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Beschluss

2 B 66/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fristwahrende Einreichung einer Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht ist möglich, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Frist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG verlängert hat. • Gerichte dürfen prozessökonomisch unter Berücksichtigung von Systematik und Normzweck annehmen, dass nach Fristverlängerung die Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht fristwahrend erfolgt. • Selbst bei entgegenstehender Auslegung des Wortlauts von § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG käme die unterlassene fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung nicht zum Nachteil der Partei, da in solchen Fällen von Amts wegen Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 VwGO zu gewähren wäre.
Entscheidungsgründe
Einreichungsort der Berufungsbegründung nach Fristverlängerung beim Vorsitzenden des Berufungsgerichts • Die fristwahrende Einreichung einer Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht ist möglich, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Frist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG verlängert hat. • Gerichte dürfen prozessökonomisch unter Berücksichtigung von Systematik und Normzweck annehmen, dass nach Fristverlängerung die Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht fristwahrend erfolgt. • Selbst bei entgegenstehender Auslegung des Wortlauts von § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG käme die unterlassene fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung nicht zum Nachteil der Partei, da in solchen Fällen von Amts wegen Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 VwGO zu gewähren wäre. Die Klägerin erhob Disziplinarklage gegen den Beklagten, einen Polizeibeamten, wegen Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder. Das Verwaltungsgericht verurteilte und das Oberverwaltungsgericht entfernte den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Klägerin hatte die Berufungsbegründungsfrist vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts verlängern lassen und die Begründung dort eingereicht; der Beklagte beanstandete, dies sei nicht fristwahrend, weil nach Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG die Begründung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Der Beklagte wandte Nichtzulassungsbeschwerde ein mit der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung von § 63 Abs. 1 S. 2 und 3 BremDG und der Zuständigkeit des Vorsitzenden für Fristverlängerungen. Das Oberverwaltungsgericht nahm die Einreichung beim Oberverwaltungsgericht als fristwahrend an und bestätigte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. • Revisionszulassungsvoraussetzungen: Eine Frage ist grundsätzlicher Bedeutung nur, wenn ihre Klärung für Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung erforderlich ist; fehlt die Entscheidungserheblichkeit, kann die Revision abgelehnt werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, stRspr.). • Selbst bei auslegungsfeindlicher Lesart von § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG würde die Klägerin nicht belangt: Nach § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 VwGO hätte das Berufungsgericht Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist von Amts wegen zu gewähren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich vorgelegen hätten. • Rechtsprechung und Schrifttum ließen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf vertrauen, dass die auf Antrag des Vorsitzenden verlängerte Frist durch Einreichung beim Oberverwaltungsgericht gewahrt sei; der Vorsitzende des Senats hatte den Verlängerungsantrag entschieden und die Gerichte vertreten diese Praxis. • Systematische Auslegung: Satz 3 des § 63 Abs. 1 BremDG begründet die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Berufungsgerichts für Fristverlängerungsentscheidungen; das Verwaltungsgericht hat nach erstinstanzlicher Entscheidung nur noch Weiterleitungsaufgaben, das Berufungsverfahren läuft vollständig beim Oberverwaltungsgericht. • Prozessökonomische Erwägungen rechtfertigen die Annahme, dass nach Fristverlängerung durch den Vorsitzenden die Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht fristwahrend ist, zumal entgegengesetzene Entscheidungen und Lehrmeinungen für die gesonderte Berufungsbegründung fehlen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; die Berufung der Klägerin war zu Recht zulässig und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigbar. Entscheidend ist, dass die vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts verlängerte Berufungsbegründungsfrist durch Einreichung beim Oberverwaltungsgericht fristwahrend gewahrt werden konnte und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte. Selbst wenn man den Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG anders verstande, hätte das Gericht der Klägerin aus prozessualen Gründen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen gewähren müssen. Damit sind die vom Beklagten aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen entscheidungserheblich nicht, und die Beschwerde begründet keine Zulassung der Revision.