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Urteil

12 K 3105/20

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge. 2 Sie sind Eigentümer der im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke Flurstück ... und Flurstück .... Das Grundstück Flurstück ... ist mit einem Wohnhaus (...), das Flurstück ... mit einer Garage bebaut. Das Wohnhaus der Kläger ist das mittlere von fünf Reihenhäusern (...), die sich auf den Grundstücken Flurstück ... (...), ... (...), ... (...), ... (...) und ... (...) befinden. Während das Grundstück Flurstück ... (...) an die nördlich verlaufende ... und das Grundstück Flurstück ... (...) an die südlich verlaufende ... angrenzt, liegt das Wohngrundstück der Kläger (Flurstück ...) allein an einem östlich der Reihenhäuser über die fünf genannten Grundstücke von Norden nach Süden verlaufenden Weg, der die ... und die ... miteinander verbindet. 3 Mit Bescheid vom 1. September 1995 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern Erschließungsbeiträge für die ... fest. Zudem zog die Beklagte die Kläger mit Vorausleistungsbescheiden vom 17. Dezember 2019 als Gesamtschuldner zu Erschließungsbeiträgen hinsichtlich der Grundstücke Flurstück ... und Flurstück ... für die unter anderem aus der ... bestehende Erschließungsanlage „...“ in Höhe von 8.454,70 Euro (Flurstück ...) und 1.622,88 Euro (Flurstück ...) heran. 4 Die Kläger legten gegen die beiden das Grundstück Flurstück ... betreffenden Bescheide am 21. Dezember 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass das Grundstück nicht durch die ..., sondern gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ausschließlich durch die ... erschlossen werde. Nach dieser Vorschrift würden Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden seien, als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, eine höhere Beitragsgerechtigkeit zu schaffen, indem der beitragsrechtliche Erschließungsbegriff hierdurch enger als der baurechtliche gefasst werde. Sie bedeute eine bewusste Abkehr des Landesgesetzgebers von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und solle zusätzlichen Belastungen der Grundstückseigentümer durch mehrfache Erschließungen vorbeugen. Die Vorschrift greife insbesondere in dem hier vorliegenden Fall, dass ein unselbstständiger Privatweg zwischen zwei Anbaustraßen verlaufe, der einem ausschließlich an diesem Privatweg gelegenen Grundstück die Zufahrtsmöglichkeit von und zu zwei Anbaustraßen ermögliche. Diese beiden Anbaustraßen seien die ... Straße im Norden sowie die ...-Straße im Süden; der Privatweg sei unselbstständig, da er selbst nicht die für die Bebaubarkeit erforderliche Erreichbarkeit vermittele. Maßgeblich bei der Anwendung von § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG sei, welche Anbaustraße metrisch am nächstgelegen sei. Dies sei hier die ...-Straße im Süden. Ausweislich der ihnen vorliegenden städtischen Unterlagen scheine die Beklagte die Entfernung entlang des Privatwegs zu messen. Dies sei unzutreffend. Das Attribut „nächstgelegen“ in § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG Stelle eine Relation zum Hinterliegergrundstück her. Es komme also auf die Abstände des Grundstücks zu den jeweiligen Anbaustraßen im Sinne der Luftlinie an. Der Abstand des Grundstücks Flurstück ... zur ... sei danach erkennbar kürzer als zur .... Hilfsweise sei zumindest von einer Mehrfacherschließung durch die ... und die ... auszugehen, mit der Folge, dass sich der Erschließungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 1 Erschließungsbeitragssatzung (EBS) mindere. Dem stehe die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht entgegen, da sie lediglich die widerlegbare (hier aber zutreffende) Vermutung einer Einfacherschließung (durch die ...-Straße) aufstelle. Für das Grundstück Flurstück ... sei wegen seiner Erschließung durch die ...-Straße bereits mit Bescheid vom 1. September 1995 ein Beitrag erhoben worden. Selbst wenn man also davon ausginge, dass § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG einer Erschließung durch die ... Straße nicht entgegenstehe, so sei zumindest von einer Erschließung auch durch die ...-Straße auszugehen. 5 Die Beklagte wies die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das betreffende Grundstück Flurstück ... gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG und § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS nach der Herstellung der Erschließungsanlage „... Straße II“ nur noch durch diese, das heißt die ... Straße erschlossen werde. Mit der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach Grundstücke, die nur an einem Wohnweg liegen, als durch die Anbaustraße erschlossen gelten, zu der die Entfernung in Metern am geringsten sei, erfolge eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sei davon auszugehen gewesen, dass ein Grundstück, das allein an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenze, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbinde, sowohl durch den Wohnweg als auch durch die beiden Anbaustraßen erschlossen werde, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liege, die den Belangen des Brandschutzes noch genüge. Entscheidend sei somit die Länge des Wohnwegs, der eine wirkungsvolle Gewährleistung von Feuerlösch- und Rettungsarbeiten zulasse. Bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG bestehe keine Veranlassung, die Begriffe „Entfernung“ beziehungsweise „nächstgelegene“ abweichend auszulegen, als dass hiermit die Länge des privaten Wohnwegs gemeint sei. Hiervon gehe auch die Kommentarliteratur aus, wenn es dort in diesem Zusammenhang heiße, dass die über den privaten Weg nächstgelegene erreichbare öffentliche Anbaustraße die maßgebliche Erschließungsanlage sei. Das betreffende Grundstück werde ausschließlich über den entlang der östlichen Grundstücksgrenze verlaufenden privaten Wohnweg erschlossen. Hierzu sei im Grundbuch Blatt 5886 in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nr. 1 mit den weiteren Anliegern des Wohnwegs eine entsprechende Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) vereinbart und eingetragen worden. Die ... Straße sei für dieses Grundstück mit einer Entfernung von 21,70 m die nächstgelegene erreichbare Anbaustraße. Die ...-Straße sei von der Westseite des Grundstücks nicht zugänglich, auf der Ostseite entlang des Wohnwegs betrage die Entfernung circa 30 m. Damit sei das Grundstück nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ausschließlich durch die ... Straße erschlossen. Sowohl der Wortlaut als auch der Regelungsinhalt des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG mache ein Abstellen auf den Privatweg erforderlich, andernfalls käme man zu beliebigen Ergebnissen. Aus diesem Grund komme auch eine Vergünstigung wegen einer Mehrfacherschließung nach § 12 EBS nicht in Frage, da das Grundstück nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum maßgeblichen Verteilungszeitpunkt nur durch eine Erschließungsanlage erschlossen sei. Dass es früher bereits durch die ...-Straße Gegenstand einer Beitragspflicht gewesen sei, sei nach dieser für die Kostenverteilung der „... Straße II“ maßgeblichen Momentaufnahme im Verteilungszeitpunkt unerheblich. Die Ansicht, dass die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG lediglich eine widerlegbare Vermutung der Einfacherschließung aufstelle, werde nicht geteilt; der Wortlaut des Gesetzestextes sei insoweit eindeutig. 6 Die Kläger haben am 23. Juli 2020 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und tragen zudem vor, dass weder der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG noch die historischen Unterlagen einen Hinweis darauf gäben, dass bei der Bestimmung der nächstgelegenen Anbaustraße auf die Entfernung entlang des jeweiligen Privatwegs abzustellen sei. Maßgeblich sei allein die Entfernung des Hinterliegergrundstücks zur Anbaustraße „in Metern.“ Es komme daher auf die Abstände des Grundstücks zu den jeweiligen Anbaustraßen im Sinne einer Luftlinie an. Hilfsweise sei zumindest von einer Mehrfacherschließung durch die ...-Straße und die ... Straße auszugehen, mit der Folge, dass sich der Erschließungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 38 Abs. 4 KAG mindere. Dem stehe die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht entgegen, da sie lediglich die widerlegbare Vermutung einer Einfacherschließung aufstelle. Vor allem aber bestünden Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG darin, den beitragsrechtlichen Erschließungsbegriff enger zu fassen als den baurechtlichen. Hierdurch solle zusätzlichen Belastungen der Grundstückseigentümer durch Mehrfacherschließungen vorgebeugt werden. Ziel der Vorschrift sei somit allein eine Privilegierung der Beitragsschuldner. In der Gesetzesbegründung heiße es hierzu, dass die Belastung eines zufahrtlosen Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen nicht interessengerecht sei. Dieser Zweck werde in das Gegenteil verkehrt, wenn man die Vorschrift – wie die Beklagte – dahingehend anwende, dass sie einer Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung entgegenstehe. Von einer Mehrfacherschließung im Sinne von § 12 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 38 Abs. 4 KAG sei somit auch dann auszugehen, wenn das Hinterliegergrundstück nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG als nur durch eine von mehreren Anbaustraßen erschlossen gelte; § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei deshalb im Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 38 Abs. 4 KAG entsprechend teleologisch zu reduzieren. Dagegen wirke sich § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG nach dem Verständnis der Beklagten hier ausschließlich zu ihren Lasten aus. Denn gäbe es die Vorschrift – wie im alten Erschließungsbeitragsrecht vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes – nicht, wäre eine Mehrfacherhebung zwar nicht allgemein ausgeschlossen, jedoch kämen sie zumindest in den Genuss der Beitragsermäßigung nach § 12 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 38 Abs. 4 KAG. Es sei aber nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, eine solche Beitragsermäßigung auszuschließen. Folgte man der Rechtsauffassung der Beklagten, liefe die Anwendung von § 12 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 38 Abs. 4 KAG im Falle des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG leer: Werde die nächstgelegene Anbaustraße zuerst hergestellt, könnten nur hierfür Erschließungsbeiträge erhoben werden, wohingegen eine Beitragsermäßigung nach § 12 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 38 Abs. 4 KAG ausgeschlossen wäre, wenn zuerst die weiter entfernte Anbaustraße hergestellt werde. Mit anderen Worten: Eine Beitragsermäßigung wäre im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG stets ausgeschlossen. Der Gesetzgeber werde aber wohl kaum beabsichtigt haben, mit dieser Vorschrift eine derartige „Alles-oder-Nichts-Lösung“ zu schaffen. Das Verständnis der Beklagten laufe somit auf eine geringere Vorteilsgerechtigkeit hinaus, als vor Einführung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG bestanden habe und somit auf das Gegenteil dessen, was die Vorschrift habe bezwecken sollen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die beiden das Grundstück Flurstück ... betreffenden Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2020 aufzuheben; 9 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klagen abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führt darüberhinausgehend aus, dass das von § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG wohl verfolgte Ziel einer höheren Beitragsgerechtigkeit bereits durch die Fiktion erreicht werde, dass das Hinterliegergrundstück, dessen wegerechtliche Erschließung über einen Privatweg zu zwei Straßen hin erfolge, beitragsrechtlich nur noch als einmal erschlossen gelte. Hingegen ergebe sich aus diesem Ziel nicht, dass die maßgebliche Entfernung zwingend nach der Luftlinie zu berechnen sei. Denn auch die höhere Beitragsgerechtigkeit beziehe sich auf die Frage, welcher Vorteil sich für das Grundstück aus der Erschließungssituation ergebe. Maßgeblich für den Begriff des Erschlossenseins sei sowohl im Baurecht als auch im Erschließungsbeitragsrecht stets die Frage der Erreichbarkeit des Grundstücks über eine vorhandene Zuwegung. Folgerichtig sei dann auch für die Berechnung der maßgeblichen Entfernungen zu den in Betracht kommenden Anbaustraßen immer nur auf die Länge dieser Zuwegung abzustellen. Darüber hinaus könnten die Kläger auch keine Minderung des Erschließungsbeitrags wegen einer Mehrfacherschließung des Grundstücks geltend machen. Denn aufgrund des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG gelte das Grundstück gerade nicht als mehrfach erschlossen, obwohl es aus baurechtlicher Sicht so zu bewerten wäre. Dabei handele es sich – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht um eine (widerlegbare) Vermutung, sondern um eine gesetzliche Fiktion. Dementsprechend komme es für die Beitragspflicht lediglich darauf an, wie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Verteilungszeitpunkt – auch unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Fiktion – zu bewerten seien. Dass das Grundstück der Kläger bereits im Jahr 1995 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden sei, stehe der Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG daher nicht entgegen. Zwar sei laut der – auch von den Klägern zitierten – Gesetzesbegründung „die Belastung eines zufahrtlosen Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen nicht interessengerecht“. Dies habe der Gesetzgeber allerdings nicht zum Anlass genommen, die mehrfache Heranziehung eines Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen in diesen Fällen grundsätzlich auszuschließen, sondern lediglich festgelegt, welche die maßgebliche (einzige) Erschließungsanlage sein solle. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 38 Abs. 4 KAG ergebe, habe der Gesetzgeber die Gefahr von Akzeptanzproblemen gesehen, wenn ein Grundstück erneut zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werde, obwohl es bereits seit Jahren verkehrsmäßig erschlossen gewesen sei und hierfür auch Erschließungsbeiträge gezahlt worden seien. Als Lösung für solche Fälle habe der Gesetzgeber die Kommunen dazu ermächtigt, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen würden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt würden. Für ähnlich gelagerter Fälle im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG habe der Gesetzgeber hingegen eine solche Regelung nicht für notwendig gehalten. Ebenso wenig habe er über einen Ausnahmetatbestand oder eine mögliche Übergangsvorschrift die Wirkung der gesetzlichen Fiktion eingeschränkt, so dass bei Anwendung dieser Vorschrift das Grundstück der Kläger ausschließlich als an die ... Straße angeschlossen gelte. 13 Der Kammer liegen die den Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe I. 14 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die beiden das Grundstück Flurstück ... betreffenden Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht gegen die Kläger mit Blick auf die Erschließungsanlage „… Straße II“ ein Anspruch auf Entrichtung einer Vorauszahlung auf den künftig entstehenden Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstück ... in Höhe von 8.454,70 Euro zu. 15 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen auf künftig entstehende Erschließungsbeiträge sind die § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 1. Oktober 2010. Gemäß § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen). Ist ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden, können gemäß § 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 16 1. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte für dessen Erlass gemäß § 20 Abs. 2 KAG zuständig. Ob den Klägern zuvor die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, kann demgegenüber dahinstehen. Denn eine fehlende Anhörung wurde jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). 17 2. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagten steht gegen die Kläger mit Blick auf die Erschließungsanlage „... Straße II“ gemäß § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 KAG ein Anspruch auf Entrichtung einer Vorauszahlung auf den künftig entstehenden Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstück ... sowohl dem Grunde nach (dazu unter a)) als auch in Höhe von 8.454,70 Euro (dazu unter b)) zu. 18 a) Der von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzte Anspruch auf Entrichtung einer Vorauszahlung auf den künftig entstehenden Erschließungsbeitrag besteht dem Grunde nach. Insbesondere wird das Grundstück Flurstück ... – entgegen der Auffassung der Kläger – allein durch die von der betreffenden Erschließungsanlage „... Straße II“ umfasste ... Straße erschlossen. 19 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden Grundstücke durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Darüber hinaus sieht § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG vor, dass Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten. 20 Hieran gemessen gilt das Grundstück Flurstück ... – entgegen der Auffassung der Kläger – als allein durch die ... Straße und nicht durch die ...-Straße erschlossen. Bei dem betreffenden Grundstück der Kläger handelt es sich unstreitig um ein Hinterliegergrundstück im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, das über den östlich verlaufenden unbefahrbaren Privatweg mit zwei Anbaustraßen – der ... Straße im Norden und der ...-Straße im Süden – verbunden ist. Anders als die Kläger meinen, ist die „nächstgelegene Anbaustraße“ im Sinne dieser Vorschrift indes nicht die ...-Straße, sondern vielmehr die ... Straße. 21 Stellte man – mit den Klägern – auf die Luftlinie ab, so handelte es sich in der Tat bei der ...-Straße um die „nächstgelegene Anbaustraße“. Denn während die zwischen der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flurstück ... und der ... Straße per Luftlinie gemessene Entfernung rund 21,5 m beträgt, weist die südwestliche Ecke des Grundstücks zu der ...-Straße lediglich eine per Luftlinie gemessene Entfernung von rund 16,5 m auf. Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit der „nächstgelegenen Anbaustraße“ im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG jedoch nicht die Anbaustraße bezeichnet, die zu dem Hinterliegergrundstück über die kürzeste Luftlinie verfügt, sondern vielmehr die, die mit dem Hinterliegergrundstück durch die kürzeste Strecke des Wohn- beziehungsweise Privatwegs verbunden ist (vgl. Reif, in: Gössel/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Februar 2012, § 39 KAG, 2.1.5.2.1: „die über den Privatweg nächstgelegene erreichbare öffentliche Anbaustraße“). Dies ist vorliegend jedoch unstreitig die ... Straße. 22 Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien für die Entscheidung dieser Auslegungsfrage unmittelbar nichts entnehmen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung heißt es insoweit lediglich, dass das Hinterliegergrundstück als durch die Anbaustraße erschlossen gilt, „zu der die Entfernung in Metern am geringsten ist“ (LT-Drs. 12/3966, S. 61). Für die hier vertretene Auffassung sprechen jedoch nicht nur der Wortlaut und die Systematik des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG (dazu unter aa)), sondern vor allem dessen Sinn und Zweck (dazu unter bb)). 23 aa) Nimmt man allein den letzten Satzteil des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG in den Blick, so erschiene die Auffassung der Kläger keineswegs fernliegend, wonach die „nächstgelegene Anbaustraße“ anhand der Luftlinie zu bestimmen ist. Doch ließe eine solche Sichtweise den vorherigen Satzteil der Vorschrift außer Acht, der die maßgebliche Strecke für die Bestimmung der „nächstgelegenen Anbaustraße“ durchaus erkennen lässt. Denn wenn dort von Hinterliegergrundstücken die Rede ist, „die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind“, so wird hieran deutlich, dass die für die Bestimmung der „nächstgelegenen Anbaustraße“ maßgebliche Strecke in der zwischen dem Hinterliegergrundstück und den Anbaustraßen durch den Privat- beziehungsweise Wohnweg jeweils gebildeten Verbindung besteht. 24 bb) Für diese Auffassung streiten zudem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG. 25 Nach dem Willen des Gesetzgebers bedeutet diese Vorschrift eine bewusste Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - juris), wonach ein Grundstück, das allein an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenzt, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sowohl durch den Wohnweg als auch durch beide Anbaustraßen erschlossen wird, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liegt, die den Belangen des Brandschutzes noch genügt. Mit dem Abstellen auf eine mehr praxisorientierte Betrachtungsweise sollen Abrechnungsschwierigkeiten vermieden und eine bessere Akzeptanz bei den betroffenen Grundstückseigentümern erreicht werden. Die Belastung eines zufahrtlosen Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen sei nicht interessengerecht (LT-Drs. 12/3966, S. 61 f.). Ziel des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ist es somit, den Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, das mit mehreren Anbaustraßen über einen Privat- oder Wohnweg verbunden ist, nur noch hinsichtlich einer dieser Anbaustraßen – nämlich der Nächstgelegenen – zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Mit dem Erschließungsbeitrag wird aber der Erschließungsvorteil abgegolten, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks besteht, die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4/13 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8/18 - juris, Rn. 8). Notwendige Bedingung des Erschließungsvorteils und seiner Bewertung ist dabei die Möglichkeit des Grundstückseigentümers, die Erschließungsanlage in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 9 B 1/06 - juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - juris, Rn. 74). Für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit ist darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, das heißt auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme. Die Höhe des durch die Erschließungsanlage vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - juris, Rn. 74). 26 § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG liegt damit ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks deshalb allein zu dem die „nächstgelegene“ Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitrag herangezogen werden soll, weil insoweit die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme erfahrungsgemäß höher ist und in der Folge auch ein größerer Erschließungsvorteil besteht. Für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist jedoch die nach der Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Hinterliegergrundstück und der Anbaustraße unerheblich. Entscheidend ist insoweit vielmehr die wegemäßige Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks und damit die Frage, zu welcher der Anbaustraßen die kürzeste durch den Privat- beziehungsweise Wohnweg vermittelte Verbindung besteht. 27 b) Der mit den beiden angegriffenen Bescheiden festgesetzte Vorauszahlungsbetrag ist auch in seiner Höhe von 8.454,70 Euro nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 38 Abs. 4 KAG nicht eröffnet, sodass insoweit auch keine Beitragsreduzierung vorzunehmen war. 28 Gemäß § 38 Abs.4 KAG kann die Gemeinde in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung in § 12 EBS Gebrauch gemacht und sieht in dessen Absatz 1 eine Beitragsreduzierung im Falle der Mehrfacherschließung vor. 29 aa) Im vorliegenden Fall ist jedoch schon der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet, da es sich gerade nicht um einen Fall der Mehrfacherschließung handelt. Vielmehr enthält § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG die gesetzliche Fiktion, dass das betreffende Hinterliegergrundstücke ausschließlich durch eine – nämlich die nächstgelegene – Anbaustraße als erschlossen gilt (Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 76. EL, März 2018, § 39 KAG, Rn. 17 [„gesetzliche Fiktion“]; Göppel, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, Seite 94 [„Fiktion“]). 30 bb) Die gegenteilige Auffassung, die § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG bei befahrbaren und unbefahrbaren Privatwegen – im Unterschied zu Wohnwegen – allein als widerlegbare Vermutung des Erschlossenseins nur durch die metrisch nächstgelegene Anbaustraße verstanden wissen will, die gegebenenfalls durch tatsächliches Handeln seitens der Rechteinhaber am Privatweg dahingehend widerlegt werden könne, dass das Grundstück doch durch beide Anbaustraßen als erschlossen anzusehen sei (so Reif, in: Gössel/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Februar 2012, § 39 KAG, 2.1.5.2.1 und 2.1.5.2.2), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Hiergegen spricht nicht nur das Prinzip der Rechtssicherheit sowie der mit § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG verfolgte Zweck, eine möglichst praxisorientierte Regelung zu treffen, die Abrechnungsschwierigkeiten vermeidet. Vielmehr hat sie auch den Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG gegen sich, der mit Blick auf die Rechtsfolge nicht zwischen Wohn- und Privatwegen differenziert und deshalb in beiden Fällen mit der typischen Formulierung einer gesetzlichen Fiktion („gelten als“, vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 8. Aufl. 2015, S. 87; Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2019, S. 123) gegen die Annahme einer widerlegbaren Vermutung spricht. Im Übrigen liegt der Zweck einer solchen gesetzlichen Fiktion gerade in der „Gleichsetzung eines als ungleich Gewussten“ (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 83), weshalb kein Raum für eine Differenzierung zwischen Wohn- und Privatwegen besteht. Aber selbst wenn man von einer widerlegbaren Vermutung ausginge, hätten die Kläger weder ein tatsächliches Handeln vorgetragen, dass die Annahme eines Erschlossenseins auch durch die ...-Straße rechtfertigen könnte, noch wäre ein solches für die Kammer ersichtlich. Vielmehr spricht im Gegenteil der Umstand, dass sich die Garage der Kläger an der ... Straße befindet, ebenfalls für ein Erschlossensein allein durch diese. 31 cc) Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nach der für die Kostenverteilung der ... Straße maßgeblichen Momentaufnahme im Verteilungszeitpunkt auch unerheblich, dass sie mit Bescheid vom 1. September 1995 bereits zu einem Erschließungsbeitrag für die ...-Straße herangezogen wurden (vgl. Reif/Strayle, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, 10. EL März 2007, 3.3.5-2 und 3.3.5-3). Insbesondere ist § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG im Anwendungsbereich des § 38 Abs.4 KAG nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zunächst die weiter entfernt liegende Anbaustraße hergestellt und abgerechnet wurde, eine Mehrfacherschließung anzunehmen ist. Zwar ist es zutreffend, dass in diesen Fällen der Eigentümer des betreffenden Hinterliegergrundstücks – entgegen der Intention des Gesetzgebers hinsichtlich § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG – sich im Ausgangspunkt doch mit den Erschließungsbeiträgen beider Anbaustraßen belastet sieht. Dies zwingt indes nicht dazu, § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG teleologisch zu reduzieren. Vielmehr kann dem Prinzip der Beitragsgerechtigkeit in diesen Fällen durch Widerruf des die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitragsbescheids gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG genüge getan werden. Denn die gesetzliche Fiktion des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach das Hinterliegergrundstück nur noch durch die nächstgelegene Anbaustraße als erschlossen gilt, hat zur Folge, dass dessen Erschlossensein durch die weiter entfernt liegende Anbaustraße nachträglich wegfällt und der diese betreffende Erschließungsbeitragsbescheid damit rechtswidrig wird. In diesem Fall aber dürfte dem Grundstückseigentümer regelmäßig ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG zustehen, sowie darauf, dass die Gemeinde sodann gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG über einen Widerruf des die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitragsbescheids entscheidet. Im Rahmen des der Gemeinde hiernach grundsätzlich zustehenden Widerrufermessens hat diese maßgeblich die § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG betreffende Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffende Erschließungsbeitragsbescheid regelmäßig zu widerrufen sein dürfte. Etwas anderes mag aber dann der Fall sein, wenn die Herstellung dieser Anbaustraße bereits so lange zurückliegt und der diesbezügliche Erschließungsvorteil dem Grundstückseigentümer deshalb über einen so langen Zeitraum zugutekam, dass der damals entrichtete Erschließungsbeitrag als hierdurch amortisiert gelten kann. Kommt es hingegen zu einem entsprechenden Widerruf, so dürften die von dem Grundstückseigentümer bereits gezahlten Beiträge nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs – analog § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB – (zumindest anteilig) zurückzuerstatten sein. Hingegen scheidet eine unmittelbare Saldierung dieser Beiträge mit den die nächstgelegene Anbaustraße betreffenden Beiträgen ebenso aus, wie die Annahme, dass die Erschließung durch die nächstgelegene Anbaustraße lediglich an die Stelle der bislang vorhandenen Erschließung durch die weiter entfernt liegende Anbaustraße trete und es deshalb bereits von vornherein an einem abgeltungsbedürftigen Erschließungsvorteil fehle. Denn das Erschließungsbeitragsrecht bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren „Ersetzung“ durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, „per saldo“ keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 52.88 - juris, Rn. 16, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 9 B 58.10 - juris, Rn. 3). II. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). III. 33 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn sowohl die Frage, anhand welcher Strecke die „nächstgelegene“ Anbaustraße im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG zu bestimmen ist, als auch die, wie im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG zu verfahren ist, wenn der Grundstückseigentümer des Hinterliegergrundstücks hinsichtlich der weiter entfernt liegenden Anbaustraße bereits zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurde, ist eine bislang noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, deren einheitliche Beantwortung im Interesse der Allgemeinheit liegt. 34 Beschluss vom 23. Februar 2021 35 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 8.454,70 Euro festgesetzt. Gründe I. 14 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die beiden das Grundstück Flurstück ... betreffenden Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht gegen die Kläger mit Blick auf die Erschließungsanlage „… Straße II“ ein Anspruch auf Entrichtung einer Vorauszahlung auf den künftig entstehenden Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstück ... in Höhe von 8.454,70 Euro zu. 15 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen auf künftig entstehende Erschließungsbeiträge sind die § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 1. Oktober 2010. Gemäß § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen). Ist ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden, können gemäß § 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 16 1. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte für dessen Erlass gemäß § 20 Abs. 2 KAG zuständig. Ob den Klägern zuvor die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, kann demgegenüber dahinstehen. Denn eine fehlende Anhörung wurde jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). 17 2. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagten steht gegen die Kläger mit Blick auf die Erschließungsanlage „... Straße II“ gemäß § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 KAG ein Anspruch auf Entrichtung einer Vorauszahlung auf den künftig entstehenden Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstück ... sowohl dem Grunde nach (dazu unter a)) als auch in Höhe von 8.454,70 Euro (dazu unter b)) zu. 18 a) Der von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzte Anspruch auf Entrichtung einer Vorauszahlung auf den künftig entstehenden Erschließungsbeitrag besteht dem Grunde nach. Insbesondere wird das Grundstück Flurstück ... – entgegen der Auffassung der Kläger – allein durch die von der betreffenden Erschließungsanlage „... Straße II“ umfasste ... Straße erschlossen. 19 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden Grundstücke durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Darüber hinaus sieht § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG vor, dass Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen gelten. 20 Hieran gemessen gilt das Grundstück Flurstück ... – entgegen der Auffassung der Kläger – als allein durch die ... Straße und nicht durch die ...-Straße erschlossen. Bei dem betreffenden Grundstück der Kläger handelt es sich unstreitig um ein Hinterliegergrundstück im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, das über den östlich verlaufenden unbefahrbaren Privatweg mit zwei Anbaustraßen – der ... Straße im Norden und der ...-Straße im Süden – verbunden ist. Anders als die Kläger meinen, ist die „nächstgelegene Anbaustraße“ im Sinne dieser Vorschrift indes nicht die ...-Straße, sondern vielmehr die ... Straße. 21 Stellte man – mit den Klägern – auf die Luftlinie ab, so handelte es sich in der Tat bei der ...-Straße um die „nächstgelegene Anbaustraße“. Denn während die zwischen der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flurstück ... und der ... Straße per Luftlinie gemessene Entfernung rund 21,5 m beträgt, weist die südwestliche Ecke des Grundstücks zu der ...-Straße lediglich eine per Luftlinie gemessene Entfernung von rund 16,5 m auf. Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit der „nächstgelegenen Anbaustraße“ im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG jedoch nicht die Anbaustraße bezeichnet, die zu dem Hinterliegergrundstück über die kürzeste Luftlinie verfügt, sondern vielmehr die, die mit dem Hinterliegergrundstück durch die kürzeste Strecke des Wohn- beziehungsweise Privatwegs verbunden ist (vgl. Reif, in: Gössel/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Februar 2012, § 39 KAG, 2.1.5.2.1: „die über den Privatweg nächstgelegene erreichbare öffentliche Anbaustraße“). Dies ist vorliegend jedoch unstreitig die ... Straße. 22 Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien für die Entscheidung dieser Auslegungsfrage unmittelbar nichts entnehmen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung heißt es insoweit lediglich, dass das Hinterliegergrundstück als durch die Anbaustraße erschlossen gilt, „zu der die Entfernung in Metern am geringsten ist“ (LT-Drs. 12/3966, S. 61). Für die hier vertretene Auffassung sprechen jedoch nicht nur der Wortlaut und die Systematik des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG (dazu unter aa)), sondern vor allem dessen Sinn und Zweck (dazu unter bb)). 23 aa) Nimmt man allein den letzten Satzteil des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG in den Blick, so erschiene die Auffassung der Kläger keineswegs fernliegend, wonach die „nächstgelegene Anbaustraße“ anhand der Luftlinie zu bestimmen ist. Doch ließe eine solche Sichtweise den vorherigen Satzteil der Vorschrift außer Acht, der die maßgebliche Strecke für die Bestimmung der „nächstgelegenen Anbaustraße“ durchaus erkennen lässt. Denn wenn dort von Hinterliegergrundstücken die Rede ist, „die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind“, so wird hieran deutlich, dass die für die Bestimmung der „nächstgelegenen Anbaustraße“ maßgebliche Strecke in der zwischen dem Hinterliegergrundstück und den Anbaustraßen durch den Privat- beziehungsweise Wohnweg jeweils gebildeten Verbindung besteht. 24 bb) Für diese Auffassung streiten zudem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG. 25 Nach dem Willen des Gesetzgebers bedeutet diese Vorschrift eine bewusste Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - und - 8 C 27.94 - juris), wonach ein Grundstück, das allein an eine unbefahrbare Verkehrsanlage angrenzt, die ihrerseits zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sowohl durch den Wohnweg als auch durch beide Anbaustraßen erschlossen wird, sofern es zu jeder der Anbaustraßen in einer Entfernung liegt, die den Belangen des Brandschutzes noch genügt. Mit dem Abstellen auf eine mehr praxisorientierte Betrachtungsweise sollen Abrechnungsschwierigkeiten vermieden und eine bessere Akzeptanz bei den betroffenen Grundstückseigentümern erreicht werden. Die Belastung eines zufahrtlosen Hinterliegergrundstücks nicht nur mit den anteiligen Kosten des Wohnwegs, sondern überdies mit den anteiligen Kosten beider Anbaustraßen sei nicht interessengerecht (LT-Drs. 12/3966, S. 61 f.). Ziel des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ist es somit, den Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, das mit mehreren Anbaustraßen über einen Privat- oder Wohnweg verbunden ist, nur noch hinsichtlich einer dieser Anbaustraßen – nämlich der Nächstgelegenen – zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Mit dem Erschließungsbeitrag wird aber der Erschließungsvorteil abgegolten, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks besteht, die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4/13 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8/18 - juris, Rn. 8). Notwendige Bedingung des Erschließungsvorteils und seiner Bewertung ist dabei die Möglichkeit des Grundstückseigentümers, die Erschließungsanlage in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 9 B 1/06 - juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - juris, Rn. 74). Für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit ist darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, das heißt auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme. Die Höhe des durch die Erschließungsanlage vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - juris, Rn. 74). 26 § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG liegt damit ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks deshalb allein zu dem die „nächstgelegene“ Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitrag herangezogen werden soll, weil insoweit die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme erfahrungsgemäß höher ist und in der Folge auch ein größerer Erschließungsvorteil besteht. Für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist jedoch die nach der Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Hinterliegergrundstück und der Anbaustraße unerheblich. Entscheidend ist insoweit vielmehr die wegemäßige Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks und damit die Frage, zu welcher der Anbaustraßen die kürzeste durch den Privat- beziehungsweise Wohnweg vermittelte Verbindung besteht. 27 b) Der mit den beiden angegriffenen Bescheiden festgesetzte Vorauszahlungsbetrag ist auch in seiner Höhe von 8.454,70 Euro nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 38 Abs. 4 KAG nicht eröffnet, sodass insoweit auch keine Beitragsreduzierung vorzunehmen war. 28 Gemäß § 38 Abs.4 KAG kann die Gemeinde in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung in § 12 EBS Gebrauch gemacht und sieht in dessen Absatz 1 eine Beitragsreduzierung im Falle der Mehrfacherschließung vor. 29 aa) Im vorliegenden Fall ist jedoch schon der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet, da es sich gerade nicht um einen Fall der Mehrfacherschließung handelt. Vielmehr enthält § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG die gesetzliche Fiktion, dass das betreffende Hinterliegergrundstücke ausschließlich durch eine – nämlich die nächstgelegene – Anbaustraße als erschlossen gilt (Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 76. EL, März 2018, § 39 KAG, Rn. 17 [„gesetzliche Fiktion“]; Göppel, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, Seite 94 [„Fiktion“]). 30 bb) Die gegenteilige Auffassung, die § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG bei befahrbaren und unbefahrbaren Privatwegen – im Unterschied zu Wohnwegen – allein als widerlegbare Vermutung des Erschlossenseins nur durch die metrisch nächstgelegene Anbaustraße verstanden wissen will, die gegebenenfalls durch tatsächliches Handeln seitens der Rechteinhaber am Privatweg dahingehend widerlegt werden könne, dass das Grundstück doch durch beide Anbaustraßen als erschlossen anzusehen sei (so Reif, in: Gössel/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Februar 2012, § 39 KAG, 2.1.5.2.1 und 2.1.5.2.2), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Hiergegen spricht nicht nur das Prinzip der Rechtssicherheit sowie der mit § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG verfolgte Zweck, eine möglichst praxisorientierte Regelung zu treffen, die Abrechnungsschwierigkeiten vermeidet. Vielmehr hat sie auch den Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG gegen sich, der mit Blick auf die Rechtsfolge nicht zwischen Wohn- und Privatwegen differenziert und deshalb in beiden Fällen mit der typischen Formulierung einer gesetzlichen Fiktion („gelten als“, vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 8. Aufl. 2015, S. 87; Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2019, S. 123) gegen die Annahme einer widerlegbaren Vermutung spricht. Im Übrigen liegt der Zweck einer solchen gesetzlichen Fiktion gerade in der „Gleichsetzung eines als ungleich Gewussten“ (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 83), weshalb kein Raum für eine Differenzierung zwischen Wohn- und Privatwegen besteht. Aber selbst wenn man von einer widerlegbaren Vermutung ausginge, hätten die Kläger weder ein tatsächliches Handeln vorgetragen, dass die Annahme eines Erschlossenseins auch durch die ...-Straße rechtfertigen könnte, noch wäre ein solches für die Kammer ersichtlich. Vielmehr spricht im Gegenteil der Umstand, dass sich die Garage der Kläger an der ... Straße befindet, ebenfalls für ein Erschlossensein allein durch diese. 31 cc) Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nach der für die Kostenverteilung der ... Straße maßgeblichen Momentaufnahme im Verteilungszeitpunkt auch unerheblich, dass sie mit Bescheid vom 1. September 1995 bereits zu einem Erschließungsbeitrag für die ...-Straße herangezogen wurden (vgl. Reif/Strayle, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, 10. EL März 2007, 3.3.5-2 und 3.3.5-3). Insbesondere ist § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG im Anwendungsbereich des § 38 Abs.4 KAG nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zunächst die weiter entfernt liegende Anbaustraße hergestellt und abgerechnet wurde, eine Mehrfacherschließung anzunehmen ist. Zwar ist es zutreffend, dass in diesen Fällen der Eigentümer des betreffenden Hinterliegergrundstücks – entgegen der Intention des Gesetzgebers hinsichtlich § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG – sich im Ausgangspunkt doch mit den Erschließungsbeiträgen beider Anbaustraßen belastet sieht. Dies zwingt indes nicht dazu, § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG teleologisch zu reduzieren. Vielmehr kann dem Prinzip der Beitragsgerechtigkeit in diesen Fällen durch Widerruf des die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitragsbescheids gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG genüge getan werden. Denn die gesetzliche Fiktion des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach das Hinterliegergrundstück nur noch durch die nächstgelegene Anbaustraße als erschlossen gilt, hat zur Folge, dass dessen Erschlossensein durch die weiter entfernt liegende Anbaustraße nachträglich wegfällt und der diese betreffende Erschließungsbeitragsbescheid damit rechtswidrig wird. In diesem Fall aber dürfte dem Grundstückseigentümer regelmäßig ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG zustehen, sowie darauf, dass die Gemeinde sodann gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG über einen Widerruf des die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffenden Erschließungsbeitragsbescheids entscheidet. Im Rahmen des der Gemeinde hiernach grundsätzlich zustehenden Widerrufermessens hat diese maßgeblich die § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG betreffende Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der die weiter entfernt liegende Anbaustraße betreffende Erschließungsbeitragsbescheid regelmäßig zu widerrufen sein dürfte. Etwas anderes mag aber dann der Fall sein, wenn die Herstellung dieser Anbaustraße bereits so lange zurückliegt und der diesbezügliche Erschließungsvorteil dem Grundstückseigentümer deshalb über einen so langen Zeitraum zugutekam, dass der damals entrichtete Erschließungsbeitrag als hierdurch amortisiert gelten kann. Kommt es hingegen zu einem entsprechenden Widerruf, so dürften die von dem Grundstückseigentümer bereits gezahlten Beiträge nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs – analog § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB – (zumindest anteilig) zurückzuerstatten sein. Hingegen scheidet eine unmittelbare Saldierung dieser Beiträge mit den die nächstgelegene Anbaustraße betreffenden Beiträgen ebenso aus, wie die Annahme, dass die Erschließung durch die nächstgelegene Anbaustraße lediglich an die Stelle der bislang vorhandenen Erschließung durch die weiter entfernt liegende Anbaustraße trete und es deshalb bereits von vornherein an einem abgeltungsbedürftigen Erschließungsvorteil fehle. Denn das Erschließungsbeitragsrecht bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren „Ersetzung“ durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, „per saldo“ keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 52.88 - juris, Rn. 16, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 9 B 58.10 - juris, Rn. 3). II. 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). III. 33 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn sowohl die Frage, anhand welcher Strecke die „nächstgelegene“ Anbaustraße im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG zu bestimmen ist, als auch die, wie im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG zu verfahren ist, wenn der Grundstückseigentümer des Hinterliegergrundstücks hinsichtlich der weiter entfernt liegenden Anbaustraße bereits zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurde, ist eine bislang noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, deren einheitliche Beantwortung im Interesse der Allgemeinheit liegt. 34 Beschluss vom 23. Februar 2021 35 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 8.454,70 Euro festgesetzt.