Beschluss
17 L 1841/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0322.17L1841.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.¬
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.150,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.¬ Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.150,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6308/11 gegen die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 14. November 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Betrages eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungen zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge bestehen ebenfalls nicht. Derartige Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Im summarischen Verfahren können dabei grundsätzlich weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. In Anwendung dieses Maßstabs sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestenfalls als offen anzusehen. Das führt zur Ablehnung des Antrags. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlage T.--------weg , C. , von der Q.---------straße bis zur Einmündung des Geh- und Radweges Richtung Feuerwehrgerätehaus sind §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung der Erschließungsbeiträge vom 14.05.2001 (EBS). Nach § 133 Abs. 3 BauGB, § 9 EBS können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erhoben werden, wenn - wie hier - mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist. Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die streitige Heranziehung zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts (und nicht des Straßenbaubeitragsrechts) gestützt hat, weil es sich bei dem genannten Abschnitt des T.--------weges nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handelt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Beurteilung der Einstufung einer Straße als vorhandene Erschließungsanlage um eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Frage handelt, deren abschließende Beantwortung den Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig überschreiten würde und die demzufolge im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bleibt es grundsätzlich bei der Einschätzung der Gemeinde. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 1999 - 3 B 2598/96 - und vom 21. Juni 2002 - 3 B 1343/01 -. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn sich aufdrängt, dass die Einstufung der Gemeinde fehlerhaft ist, wenn sich also der Charakter der abzurechnenden Anlage als "vorhandene Erschließungsanlage" auf den ersten Blick ergeben würde. Dafür fehlen im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB zählen solche Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die "vorhandenen Straßen" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertig gestellten Straßen. "Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom OVG NRW fortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. "Innerörtlicher Verkehr" bedeutet einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu §§ 34 und 35 BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bzw. - in Fällen, in denen ein wirksames Ortsstatut nie erlassen wurde - die bauliche Situation am Tage vor dem Inkrafttreten des BBauG (29. Juni 1961) zugrunde zu legen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, NWVBl. 2000, 458, und vom 23. November 2001 - 3 A 1725/00 -, NWVBl. 2002, 273; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, 2012, § 2 Rdnr. 25 ff. Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass sich der Charakter des T.--------weges als "vorhandene Erschließungsanlage" aufdrängt. Dabei kann dahinstehen, ob auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten auf der genannten rechtlichen Grundlage erlassenen "Ortssatzung der Gemeinde C. über die Anlegung neuer und die Verlängerung bestehender Straßen, den Anbau an unfertige Straßen sowie über Straßenanliegerbeiträge" vom 27. Juli 1959, in Kraft getreten am 3. Juni 1960, abzustellen ist oder auf die Verhältnisse am 29. Juni 1961, dem letzten Tag vor Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts des BBauG. Der hier zu beurteilende Abschnitt des T.--------weges stellte nämlich weder am 3. Juni 1960 noch am 29. Juli 1961 offensichtlich eine vorhandene Straße dar. Die damaligen Anbauverhältnisse vermittelten bei summarischer Prüfung nicht den Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Der T.--------weg hatte nämlich auf einer Länge von etwa 270 Metern allenfalls für sechs bis sieben Gebäude Erschließungsfunktion im Sinne eines Haus-zu-Haus-Verkehrs. Das ergibt sich aus Folgendem: Am westlichen Ende des T.--------weges befanden sich die Schule und das Pfarrhaus. Beide Gebäude waren seinerzeit eindeutig zur Q.---------straße und nicht zum T.--------weg ausgerichtet, dem insoweit keinerlei Erschließungsfunktion zukam. Ähnliches gilt für die Gebäude auf den Flurstücken 000 und 000 (I.----straße 0 und 0a), die unstreitig über die I.----straße erschlossen wurden und deshalb ebenfalls kaum geeignet sind, über die Anbaubestimmung des T.--------weges Auskunft zu geben. Jedenfalls aber schlossen sich östlich der Schule und des Pfarrhauses erhebliche Baulücken an. Auf der nördlichen Seite des Weges befand sich östlich der Schule eine weiträumige Freifläche, die bis zum - wohl in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigenden - Grundstück I.----straße 0 eine Länge von rund 110 Metern aufwies, bis zum damals vorhandenen Gebäude T.--------weg 0 eine Länge von knapp 180 Metern. Ob das Flurstück 000 (T.--------weg 0) im maßgeblichen Zeitpunkt schon bebaut war, ist bei summarischer Prüfung nicht aufklärbar; anhand der historischen Karten von 1954 und 1965 ist dies nicht zweifelsfrei feststellbar. Aber selbst im Falle seiner Bebauung wäre ein Bebauungszusammenhang bei nur zwei eindeutig zum T.--------weg hin ausgerichteten Gebäuden zu verneinen. Auch auf der südlichen Seite des T.--------weges waren die Baulücken zwischen den Gebäuden T.--------weg 00 und 00 einerseits und den Gebäuden T.--------weg 00, 00 und 00 andererseits derart beträchtlich, dass nicht offensichtlich von einer zwanglosen Fortsetzung der Bebauung gesprochen werden kann. Die Bebauung an der L.----straße ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen, auch soweit sie auf Flurstücken verwirklicht war, die seinerzeit (und zum Teil auch heute noch) rückwärtig bis an den T.--------weg heranreichten. Denn für die Qualifizierung einer Bebauung als geschlossene Ortslage kommt es nicht auf die Grundstücksgrenzen und den Grundstückszuschnitt an, sondern auf den tatsächlichen Bebauungszusammenhang. Zwischen der Bebauung an der L.----straße und dem T.--------weg lag jedoch ein beträchtlicher, einen Bebauungszusammenhang aufhebender Abstand von 40 bis fast 70 Metern. Dafür, dass der genannte Abschnitt des T.--------weges nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 1725/00 -, NWVBl. 2002, 273, trotz des Fehlens einer geschlossenen Ortslage ausnahmsweise als "vorhandene Straße" angesehen werden könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Überdies kann aus dem Ausbauzustand des T.--------wegs im hier maßgeblichen Abschnitt nicht offensichtlich auf den Willen der Antragsgegnerin geschlossen werden, dass der T.--------weg dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war. Eher dürfte das Gegenteil der Fall sein. Mindestvoraussetzung für einen Ausbauzustand, der Rückschlüsse auf einen entsprechenden Willen der Gemeinde zulässt, ist nämlich das Vorhandensein einer - wenn auch primitiven - Straßenentwässerung, die in ländlichen Bereichen auch über offene Gräben erfolgen konnte. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 2 Rdnr. 35; s. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1999 - 3 A 6205/95 -. Hinweise auf die Existenz einer derartigen Entwässerung fehlen völlig. Die vorgelegten Fotos lassen nicht erkennen, dass das T.--------weg durchgehend auch nur über eine Rinne oder offene Gräben, geschweige denn eine Verrohrung oder sonst kunstmäßig hergestellte Entwässerungseinrichtungen verfügte. Schließlich spricht der Beschluss des Hauptausschusses der Antragsgegnerin vom 11. Januar 1962, den T.--------weg nicht in das Verzeichnis der historischen Straßen aufzunehmen, sondern als "nicht fertig" zu qualifizieren, dafür, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht den Willen hatte, dass der T.--------weg wegen seines insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war. Dass die Antragsgegnerin den nach Norden ausgerichteten, am östlichen Ende abknickenden und in die L.----straße einmündenden Teil des T.--------weges anders als den hier streitigen Abschnitt als vorhandene Erschließungsanlage eingestuft hat, erscheint bei summarischer Prüfung wegen der dort offenbar bereits vor 1960 auf der Ostseite verwirklichten, durchgehenden und massiven Bebauung plausibel. Ob sich bei einer anderen Beurteilung überhaupt Vorteile für die Anlieger des erschließungsbeitragspflichtigen Hauptzuges ergäben, kann deshalb offen bleiben. Die Vorausleistungserhebung ist auch nicht durch die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB ausgeschlossen, die die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet hindert. Denn die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des "Stadterneuerungsgebietes Alt-C. " ordnet, wie in § 142 Abs. 4 BauGB vorgesehen, in ihrem § 3 das vereinfachte Verfahren an. Dies stellt keine unzulässige Umgehung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB dar. Zum einen ist die Vorschrift des § 142 Abs. 4 BauGB ausschließlich Allgemeininteressen zu dienen bestimmt und vermittelt keinen Drittschutz. Zum anderen dürften die Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 BauGB erfüllt sein, da die Anwendung der §§ 152 ff. BauGB für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird. So darf sich die Gemeinde etwa dann für ein vereinfachtes Sanierungsverfahren entscheiden, wenn sie ihre Kosten durch Erhebung von Erschließungsbeiträgen decken kann, da die Sanierung in diesem Fall durch den Ausschluss der §§ 152 ff. BauGB nicht erschwert wird. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 142 Rdnr. 37. Der Einwand, die Antragsgegnerin baue die Erschließungsanlage entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans aus, geht in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen setzt die Heranziehung zu einer Vorausleistung - anders als die endgültige Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - nicht voraus, dass die Voraussetzungen des § 125 BauGB gewahrt sind. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 -; s. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1995 - 3 A 1698/91 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 21 Rdnr. 31. Zum andern ist bislang nichts dafür ersichtlich, dass der Ausbau planwidrig erfolgt. Die von den betroffenen Anliegern beanstandete Umwandlung des T.--------weges von einer reinen Anliegerstraße in eine (auch) dem Durchgangsverkehr dienende Straße ist gerade Teil des mit der Planung verfolgten städtebaulichen Konzeptes, wie es in dem rechtskräftigen Bebauungsplan niedergelegt worden ist. Die gleichzeitig angestrebten Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung können straßenrechtlich bzw. straßenverkehrsrechtlich umgesetzt werden. Dass die Antragsgegnerin den T.--------weg in einer über die insoweit relevanten Vorgaben des Bebauungsplans hinausgehenden, mit der künftigen Funktion schlechterdings nicht zu vereinbarenden Breite ausbaut, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Ermittlung der Höhe der Vorausleistung durch die Antragsgegnerin begegnet keinen im Aussetzungsverfahren zu berücksichtigenden Bedenken. Die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung richtet sich nicht nach der Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern nach der Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 21 Rdnr. 33, wobei die Gemeinde nur solche Kosten berücksichtigen darf, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 21 Rdnr. 33; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 - IV C 62.71 -. Nach diesen Maßstäben sind bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der von der Antragsgegnerin geschätzte Erschließungsaufwand offensichtlich überhöht ist. Dies gilt zunächst für die geschätzten Kosten des nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berücksichtigungsfähigen Grunderwerbs. Die von der Antragsgegnerin gezahlten oder noch zu zahlenden Kaufpreise sind jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht im Einzelnen zu prüfen. Ohnehin bindet die analog § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu ziehende Grenze der Erforderlichkeit die Gemeinde nicht an den Verkehrswert der Grundflächen, sondern belässt ihr einen weiten Entscheidungsspielraum, den sie erst überschreitet, wenn der Kaufpreis sachlich schlechthin unvertretbar ist. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 3 A 1284/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 13 Rdnr. 35. Das ist hier bislang hinsichtlich der von den Anliegern erworbenen Grundflächen nicht erkennbar. Bedenken begegnet allenfalls der von der Antragsgegnerin angenommene Ansatz für die Fläche, die sie aus dem ihr gehörenden Böschungsgrundstück (Flurstück 546) für den Straßenbau zur Verfügung gestellt hat. Dem mag im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Berücksichtigungsfähig sind überdies grundsätzlich auch die in einem Enteignungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 13 Rdnr. 34. Die Annahme, das Geltendmachen von Grunderwerbskosten aus älteren Straßenlandabtretungsverträgen sei verwirkt, ist abwegig. Derartiger Aufwand kann typischerweise erst nach der Inanspruchnahme der Flächen für den Straßenbau im Rahmen der endgültigen Herstellung der Straße berechnet und sodann bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden. Anhaltspunkte, dass die Kostenschätzung für die Straßenentwässerung überhöht ist, fehlen völlig. Der beitragsfähige Aufwand für die Entwässerung ist mit 8.400,00 EUR bislang sogar äußerst niedrig angesetzt. Eine detaillierte Abrechnung über die Zusammensetzung der Kosten kann im Vorausleistungsverfahren nicht verlangt werden. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 21 Rdnr. 34. Der T.--------weg ist auch erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, um die angrenzenden Bau- und Gewerbeflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Erst seine Existenz als hergestellte Erschließungsanlage vermittelt den Grundstücken den notwendigen Erschließungsvorteil. Auch der Ausbauumfang, der dem künftig erhöhten Durchgangsverkehr Rechnung trägt, ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Entscheidungsspielraums eine Erschließungsanlage so gestalten, dass diese auch inner örtlichen Durchgangsverkehr aufnehmen kann; erst wenn die Straße eine bestimmte Ausgestaltung ausschließlich im Hinblick auf starken über örtlichen Durchgangsverkehr erhält, lässt sich die Frage stellen, ob die Grenze der Erforderlichkeit überschritten ist. BVerwG, Urteil vom 8. August 1975 - IV C 74.73 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 15 Rdnr. 10. Hiervon kann beim T.--------weg keine Rede sein. Mit einer Fahrbahnbreite von lediglich drei Metern - im Einbahnverkehr - und sechs Metern - im Zweirichtungsverkehr - hält er sich eher an der unteren Grenze der Ausbaubreite von Straßen, die neben dem Anliegerverkehr auch innerörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen haben. Die Anwendung des satzungsgemäßen (§ 4 EBS) Eigenanteils der Antragsgegnerin von 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes verstößt weder gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach die Gemeinden mindestens 10% des beitragsfähigen Aufwandes tragen, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere hat die Gemeinde den Eigenanteil nicht deshalb zu erhöhen, weil eine Straße neben der Aufnahme von Anliegerverkehr auch der Aufnahme von Durchgangsverkehr dient, da dies Teil der "normalen Funktion" einer Straße ist. Nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände kann angenommen werden, dass es in Fällen der Aufnahme von Durchgangsverkehr nicht bei dem in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB angeordneten Gemeindeanteil sein Bewenden haben darf. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 16 Rdnr. 5. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass sich der Durchgangsverkehr infolge des beitragspflichtigen Ausbaus erhöht, denn es kommt allein auf den mit der erstmaligen endgültigen Herstellung der Anlage erreichten Zustand, nicht aber auf die Veränderung gegenüber früheren Verhältnissen an. Dass die Grundstückseigentümer an dem in die L.----straße einmündenden Abzweig des T.--------weges , der nach § 8 KAG NRW abgerechnet wird, niedrigere Anteilssätze zu zahlen haben, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da insoweit keine wesentlich gleichen Sachverhalte vorliegen. Der Vorteil, den ein Anlieger einer bereits vorhandenen Erschließungsanlage durch deren Ausbau nach § 8 KAG NRW erhält, ist nämlich nicht deckungsgleich mit dem Vorteil, der der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Straße - mithin ihrer erstmaligen Erschließung - für einen Anlieger zukommt. Für eine (teilweise) anderweitige Deckung des umlagefähigen Erschließungsaufwands ist nichts ersichtlich. Die Zuwendungen, die die Antragsgegnerin für die Maßnahme erhält, haben offenkundig nicht den Zweck, die Erschließungsbeitragspflichtigen zu entlasten. Dies folgt schon aus der Höhe der angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtkosten, die sich unter Ausklammerung der Beiträge der Anlieger nur auf den Eigenanteil der Antragsgegnerin beziehen. Die Begrenzung von Zuwendungen für Erschließungsmaßnahmen auf die nicht beitragsfähigen Aufwendungen bzw. den von der Gemeinde zu tragenden Anteil an den beitragsfähigen Aufwendungen entspricht im Übrigen nach Kenntnis der Kammer der üblichen Zuwendungspraxis. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands dürfte jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerseite vorgenommen worden sein. Die Flurstücke 000 und 000 (Q1. -G. -Platz 0 und 0a) sind in die Verteilung einbezogen worden. Das Flurstück 000 (I.----straße 0a) wird durch den T.--------weg nicht erschlossen. Die Flurstücke 000 und 000 sind richtigerweise nicht berücksichtigt worden, da der Bebauungsplan sie als öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausweist und sie als solche mangels Bebaubarkeit nicht von dem T.--------weg erschlossen werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, und vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -. Aus dem behaupteten Ermessensnichtgebrauch hinsichtlich eines Teilerlasses nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB lässt sich die (Teil-) Rechtswidrigkeit der Heranziehung schließlich ebenfalls nicht herleiten. Zum einen würde ein etwaiger Anspruch auf Teilerlass der Beitragsschuld nicht die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in Frage stellen; er wäre vielmehr im Rahmen eines gesonderten Erlassverfahrens geltend zu machen. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 9 B 58.10 -; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2008 - 15 B 1191/08 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 26 Rdnr. 40. Zum andern dürfte weder in der erhöhten Verkehrslärmbelastung noch in der Anwendung des Nutzungsfaktors von 2,1 eine unbillige Härte i.S.d. § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB liegen. Lärmimmissionen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen mögen zwar gegebenenfalls einen Anspruch auf passiven Lärmschutz oder auf Entschädigung begründen, sind erschließungsbeitragsrechtlich jedoch ohne Bedeutung. Dass ein Grundstück entsprechend der im Bebauungsplan festgesetzten Höchstzahl von Vollgeschossen veranschlagt wird, stellt einen zulässigen und verbreiteten Maßstab dar. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - 4 C 61-68 und 80-84.75 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 18 Rdnr. 30 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG, wonach entsprechend der ständigen Rechtsprechung ein Viertel der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragssumme angesetzt worden ist.