Beschluss
OVG 10 N 39.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0725.OVG10N39.13.0A
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Leitsätze
Zur Abgrenzung der Änderung baulicher Anlagen von baugenehmigungsfreien Instandhaltungsarbeiten i.S. § 55 Abs. 13 BbgBO (juris: BauO BB 2008). (Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 17. Mai 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für die zweite Rechtsstufe und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren werden unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der Änderung baulicher Anlagen von baugenehmigungsfreien Instandhaltungsarbeiten i.S. § 55 Abs. 13 BbgBO (juris: BauO BB 2008). (Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 17. Mai 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für die zweite Rechtsstufe und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren werden unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2012, mit dem er ihm gegenüber die Einstellung sämtlicher An- und Umbauarbeiten an einem Kleinwohnhaus auf einem Grundstück in S... angeordnet hat. Zudem wurde die Nutzung des Wohngebäudes ab dem 31. Dezember 2011 untersagt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblichen Ausführungen des Klägers nicht gegeben. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3). a) Die Rüge des Klägers, dass die auf § 73 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO gestützte Baueinstellungsanordnung rechtswidrig sei, weil kein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben, sondern nur Instandhaltungsarbeiten im Sinne von § 55 Abs. 13 BbgBO ausgeführt worden sein, da die prägende Bausubstanz, insbesondere die tragenden Innen- und Außenwände sowie die Decken des Gebäudes erhalten geblieben seien, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen bedürfen nach § 54 BbgBO der Baugenehmigung, soweit in den §§ 55, 58, 60, 61, 71 und 72 BbgBO nichts anderes bestimmt ist. § 55 Abs. 13 BbgBO stellt ausdrücklich klar, dass Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen keiner Baugenehmigung bedürfen. Bei Instandhaltungsarbeiten wird die Bausubstanz grundsätzlich erhalten und nicht ausgetauscht, weshalb der teilweise oder vollständige Austausch der Bausubstanz grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, es sei denn, der Austausch der Bausubstanz wird von einer der speziellen Regelungen in § 55 Abs. 2 bis 11 BbgBO erfasst (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl., § 55 Rn. 32; vgl. Ziff. 55.12 VV BbgBO). Von Instandhaltungsarbeiten kann nur die Rede sein, wenn die Identität des wieder hergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandhaltung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.10 - NVwZ 2002, 92, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. August 2011 – OVG 10 N 98.09 -, Reimus/Semtner/Langer, 3. Aufl., § 55 Rn. 32). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass die Baumaßnahmen an dem Gebäude des Klägers eine genehmigungspflichtige Änderung der baulichen Anlage darstellen, die über Instandhaltungsarbeiten hinausgehen. Das Bauvorhaben sei wesentlich erweitert worden, weil ein weiterer Wohnraum geschaffen worden sei. Der pauschale Einwand des Klägers, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Wohnraum erweitert wurde, vermag die Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung nicht schlüssig in Frage zu stellen, weil der Kläger noch im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt hat, dass er eine (halb offene) Veranda in einen Wohnraum geändert hat. Soweit er behauptet, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Änderung des Dachstuhls und die Eindeckung der Dachfläche wenigstens teilweise in die Statik des Gebäudes eingreifen, sei unrichtig, unterliegt die angegriffene Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln. Nach den von dem Kläger nicht substantiiert beanstandeten Feststellungen der Bauaufsichtsbehörde hat der Kläger auf dem Wohngebäude einen neuen Dachstuhl aufgesetzt und Stahlträger eingebaut, weshalb statische Nachberechnungen an dem gesamten Gebäude erforderlich sind, da ungewiss ist, ob die gewählten Materialien, insbesondere die Beschaffenheit, die Holzart und die Stärke unter Berücksichtigung des Einbaus der Stahlträger statischen Anforderungen genügt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass auch die Erneuerung des Dachstuhls und seine erneute Eindeckung keine genehmigungsfreie Instandsetzungsmaßnahme war, weil durch sie statische Neuberechnungen des Gebäudes notwendig werden (vgl. zur Genehmigungsfreiheit der Instandhaltungsmaßnahmen bei der Erneuerung eines Dachstuhls wohl weitergehend: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Februar 2006 - OVG 10 S 4.05 -, juris Rn. 18). Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht auch zu der Bewertung gelangt ist, dass die Eingriffe in den vorhandenen Bestand durch den Austausch der Stahlträger und Balken und die teilweise Erneuerung des Schornsteins einen so weitgehenden Austausch der Bausubstanz darstellen, dass sie keine genehmigungsfreien Instandsetzungsarbeiten mehr seien. Der Kläger ist diesem Aspekt nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Kläger der Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit einer Baugenehmigung durch einen Hinweis auf § 55 Abs. 11 BbgBO entgegentritt, legt er das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit der Arbeit nach dieser Norm nicht substantiiert dar. Insbesondere beschränken sich die Erneuerung des Dachstuhls und die Eindeckung der Dachflächen nicht auf den Einbau liegender Fenster in den Dächern im Sinne dieser Norm. Auch legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass durch die Baumaßnahmen an dem Wohngebäude nur solche Bauteile geändert wurden, die nicht tragend, nicht aussteifend oder raumabschließend sein müssen. b) Die Rüge des Klägers, er wäre durch die auf § 73 Abs. 3 BbgBO gestützte Untersagung der Nutzung des Wohnhauses „massiv belastet“, legt vor dem Hintergrund, dass die Bauaufsichtsbehörde durch die Ausführung der Baumaßnahme bereits bewirkte Eingriffe in das statische System des Gebäudes eine Gefährdung seiner Nutzer nicht ausschließt, nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, dass die Nutzungsuntersagung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche. 2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es das Gebäude und die Baumaßnahmen nicht in Augenschein genommen habe. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Art und Umfang der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Ob eine Beweisaufnahme vorzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob die Beweisaufnahme für die Entscheidung erforderlich ist. Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt, dass und hinsichtlich welcher Tatsachen hier eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen war, noch hat er dargetan, dass er auf die Vornahme dieser Aufklärungsmaßnahme hingewirkt hat, insbesondere einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Kläger hat vielmehr mit Schriftsatz vom 14. März 2013 sich erstinstanzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz setzt aber voraus, dass entweder dargelegt wird, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 10 N 30.10 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.6.2, 9.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525). Mangels genügender Anhaltspunkte bewertet der Senat die Baueinstellungsverfügung mit dem Auffangstreitwert und addiert dazu den Wert der Nutzungsuntersagung. Der Senat setzt den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig - wie auch hier - mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro fest, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des aus der Nutzungsuntersagung drohenden Schadens bietet (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Mai 2013 – OVG 10 L 17.13 – RVG professionell 2013, 111, juris Rn. 2 m.w.N). Der Senat macht von der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen Gebrauch und ändert diese dementsprechend ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).