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Beschluss

31 A 1080/21.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1109.31A1080.21O.00
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Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der im Jahr XXX geborene Beklagte steht seit 1983 als Polizeibeamter im Dienst des Klägers. Zum 2. K. 2012 wurde er zum Polizeihauptkommissar (A 12) ernannt und war zuletzt als Dienstgruppenleiter und stellvertretender Leiter der Polizeiwache in X. tätig. Am 15. April 2019 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben wegen des Vorwurfs, der Beklagte habe am 20. Oktober 2017 auf seinem Laptop unter dem Anwenderprofil „E. “ in einem Skypeordner mit dem Namen „FXX“ insgesamt 83 Bilder gespeichert, welche entweder Kinder im Alter von circa 7 bis 12 Jahren zeigten, die teilweise oder ganz unbekleidet aufreizend posieren und deren Geschlechtsteile in den Vordergrund gerückt sind, oder den schweren sexuellen Missbrauch an Kindern im Alter von circa 1 bis 12 Jahren überwiegend durch Erwachsene zeigen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. März 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. März 2021 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen dieses mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit beim Verwaltungsgericht am 26. April 2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31. Mai 2021 zu verlängern. Dem Antrag hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 5. Mai 2021 entsprochen und dabei zugleich auf § 64 Abs. 1 LDG NRW hingewiesen. Unter dem 19. Mai 2021 erfolgte antragsgemäß eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 30. Juni 2021. Hierbei ist – diesmal ergänzend unter Hinweis auf den Gesichtspunkt des Einreichungsorts der Berufungsbegründung – auf § 64 Abs. 1 LDG NRW hingewiesen worden. Am 30. Juni 2021 um 8.42 Uhr ging die auf den 29. Juni 2021 datierte Berufungsbegründung des Beklagten per Telefax beim beschließenden Gericht ein. Mit Verfügung vom 10. August 2021 machte der Senatsvorsitzende den Beklagten unter Bezugnahme auf die Eingangsverfügung sowie die Verfügung vom 19. Mai 2021 auf die Senatsrechtsprechung aufmerksam, wonach auch in den Fällen der Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung durch den Senatsvorsitzenden deren Einreichungsort nach § 64 Abs. 1 LDG NRW das Verwaltungsgericht ist. Am 9. September 2021 ging beim Verwaltungsgericht eine Berufungsbegründung ein. Mit beim Oberverwaltungsgericht am selben Tage eingegangenem Schriftsatz beantragte der Beklagte, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, sein Prozessbevollmächtigter sei nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 19. Mai 2021 davon ausgegangen, dass „jetzt auch die Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht die Frist wahren“ würde. Dieser habe vor der Versendung der Berufungsbegründung die seit über 20 Jahren in seinem Büro beschäftigte Rechtsanwaltsgehilfin ausdrücklich um Prüfung gebeten, an welches Gericht die Berufungsbegründung innerhalb der Frist zu schicken sei. Diese habe ihm – was sich auch aus einer dem Schriftsatz beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin ergebe – nach Prüfung gesagt, sie sei „ganz sicher, dass die Berufungsbegründung jetzt an das Oberverwaltungsgericht zu schicken ist“. Mit Verfügung vom 7. September 2022 hat der Senat seine Absicht mitgeteilt, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der einzuhaltenden Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sei und die mit Schriftsatz vom 9. September 2021 beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht komme. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 Stellung genommen. Er macht geltend, die Frist zur Begründung der Berufung habe er nicht unverschuldet versäumt, da Berufungsbegründungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich beim Oberverwaltungsgericht einzureichen seien. Zwar sei sein Prozessbevollmächtigter durch den Senat auf § 64 LDG NRW hingewiesen worden. Das sei aber nicht gegen Übersendung eines Empfangsbekenntnisses erfolgt, weshalb es an einer Aktualisierung der Sorgfaltspflicht seines Prozessbevollmächtigten fehle. Darüber hinaus dürfe ein Anwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen. Letztlich sei dem Wiedereinsetzungsantrag auch mit Blick auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte – Art. 103 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG – zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und unter Änderung des angefochtenen Urteils die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, und beruft sich dabei neben weiteren Ausführungen auf den Inhalt der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 3 LDG NRW i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen. 1. Der Beklagte hat die Berufung erst am 9. September 2021 und damit nach Ablauf der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. Mai 2021 (zuletzt) bis zum 30. Juni 2021 verlängerten Frist gegenüber dem Verwaltungsgericht begründet. Die am 30. Juni 2021 beim beschließenden Gericht eingegangene Berufungsbegründung wahrte diese Frist nicht. Denn gem. § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist die Berufung – fristgerecht - beim Verwaltungsgericht einzulegen und zu begründen. Mangelt es – wie hier – an diesem Erfordernis, ist die Berufung gem. § 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW unzulässig. 2. Die Tatsache, dass die Frist zur Begründung der Berufung durch den Senatsvorsitzenden jeweils antragsgemäß verlängert worden ist, führt nicht dazu, dass die Berufungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingelegt werden kann. a) Dies hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. März 2019 – 3d A 4888/18.O –, juris Rn. 54 ff., wie folgt begründet: „Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, der die Einlegung und die Begründung der Berufung gegen eine Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft ("und"), ist eindeutig. Er lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass allein die Einlegung, nicht aber die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen müsste. Eine Möglichkeit, die Berufung fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht einzulegen oder zu begründen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies lässt allein den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber im Disziplinarrecht eine alternative oder zusätzliche Möglichkeit, die Begründung der Berufung gegen Urteile in Disziplinarklagesachen beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, nicht zulassen wollte. Demgegenüber war eine solche Möglichkeit in § 80 Satz 2 der Disziplinarordnung NRW für die Einlegung der Berufung in Disziplinarsachen noch ausdrücklich vorgesehen. Eine gleichartige Regelung besteht für die Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Revision in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt für die isolierte (nachfolgende) Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Berufung das Oberverwaltungsgericht als ausschließlichen Adressaten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 - 3d A 1785/14.O -, juris Rn. 47. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut des Gesetzes ("einzulegen und zu begründen") insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung bei einer Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 B 51.16 -, juris Rn. 12. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil – wie im Streitfall – die Frist für die Berufungsbegründung verlängert worden ist. Denn eine Ausnahme für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Darin heißt es zum gleichlautenden § 64 BDG, den der Landesgesetzgeber übernommen hat: "Satz 2 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss." (BT-Drucks. 14/4659, S. 50). Dagegen ist in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt, dass die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung an das Oberverwaltungsgericht statt wie im Gesetz vorgesehen an das Verwaltungsgericht übermittelt werden darf. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dagegen, dass die Berufung nach einer Fristverlängerung beim Oberverwaltungsgericht begründet werden darf. Denn im Gegensatz zu § 64 LDG NRW sieht § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. September 2004 gültigen Fassung vor: "Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen." Eine solche Regelung fehlt in § 64 Abs. 1 LDG NRW. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, wäre erforderlich gewesen, eine vergleichbare Regelung in § 64 LDG NRW einzufügen. Hinzu tritt, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2006 § 64 BDG überarbeitet und an Änderungen der VwGO angepasst hat (BT-Drucks. 16/2253, S. 14). In diesem Zusammenhang hat er zwar § 64 Abs. 2 BDG an die Änderung von § 124a VwGO angepasst, nicht aber § 64 Abs. 1 BDG an die zum 1. September 2004 erfolgte Änderung des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann (s.o.). Wenn der Gesetzgeber auf diese Weise allein § 64 Abs. 2 BDG, nicht aber auch § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG an die erfolgten Änderungen in der VwGO anpasst, spricht auch dies dafür, dass es beim Wortlaut von § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW und damit bei unterschiedlichen Regelungen verbleiben sollte. Der Landesgesetzgeber hat ebenfalls lediglich § 64 Abs. 2 LDG NRW an die Änderungen der VwGO angepasst, nicht aber § 64 Abs. 1 (vgl. LT-Drucks. NRW 14/9308, S. 25 und 40). Eine Auslegung von § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck erfordert kein anderes Ergebnis. Die Regelung ist eine Formvorschrift, die der Gesetzgeber in unterschiedlichster Weise ausgestalten kann. Art. 19 Abs. 4 GG oder der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 EMRK) rechtfertigen keine andere Auslegung, zumal der Berufungskläger durch die auch hier erfolgte Rechtsmittelbelehrung - ungeachtet zusätzlicher erläuternder Verfügungen - hinreichend geschützt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Rechtsmittelführer durch die Regelung der Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt erschwert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03. 2003 - 1 BvR 310/03 -, juris Rn. 8. Etwaige Praktikabilitätsvorteile sind jedenfalls nicht so groß, dass sie eine Abkehr vom Wortlaut des Gesetzes erfordern oder rechtfertigen. Insbesondere genügt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts hierfür nicht eine etwaige minimale Beschleunigung des Verfahrens." b) An diesen Erwägungen hat der Senat auch nach dem dem vorstehend zitierten Urteil nachgehenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. K. 2019 – 2 B 25.19 –, demzufolge an Systematik und Normzweck der Regelungen orientierte prozessökonomische Erwägungen für die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht für den Fall sprechen sollen, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat, festgehalten. Dies hat er im Urteil vom 18. August 2021 – 3d A 1185/20.O – juris Rdn.63 ff, wie folgt begründet: „Den dortigen – die Entscheidung nicht tragenden – Ausführungen, "an Systematik und Normzweck der Regelungen (sic. § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) orientierte prozessökonomische Erwägungen sprechen für die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat", vermag der Senat keinen Grund zu entnehmen, der es rechtfertigte, vom eindeutigen Wortlaut der Vorschriften abzuweichen. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen ist Folgendes anzumerken: 1. Die Entstehungsgeschichte des § 64 LDG NRW belegt, dass eine Ausnahme vom vorgesehenen Ort für die Einreichung der Berufungsbegründung im Fall der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats vom Gesetzgeber nicht gewollt war. In der Gesetzesbegründung zu § 64 BDG, den der Landesgesetzgeber – in Anpassung des nordrhein-westfälischen Disziplinarrechts an das Disziplinargesetz des Bundes unter dem Aspekt der Rechtsvereinheitlichung im Bereich des Disziplinarrechts und in Verfolgung des Konzepts, eine Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten im Bundesgebiet zu gewährleisten – vgl. LT-Drucksache NRW 13/5220, S. 2, 77 – wortgleich übernommen hat, heißt es dazu: "Das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage kann wie bisher mit der Berufung angegriffen werden. Die Einführung einer Zulassungsberufung entsprechend § 124 VwGO ist im Disziplinarklageverfahren nicht angezeigt. Während die Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entscheidungen zum Gegenstand haben, die von einer Ausgangsbehörde erlassen und anschließend von einer Widerspruchsbehörde und vom Verwaltungsgericht überprüft werden, hat im Disziplinarklageverfahren erst das Verwaltungsgericht die eigentliche Sachentscheidung getroffen. Diese muss schon angesichts ihrer erheblichen Auswirkungen auf den Betroffenen ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen durch eine zweite Instanz überprüfbar sein. Satz 2 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss. Die Regelungen zum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis 5 sind in Anlehnung an § 124 Abs. 3 VwGO konzipiert." Vgl. BT-Drucks. 14/4659, S. 50 Während der Gesetzgeber zunächst der Einführung einer Zulassungsberufung nach dem Vorbild des § 124 VwGO in Disziplinarklageverfahren eine Absage erteilt, stellt er zu Satz 2 des § 64 BDG klar, dass hier Frist und Form der Berufungseinlegung geregelt werden sollen, ohne gesondert herauszustellen, dass Satz 2 auch die Begründung der Berufung regelt. Den Begründungszwang in § 64 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BDG hat der Gesetzgeber dann in Anlehnung an § 124a Abs. 3 VwGO – in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung, die der Gesetzgeber allein im Blick haben konnte – konzipiert. Soweit in der Gesetzesbegründung dagegen von § 124 Abs. 3 VwGO die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, da § 124 VwGO in keiner seiner Fassungen über einen dritten Absatz verfügte, die Vorschrift ausdrücklich nur die Zulässigkeit der Berufung betrifft und sich lediglich in § 124a VwGO Regelungen zur Begründung der Berufung finden. Die Regelungen in § 64 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BDG entsprechen – unter Anpassung an das Disziplinarverfahren - wortgleich den Regelungen in § 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO, wenn es dort heißt: "3 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. 4 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 5 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig." Entscheidende Bedeutung für das Verständnis des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG kommt dabei der Tatsache zu, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nicht auf § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach "die Begründung ..., sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen" ist, Bezug genommen hat. Aus dieser ausdrücklichen Nichtübernahme der Konzeption des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO in den § 64 BDG und der eindeutigen Regelung zur Einlegung und Begründung der Berufung in § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG folgt unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik, dass die Berufungsbegründung in Disziplinarklageverfahren ausschließlich beim Verwaltungsgericht einzureichen ist, und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Verlängerung der Begründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden gekommen ist oder nicht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, wäre es erforderlich - und ohne weiteres möglich - gewesen, eine dem § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO vergleichbare Regelung in § 64 BDG einzufügen. Hieran fehlt es. Für eine insoweit bewusste Entscheidung des Gesetzgebers spricht auch die Regelung in Abs. 2 des § 64 BDG, der für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über eine Disziplinarverfügung insbesondere den § 124a VwGO in Gänze für anwendbar erklärt, für diese Fälle also ausdrücklich die Einreichung einer separaten Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht - nicht lediglich zulässt, sondern: - fordert. 2. An Systematik und Normzweck der Regelungen orientierte prozessökonomische Erwägungen rechtfertigen nicht eine ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat. A.A. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2019 - 2 B 25.19 -, juris Rn. 8 -. a) Es ist bereits dargelegt worden, dass sich weder aus der Systematik noch aus dem Normzweck die Möglichkeit einer Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht herleiten lässt. Darüber hinaus steht einem solchen Verständnis auch der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, der eine abweichende Auslegung nicht zulässt. Vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2003 - 1 BvR 310/03 -, juris Rn. 8. Die Auslegung einer Rechtsnorm beginnt beim Wortlaut. Sie ist darauf gerichtet, den möglichen Sinngehalt eines Normtextes zu erfassen und zu ermitteln, was die Norm nach den Sprachgesetzen bedeuten kann. Vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 441 Dabei stehen die grammatikalische Struktur der Norm, die logische Beziehung der einzelnen Gesetzesworte zueinander sowie die mögliche Bedeutung der einzelnen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale selbst im Fokus der Auslegung. Vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 37 ff. Der Wortlaut einer Norm gibt den möglichen Sinngehalt der gesetzlichen Aussage vor und markiert damit zugleich die Grenze der Auslegung. Vgl. nur Zippelius, a.a.O., S. 39. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW und unter Berücksichtigung der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift scheidet eine Auslegung in dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Sinne aus. Der demgegenüber für den Fall der Verlängerung der Berufungsfrist vertretenen Auffassung, der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW/BDG sei nicht eindeutig, so OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07.BDG - NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42, steht bereits entgegen, dass der Wortlaut einer Regelung nicht auf der einen Seite eindeutig und auf der anderen Seite nicht eindeutig sein kann. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW jedoch - wie bereits dargelegt - eindeutig. b) Das Argument vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12. 2010 - 2 B 66.10 -, juris Rn. 7 -, dieses wortgetreue Verständnis lasse sich schwerlich mit der durch Satz 3 begründeten Zuständigkeit des Vorsitzenden des Berufungsgerichts für die Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vereinbaren, überzeugt nicht. Zwar ist mit dem Begriff des Vorsitzenden im Sinne des Satzes 3 der Vorsitzende des Berufungsgerichts gemeint und hat das Verwaltungsgericht nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens keine Entscheidungszuständigkeiten mehr, da das Berufungsverfahren vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt wird. Dies führt jedoch nicht etwa dazu, dass eine Gesetzesauslegung dahingehend, gleichwohl bleibe der Ort für eine fristgerechte Einreichung der Begründung das Verwaltungsgericht, aus denklogischen Gründen unmöglich wäre. Vielmehr handelt es sich um reine Zweckmäßigkeitserwägungen. Das bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07.BDG -, NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42. Dieses hatte aus der Befassung des P. mit der Sache infolge der Berufungsfristverlängerung und dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Befugnis außer der Weiterleitung der Begründung mehr habe, geschlussfolgert, es gebe aus Gründen der Prozessökonomie in diesem Fall "keinen vernünftigen Grund", warum die Berufungsbegründung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Derartige - vermeintliche - Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen es indes nicht, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Möglichkeit einer fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht zuzulassen. Abgesehen davon führte eine solche Auslegung dazu, dass nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats die Berufungsbegründung fristgerecht bei zwei unterschiedlichen Stellen, nämlich gleichermaßen beim Verwaltungs- wie beim Oberverwaltungsgericht, eingereicht werden könnte. Dass die Einreichung beim Verwaltungsgericht in einem solchen Fall unzulässig sein könnte, wird soweit ersichtlich von niemandem vertreten. Eine solche Verdoppelung der Orte möglicher fristwahrender Vorlage der Berufungsbegründung kann kaum als "prozessökonomisch" bezeichnet werden. Sie schaffte Unbestimmtheiten in einem Bereich, in dem Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Nicht ohne Grund sieht § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG / LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 5 VwGO – wie ausgeführt – für Begründungen von Berufungen bzw. Berufungszulassungsanträgen u.a. in Anfechtungsverfahren gegen Disziplinarverfügungen die Einreichung ausschließlich beim Oberverwaltungsgericht vor. c) Auch das Übersenden der Verfahrensakten nach Eingang der Berufungsschrift von der ersten in die zweite Instanz rechtfertigt keine andere Beurteilung. In Abgrenzung zur früheren Rechtslage sieht die aktuelle Fassung des § 124a VwGO, wie erörtert, sowohl für die Begründung der zugelassenen Berufung als auch für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, die Einreichung beim Oberverwaltungsgericht vor, so sie nicht mit dem instanzeinleitenden Schriftsatz erfolgt. Der (für die frühere Fassung nach dem Willen des Gesetzgebers bedeutsamen) Möglichkeit der ortsnahen Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht kommt nach dem Verständnis des aktuellen Bundesgesetzgebers keine Bedeutung mehr zu. Das lässt den Rückschluss zu, dass dieser Gesetzgeber auch des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG, mit dem § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW übereinstimmt, der – wie dargelegt – die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO bewusst nicht in Bezug genommen hat, keine berücksichtigungsbedürftigen prozessökonomischen Unterschiede mit Blick darauf gesehen hat, ob Einreichungsort der Begründung und Verbleib der Akten auseinanderfallen. Ob die Aufnahme einer dem § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechenden Regelung in § 64 Abs. 1 LDG NRW/BDG sinnvoll hätte sein können, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist, weil das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Sache bereits befasst ist und das Verwaltungsgericht keinerlei Befugnis außer der Weiterleitung der Begründung hat, darauf stellt das OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 - 21d A 956/07.BDG - NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42, entscheidend ab, kann dahinstehen, nachdem der Gesetzgeber, wie dargelegt, von einer solchen Regelung Abstand genommen hat. Es ist angesichts der Gewaltenteilung nicht Sache der Gerichte, diese gesetzgeberische Entscheidung zu unterlaufen oder zu aktualisieren.“ Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung dessen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich (wenngleich in anderer Besetzung als aktuell) in einem ähnlich gelagerten Fall die Revision wegen Divergenz zugelassen hat. Maßgeblich für diese Haltung des Senats ist die Erwägung, dass der Wortlaut eines Gesetzes sowohl den Ausgangspunkt als auch (erst recht) die Grenze jeder zulässigen Auslegung bildet – jedenfalls, soweit nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen Abweichendes geboten ist (wofür im Streitfall mit Blick auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, wie er Berufungszulassung und Berufungsbegründung – vgl. § 124 a VwGO einerseits und §§ 64 BDG, 64 LDG NRW andererseits – gestalten möchte, kein greifbarer Anhalt besteht). Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.05.2022 – 2 BvR 1667/20 –, juris Rn. 33 ff. Wenn, soweit und solange nicht der Gesetzgeber selbst (hier: derjenige des Landes NRW als für das LDG NRW zuständiger) eine Rechtslage schafft, die etwa mit dem System der Berufungszulassung der VwGO (vgl. § 124 a VwGO) übereinstimmt, sieht sich der beschließende Senat angesichts des Zweifel nicht aufkommen lassenden Wortlauts des § 64 Abs. 1 LDG NRW gehindert, die (bislang im Übrigen, soweit erkennbar, nicht mit ausgiebiger Begründung tragend geäußerte) Rechtsmeinung des zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter Zurückstellung von Bedenken im Interesse der Rechtseinheitlichkeit mitzutragen. Dies ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 2 GG angelegten Gedanken des Respekts gegenüber dem Gesetzgeber als einem der drei Träger der Staatsgewalt. 3. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass den Prozessbevollmächtigten des Beklagten kein – dem Beklagten gem. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares –Verschulden an der Fristversäumnis trifft und er sich darauf verlassen durfte, dass der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht die verlängerte Berufungsbegründungsfrist wahren würde. Vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Beschlüsse vom 30.12.2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 5 ff., und vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 13. Der Beklagte wurde schon durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung an das Verwaltungsgericht zu übermitteln ist. Derartiges ergibt sich – wie ausgeführt – auch aus dem Gesetz. Es lag darüber hinaus keine einheitliche Rechtsprechung vor, nach der die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats ausnahmsweise beim Oberverwaltungsgericht statt beim Verwaltungsgericht eingelegt werden dürfte. Vielmehr ist die Berufungsbegründung nach gefestigter, mittlerweile mehr als fünf Jahre bestehender und entsprechend veröffentlichter Auffassung des beschließenden Senats auch im Falle der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden beim Verwaltungsgericht einzureichen, Vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 18.08.2021 – 3d A 1185/20.O – juris Rn. 107, vom 20.03.2019 - 3d A 4888/18.O -, vom 08.03.2017 - 3d A 1815/13.O -, juris Rn. 49, und vom 11.01.2017 - 3d A 204/16.O -, juris Rn. 24. Hierauf hat der Senatsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zusätzlich mit Verfügungen vom 5. Mai 2021 und 19. Mai 2021 hingewiesen. Es ist auch nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den in diesen Verfügungen enthaltenen Hinweis nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen haben könnte. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr daraus, dass der Beklagte die hierin mitgeteilten Fristverlängerungen in Anspruch genommen hat. Dass die genannten Verfügungen dem Prozessbevollmächtigten formlos übermittelt worden sind, ist dabei entgegen der durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 vertretenen Rechtsauffassung unerheblich. Eine Zustellung solcher den Berufungsführer ausschließlich begünstigenden Verfügungen ist weder vorgeschrieben noch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes erforderlich. b) Schon mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann auch die durch den Beklagten mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragene Begründung, die seit über 20 Jahren in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beschäftigte Rechtsanwaltsgehilfin habe diesem nach Prüfung mitgeteilt, ganz sicher zu sein, dass die Berufungsbegründung jetzt an das Oberverwaltungsgericht zu schicken sei, keine dem Beklagten günstigere Beurteilung rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich der Bevollmächtigte des Beklagten zu seiner Entlastung ohnehin nicht darauf berufen kann, die Frage der Prüfung des für die Entgegennahme der Berufungsbegründung zuständigen Gerichts einer zuverlässigen, erfahrenen und gut ausgebildeten Kanzleimitarbeiterin überlassen zu haben. Denn es geht vorliegend nicht lediglich um die Verwaltung und Überwachung von Rechtsmittelfristen, die in Disziplinarverfahren allerdings ohnehin nicht an Kanzleiangestellte delegiert werden dürfen, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2011 – 3d A 777/11.O – sondern um die Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb noch laufender Rechtsmittelfrist bei dem hierfür zuständigen Gericht. Hierbei handelt es sich um eine originäre Aufgabe eines Rechtsanwalts, die er nicht auf sein Büropersonal übertragen darf. Es obliegt dem anwaltlichen Berufsträger, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf das Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht, Vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.07.2018 – 15 B 18.1087 –, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2017 – 13 A 1929/17 – juris Rn. 24. Dieser Aufgabe ist der für den Beklagten handelnde Rechtsanwalt hier nicht gerecht geworden. Selbst wenn dieser seine Mitarbeiterin mit der Prüfung des als Adressat der Berufungsbegründung zuständigen Gerichts beauftragen durfte, wäre er verpflichtet gewesen, das Arbeitsergebnis in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies ist hier offensichtlich unterblieben. Vielmehr hat er sich auf die Auskunft verlassen, ohne deren Inhalt sorgfältig zu kontrollieren. Bei sorgfältiger Prüfung – etwa anhand der Rechtsmittelbelehrung des anzugreifenden Urteils des Verwaltungsgerichts – hätte ihm auffallen müssen, dass die Berufungsbegründung richtigerweise an das Verwaltungsgericht hätte versandt werden müssen. Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Beklagten zuzurechnen. c) Da keine Verpflichtung des Gerichts besteht, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.01.2001 - 1 BvR 2147/00 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 B 812/18 – , juris Rn. 9. durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten – abgesehen davon, dass ein derartiger Hinweis des Senats den nachfolgenden Ausführungen entsprechend schon nicht innerhalb der Begründungsfrist zu erwarten gewesen wäre – auch sonst nicht darauf vertrauen, rechtzeitig auf die Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Gericht hingewiesen zu werden. Während des Laufs der Begründungsfrist ist er, wie erwähnt, aus Gründen prozessualer Fürsorge vom beschließenden Senat mehrfach ausdrücklich auf die maßgebliche Rechtsvorschrift hingewiesen worden. d) Auch eine im ordentlichen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung des Begründungsschriftsatzes vom 30. Juni 2021 durch das Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht hätte nicht dazu geführt, dass der Beklagte die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bei dem Verwaltungsgericht noch hätte einhalten können, weshalb ihm auch mit Blick auf eine derartige Verpflichtung des P. keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. aa) Zwar mag ein unzuständiges Gericht jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gehalten sein, einen bei ihm eingegangenen Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 – 9 B 20.17 -, juris Rn. 6. bb) Vorliegend bestand eine solche Pflicht mit Blick auf den erst am letzten Tag der Frist beim beschließenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz allerdings nicht. Eine Weiterleitung nach Durchlaufen des ordentlichen Geschäftsganges – der unter anderem die Vorlage an den bearbeitenden Richter umfasst, der eine Weiterleitung hätte veranlassen können – hätte nicht mehr zu einem fristgemäßen Eingang beim Verwaltungsgericht geführt. Selbst wenn der am 30. Juni 2021 eingegangene Schriftsatz der Service-Einheit des zuständigen Senats – mithin ohne Berücksichtigung der Laufzeit von der zentralen Eingangsstelle des P. bis zum Eingang des Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle, für die etwa der Bundesgerichtshof einen Tag veranschlagt, vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2020 – IV ZB 18/19 –, juris, Rn. 15, – bereits am Folgetag, dem 1. K. 2021, was dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, vorgelegt worden und noch am selben Tag an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden wäre, hätte die Berufungsbegründungsschrift auch dann nicht fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht eingehen können, wenn zudem noch die regelmäßig anzunehmende Postlaufzeit von einem weiteren Werktag, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2018 - 1 WB 48.17 -, juris, Rn. 22; OVG NRW Beschluss vom 12.01.2021 – 18 A 3481/20 –, juris Rn. 13 - 17, außer Betracht bleiben würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. V. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.