Beschluss
4 B 18/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge eines Verfahrensverstoßes wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert, wenn das Vorbringen zur Einrede der Verjährung nicht hinreichend eindeutig im Verfahren geltend gemacht wurde.
• Ein Oberverwaltungsgericht ist zuständig, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; es kann einen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung neben einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch behandeln.
• Der Freibeweis ermöglicht eine freie Beweiswürdigung; bloße Parteibehauptungen und unsichere Erinnerungen genügen nicht, um die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern.
Entscheidungsgründe
Keine Gehörsverletzung; OVG durfte zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch entscheiden • Die Rüge eines Verfahrensverstoßes wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert, wenn das Vorbringen zur Einrede der Verjährung nicht hinreichend eindeutig im Verfahren geltend gemacht wurde. • Ein Oberverwaltungsgericht ist zuständig, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; es kann einen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung neben einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch behandeln. • Der Freibeweis ermöglicht eine freie Beweiswürdigung; bloße Parteibehauptungen und unsichere Erinnerungen genügen nicht, um die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Die Klägerin verlangte die Rückforderung öffentlich-rechtlich ausgezahlter Städtebauförderungsmittel. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung, woraufhin das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren führte. Der Beklagte rügte, die Klage sei verjährt; er macht geltend, seine Prozessbevollmächtigte habe diese Einrede in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Ferner beanstandete der Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Teilbetrag auf zivilrechtlicher Grundlage (§ 812 BGB) zugesprochen. Die Protokolle enthielten keine Aufnahme der Verjährungseinrede; der Beklagte legte Erinnerungszeugnisse und Schriftverkehr vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zuständigkeit gemäß § 17 Abs. 2 GVG bejaht und teilweise einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung festgestellt. • Rechtliches Gehör verpflichtet Gerichte, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; Voraussetzung für einen Gehörsverstoß ist jedoch, dass die Einrede im Verfahren hinreichend vorgetragen wurde. • Im vorliegenden Fall war die Einrede der Verjährung schriftlich im Klageverfahren nicht erhoben worden; nur in einem beigefügten früheren Schreiben tauchte sie auf, ohne dass der Beklagte dies im Klage- oder Berufungsverfahren eindeutig Bezug nahm. • Die für den Beweis vorgelegten Elemente (Aussagen der Prozessbevollmächtigten und Angehöriger, Parteivernehmung, Schreiben) genügen nicht, um die Überzeugung des Gerichts zu ändern; das Protokollverzeichnis ist nicht abschließend beweiskräftig für nicht protokollierungspflichtige Erklärungen. • Der Protokollberichtigungsantrag wurde durch das Oberverwaltungsgericht beurteilt; die Erinnerung der Richter und der Urkundsbeamtin, dass keine Verjährungseinrede erhoben worden sei, ist schlüssig und nicht durch andere dienstliche Erklärungen zu widerlegen. • Das Oberverwaltungsgericht war gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständig, den Rechtsstreit unter allen relevanten rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; der Verwaltungsrechtsweg war zulässig wegen des erzielten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. • Aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt konnten sowohl öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche als auch zivilrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung folgen; das Gericht durfte insoweit gemäß § 389 BGB und §§ 40 VwGO, 17 GVG entscheiden. Die Beschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Ein Gehörsverstoß ist nicht dargelegt, weil die Einrede der Verjährung im Klage- oder Berufungsverfahren nicht eindeutig hinreichend vorgetragen wurde und die vorgelegten Beweise die gegenteilige Erinnerung der Richter nicht mit der erforderlichen Gewissheit widerlegen. Das Oberverwaltungsgericht durfte die Zuständigkeit nach § 17 Abs. 2 GVG bejahen und aus dem selben Lebenssachverhalt einen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung feststellen. Damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Rückforderung in der genannten Höhe bestehen; der Beklagte hat keinen Anspruch auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung.