrer Rechtsauffassung befindet sich die Fachkammer in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das eine Ausweitung der Frist von drei auf sechs Monate für Jugendvertreter, die dem vergleichbaren § 78a BetrVG unterfallen, ebenfalls ablehnt. 49 Vgl. BAG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 7 ABR 40/10 , juris Rdnr. 23 bis 30 (= ArbR 2012, 222 mit Anm. Hermann). 50 Nach diesen Grundsätzen hat die Beteiligte zu 1) die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 3 LPVG NRW nicht eingehalten. Ihr Berufsausbildungsverhältnis endete mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse am 21. Juli 2011. Das Weiterbeschäftigungsverlangen musste also vom 21. April bis 21. Juli 2011 beim Antragsteller schriftlich gestellt werden. Das von Beteiligten zu 1) handschriftlich unterzeichnete Weiterbeschäftigungsverlangen trägt jedoch bereits den handschriftlichen Eingangsvermerk nebst Handzeichen des Niederlassungsleiters E (Rotstift) vom 11. April 2011 (GA Bl. 5). Zu diesem Zeitpunkt ist die empfangsbedürftige Willenserklärung der Beteiligten zu 1) in den Machtbereich des Antragstellers gelangt, also zugegangen (dazu s. unten b). 51 bb) Die Beteiligte zu 1) hat in der Zeit vom 21. April bis 21. Juli 2011 ihr Weiterbeschäftigungsverlangen nicht in der von § 7 Abs. 3 LPVG NRW verlangten eindeutigen Form wiederholt. 52 Im Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 7 LPVG NRW ist es erforderlich, auch den Auszubildenden an der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist festzuhalten. Soweit die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Form und Fristvorschriften nach § 7 Abs. 5 LPVG NRW betroffen sind, stellt die Rechtsprechung höchste Anforderungen an ihre Einhaltung. Genügt ihnen der Arbeitgeber nicht, bleibt sein gerichtlicher Antrag wirkungslos, obwohl die durch die Rechtsprechung ausgeformten Frist- und Formanforderungen ungewöhnlich sind und weit über das hinausgehen, was einem Arbeitgeber in gerichtlichen Verfahren außerhalb von § 7 Abs. 5 LPVG NRW abverlangt wird. 53 Vgl. nur Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. (2011), § 9 Rdnr. 11a ff mit zahlreichen Nachweisen der Rspr. 54 Es ist ein Gebot der Gleichbehandlung und der (System)Gerechtigkeit innerhalb des Regelungsgefüges von § 7 LPVG NRW, an das Weiterbeschäftigungsverlangen des Auszubildenden im Grundsatz keinen weniger strengen Maßstab zu halten als den, der allgemein für einseitige Gestaltungserklärungen gilt. Dadurch werden keine kaum überwindlichen Hürden errichtet, weil die Anforderungen an den Auszubildenden deutlich niedriger liegen als die an den Arbeitgeber gerichteten. Im Ergebnis müssen sich beide Seiten des besonderen personalvertretungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs gleichermaßen strikt an die verfahrensrechtlichen Vorgaben binden lassen, damit keine von ihnen ungerechtfertigt bevorzugt oder benachteiligt wird. 55 Hieraus folgt: Die Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren, die innerhalb Dreimonatsfrist abgegeben worden ist, stellt weder ein formgerechtes Weiterbeschäftigungsverlangen dar noch kann sie es ersetzen. Die Antragserwiderung ihrer Prozessbevollmächtigten ist von der Beteiligten zu 1) nicht persönlich unterschrieben und sie richtet sich an das Gericht, nicht an den Antragsteller als Arbeitgeber. Das Gesetz sieht jedoch zwingend ein vom Auszubildenden eigenhändig unterzeichnetes Schreiben (§ 126 Abs. 1 BGB) vor, das an den Arbeitgeber gerichtet sein muss. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 6 P 15.09 , juris Rdnr. 24 ff. (= BVerwGE 137, 346); Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. (2011), § 9 Rdnr. 8a; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. (2008), § 9 Rdnr. 36, jeweils m.w.N. 57 Auch in der Annahme des Angebots auf den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses am 23. Mai 2011 durch die Beteiligte zu 1) liegt keine (fristgemäße) Wiederholung des Weiterbeschäftigungsverlangens. 58 Soll eine gemeinsam vereinbarte Nebenabrede eines befristeten Arbeitsvertrags trotz der strengen Formvorschriften des § 7 Abs. 3 LPVG NRW als formgültiges einseitiges Weiterbeschäftigungsverlangen des Auszubildenden aufzufassen sein, müssen sich hierfür zumindest handgreifliche Anhaltspunkte finden lassen. Die objektiv neutrale gemeinsame Handlung der Vertragsunterzeichnung genügt dazu noch nicht. 59 Solche Anhaltspunkte kann die Fachkammer nicht feststellen. Vielmehr zeigt der handschriftliche Zusatz zum Formularvertrag "vorbehaltlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts", dass die Vertragsschließenden nicht mehr gebunden sein wollten, falls die gerichtliche Entscheidung zugunsten der Beteiligten zu 1) ausgehen sollte und diese dadurch als unbefristet eingestellt gelten würde. Das Gerichtsverfahren sollte seinen Gang nehmen und nur bei einem für die Beteiligte zu 1) positiven Ausgang den befristeten Vertrag oder zumindest die Befristung gegenstandslos werden lassen. Die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung umfasst naturgemäß wenn auch von der Beteiligten zu 1) möglicherweise nicht bedacht die Frage, ob das Weiterbeschäftigungsverlangen überhaupt wirksam, insbesondere fristgemäß gestellt war. Dass es dem Antragsteller hierauf ankam, ergibt sich schon aus seinem Hauptantrag, der sich ausdrücklich auf § 7 Abs. 3 LPVG NRW bezieht und darauf gerichtet ist, festzustellen, dass dessen Voraussetzungen zu denen auch die fristgerechte Antragstellung gehört nicht vorliegen. 60 Bei der vertraglichen Vorbehaltsabrede handelt sich überdies nicht um einen Vorbehalt der Beteiligten zu 1). Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem, der dem Beschluss des BVerwG vom 9. Oktober 1994 6 P 20.94 , juris Rdnr. 21 (= BVerwGE 102, 100) zugrunde lag (die Fachkammer nimmt insofern an, dass der Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 23. Mai 2012, Bl. 6 ein Zitatfehler unterlaufen ist). Hier liegt eine objektive Bedingung vor, die von beiden Vertragschließenden dem Formularvertrag gemeinsam hinzugefügt worden ist. Sie sollte sowohl den Antragsteller als auch die Beteiligte zu 1) binden. Dieses Verständnis der Klausel wird bestätigt durch § 1 Abs. 1 des Änderungsvertrags vom 2. Dezember 2011, der noch eindeutiger formuliert auf den Ausgang des hiesigen Verfahrens Bezug nimmt. Der Ausgang des hiesigen Rechtsstreits und der befristete Arbeitsvertrag sollten unabhängig voneinander und nebeneinander stehen. 61 b) Die Fachkammer teilt die Ansicht Beteiligten zu 1) nicht, es komme für die Fristwahrung auf die Vorlage des Schreibens beim entscheidungsbefugten Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Arbeitgebers an, hier also beim Befugten der zentralen Personalabteilung des C und nicht beim Niederlassungsleiter. Diese Auffassung widerspricht den allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen, vgl. § 130 BGB, die auch im Personalvertretungsrecht und für das Weiterbeschäftigungsverlangen gelten. Es kommt vielmehr darauf an, wann das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers etwa einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung gelangt ist, dass der Arbeitgeber etwa die zentrale Personalabteilung unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. 62 Vgl. allgemein OVG Sachsen, Beschluss vom 12. Januar 1999 P 5 S 30/96 , PersR 2000, 76; zum Weiterbeschäftigungsverlangen: Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. (2011), § 9 Rdnr. 8a m.w.N. 63 Wollte man der Beteiligten zu 1) folgen, hätte es der Arbeitgeber in der Hand, durch eine entsprechende Gestaltung seiner internen Abläufe Einfluss auf die Wahrung der Frist zu nehmen. 64 c) Unerheblich ist des Weiteren, ob der Antragsteller sich auf die versäumte Frist ausdrücklich berufen hat oder nicht. Im Tatsächlichen spricht dagegen, dass der Antragsteller den Antrag nach § 7 Abs. 5 Satz 1 lit. a) LPVG NRW gestellt hat, also in der Hauptsache festgestellt wissen will, dass das gesetzliche Arbeitsverhältnis von Anfang an nicht zustanden gekommen ist. In rechtlicher Hinsicht spricht dagegen, dass die Fristwahrung ein objektives Tatbestandsmerkmal darstellt, dessen Erfüllung Voraussetzung dafür ist, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis überhaupt zustande gekommen ist. Bevor das Gericht die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 lit. b) LPVG NRW) würdigen darf, muss es zunächst feststellen, ob das Weiterbeschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. Fehlt es bereits daran, ist ihm jegliche Zumutbarkeitsuntersuchung verwehrt. 65 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 6 P 20.94 , juris Rdnr. 15 (= BVerwGE 102, 100) m. w. N. 66 Überdies gilt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der wenn auch eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Die Offizialmaxime berechtigt das Gericht, auch nicht geltend gemachte Tatsachen zu berücksichtigen, zumal wenn sie wie hier von der Beteiligten zu 1) von einem der Beteiligten vorgetragen werden, mag dieser Vortrag auch auf einer gerichtlichen Aufklärungsbitte beruhen. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 6 P 8.89 , juris Rdnr. 18 (= PersR 1991, 337). 68 d) Es ist nicht treuwidrig, der Beteiligten zu 1) die Versäumung der gesetzlichen Antragsfrist vorzuhalten. 69 Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers wegen Fristversäumung kann erst bei Hinzutreten besonderer, außergewöhnlicher Umstände bejaht werden. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten darauf abzielt, den Auszubildenden von der form und fristgerechten Geltendmachung seines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre. 70 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 6 PB 1.05 juris Rdnr. 10 (= PersR 2005, 323) mit umfangreichen Nachweisen seiner und der Rspr. des BAG. 71 Besondere Umstände liegen noch nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Auszubildenden nicht darauf hinweist, dass er sein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht form oder fristgerecht angebracht hat. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 LPVG NRW ist inhaltlich nicht auf die Belehrung des Jugendvertreters über seine Rechte aus § 7 Abs. 3 LPVG NRW gerichtet. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 6 PB 1.05 juris Rdnr. 10 (= PersR 2005, 323). 73 Nach diesen Grundsätzen musste der Antragsteller die Beteiligte zu 1) nicht darauf hinweisen, dass ihr Weiterbeschäftigungsverlangen verfrüht war. Anhaltspunkte dafür, dass er sie von einer fristgemäßen Wiederholung abhalten wollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 74 Anders als die Beteiligte zu 1) meint, hat der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 7 Abs. 5 LPVG NRW bei Gericht weder auf die Einhaltung der Frist verzichtet noch die Beteiligte zu 1) davon abgehalten, die Antragstellung innerhalb der Frist zu wiederholen. Vielmehr ergibt sich aus dem Antrag zu 1), dass der Antragsteller (von Anfang an) in der Hauptsache festgestellt wissen wollte, dass ein gesetzliches Weiterbeschäftigungsverhältnis gar nicht zustande gekommen ist. Nur hilfsweise wollte er das Arbeitsverhältnis auflösen lassen. Dass der Hauptantrag sich wegen des weiten gerichtlichen Prüfungsumfangs auch darauf bezog, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten worden sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung. 75 Auch der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2011 dispensierte die Beteiligte zu 1) nicht von der Einhaltung der Antragsfrist und damit der fristgemäßen Wiederholung ihres Antrags. Vielmehr sollte der befristete Arbeitsvertrag unabhängig von einem evtl. Weiterbeschäftigungsverhältnis gelten. Darin liegt auch die Rechtfertigung dafür, dass die Fachkammer in der Annahme des Vertragsangebots durch die Beteiligte zu 1) nicht deren Verzicht auf ihr personalvertretungsrechtliches Recht auf Weiterbeschäftigung erblickt. 76 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 6 P 1.08 , juris Rdnr. 13 (= BVerwGE 133, 42), und vom 31. Mai 2005 6 PB 1.05 , juris Rdnr. 4 (= PersR 2005, 323). 77 Denn der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich seiner Befristung gerade unter die Bedingung gestellt, dass der hiesige Antrag des Antragstellers Erfolg hat. Dass ein Erfolg in diesem Sinne nur vorliegen soll, wenn das gesetzliche Weiterbeschäftigungsverhältnis aus Gründen der Unzumutbarkeit (§ 7 Abs. 5 Satz 1 lit. b) LPVG NRW) nachträglich aufgelöst wird, lässt sich dem Vertrag an keiner Stelle entnehmen. 78 e) Ob die Beteiligte zu 1) bereits am 7. April 2011 und damit vor Beginn der Dreimonatsfrist ihr Weiterbeschäftigungsverlangen stellen musste, um den zeitlich befristeten Arbeitsvertrag annehmen zu können, kann offen bleiben. Selbst wenn das richtig wäre, war sie weder durch den Antragsteller noch sonst daran gehindert, ihr Weiterbeschäftigungsverlangen fristgemäß zu wiederholen. 79 Ein Weiterbeschäftigungsverhältnis ist nicht begründet worden. Deswegen ist die Fachkammer daran gehindert, selbst hilfsweise Erwägungen zur Zumutbarkeit eines evtl. weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses anzustellen. 80 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 6 P 20.94 , juris Rdnr. 15 (= BVerwGE 102, 100) m. w. N. 81 Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.