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Beschluss

11 B 52/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:1108.11B52.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Die am …1994 geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste am 24.08.2017 mit einem Besuchsvisum der Schengenstaaten, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Eriwan/Armenien, mit der Gültigkeit vom 24.08.2017 bis 23.09.2017 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen der Beantragung gab sie an, sie wolle einen früheren Freund ihres Vaters besuchen, der sie eingeladen habe. 3 Am 07.09.2017 heiratete die Antragstellerin in Dänemark den deutschen Staatsangehörigen …, geboren am ….1984 (Einbürgerungsurkunde vom 14.09.2017, Bl. 6 d. Beiakte „A“). 4 Die Antragstellerin beantragte am 20.09.2017 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehepartner. 5 Der Antragsgegner teilte ihr daraufhin mit, dass nicht beabsichtigt sei, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einreise nicht mit dem erforderlichen Visum erfolgt sei, da vor der deutschen Botschaft wissentlich falsche Angaben zum Aufenthaltszweck gemacht worden seien. Eine Besuchsreise unter Mitführung von Eheschließungsdokumenten sei unglaubwürdig. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, das erforderliche Visum zur Familienzusammenführung im Heimatland zu beantragen. 6 Mit Bescheid vom 22.09.2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 20.10.2017 zu verlassen. Die Voraussetzungen von § 39 AufenthV lägen nicht vor. 7 Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.10.2017 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat sie bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei allein zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist. Der Freund ihres Vaters, von dem die Einladung ausgegangen sei, sei auch ihr Freund. Ihr Ehemann arbeite bei diesem Freund und habe sie am 24.08.2017 auf dessen Grundstück gesehen und ihr Avancen gemacht. Sie seien dann miteinander ausgegangen und hätten viel Zeit miteinander verbracht. Der Ehemann habe sich dann kurzfristig entschieden, der Antragstellerin einen Heiratsantrag zu machen. Er habe eigentlich die Ehe in Deutschland eingehen wollen. Da er aber selbst als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei und keine Geburtsurkunde habe, sei dies nicht möglich gewesen. Heiratsunterlagen habe die Antragstellerin nicht bei sich gehabt. Diese seien von Bekannten bei einem Besuch in Deutschland aus Armenien nach dem 24.08.2017 mitgebracht worden. Die Antragstellerin sei nunmehr mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, über ihn krankenversichert und werde von ihm finanziell versorgt. Falsche Angaben seien im Visaverfahren nicht gemacht worden, da tatsächlich nur ein Besuch in Deutschland geplant gewesen sei. Eine Ausreise, um ein Visum zu beantragen, sei angesichts der bereits erfolgten Hochzeit unverhältnismäßig. Die Antragstellerin leide zudem psychisch unter der Abschiebeandrohung. Sie befürchte Repressalien ihrer Familie, die von der Eheschließung nichts wüssten und nicht eingewilligt hätten. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.10.2017 gegen den Ablehnungsbescheid vom 22.09.2017 sowie gegen die Ausreiseverfügung vom 22.09.2017 anzuordnen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 22.09.2017. Darüber hinaus trägt er vor, die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Die Antragstellerin verfüge nicht über einfache deutsche Sprachkenntnisse. Bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde habe nur der Ehemann gesprochen. Die Antragstellerin unterliege zudem den Regelerteilungsvoraussetzungen. Sie unterliege als armenische Staatsangehörige der Visumspflicht für die Einreise und den Aufenthalt nach § 6 AufenthG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Welches Visum erforderlich sei, bestimme sich nach dem Aufenthaltszweck der beantragten Aufenthaltserlaubnis. Auch die Voraussetzungen von § 39 AufenthV lägen nicht vor. 13 Die Antragstellerin hat repliziert, sie verfüge über einfache deutsche Sprachkenntnisse. Dass der Ehemann bei der Ausländerbehörde vorgesprochen habe, hänge mit der Komplexität der Angelegenheit zusammen. Sie werde auch einen Sprachkurs absolvieren, um das Zertifikat nachzureichen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. 15 Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. 16 Soweit der Antrag ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gegen den Bescheid vom 22.09.2017 gerichtet ist, ist er nach dem materiellen Rechtsschutzbegehren gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO auszulegen als Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubniserteilung keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen. Der so verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 17 Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Er-teilung der Aufenthaltserlaubnis hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendier-bar wäre. Der Antragstellerin kam vor dem Erlass des ablehnenden Bescheids nicht die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung fortdauern würde. Die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, da diese auf Schengen-Visa keine Anwendung findet. Nach § 81 Abs.4 Satz 1 AufenthG gilt bei Beantragung der Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels dieser vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt dies nicht für Visa im Sinne des § 6 Abs. 1 AufenthG, worum es sich aber bei dem Besuchsvisum für den Schengenraum, das die Antragstellerin zum Aufenthalt in Deutschland zu Besuchszwecken berechtigte, handelt. 18 Der so ausgelegte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. 19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 20 Ob der Antragstellerin tatsächlich in Kürze eine Abschiebung droht und damit ein Anordnungsgrund vorliegt, kann dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. 21 Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch darauf, von dem Antragsgegner zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einstweilen geduldet zu werden, ist nicht erkennbar. Denn der Antragstellerin ist voraussichtlich keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auch Duldungsgründe sind nicht glaubhaft gemacht worden. 22 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann, ..., nach § 27 AufenthG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. 23 Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Gem. Satz 3 soll sie in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Gem. Satz 5 ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. 24 Danach sind bereits die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Sprachzertifikat ist nicht vorgelegt worden. Der Antragsschriftsatz vom 18.10.2017 enthält hierzu ebenfalls keine Angaben, sodass sich die darin enthaltene Versicherung an Eides statt der Antragstellerin hierauf nicht bezieht. Auch die unsubstantiierte Behauptung im Schriftsatz vom 06.11.2017 genügt für eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht, zumal darin eingeräumt wird, die Antragstellerin müsse hierzu zunächst einen Sprachkurs absolvieren, um das Zertifikat nachzureichen. 25 Unabhängig davon erfordert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen neben dem Vorliegen der in § 28 AufenthG genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. 26 Die Antragstellerin erfüllt die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht, weil sie nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist ist und die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht hat. 27 Die Antragstellerin ist mit einem deutschen Schengen-Visum für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist. Für einen längerfristigen Aufenthalt ist aber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 39 AufenthV – ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). 28 Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23/09, Rn. 20 – juris). 29 Dies zugrunde gelegt, hätte die Antragstellerin bereits nicht nur mit einem Schengen-Visum, sondern mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum einreisen müssen. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Entschluss, ihren jetzigen Ehemann zu heiraten, um einen sogenannten „Nachentschluss“ handelte. Die kurze Zeit zwischen der Einladung der Antragstellerin durch ihren Freund im August 2017, der Erteilung des Besuchsvisums, der Einreise am 24.08.2017 nach Deutschland und der Eheschließung am 07.09.2017 in Dänemark lassen darauf schließen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Beantragung des Besuchsvisums bereits die Absicht hatte, Herrn … zu heiraten, um daraufhin in Deutschland zu bleiben. Hierfür spricht neben der zeitlichen Nähe zu der Einbürgerung des Ehemannes der Antragstellerin, dass die Umstände, unter denen die Antragstellerin an ihre Eheschließungsunterlagen aus Armenien gelangt ist, nur unsubstantiiert dargelegt wurden. So fehlt es an konkreten Angaben dazu, wer wann die erforderlichen Dokumente in Armenien für die Antragstellerin beantragt und ausgehändigt erhalten hat und ihr wann genau in Deutschland übergeben hat. 30 Dies zugrunde gelegt, fehlt es – ungeachtet des Umstandes, dass sie auch nicht die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheschließung und Eheführung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat – an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 31 Die Antragstellerin ist auch nicht nach den Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, und damit von dem Visumerfordernis befreit. Nach der im Fall der Antragstellerin allein in Betracht kommenden Regelung des § 39 Nr. 3 Var. 2 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. 32 Die Antragstellerin war zwar bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug am 22.09.2017 im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte. Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist allerdings auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet (hier: Eheschließung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), erfüllt worden ist (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23/09, Rn. 26 - juris). Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind demnach nicht nach, sondern vor ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden, weil insoweit nicht die Einreise in den Schengen-Raum, sondern die letzte Einreise der Antragstellerin aus Dänemark in das Bundesgebiet maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23/09, Rn. 25 – juris). 33 Schließlich konnte auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visumerfordernis abgesehen werden, weil weder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind noch es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. 34 Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung sind jedenfalls nicht erfüllt, weil gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Hier besteht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse, weil, wie bereits dargestellt, davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin gegenüber der deutschen Botschaft in Eriwan/Armenien falsche Angaben zur Erlangung des Schengen-Visums gemacht hat. 35 Besondere Umstände, die es der Antragstellerin unzumutbar erscheinen lassen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23/09, Rn. 34 – juris). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustands eine Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist. Die Behauptung, sie leide psychisch unter der Abschiebungsanordnung, weil sie Repressalien ihrer Familie befürchte, die über die Heirat nicht informiert gewesen sei, genügt hierfür nicht. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Armenien bei ihrer Familie wohnen oder sonst mit dieser in Kontakt treten oder diese in Kenntnis über die Heirat setzen müsste. 36 Die Antragstellerin hat schließlich keinen Anspruch auf Duldung ihres Aufenthalts. 37 Die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 38 Die Abschiebung der Antragsteller ist nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich insbesondere nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit der Antragstellerin. Es ist nichts vorgetragen worden, wodurch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG widerlegt werden könnte. Die Anregung im Schriftsatz vom 06.11.2017, ein „entsprechendes fachärztliches Attest“ der Antragstellerin beizubringen, musste die Kammer nicht als Anlass zur weiteren Sachaufklärung nehmen. Es ist bereits nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass Erkrankungen bei der Antragstellerin vorliegen, die einen Bezug zur Reisefähigkeit haben. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.