Beschluss
OVG 12 N 28.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1123.OVG12N28.15.0A
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Leitsätze
1. Einem Anlagenbetreiber, der Emissionsberechtigungen "auf Vorrat" ohne korrespondierende Abgabepflicht abgegeben hat, die mit Ablauf der zweiten Handelsperiode am 30. April 2013 gelöscht worden sind, steht mangels einer unmittelbaren Vermögensverschiebung kein Anspruch auf Wertersatz aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu.(Rn.10)
2. Die Vorratsabgabe von Berechtigungen führt nicht zu einem Vermögenszuwachs bei der Deutschen Emissionshandelsstelle.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 169.708,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Anlagenbetreiber, der Emissionsberechtigungen "auf Vorrat" ohne korrespondierende Abgabepflicht abgegeben hat, die mit Ablauf der zweiten Handelsperiode am 30. April 2013 gelöscht worden sind, steht mangels einer unmittelbaren Vermögensverschiebung kein Anspruch auf Wertersatz aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu.(Rn.10) 2. Die Vorratsabgabe von Berechtigungen führt nicht zu einem Vermögenszuwachs bei der Deutschen Emissionshandelsstelle.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 169.708,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. I. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch auf Wertersatz für zu viel abgegebene Emissionsberechtigungen der zweiten Handelsperiode zustehe, die nach dem 30. April 2013 gelöscht und nicht in die dritte Handelsperiode überführt worden seien. Auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Er setze entsprechend dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch voraus, dass durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise „etwas“ ohne rechtlichen Grund erlangt worden sei, d.h. eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte habe durch die „auf Vorrat“ erfolgte Abgabe von Emissionsberechtigungen, für die keine Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG bestanden habe, nicht „etwas erlangt“. Eine Eigentums- oder Besitzübertragung scheide aus, da den Emissionsberechtigungen keine Sachqualität im Sinne des § 90 BGB zukomme. Die Beklagte habe durch die Abgabe der Berechtigungen auch keine Emissionsbefugnis erlangt. Mit der Abgabe seien die Berechtigungen und die mit ihnen verbundene Befugnis zur Emission von Kohlendioxid dem System des Emissionshandels entzogen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Abgabe ein tatsächlicher Ausstoß von Kohlendioxid zu Grunde gelegen habe; die Rechtsfolge - Transfer auf ein Löschungskonto - trete nach den einschlägigen Registerverordnungen unabhängig davon ein, ob eine Abgabepflicht bestanden habe oder nicht. Da die Berechtigungen mit ihrer Abgabe dem börsennotierten Handel entzogen seien, hätten sie auch keinen ökonomischen Wert mehr, den die Beklagte erlangt habe. Auf einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis könne sich die Klägerin gleichfalls nicht mit Erfolg stützen. Für etwaige vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. Im Übrigen könne offen bleiben, ob zwischen der Klägerin als Anlagenbetreiberin und der Beklagten eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung bestehe. Denn es fehle jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten. Ein unionsrechtlicher Erstattungsanspruch scheide mangels Vermögenszuwachs bei der Beklagten schließlich ebenso aus wie ein Folgenbeseitigungsanspruch, der nicht auf Wertersatz in Geld gerichtet sei. 1. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch komme es nicht darauf an, ob die „Mehrabgabe“ von Emissionsberechtigungen zu einer Verbesserung der Vermögenslage der Beklagten geführt und diese „etwas erlangt“ habe. Ausreichend sei eine ohne Rechtsgrund erfolgte Leistung an die Beklagte, die hier in der Abgabe von Berechtigungen ohne korrespondierende Abgabepflicht zu sehen sei, auf die die Beklagte keinen Anspruch habe. Soweit die Klägerin zur Begründung auf die dogmatische Herleitung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verweist, namentlich das materiellen Gerechtigkeitserwägungen verpflichtete Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, stellt dies die erstinstanzliche Auffassung von Inhalt und Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht ernsthaft in Frage. In der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht nur geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes selbständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Geklärt ist auch, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch - die Funktion hat, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 5 C 1.15 - juris Rn. 8; Urteil vom 10. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Anspruch setzt daher eine unmittelbare Vermögensverschiebung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O.); wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris Rn. 25). Der Hinweis der Klägerin, dass sie mit der Abgabe von Emissionsberechtigungen „auf Vorrat“ eine werthaltige Vermögensposition ersatzlos und ohne Rechtsgrundlage an den Staat verloren habe, vermag danach für sich genommen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht zu begründen. Mit ihren umfangreichen Ausführungen in der Antragsbegründung, die maßgeblich auf den Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit und eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts abstellen, verkennt die Klägerin, dass der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht mit einem Anspruch auf Schadensersatz gleichzusetzen ist. Anders als Schadensersatzansprüche zielt er gerade nicht darauf ab, einen beim Gläubiger entstandenen - staatlich zurechenbaren - Vermögensverlust auszugleichen. Vielmehr ist er auf die Rückabwicklung eines dem Schuldner nicht gebührenden Vermögenszuwachses gerichtet; entscheidend ist mithin nicht die Vermögenslage beim Gläubiger des Anspruchs, auf die sich die Klägerin allein bezieht, sondern die Vermögenslage beim Schuldner des Erstattungsanspruchs (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - NJW 2008, 601, juris Rn. 16 m.w.N.; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 531). 2. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch insoweit nicht dargetan, als das Verwaltungsgericht eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten verneint hat. Zu den Gründen, aus denen es davon ausgegangen ist, dass die Beklagte an den abgegebenen Berechtigungen weder Eigentum noch Besitz im sachenrechtlichen Sinne erlangt habe, verhält sich der Zulassungsantrag nicht; dass den (elektronischen) Berechtigungen keine Sachqualität zukommt, wird letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig ist die Klägerin der erstinstanzlichen Annahme, die Beklagte habe mit der Abgabe von Berechtigungen weder die Befugnis zur Emission noch den ökonomischen Wert der Berechtigungen erlangt, substantiiert entgegengetreten. Der bloße Hinweis, dass die Beklagte mit den auf ihrem Konto gutgeschriebenen Berechtigungen „etwas erlangt“ habe, genügt dafür nicht. Im Ergebnis beruft sich die Klägerin auch insoweit allein darauf, dass es für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht auf eine „tatsächliche (ökonomische) Vermögensvermehrung“ bei der Beklagten ankomme. Dies vermag bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zu überzeugen; dass allein die Gutschrift der abgegebenen Berechtigungen auf dem Konto der Beklagten bei dieser zu einem Vermögenszuwachs geführt hat, der im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs rückabzuwickeln ist, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere stellt er die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass eine Berechtigung und die mit ihr nach den Vorschriften des TEHG verbundene Emissionsbefugnis mit der Abgabe an die Beklagte dem System des Emissionshandels entzogen ist und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen (ökonomischen) Handelswert mehr hat, nicht mit Erfolg in Frage. Dabei kann dahinstehen, auf welche Fassung der Registerverordnung vorliegend abzustellen ist. Denn entgegen der Behauptung der Klägerin beruhen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht auf der Annahme, dass die Abgabe von Berechtigungen „deren (unmittelbaren) Transfer“ auf ein Löschungskonto und damit deren „unmittelbare Löschung“ beinhaltet. Eine entsprechende Feststellung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; das Verwaltungsgericht hat vielmehr allgemein darauf verwiesen, dass abgegebene Berechtigungen auf ein Löschungskonto transferiert werden. Die von der Klägerin hervorgehobene Zeitspanne zwischen Abgabe und Löschung, die sie aus der von ihr als maßgeblich erachteten Fassung der Registerverordnung ableitet, vermag danach ernstliche Richtigkeitszweifel nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als bereits die Auffassung der Klägerin, es komme maßgeblich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe der Berechtigungen im April 2009 geltende Fassung der Registerverordnung an, durchgreifenden Bedenken begegnet. Soweit die „auf Vorrat“ abgegebenen Berechtigungen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Laufe der zweiten Handelsperiode mit der Anzahl der von der Klägerin zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht abzugebenden Berechtigungen „verrechnet“ worden sind, spricht alles dafür, dass für den auf Wertersatz abzielenden Erstattungsanspruch nicht auf die erstmalige Abgabe von Berechtigungen, sondern auf den am Ende der Handelsperiode bestehenden Überschuss abzustellen ist, der nicht in die nächste Handelsperiode überführt worden ist. Dementsprechend hat die Klägerin auch die Höhe ihres Anspruchs nach dem börsennotierten Wert einer Berechtigung am letzten Handelstag der zweiten Handelsperiode (30. April 2013) errechnet. Dass die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Registerverordnung (Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2012) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach dem Grund der Abgabe von Berechtigungen oder dem Zeitpunkt der Abgabe und der Löschung differenziert, ist von der Klägerin nicht dargetan. Für die Annahme, die Beklagte habe durch die Leistung der Klägerin einen klimaschützenden Vorteil in Form der Verringerung der Menge der insgesamt für die Emission von Treibhausgasen zur Verfügung stehenden Berechtigungen erlangt, ist schließlich gleichfalls kein Raum. Unabhängig davon, ob der behauptete Vorteil einer Emissionsreduzierung mit dem von der Klägerin zu Grunde gelegten Wert einer Berechtigung am letzten Handelstag der zweiten Handelsperiode gleichgesetzt werden kann, sind die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bereits mangels einer unmittelbaren Vermögensverschiebung nicht erfüllt. Tragfähige Anhaltspunkte, dass die „Mehrabgabe“ von Berechtigungen zu einer Verringerung der tatsächlichen Emissionen der Anlagen der Klägerin geführt hätte, lassen sich dem Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen. Nichts anderes gilt für eine angeblich insgesamt erreichte Emissionsreduzierung. 3. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils auf, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis verneint hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Einwände, mit denen die Klägerin eine Verkennung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG rügt, berechtigt sind. Auf die Frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift vorliegend eröffnet ist und die geltend gemachten, an sich unterschiedlichen Rechtswegen zugewiesenen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 4 B 18.10 - juris Rn. 9 m.w.N.), kommt es im Ergebnis ebenso wenig an wie auf die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Sonderverbindung besteht, die eine sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts rechtfertigt. Denn das Verwaltungsgericht hat eine derartige Sonderbeziehung hypothetisch unterstellt und selbständig tragend darauf abgestellt, dass es an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Den erstinstanzlich angeführten Gründen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind alle Anlagenbetreiber vor Ablauf der zweiten Handelsperiode und dem Ende der Abgabefrist am 30. April 2013 von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) darüber informiert worden, dass eine Verrechnung zu viel abgegebener Berechtigungen nur innerhalb einer Handelsperiode möglich ist und positive Überträge beim Wechsel in eine neue Handelsperiode entfallen. Dass das Verwaltungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung allein auf die - erst kurz vor Ende der Abgabefrist eingegangene - Aufforderung der Klägerin zur Rückgewähr zu viel abgegebener Berechtigungen bezogen habe, trifft danach ersichtlich nicht zu und geht am Kern der erstinstanzlichen Argumentation vorbei, die DEHSt habe mit der mehrfachen Unterrichtung der Anlagenbetreiber alles von ihrer Seite aus Notwendige getan. Substantiierte Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende individuelle Verpflichtung gegenüber der Klägerin, auch unabhängig von einem entsprechenden Aufforderungsschreiben rechtzeitig für die Rückgewähr eines Vorratsguthabens vor der Löschung der Berechtigungen zu sorgen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der bloße Hinweis auf die „registerrechtlichen Dokumentationspflichten“ der Beklagten und die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, ein Vorratsguthaben zu ermitteln, genügt dafür nicht. Er lässt bereits nicht erkennen, dass die Beklagte nach den einschlägigen Vorschriften der Registerverordnung überhaupt von sich aus zur Rückerstattung bereits abgegebener Berechtigungen berechtigt gewesen wäre; ebenso wenig ist dargetan, dass ihr ohne nähere Angaben bewusst sein musste, in welchem Umfang eine solche Rückgabe vom Willen des Anlagenbetreibers gedeckt ist. Für eine fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten durch Unterlassen ist danach kein Raum. 4. Zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht auch einen unionsrechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin und einen Folgenbeseitigungsanspruch abgelehnt hat, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 4. November 2016 - OVG 12 N 85.15 - BA S. 3). Gemessen hieran zeigen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen 1.) Kann ein Anlagenbetreiber, der ausschließlich mit dem Ziel der Bildung eines Vorratsguthabens und nicht zur Erfüllung von Abgabepflichten nach § 7 Abs. 1 TEHG n.F. oder zum Verzicht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TEHG n.F. (bzw. den gleichlautenden Vorgaben des § 6 Abs. 1 TEHG a.F. und § 6 Abs. 4 Satz 6 TEHG a.F.) Emissionsberechtigungen an die Beklagte abgegeben hat, diese zurückverlangen oder, wenn eine Rückgabe nicht möglich ist, Wertersatz verlangen? 2.) Kommt es für das Bestehen eines gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs auf Herausgabe von ausschließlich zur Bildung eines Vorratsguthabens abgegebenen Berechtigungen darauf an, ob die Beklagte durch die Abgabe in ökonomischer Hinsicht bereichert wurde und bei ihr eine Bereicherung mit einer Verbesserung der Vermögenslage eingetreten ist? 3.) Hat die Beklagte im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs „etwas erlangt“, wenn ihr ein Anlagenbetreiber ausschließlich zu Zwecken der Bildung eines Vorratsguthabens und ohne eine mit der Abgabemenge korrespondierende Abgabepflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG oder zum Verzicht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TEHG Berechtigungen (bzw. den gleichlautenden Regelungen des TEHG a.F.) abgibt? einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Sie beziehen sich sämtlich auf die Abgabe von Emissionsberechtigungen zur „ausschließlichen“ Bildung eines Vorratsguthabens und damit auf eine Fallgestaltung, die nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Antragserwiderung angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Voraussetzungen einer Sanktionszahlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 zukünftig keine Relevanz mehr hat (EuGH, Urteil vom 29. April 2015 - C-148/14 - juris; im Anschluss: BVerwG, Urteil vom 4. August 2015 - 7 C 8.15 - BVerwGE 152, 346). Dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt; ein darüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf für alle Fallgestaltungen, in denen ein Anlagenbetreiber mehr Berechtigungen abgibt, als es seiner Abgabepflicht entspricht (vgl. S. 12, 13 des nachgereichten Schriftsatzes der Klägerin vom 22. Oktober 2015), ist nicht dargetan. Ob in anderen Fällen als der Bildung einer Vorratsabgabe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht, auf den sich die Klägerin zur Erläuterung ihrer Fragen allein stützt, ist einer grundsätzlichen Klärung im hiesigen Verfahren nicht zugänglich. Im Übrigen verleiht allein der Hinweis, dass bislang noch keine ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Aus den vorstehend zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel dargelegten Gründen bedarf es zur Klärung der als entscheidungserheblich angesehenen Fragen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Ihre Antwort ergibt sich ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Dies gilt sowohl für die Frage, ob der Erstattungsanspruch einen Vermögenszuwachs bei der Beklagten voraussetzt, als auch die Frage, ob die Beklagte durch die Vorratsgabe von Berechtigungen „etwas erlangt“ hat. Ob es über den einzigen von der Klägerin angegebenen „Vergleichsfall“ hinaus weitere Fälle gibt, die ein Interesse an einer fallübergreifenden Klärung begründen könnten, kann danach dahinstehen. Aus den vorgenannten Gründen zeigen auch die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Auslegung des Unionsrechts keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie beziehen sich ausweislich der Antragsbegründung gleichfalls auf die Abgabe von Emissionsberechtigungen zur ausschließlichen Bildung eines sanktionsvermeidenden Vorratsguthabens. Hinsichtlich der Fragen zu Ziffer 3 und 4 fehlt es zudem an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung vertreten, dass bereits die Vorschrift des Art. 51 der Verordnung (EU) 920/2010 einer Rückübertragung von Berechtigungen außerhalb der dort ausdrücklich geregelten Fallgruppen entgegenstehe. Vielmehr hat es angenommen, dass Berechtigungen mit ihrer Abgabe dem (börsennotierten) Handel entzogen seien und damit keinen ökonomischen - der Beklagten zugeordneten - Wert mehr hätten. Lediglich in diesem Zusammenhang hat es darauf verwiesen, dass dies im Falle des Art. 51 der Verordnung (EU) 920/2010 jedenfalls so lange gelte, wie eine Rückgängigmachung einer irrtümlich initiierten Transaktion nicht erfolgt sei. Auf die vom Verwaltungsgericht nicht als entscheidungserheblich angesehenen Fragestellungen zu Ziffer 3 und 4 kann die Grundsatzrüge daher nicht mit Erfolg gestützt werden. Abgesehen davon handelt es sich bei der vorstehenden Registerverordnung um ausgelaufenes Recht. Sie ist durch Art. 117 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 vom 2. Mai 2013 mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben worden; zu einem gleichwohl fortbestehenden Klärungsbedarf verhält sich der Zulassungsantrag nicht. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Soweit die Klägerin im Rahmen dieses Zulassungsgrundes ihr Vorbringen zu den vorstehenden Zulassungsgründen der ernstlichen Richtigkeitszweifel und der grundsätzlichen Bedeutung wiederholt, sind damit besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dargetan. Insbesondere kann der Ausgang eines Berufungsverfahrens aus den dargelegten Gründen nicht als offen angesehen werden. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).