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Beschluss

31 A 1824/22.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.31A1824.22O.00
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Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der am 00. B. 1957 in B. (S. -Q. ) geborene Beklagte stand seit dem 1. Oktober 1975 als Polizeibeamter im Dienst des Klägers. Nach mehreren Beförderungen wurde er am 1. Februar 2005 zum Kriminalhauptkommissar (A 11 LBesO) ernannt. Mit Ablauf des 31. August 2019 ist der Beklagte in den Ruhestand getreten. Der Beklagte ist verheiratet. Er lebt seit dem 0. G. 1999 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat keine Kinder. Der Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Der Kläger hat am 30. Juli 2020 gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben. Er hat ihm vorgeworfen, durch die schuldhafte Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten, insbesondere der Pflicht zur Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen zu haben, indem er am 21. Juni 2016 in einem Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt I. die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit sowie die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt habe. Darüber hinaus habe er seine Pflicht zur Uneigennützigkeit sowie seine Wohlverhaltenspflicht durch den Besitz an dienstlich gelieferter Munition und einem Magazin einer ehemaligen Dienstpistole, die bei einer Durchsuchung seines Wohnhauses und seines Dienstzimmers des Beklagten am 20. Februar 2017 aufgefunden worden seien, verletzt. Hiermit habe er zudem gegen das Waffengesetz verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2022 das Disziplinarverfahren auf die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises und die in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen im Zeitraum vom 21. Juni 2016 bis zum 5. Oktober 2016 beschränkt und dem Beklagten mit dem angefochtenen Urteil das Ruhegehalt aberkannt. Gegen dieses mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19. August 2022 zugestellt worden ist, hat dieser am 5. September 2022 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält einen Berufungsantrag und den Hinweis, die Berufungsbegründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Frist vorbehalten. Mit am 19. September 2022 beim beschließenden Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtige des Beklagten beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Mit zwei weiteren, an selber Stelle eingegangenen identischen Schriftsätzen hat er "vorläufig zur Begründung der Berufung vorgetragen". Mit Verfügung vom 20. September 2022 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Oktober 2022 verlängert worden. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter ausdrücklichem Hinweis auf § 64 Abs. 1 LBG NRW mitgeteilt. Mit am 19. Oktober 2022 beim beschließenden Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine weitere Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis zum 9. November 2022, die mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 gewährt wurde. Am 9. November 2022 ging eine auf denselben Tag datierte Berufungsbegründung des Beklagten beim beschließenden Gericht ein. Der beschließende Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 10. November 2022 seine Absicht mitgeteilt, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sei, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 21. November 2022 hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht einen auf denselben Tag datierten Schriftsatz zur Begründung seiner Berufung eingereicht. Der Beklagte macht geltend, die Berufung sei zulässig. Zumindest mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2022 sei die Begründung innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim beschließenden Gericht eingegangen, das hierfür zuständig gewesen sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und einhelliger Meinung im Schrifttum seien § 64 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LDG NRW dahingehend auszulegen, dass nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats die Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht fristgerecht eingereicht werden könne. Die zu der wortgleichen Vorschrift § 64 BDG angestellten Erwägungen seien auf § 64 LDG NRW zu übertragen. Für diese Auslegung werde in der Rechtsprechung angeführt, es gebe "keinen vernünftigen Grund" aus dem die Begründung nach erfolgter Fristverlängerung "noch beim Verwaltungsgericht eingereicht werden sollte". Eine solche Betrachtung sei auch prozessökonomisch. Sofern das beschließende Gericht "von dieser in ständiger Rechtsprechung gefestigten Auslegung des § 64 Abs. 1 S. 3 LDG NRW" abweichen wolle, sei ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies werde hilfsweise ausdrücklich beantragt. Das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht das Ruhegehalt aberkannt. Hierbei handele es sich um die disziplinare Höchstmaßnahme, die nur verhängt werden dürfe, wenn der Beamte das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren habe. Das sei bei ihm nicht der Fall. Bei ihm bestünden Milderungsgründe, die es ausschlössen, die Grundsätze der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuwenden. Er habe sein Handeln zu keinem Zeitpunkt an der Reichsbürgerideologie orientiert. Seine "reichsbürgertypischen Aktivitäten" beschränkten sich auf eine kurze Zeitspanne und bewegten sich "im untersten Schwerebereich". Es sei dem Beklagten zumutbar, ihn weiterhin besoldungsrechtlich zu alimentieren. Eine Ruhegehaltskürzung reiche in jeder Hinsicht aus. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, weiter hilfsweise, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren und nach den vorgenannten Anträgen zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. II. Die Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 3 LDG NRW i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen. 1. Der Beklagte hat die Berufung erst am 21. November 2022 und damit nach Ablauf der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Oktober 2022 (zuletzt) bis zum 9. November 2022 verlängerten Frist gegenüber dem Verwaltungsgericht begründet. Die am 9. November 2022 beim beschließenden Gericht eingegangene Berufungsbegründung wahrte diese Frist ebenso wenig wie die am 19. September 2022 an selber Stelle eingegangenen Schriftsätze, mit denen "vorläufig" zur Begründung vorgetragen werden sollte Denn gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist die Berufung – fristgerecht – beim Verwaltungsgericht einzulegen und zu begründen. Mangelt es – wie hier – an diesem Erfordernis, ist die Berufung gem. § 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW unzulässig. 2. Die Tatsache, dass die Frist zur Begründung der Berufung durch den Senatsvorsitzenden jeweils antragsgemäß verlängert worden ist, führt nicht dazu, dass die Berufungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingelegt werden kann. a) Dies hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. März 2019 – 3d A 4888/18.O –, juris Rn. 54 ff., wie folgt begründet: „Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, der die Einlegung und die Begründung der Berufung gegen eine Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft ("und"), ist eindeutig. Er lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass allein die Einlegung, nicht aber die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen müsste. Eine Möglichkeit, die Berufung fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht einzulegen oder zu begründen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies lässt allein den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber im Disziplinarrecht eine alternative oder zusätzliche Möglichkeit, die Begründung der Berufung gegen Urteile in Disziplinarklagesachen beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, nicht zulassen wollte. Demgegenüber war eine solche Möglichkeit in § 80 Satz 2 der Disziplinarordnung NRW für die Einlegung der Berufung in Disziplinarsachen noch ausdrücklich vorgesehen. Eine gleichartige Regelung besteht für die Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Revision in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt für die isolierte (nachfolgende) Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Berufung das Oberverwaltungsgericht als ausschließlichen Adressaten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 - 3d A 1785/14.O -, juris Rn. 47. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut des Gesetzes ("einzulegen und zu begründen") insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung bei einer Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 B 51.16 -, juris Rn. 12. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil – wie im Streitfall – die Frist für die Berufungsbegründung verlängert worden ist. Denn eine Ausnahme für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Darin heißt es zum gleichlautenden § 64 BDG, den der Landesgesetzgeber übernommen hat: "Satz 2 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss." (BT-Drucks. 14/4659, S. 50). Dagegen ist in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt, dass die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung an das Oberverwaltungsgericht statt wie im Gesetz vorgesehen an das Verwaltungsgericht übermittelt werden darf. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dagegen, dass die Berufung nach einer Fristverlängerung beim Oberverwaltungsgericht begründet werden darf. Denn im Gegensatz zu § 64 LDG NRW sieht § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. September 2004 gültigen Fassung vor: "Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen." Eine solche Regelung fehlt in § 64 Abs. 1 LDG NRW. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, wäre erforderlich gewesen, eine vergleichbare Regelung in § 64 LDG NRW einzufügen. Hinzu tritt, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2006 § 64 BDG überarbeitet und an Änderungen der VwGO angepasst hat (BT-Drucks. 16/2253, S. 14). In diesem Zusammenhang hat er zwar § 64 Abs. 2 BDG an die Änderung von § 124a VwGO angepasst, nicht aber § 64 Abs. 1 BDG an die zum 1. September 2004 erfolgte Änderung des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann (s.o.). Wenn der Gesetzgeber auf diese Weise allein § 64 Abs. 2 BDG, nicht aber auch § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG an die erfolgten Änderungen in der VwGO anpasst, spricht auch dies dafür, dass es beim Wortlaut von § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW und damit bei unterschiedlichen Regelungen verbleiben sollte. Der Landesgesetzgeber hat ebenfalls lediglich § 64 Abs. 2 LDG NRW an die Änderungen der VwGO angepasst, nicht aber § 64 Abs. 1 (vgl. LT-Drucks. NRW 14/9308, S. 25 und 40). Eine Auslegung von § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck erfordert kein anderes Ergebnis. Die Regelung ist eine Formvorschrift, die der Gesetzgeber in unterschiedlichster Weise ausgestalten kann. Art. 19 Abs. 4 GG oder der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 EMRK) rechtfertigen keine andere Auslegung, zumal der Berufungskläger durch die auch hier erfolgte Rechtsmittelbelehrung - ungeachtet zusätzlicher erläuternder Verfügungen - hinreichend geschützt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Rechtsmittelführer durch die Regelung der Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt erschwert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03. 2003 - 1 BvR 310/03 -, juris Rn. 8. Etwaige Praktikabilitätsvorteile sind jedenfalls nicht so groß, dass sie eine Abkehr vom Wortlaut des Gesetzes erfordern oder rechtfertigen. Insbesondere genügt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts hierfür nicht eine etwaige minimale Beschleunigung des Verfahrens." b) An diesen Erwägungen hat der Senat auch nach dem dem vorstehend zitierten Urteil nachgehenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 – 2 B 25.19 –, demzufolge an Systematik und Normzweck der Regelungen orientierte prozessökonomische Erwägungen für die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht für den Fall sprechen sollen, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat, festgehalten. Dies hat er im Urteil vom 18. August 2021 – 3d A 1185/20.O – juris Rdn.63 ff, wie folgt begründet: „Den dortigen – die Entscheidung nicht tragenden – Ausführungen, "an Systematik und Normzweck der Regelungen (sic. § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) orientierte prozessökonomische Erwägungen sprechen für die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat", vermag der Senat keinen Grund zu entnehmen, der es rechtfertigte, vom eindeutigen Wortlaut der Vorschriften abzuweichen. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen ist Folgendes anzumerken: 1. Die Entstehungsgeschichte des § 64 LDG NRW belegt, dass eine Ausnahme vom vorgesehenen Ort für die Einreichung der Berufungsbegründung im Fall der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats vom Gesetzgeber nicht gewollt war. In der Gesetzesbegründung zu § 64 BDG, den der Landesgesetzgeber – in Anpassung des nordrhein-westfälischen Disziplinarrechts an das Disziplinargesetz des Bundes unter dem Aspekt der Rechtsvereinheitlichung im Bereich des Disziplinarrechts und in Verfolgung des Konzepts, eine Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten im Bundesgebiet zu gewährleisten – vgl. LT-Drucksache NRW 13/5220, S. 2, 77 – wortgleich übernommen hat, heißt es dazu: "Das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage kann wie bisher mit der Berufung angegriffen werden. Die Einführung einer Zulassungsberufung entsprechend § 124 VwGO ist im Disziplinarklageverfahren nicht angezeigt. Während die Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entscheidungen zum Gegenstand haben, die von einer Ausgangsbehörde erlassen und anschließend von einer Widerspruchsbehörde und vom Verwaltungsgericht überprüft werden, hat im Disziplinarklageverfahren erst das Verwaltungsgericht die eigentliche Sachentscheidung getroffen. Diese muss schon angesichts ihrer erheblichen Auswirkungen auf den Betroffenen ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen durch eine zweite Instanz überprüfbar sein. Satz 2 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss. Die Regelungen zum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis 5 sind in Anlehnung an § 124 Abs. 3 VwGO konzipiert." Vgl. BT-Drucks. 14/4659, S. 50 Während der Gesetzgeber zunächst der Einführung einer Zulassungsberufung nach dem Vorbild des § 124 VwGO in Disziplinarklageverfahren eine Absage erteilt, stellt er zu Satz 2 des § 64 BDG klar, dass hier Frist und Form der Berufungseinlegung geregelt werden sollen, ohne gesondert herauszustellen, dass Satz 2 auch die Begründung der Berufung regelt. Den Begründungszwang in § 64 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BDG hat der Gesetzgeber dann in Anlehnung an § 124a Abs. 3 VwGO – in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung, die der Gesetzgeber allein im Blick haben konnte – konzipiert. Soweit in der Gesetzesbegründung dagegen von § 124 Abs. 3 VwGO die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, da § 124 VwGO in keiner seiner Fassungen über einen dritten Absatz verfügte, die Vorschrift ausdrücklich nur die Zulässigkeit der Berufung betrifft und sich lediglich in § 124a VwGO Regelungen zur Begründung der Berufung finden. Die Regelungen in § 64 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BDG entsprechen – unter Anpassung an das Disziplinarverfahren - wortgleich den Regelungen in § 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO, wenn es dort heißt: "3 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. 4 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 5 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig." Entscheidende Bedeutung für das Verständnis des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG kommt dabei der Tatsache zu, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nicht auf § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach "die Begründung ..., sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen" ist, Bezug genommen hat. Aus dieser ausdrücklichen Nichtübernahme der Konzeption des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO in den § 64 BDG und der eindeutigen Regelung zur Einlegung und Begründung der Berufung in § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG folgt unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik, dass die Berufungsbegründung in Disziplinarklageverfahren ausschließlich beim Verwaltungsgericht einzureichen ist, und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Verlängerung der Begründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden gekommen ist oder nicht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, wäre es erforderlich - und ohne weiteres möglich - gewesen, eine dem § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO vergleichbare Regelung in § 64 BDG einzufügen. Hieran fehlt es. Für eine insoweit bewusste Entscheidung des Gesetzgebers spricht auch die Regelung in Abs. 2 des § 64 BDG, der für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über eine Disziplinarverfügung insbesondere den § 124a VwGO in Gänze für anwendbar erklärt, für diese Fälle also ausdrücklich die Einreichung einer separaten Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht – nicht lediglich zulässt, sondern: – fordert. 2. An Systematik und Normzweck der Regelungen orientierte prozessökonomische Erwägungen rechtfertigen nicht eine ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat. A.A. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2019 - 2 B 25.19 -, juris Rn. 8 -. a) Es ist bereits dargelegt worden, dass sich weder aus der Systematik noch aus dem Normzweck die Möglichkeit einer Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht herleiten lässt. Darüber hinaus steht einem solchen Verständnis auch der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, der eine abweichende Auslegung nicht zulässt. Vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2003 - 1 BvR 310/03 -, juris Rn. 8. Die Auslegung einer Rechtsnorm beginnt beim Wortlaut. Sie ist darauf gerichtet, den möglichen Sinngehalt eines Normtextes zu erfassen und zu ermitteln, was die Norm nach den Sprachgesetzen bedeuten kann. Vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 441 Dabei stehen die grammatikalische Struktur der Norm, die logische Beziehung der einzelnen Gesetzesworte zueinander sowie die mögliche Bedeutung der einzelnen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale selbst im Fokus der Auslegung. Vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 37 ff. Der Wortlaut einer Norm gibt den möglichen Sinngehalt der gesetzlichen Aussage vor und markiert damit zugleich die Grenze der Auslegung. Vgl. nur Zippelius, a.a.O., S. 39. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW und unter Berücksichtigung der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift scheidet eine Auslegung in dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Sinne aus. Der demgegenüber für den Fall der Verlängerung der Berufungsfrist vertretenen Auffassung, der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW/BDG sei nicht eindeutig, so OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07.BDG - NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42, steht bereits entgegen, dass der Wortlaut einer Regelung nicht auf der einen Seite eindeutig und auf der anderen Seite nicht eindeutig sein kann. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW jedoch – wie bereits dargelegt – eindeutig. b) Das Argument vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12. 2010 - 2 B 66.10 -, juris Rn. 7 -, dieses wortgetreue Verständnis lasse sich schwerlich mit der durch Satz 3 begründeten Zuständigkeit des Vorsitzenden des Berufungsgerichts für die Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vereinbaren, überzeugt nicht. Zwar ist mit dem Begriff des Vorsitzenden im Sinne des Satzes 3 der Vorsitzende des Berufungsgerichts gemeint und hat das Verwaltungsgericht nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens keine Entscheidungszuständigkeiten mehr, da das Berufungsverfahren vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt wird. Dies führt jedoch nicht etwa dazu, dass eine Gesetzesauslegung dahingehend, gleichwohl bleibe der Ort für eine fristgerechte Einreichung der Begründung das Verwaltungsgericht, aus denklogischen Gründen unmöglich wäre. Vielmehr handelt es sich um reine Zweckmäßigkeitserwägungen. Das bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07.BDG -, NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42. Dieses hatte aus der Befassung des Oberverwaltungsgerichts mit der Sache infolge der Berufungsfristverlängerung und dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Befugnis außer der Weiterleitung der Begründung mehr habe, geschlussfolgert, es gebe aus Gründen der Prozessökonomie in diesem Fall "keinen vernünftigen Grund", warum die Berufungsbegründung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Derartige – vermeintliche – Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen es indes nicht, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Möglichkeit einer fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht zuzulassen. Abgesehen davon führte eine solche Auslegung dazu, dass nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats die Berufungsbegründung fristgerecht bei zwei unterschiedlichen Stellen, nämlich gleichermaßen beim Verwaltungs- wie beim Oberverwaltungsgericht, eingereicht werden könnte. Dass die Einreichung beim Verwaltungsgericht in einem solchen Fall unzulässig sein könnte, wird soweit ersichtlich von niemandem vertreten. Eine solche Verdoppelung der Orte möglicher fristwahrender Vorlage der Berufungsbegründung kann kaum als "prozessökonomisch" bezeichnet werden. Sie schaffte Unbestimmtheiten in einem Bereich, in dem Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Nicht ohne Grund sieht § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG / LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 5 VwGO – wie ausgeführt – für Begründungen von Berufungen bzw. Berufungszulassungsanträgen u.a. in Anfechtungsverfahren gegen Disziplinarverfügungen die Einreichung ausschließlich beim Oberverwaltungsgericht vor. c) Auch das Übersenden der Verfahrensakten nach Eingang der Berufungsschrift von der ersten in die zweite Instanz rechtfertigt keine andere Beurteilung. In Abgrenzung zur früheren Rechtslage sieht die aktuelle Fassung des § 124a VwGO, wie erörtert, sowohl für die Begründung der zugelassenen Berufung als auch für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, die Einreichung beim Oberverwaltungsgericht vor, so sie nicht mit dem instanzeinleitenden Schriftsatz erfolgt. Der (für die frühere Fassung nach dem Willen des Gesetzgebers bedeutsamen) Möglichkeit der ortsnahen Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht kommt nach dem Verständnis des aktuellen Bundesgesetzgebers keine Bedeutung mehr zu. Das lässt den Rückschluss zu, dass dieser Gesetzgeber auch des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG, mit dem § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW übereinstimmt, der – wie dargelegt – die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO bewusst nicht in Bezug genommen hat, keine berücksichtigungsbedürftigen prozessökonomischen Unterschiede mit Blick darauf gesehen hat, ob Einreichungsort der Begründung und Verbleib der Akten auseinanderfallen. Ob die Aufnahme einer dem § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechenden Regelung in § 64 Abs. 1 LDG NRW/BDG sinnvoll hätte sein können, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist, weil das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Sache bereits befasst ist und das Verwaltungsgericht keinerlei Befugnis außer der Weiterleitung der Begründung hat, darauf stellt das OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07.BDG - NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42, entscheidend ab, kann dahinstehen, nachdem der Gesetzgeber, wie dargelegt, von einer solchen Regelung Abstand genommen hat. Es ist angesichts der Gewaltenteilung nicht Sache der Gerichte, diese gesetzgeberische Entscheidung zu unterlaufen oder zu aktualisieren.“ Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung dessen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich (wenngleich in anderer Besetzung als aktuell) in einem ähnlich gelagerten Fall die Revision wegen Divergenz zugelassen hat. Maßgeblich für diese Haltung des Senats ist die Erwägung, dass der Wortlaut eines Gesetzes sowohl den Ausgangspunkt als auch (erst recht) die Grenze jeder zulässigen Auslegung bildet – jedenfalls, soweit nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen Abweichendes geboten ist (wofür im Streitfall mit Blick auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, wie er Berufungszulassung und Berufungsbegründung – vgl. § 124 a VwGO einerseits und §§ 64 BDG, 64 LDG NRW andererseits – gestalten möchte, kein greifbarer Anhalt besteht). Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.05.2022 – 2 BvR 1667/20 –, juris Rn. 33 ff. Wenn, soweit und solange nicht der Gesetzgeber selbst (hier: derjenige des Landes NRW als für das LDG NRW zuständiger) eine Rechtslage schafft, die etwa mit dem System der Berufungszulassung der VwGO (vgl. § 124 a VwGO) übereinstimmt, sieht sich der beschließende Senat angesichts des Zweifel nicht aufkommen lassenden Wortlauts des § 64 Abs. 1 LDG NRW gehindert, die (bislang im Übrigen, soweit erkennbar, nicht mit ausgiebiger Begründung tragend geäußerte) Rechtsmeinung des zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter Zurückstellung von Bedenken im Interesse der Rechtseinheitlichkeit mitzutragen. Dies ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 2 GG angelegten Gedanken des Respekts gegenüber dem Gesetzgeber als einem der drei Träger der Staatsgewalt. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, Praktikabilitätserwägungen anzustellen und an seiner Bewertung orientiert prozessrechtliche Regelungen zu treffen – oder eben nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 B 65.22 –, juris Rn. 15. 3. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass den Prozessbevollmächtigten des Beklagten kein – dem Beklagten gem. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares – Verschulden an der Fristversäumnis trifft und er sich darauf verlassen durfte, dass der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht die verlängerte Berufungsbegründungsfrist wahren würde. Vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Beschlüsse vom 30.12.2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 5 ff., und vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 13. Der Beklagte wurde schon durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung an das Verwaltungsgericht zu übermitteln ist. Derartiges ergibt sich – wie ausgeführt – auch aus dem Gesetz. Es lag darüber hinaus keine einheitliche Rechtsprechung vor, nach der die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW ausnahmsweise (auch) beim Oberverwaltungsgericht statt (allein) beim Verwaltungsgericht eingelegt werden dürfte. Vielmehr ist die Berufungsbegründung nach gefestigter, mittlerweile mehr als fünf Jahre bestehender und entsprechend veröffentlichter Auffassung des beschließenden Senats auch im Falle der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden beim Verwaltungsgericht einzureichen, Vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 18.08.2021 – 3d A 1185/20.O – juris Rn. 107, vom 20.03.2019 – 3d A 4888/18.O –, vom 08.03.2017 – 3d A 1815/13.O –, juris Rn. 49, und vom 11.01.2017 – 3d A 204/16.O –, juris Rn. 24. Auf die insofern zu beachtende Regelung des § 64 Abs. 1 LDG NRW ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zusammen mit der Mitteilung der (ersten) Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass dieser diesen Hinweis nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen haben könnte. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr daraus, dass der Beklagte die mitgeteilte Fristverlängerung in Anspruch genommen hat. b) Da keine Verpflichtung des Gerichts besteht, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.01.2001 – 1 BvR 2147/00 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 B 812/18 – , juris Rn. 9. durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten – abgesehen davon, dass ein derartiger Hinweis des Senats den nachfolgenden Ausführungen entsprechend schon nicht innerhalb der Begründungsfrist zu erwarten gewesen wäre – auch sonst nicht darauf vertrauen, rechtzeitig auf die Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Gericht hingewiesen zu werden. Während des Laufs der Begründungsfrist ist er, wie erwähnt, aus Gründen prozessualer Fürsorge vom beschließenden Senat ausdrücklich auf die maßgebliche Rechtsvorschrift hingewiesen worden. c) Auch eine im ordentlichen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung des Begründungsschriftsatzes vom 9. November 2022 durch das Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht hätte nicht dazu geführt, dass der Beklagte die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bei dem Verwaltungsgericht noch hätte einhalten können, weshalb ihm auch mit Blick auf eine derartige etwaige Verpflichtung des Oberverwaltungsgerichts keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. aa) Zwar mag ein unzuständiges Gericht jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gehalten sein, einen bei ihm eingegangenen Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 – 9 B 20.17 –, juris Rn. 6. bb) Vorliegend bestand eine solche Pflicht mit Blick auf den erst am letzten Tag der Frist um die Mittagszeit beim beschließenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz allerdings nicht. Eine Weiterleitung nach Durchlaufen des ordentlichen Geschäftsganges – der unter anderem die Vorlage an den bearbeitenden Richter umfasst, der eine Weiterleitung hätte veranlassen können – hätte nicht mehr zu einem fristgemäßen Eingang beim Verwaltungsgericht geführt. Im Streitfall hat eine vom Senat veranlasste Nachfrage beim Verwaltungsgericht am 10. November 2022, mithin nach Ablauf der Begründungsfrist, ergeben, dass dort keine Berufungsbegründung eingegangen war. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Anordnung, die Begründung hierhin weiterzuleiten, nutzlos gewesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. V. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.