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Beschluss

8 K 2355/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0203.8K2355.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. I. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 1. Bei dem vorliegenden Rechtstreit, in dem der Kläger die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE und hilfsweise die Überlassung von Entscheidungsabschriften begehrt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, da die streitentscheidenden Normen für den geltend gemachten Klageanspruch u.a. solche des öffentlichen Rechts sind. Die Frage, ob ein Veröffentlichungsanspruch, hilfsweise ein Überlassungsanspruch besteht, beurteilt sich nämlich maßgeblich nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Erlassen des Ministeriums der Justiz des Landes NRW zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Az. 1544-JK 17) sowie nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Hierbei handelt es sich um Normen des öffentlichen Rechts, da sie ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten. Soweit hier auch Normen in Betracht kommen, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre - etwa § 475 Abs. 1 und 4 StPO für die Überlassung einer Abschrift einer strafgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 480 Abs. 1 StPO, wonach über Übermittlungen u.a. nach § 475 StPO nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft entscheidet, und § 480 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach bei ablehnender Entscheidung der Staatsanwaltschaft das nach § 162 StPO zuständige Gericht entscheidet) - verbleibt es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts des zulässigen Rechtswegs - hier das Verwaltungsgericht Aachen -, das den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 4 B 18.10 -, juris, Rn. 9. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg eröffnet wäre - hier Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den ministeriellen Erlassen und § 4 Abs. 1 IFG NRW - auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 - 8 E 879/11 -, juris, Rn. 3, m.w.N. Dies ist jedenfalls mit Blick auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, in dem diese noch einen Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Überlassung einer Abschrift einer (strafgerichtlichen) Entscheidung aus § 4 Abs. 1 IFG NRW angenommen hat, trotz der anderslautenden höchstgerichtlichen und inzwischen auch obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Fall. 2. Die Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen (sog. abdrängende Sonderzuweisung). Insbesondere greift hinsichtlich des geltend gemachten Veröffentlichungsanspruchs nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ein, wonach über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte entscheiden. Denn bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot, dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Öffentlichkeitsgrundsatz im Prozessrecht folgende Rechtspflicht der Gerichte zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris, Rn. 16 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris, Rn. 20, die im Land NRW durch die Erlasse des Ministeriums der Justiz des Landes NRW zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Az. 1544-JK 17) umgesetzt wurde, betrifft die allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und mithin das allgemeine Verwaltungshandeln aller Gerichte, d.h. nicht nur der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern auch aller Fachgerichte. Die Publikationspflicht stellt daher eine sachgebietsübergreifende öffentliche Aufgabe aller Gerichte dar. Diese Aufgabe wird auch bei der Einstellung einer anonymisierten Entscheidung in die Datenbank NRWE auf Anforderung im konkreten Einzelfall erfüllt, da die Einstellung nach Maßgabe der ministeriellen Erlasse und der Verwaltungspraxis im Land NRW erfolgt. In Fällen eines solchen nicht auf die Rechtsgebiete des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege beschränkten Tätigwerdens von Justizbehörden greift die in § 23 Abs. 1 EGGVG geregelte Spezialzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die maßgeblich von der Annahme getragen ist, dass die ordentlichen Gerichte über die Rechtsmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege kompetenter und sachnäher entscheiden können als die ansonsten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichte, gerade nicht ein. Vgl. ebenso: OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 - I-15 VA 18/21 OLG Hamm - (n.v.), und vom 26. Januar 2015 - III-1 VAs 70/15 OLG Hamm -, juris, Rn. 9; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 40, Rn. 613. II. Auch ist die Zuständigkeit der 8. Kammer für das Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Aachen in Rechtssachen vom 7. Dezember 2022 begründet. Danach ist die 8. Kammer u.a. für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Sachgebietsnummer 1730) zuständig. Die Frage, ob ein Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, hilfsweise ein Anspruch auf Überlassung von Entscheidungsabschriften besteht, bestimmt sich ‑ wie unter I. dargelegt - u.a. nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Auf diese Norm hat sich der Kläger sowohl vorgerichtlich in der Korrespondenz mit der Direktorin des Amtsgerichts J. als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, mit dem ein entsprechender Anspruch bejaht wurde, auch ausdrücklich berufen. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 vorträgt, dass er niemals einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gestellt habe, dieser vielmehr von der Direktorin des Amtsgerichts J. als solcher „konstruiert“ worden sei, ist dies angesichts des bisherigen Klagevorbringens nicht nachvollziehbar. Soweit neben dem Informationsfreiheitsgesetz NRW auch andere Rechtsgrundlagen für die geltend gemachten, jeweils einen einheitlichen Streitgegenstand bildenden Klageansprüche in Betracht kommen - etwa Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Erlassen des Ministeriums der Justiz des Landes NRW zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Az. 1544-JK 17), für den isoliert betrachtet eher das Sachgebiet Justizverwaltung mit der Sachgebietsnummer 1710 und damit die Zuständigkeit der 4. Kammer begründet wäre -, hat die Kammer diese gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zu prüfen. III. Die Kammer versteht die vom Kläger wörtlich angekündigten Anträge für die beabsichtigte Klage, (Schriftsatz vom 12. November 2021, GA Bl. 1) 1. Die Beschlüsse 31 F 331/10 vom 6. Dezember 2010 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 288/09 vom 2. März 2010 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 186/04 vom 5. Oktober 2004 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 193/04 (Entscheidungsdatum unbekannt) des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 856/01 vom 13. Februar 2002 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 46/12 vom 8. März 2012 des AG J. (beantragt am 27. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 30 F 336/09 vom 3. November 2009 des AG J. (beantragt am 19. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 13/18 vom 17. Januar 2018 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 246/11 vom 3. September 2012 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 279/05 vom 28. Februar 2008 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, Strafbefehl vom 20. März 2013 - 22 Cs 96/13 / 501 Js 239/13 des AG J. (beantragt am 24. Januar 2021, wiederholt am 3. August 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des „Bescheides“ vom - vom 19. Oktober 2021 (formloses Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts J. – richtig: Bescheid vom 29. Oktober 2021). (Schriftsatz vom 8. Dezember 2021, GA Bl. 95) Den Beschluss 31 F 288/08 vom 2. März 2021 des AG J. (beantragt am 23. November 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 313/3 E 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, (Schriftsatz vom 28. Januar 2022, GA Bl. 148) Nach Einstellung des Beschlusses des Amtsgerichts J. vom 28. Februar - 7 F 279/05 - in die Datenbank NRWE die Rechtswidrigkeit festzustellen. (Schriftsatz vom 21. Dezember 2022, GA Bl. 156) Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 6. Dezember 2022 - 154 Sdb. - (erneute Ablehnung der bereits am 19. Juli 2021 beantragten Veröffentlichung des Beschlusses des Amtsgerichts J. vom 3. November 2009 - 30 F 336/09 -), bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) dahin, dass der Kläger beabsichtigt zu beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung - des Bescheides der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 29. Oktober 2021 ‑ 154 -, - des Bescheides der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 3. Dezember 2021 - 313/ E 154 - - und des Bescheides der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 6. Dezember 2022 - 154 Sdb. - zu verpflichten, a) die Beschlüsse des Amtsgerichts J. vom 6. Dezember 2010 - 31 F 331/10 - vom 2. März 2010 - 31 F 288/09 - vom 5. Oktober 2004 - 7 F 186/04 - Datum unbekannt - 7 F 193/04 - vom 13. Februar 2002 - 7 F 856/01 - vom 8. März 2012 - 31 F 46/12 - vom 3. November 2009 - 30 F 336/09 - vom 17. Januar 2018 - 31 F 13/18 - vom 3. September 2012 - 31 F 246/11 - vom 20. März 2013 - 22 Cs 96/13 / 501 Js 239/13 - vom 2. März 2021 - 31 F 288/08 - kostenfrei in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, b) hilfsweise ihm eine anonymisierte Abschrift der unter 1.a) genannten Beschlüsse zu übermitteln, 2. und festzustellen, dass - der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 29. Oktober 2021 ‑ 154 -, - der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 3. Dezember 2021 - 313/ E 154 - - und der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 6. Dezember 2022 - 154 Sdb. - rechtswidrig sind, 3. und festzustellen, dass der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts C. vom 29. Oktober 2021 ‑ 154 -, soweit sich dieser nach der Veröffentlichung des angeforderten Beschlusses des Amtsgerichts J.vom 28. Februar 2008 ‑ 7 F 279/05 - in der Datenbank NRWE erledigt hat, rechtswidrig war. II. Die so verstandene, noch zu erhebende Klage hat bereits bei der im Prozesskostenhilfeverfahren am Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu orientierenden Prüfung der Erfolgsaussichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. a) unter Aufhebung der dort aufgeführten Bescheide die - kostenfreie - Veröffentlichung der dort näher bezeichneten Beschlüsse des Amtsgerichts J. in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE begehrt, ist die beabsichtigte Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 29. Oktober 2021, vom 3. Dezember 2021 und vom 6. Dezember 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Veröffentlichung der begehrten Gerichtsentscheidungen zu (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Ein Veröffentlichungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtspflicht der Gerichte bzw. Gerichtsverwaltungen zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, d.h. von Entscheidungen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot, dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Öffentlichkeitsgrundsatz im Prozessrecht folgt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris, Rn. 16 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris, Rn. 20. Denn bei der Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, die den Gerichten bzw. Gerichtsverwaltungen gegenüber der Öffentlichkeit obliegt und als solche ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, ohne dabei subjektive Rechte des Einzelnen auf Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris, Rn. 14. Da die Gerichte bzw. Gerichtsverwaltung bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe allerdings die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten haben, kann allenfalls aus der Pflicht zur Gleichbehandlung bei der Herausgabe von Entscheidungen ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22, 28 und 32 f.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 86/17 -, juris, Rn. 49 f. b) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen ergibt sich hier auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Erlassen des Ministeriums der Justiz des Landes NRW zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Az. 1544-JK 17). Bei Letzteren handelt es sich um sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. Diese unterliegen nicht der eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis handhaben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Dabei ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auf die Verwaltungspraxis und den darin zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Willen des Erlassgebers abzustellen. Dies ist hier das Land Nordrhein-Westfalen und nicht das konkrete betroffene Gericht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris. Rn. 52 ff. aa) Die „Empfehlungen der Verfahrenspflegestelle NRWE beim Oberlandesgericht M. zur Organisation der Einstellung und Pflege von Entscheidungen“, auf die der Kläger sich hinsichtlich der Frage der Veröffentlichungswürdigkeit von Gerichtsentscheidungen insbesondere bei Anforderung einer Entscheidungsabschrift aus der Öffentlichkeit maßgeblich beruft, treffen nach dem in der Verwaltungspraxis des Landes NRW zum Ausdruck kommenden und vom Ministerium der Justiz des Landes NRW ausdrücklich klargestellten Willen des Erlassgebers, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris, Rn. 15 ff., schon keine Aussage zur - objektiv-rechtlichen - Verpflichtung der Gerichte zur Veröffentlichung von Entscheidungen. Daher lassen sich aus ihnen schon deswegen subjektive Rechte Einzelner auf eine bestimmte Veröffentlichungspraxis nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 18. Die fehlende Bindungswirkung wurde in den neuen Organisationsempfehlungen der Verfahrenspflegestelle NRWE, Version 5.0, Stand: September 2021, die mit dem aktualisierten Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 30. September 2021 - 1544 – JK. 17 - weitergegeben wurden, nochmals ausdrücklich klargestellt, wenn es dort in der Einleitung heißt: „Die Organisation der Einstellung von Entscheidungen in NRWW - also die Umsetzung der bestehenden Verpflichtung - obliegt, wie alle internen Organisationsfragen, der jeweiligen Behördenleitung. Nachfolgende Regelung versteht sich daher ausdrücklich als Empfehlung einer möglichen und von Seiten der Verfahrenspflegestelle NRWE für sinnvoll gehaltenen Organisationsstruktur, ohne jedoch bindenden oder ausschließlichen Charakter zu haben.“ bb) Aus dem Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW für die Rechtsprechungsdatenbank NRWE vom 14. Mai 2003 - 1544-JK 17 -, aktualisiert durch Erlass vom 30. September 2021 - 1544-JK 17 - und der entsprechenden Verwaltungspraxis im Land NRW lassen sich ebenfalls keine subjektive Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Erlasse, die der Justizverwaltung ein Ermessen bezogen auf die jeweilige Einschätzung einräumen, ob an einer Gerichtsentscheidung ein öffentliches Interesse besteht und sie deshalb in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen ist, begründen einen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Verwaltungsvorschrift nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - dem Interesse des durch die Regelung Begünstigten zu dienen bestimmt ist. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, ohne dass der verwaltungsinternen Regelung eine entsprechende Absicht zu entnehmen wäre, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 22 m.w.N. Davon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der verwaltungsinterne Erlass, der die Gerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 22. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Erlass letztlich der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Rechtspflicht der Gerichte bzw. Gerichtsverwaltungen zur Publikation von Gerichtsentscheidungen dient. Wenn diese Rechtspflicht - wie dargelegt - jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, kann nichts anderes für den diese Rechtspflicht lediglich intern umsetzenden Erlass gelten. c) Ein Veröffentlichungsanspruch folgt auch nicht aus dem Willkürverbot. Ausnahmsweise kann aus Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf eine erneute Entscheidung abgeleitet werden, wenn das begehrte Handeln der Verwaltung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonst willkürlicher Weise abgelehnt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris. Rn. 57. Anhaltspunkte für eine solche Ablehnung seitens der Beklagten sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist ein willkürliches Handeln aufgrund der Erwägungen, aus denen ein Veröffentlichungsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW u.a. wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu versagen ist ‑ hierzu im Folgenden unter d) -, gerade auszuschließen. d) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. aa) Das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf das Informationsbegehren des Klägers, das auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gerichtet ist, nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW schon keine Anwendung. Denn die vom Kläger begehrten Informationen - Inhalt einer Gerichtsentscheidung - beziehen sich auf die originäre spruchrichterliche Tätigkeit der Gerichte und nicht auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Angesichts der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund derer die Rechtslage inzwischen auch bereits mit der für das Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit durch das Oberverwaltungsgericht NRW als für die Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zuständiges Gericht geklärt ist, hält die Kammer an ihrer vom Kläger angeführten, die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW noch bejahende Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 2020 ‑ 8 K 276/16 - aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Nach Satz 2 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Diese Vorschrift folgt dem materiellen Verwaltungsbegriff, der an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit anknüpft, unabhängig davon, wer sie ausübt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 -, juris, Rn. 24. Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 IFG NRW - deklaratorisch - u.a. für Gerichte, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 59, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 61, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW für die vom Kläger begehrte Gerichtsentscheidung nicht eröffnet. Gerichtliche Entscheidungen sind nicht der Verwaltungstätigkeit der Gerichte, sondern eindeutig der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte zuzuordnen. Denn sie werden von den Gerichten in Ausübung der originären richterlichen Spruchtätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit getroffen und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar. Sie gehören zum traditionellen Kernbereich der rechtsprechenden Tätigkeit und dienen unmittelbar der justiziellen Tätigkeit, nämlich der Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in einem gerichtlichen Verfahren. Unerheblich ist dabei, ob es sich um verfahrensrechtliche Entscheidungen, Zwischenentscheidungen oder Endentscheidungen handelt. Alle diese Entscheidungsarten sind der richterlichen Spruchtätigkeit zuzurechnen, für die die richterliche Unabhängigkeit garantiert ist und die gerade auch mit der Ausklammerung der Rechtsprechung vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gewährleistet werden soll. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Dass die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen selbst demgegenüber eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris, Rn. 18, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger begehrt keine Informationen über die Veröffentlichung oder Entscheidungen über die Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen, sondern eine Information über ihren Inhalt. Insofern ist im Hinblick auf das Objekt des Informationszugangs und seiner funktionellen Zuordnung zur Tätigkeit der Gerichte nach ihrem Sachzusammenhang zwischen der Aufgabe der Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen als Verwaltungsaufgabe und dem Gerichtsentscheidungen eigenen justiziellen Charakter sowie ihrer Zuordnung zur Aufgabe der Rechtsprechung zu unterscheiden. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 69, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers. Insofern ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, dass dieses Gesetz namentlich das Ziel verfolgen soll, die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landes- und auf kommunaler Ebene zu beteiligen. Der freie Zugang zu Informationen soll die Transparenz der Verwaltung und die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zu Grunde liegenden politischen Beschlüsse erhöhen (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 1 f.). Diese Ziele können mit Blick auf Gerichtsentscheidungen aber nicht erreicht werden. Weder stellen diese behördliche Entscheidungen dar, noch dienen sie zur Vorbereitung von solchen Entscheidungen. Auch gehen sie nicht auf politische Beschlüsse zurück oder ist erstrebt, die Bürgerinnen und Bürger an den zugrunde liegenden Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz des Art. 97 Abs. 1 GG, wonach Gerichte unabhängig sind und gerichtliche Entscheidungen nicht der politischen Parlaments- oder Regierungskontrolle unterliegen, sondern nur durch andere Gerichte korrigiert werden können. Der Umstand, dass § 2 Abs. 2 IFG NRW den Zweck hat, die Unabhängigkeit der Gerichte zu schützen, passt danach gerade auch auf die in Rede stehende Konstellation von Gerichtsentscheidungen. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 71, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64. bb) Darüber hinaus gewährt § 4 Abs. 1 IFG NRW dem Einzelnen auch schon keinen Anspruch auf Veröffentlichung von amtlichen Informationen im Sinne einer Allgemeinzugänglichmachung an einen unbestimmten Kreis von Personen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte vielmehr lediglich ein Anspruch auf individuellen Zugang zu bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen durch Akteneinsicht, Auskunft (§ 4 Abs. 2 IFG NRW) oder in sonstiger Weise, d.h. mündlich, schriftlich (per Post, Fax) oder elektronisch (per Email, Datenträger), wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW grundsätzlich die Art des Zugangs wählen kann. Vgl. Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, § 5 Rn. 3; BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: 01.02.2021, IFG NRW, § 5 Rn. 11. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist anspruchsberechtigt jede natürliche Person. Dies legt nahe, dass die Vorschrift lediglich einen individuellen Zugangsanspruch ohne Öffentlichkeitsbezug vermittelt. Das subjektives Recht auf Informationszugang wird in erster Linie im Interesse des Einzelnen, namentlich dem bürgerschaftlichen Interesse an einem Mitwirken an der Entwicklung des Gemeinwesens und an der Kontrolle der Verwaltung (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9), nicht aber im Interesse der Öffentlichkeit gewährt, das im Fall einer Veröffentlichung amtlicher Informationen berührt ist. Dieses Verständnis wird bestätigt durch einen systematischen Vergleich mit § 12 IFG NRW. Soweit diese Vorschrift den öffentlichen Stellen vorschreibt, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen und Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, handelt es sich dabei lediglich um eine objektivrechtliche Verpflichtung der Behörden zu einer aktiven Information der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der dort genannten amtlichen Informationen; diese vermittelt aber schon ihrem Wortlaut nach keinen subjektiven Anspruch des Einzelnen auf Veröffentlichung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 - 26 K 2100/12 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; Pabst in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, § 12 Rn. 9 f. Nach der Gesetzesbegründung tritt diese objektivrechtliche aktive Informationspflicht der Behörden neben den individuellen Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW und soll zu einer effektiven Wahrnehmung des Informationsrechts der Antragstellerin oder des Antragstellers beitragen (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 15). Beide Formen der Informationsgewährung - individueller Zugangsanspruch der Bürgerin bzw. des Bürgers einerseits sowie proaktive Informationspflicht der öffentlichen Stellen andererseits - stehen damit selbständig nebeneinander. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine Vermischung beider Formen der Informationsgewährung insofern, als auch die Bürgerin und der Bürger eine Veröffentlichung der amtlichen Informationen beanspruchen kann, ist insofern nicht erkennbar. 2. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 2. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dort aufgeführten Bescheide der Direktorin des Amtsgerichts J. begehrt, ist die beabsichtigte Klage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung - des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Abs. 1) - nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier jedoch der Fall, da der Kläger sein Begehren auf ‑ kostenlose - Veröffentlichung der angefragten Gerichtsentscheidungen im Wege der Verpflichtungsklage, die ein Unterfall der Leistungsklage darstellt, verfolgen kann, und zwar hier mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. a), der aus den vorstehenden Gründen allerdings keine Aussicht auf Erfolg bietet. 3. a) Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. b) hilfsweise die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der dort näher bezeichneten Beschlüsse des Amtsgerichts J. begehrt, ist die Klage mangels vorheriger Antragstellung ebenfalls bereits unzulässig. Denn es ist weder vorgetragen noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten sonst ersichtlich, dass der Kläger vorgerichtlich zuvor einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht J. gestellt hat. Ein vorheriger Antrag bei der Verwaltung stellt aber eine zwingende (§§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht nachholbare Prozessvoraussetzung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 A 629/96 -, juris, Rn. 33; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl.,§ 75 Rn. 6. Mit den bei der Verfahrenspflegestelle NRWE des Oberlandesgerichts M. gestellten Anträge vom 21. Juni 2021, vom 27. Juni 2021, vom 19. Juli 2021, vom 25. Juli 2021, vom 3. August 2021, vom 23. November 2021, die jeweils an das Amtsgericht J. weitergeleitet wurden, und vom 25. November 2022 über „FragdenStaat“, hat der Kläger ausschließlich beantragt, die dort benannten Beschlüsse in die Datenbank NRWE einzustellen, d.h. diese dort zu veröffentlichen. Für die Stellung eines hiervon schon der Art des begehrten Verwaltungshandelns nach zu unterscheidenden Antrags auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, der unmittelbar an das Amtsgericht J. zu richten wäre, vgl. XYZ.. ist den Verwaltungsvorgängen hingegen nichts zu entnehmen. Entsprechend verhalten sich auch die streitgegenständlichen Bescheide der Direktorin des Amtsgerichts J. - zu Recht - nicht zu einem solchen Antragsbegehren. Dies gilt auch für den Bescheid vom 29. Oktober 2021. Auch wenn im Betreff dieses Bescheides „Übersendung von Abschriften hiesiger Entscheidungen“ aufgeführt ist, verhält der Bescheid sich inhaltlich - entsprechend der gestellten Anträge des Klägers - nicht zur dieser Frage. Einen Antrag auf Übersendung einer Entscheidungsabschrift hat der Kläger - unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW - erstmals mit den Prozesskostenhilfeanträgen an das Gericht, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gestellt. Diese vermögen einen zwingend vorgerichtlich bei der (Justiz-)Behörde zu stellenden Antrag jedoch nicht zu ersetzen. b) Darüber hinaus ist die beabsichtigte Klage auch unbegründet. aa) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidungen ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt. (1) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. d) aa) ergibt, ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW schon nicht eröffnet. Denn die amtlichen Informationen, zu denen der Kläger Zugang begehrt - Inhalt einer Gerichtsentscheidung -, betreffen nicht den Bereich der Verwaltungstätigkeit der Gerichte, sondern vielmehr den vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gerade ausgenommenen Bereich der ‑ originären - Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). (2) Darüber hinaus stünde dem Informationsbegehren - die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nach § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW unterstellt - hinsichtlich der angeforderten strafgerichtlichen Entscheidung vom 20. März 2013 - 22 Cs 96/13 - auch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen, weil mit § 475 Abs. 1 und 4 StPO eine besondere Rechtsvorschrift vorliegt, die die Auskunftserteilung aus Strafakten an Dritte abschließend spezialgesetzlich regelt. § 475 StPO enthält eine umfassende Regelung, die auch für die Überlassung einer - hier begehrten - anonymisierten Abschrift strafgerichtlicher Entscheidungen an private Dritte gilt (vgl. auch § 478 StPO), vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris, Rn. 8; im Anschluss daran: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019, - 10 B 143.19 -, juris, Rn. 15; a.A. Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris, Rn. 26 ff. unter Außerachtlassung der vorgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, und die in ihrem Anwendungsbereich - als ebenfalls nicht verfahrensbezogener, aber voraussetzungsgebundener Anspruch auf Verbescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen - an die Stelle des voraussetzungslos gewährten Zulassungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW tritt. Von dem in § 4 Abs. 2 IFG NRW geregelten Vorrang fachgesetzlicher Informationszugangsansprüche werden nur solche Auskunftsbegehren über Strafverfahren nicht erfasst, die sich allein auf verfahrensübergreifende Merkmale beziehen und sich nicht auf personenbezogene Daten Dritter richten. Vgl. zum IFG des Bundes: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019, - 10 B 143.19 -, juris, Rn. 13 ff. Letzteres ist hier aber nicht der Fall, da sich das Informationsbegehren des Klägers auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung bezieht, die typischerweise personenbezogene Daten, namentlich solcher des Angeklagten und eventueller Opfer oder Zeugen enthält. Die Frage, ob die Entscheidung aus Gründen des Datenschutzes zu anonymisieren ist, ist demgegenüber eine dem Umfang des sachlichen Regelungsbereichs nachgelagerte Frage der Art und Weise der Informationsgewährung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW). (3) Schließlich stünde einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW - unterstellt dessen Anwendungsbereich wäre gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW sowie § 4 Abs. 2 IFG NRW eröffnet - im Fall des Klägers auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb. 91 ff. und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 71 ff., insb. 86 ff. Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in den zitierten Entscheidungen, die auch den Kläger des vorliegenden Verfahrens betreffen, namentlich auf die Ausführungen zu dessen von den Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht mehr gedeckten Motivation - Belästigung von Justiz und Justizverwaltung im Rahmen eines privaten „Rachefeldzuges“ -, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor Geltung beanspruchen und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. bb) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der familiengerichtlichen Entscheidungen folgt auch nicht aus § 299 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift, die die Gewährung von Einsicht in Gerichtsakten an dritte Personen regelt und diese entweder von der Einwilligung der Parteien oder von der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abhängig macht, findet auf den Fall der Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte keine Anwendung. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris, Rn. 14 ff. cc) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der strafgerichtlichen Entscheidung folgt auch nicht aus § 475 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, den die Kammer - wie unter I. ausgeführt - hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zu prüfen hat. Einem Anspruch auf Überlassung einer Entscheidungsabschrift aus § 475 Abs. 1 und Abs. 4 StPO steht bereits entgegen, dass es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der Staatsanwaltschaft C. fehlt. Die Stellung eines solchen wurde vom Kläger nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsvorgang. Darüber hinaus hat der Kläger auch ein von § 475 StPO vorausgesetztes berechtigtes Interesse an der Überlassung einer Entscheidungsabschrift nicht ansatzweise dargelegt. Er hat dies - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass solche Darlegungen weder nach der Erlasslage in NRW zur Veröffentlichungspflicht von Gerichtsentscheidungen noch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW erforderlich seien - vielmehr ausdrücklich abgelehnt. dd) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidungen ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der allgemeinen Verwaltungspraxis der Justizverwaltungen des Landes NRW wegen der im öffentlichen Interesse liegenden Rechtspflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen, Bürgerinnen und Bürgern auf ausdrücklichen Antrag Abschriften von anonymisierten Gerichtsentscheidungen gegen Zahlung einer Gebühr i.H.v. 12,50 € je Entscheidung nach Nr. 4 der Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - zu § 124 JustG NRW zu überlassen. Vgl. XYZ… Denn der Kläger begehrt entgegen der geübten Verwaltungspraxis der Justizverwaltungen des Landes NRW gerade ausschließlich die kostenlose Übermittlung einer Entscheidungsabschrift. Die Zahlung einer Gebühr i.H.v. 12,50 € je individuell übermittelter Entscheidung lehnt er unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ausdrücklich ab. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kostenerhebung im Ermessenswege vorliegen (§ 124 Satz 1 JustG NRW i.V.m. §§ 10, 11 JVKostG). Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Kopien oder Ausdrucke der Gerichtsentscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 JVKostG). Auch ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Absehen von der Kostenerhebung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger gestellten Übermittlungsersuchen - auch außerhalb des vorliegenden Verfahrens - und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands (Anonymisierung und ggf. Übermittlungskosten), der erhebliche personelle und sachliche Ressourcen der Justizbehörden im Land NRW bindet, einerseits sowie der fehlenden Darlegung einer besonderen, über ein bloß allgemeines Informationsinteresse hinausgehende Bedeutung oder eines sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Kläger andererseits erscheint ein - schon aus Gründen des Gebots der gleichmäßigen Gebührenerhebung (Art. 3 Abs. 1 GG) - nur im Ausnahmefall vorgesehenes Absehen von der Kostenerhebung weder unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit noch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geboten (§ 10 JVKostG). 4. a) Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 3. die Feststellung begehrt, dass der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 29. Oktober 2021, der sich nach Veröffentlichung des angeforderten Beschlusses des Amtsgerichts J. vom 28. Februar 2008 - 7 F 279/05 - insoweit erledigt hat, rechtswidrig war, ist die als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung einer (Untätigkeits-)Verpflichtungsklage vor Klageerhebung statthafte Klage mangels berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr besteht - wie der Kläger selbst einräumt - angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Direktorin des Amtsgerichts J. im Schreiben vom 1. Februar 2022, dass sie abweichend von ihrem Bescheid vom 29. Oktober 2021 künftig keine Gebühren mehr für die Einstellung von Entscheidungen in die Datenbank NRWE erheben werde, nicht. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitationsinteresses des Klägers zu bejahen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 203 – 8 C 14.12 -, juris, Rn. 25 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Anforderung eines Gebührenvorschusses für eine beantragte Amtshandlung - hier Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung - enthält schon kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Außerdem hat die Vorschussanforderung keine Außenwirkung erlangt. Der Bescheid ist nur an den Kläger gerichtet. Eine Weitergabe an Dritte, namentlich der Öffentlichkeit, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch aus den Akten zu ersehen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in Art 2 Abs. 1 GG oder Art. 5 Abs. 1 Satz 1GG begründen. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 203 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 29, 32. Die vorliegende Konstellation des Unterlassens einer beantragten Amtshandlung ‑ Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung -, die von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig gemacht worden und mangels Zahlung unterblieben ist, zeichnet sich nach der Eigenart des Verwaltungsakts gerade nicht dadurch aus, dass sie sich typischerweise kurzfristig erledigt und deswegen keiner Klärung im Hauptsachverfahren zugeführt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger hier das Bestehen des geltend gemachten Veröffentlichungsanspruchs im Wege einer Verpflichtungsklage noch in Bezug auf zahlreiche andere angeforderte Gerichtsentscheidungen klären konnte (Klageantrag zu 1. a). b) Darüber hinaus ist die beabsichtigte Klage auch unbegründet. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 29. Oktober 2021, mit dem diese für die Veröffentlichung des aus ihrer Sicht veröffentlichungswürdigen Beschlusses des Amtsgerichts J. vom 28. Februar 2008 - 7 F 278/05 - einen Gebührenvorschuss i.H.v. 75,00 € angefordert hat, rechtswidrig war (a). Es fehlt jedoch an einer Rechtsverletzung des Klägers, da das Unterlassen der letztlich begehrten Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, die von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig gemacht wurde, sich aus anderen Gründen als rechtmäßig erwies. Dem Kläger stand kein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen zu, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO (b). a) Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts J. vom 29. Oktober 2021, mit dem diese für die Veröffentlichung der o.a. Entscheidung einen Gebührenvorschuss i.H.v. 75,00 € angefordert hat, rechtswidrig war. Es dürfte an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Anforderung des Gebührenvorschusses, insbesondere in der festgesetzten Höhe fehlen. aa) Die Anforderung des Gebührenvorschusses kann - entgegen der Auffassung der Direktorin des Amtsgerichts J. - nicht auf § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. Nr. 1.2 des Gebührentarifs (Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand: Gebühr: Euro 10 bis 500) und § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW i.V.m. § 16 GebG NRW (Vorschusszahlung) gestützt werden. Denn das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf das Informationsbegehren des Klägers, das auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gerichtet ist, gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW keine Anwendung, da sich die vom Kläger begehrten Informationen - Inhalt einer Gerichtsentscheidung - auf die originäre spruchrichterliche Tätigkeit der Gerichte und nicht auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beziehen. Auf die vorstehenden Ausführungen zum angekündigten Klageantrag zu 1. a) wird insoweit Bezug genommen. bb) Die Vorschussanforderung kann auch nicht auf § 124 Satz 3 JustG NRW i.V.m. Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 JustG NRW „Gebührenverzeichnis“ gestützt werden. Denn dieser Gebührentarif sieht lediglich für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung an nicht am Verfahren beteiligte Dritte auf Antrag - etwa per Post, per Telefax oder per Email -, nicht aber für die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank eine Gebühr vor. Zudem beträgt die dort vorgesehene Festgebühr lediglich 12,50 € je Entscheidung. Ein anderer Gebührentatbestand des Gebührenverzeichnisses zu § 124 JustG NRW greift ebenfalls nicht ein. cc) Die Vorschussanforderung findet ihre Rechtgrundlage auch nicht in § 124 Satz 1 JustG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG „Kostenverzeichnis“ i.V.m. § 8 JVKostG (Vorschuss). Das Kostenverzeichnis enthält in Teil 1 (Gebühren) keinen Gebührentatbestand für die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank. Das Kostenverzeichnis enthält in Teil 2 (Auslagen) auch keinen Auslagentatbestand für die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank. Der Auslagentatbestand 2000 (Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten) Nr. 2 (Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, je Datei 1,50 €) findet in einem Fall, in dem - wie hier - eine anonymisierte Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE noch nicht vorhanden ist, keine Anwendung. Denn dieser Tatbestand setzt das Vorhandensein einer elektronisch gespeicherten Datei - hier einer anonymisierten Entscheidungsfassung in Dateiform - voraus. Die anonymisierte elektronische Datei muss im Fall einer erstmaligen Anfrage zur Veröffentlichung aber erst noch erstellt werden. Auch der Auslagentatbestand 2001 (Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Dokumentenpauschale für jede Entscheidung max. 5 €), gegenüber dem § 124 Satz 3 JustG NRW i.V.m. Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 JustG NRW „Gebührenverzeichnis“ zudem spezieller sein dürfte, greift im Fall der Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank nicht ein, da gerade keine einfache Kopie oder ein Ausdruck der Gerichtsentscheidung begehrt wird. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften vorgesehene sind. Schließlich liegt im Fall des Klägers auch keine Konstellation vor, in der nach der Verwaltungspraxis der Verfahrenspflegestelle NRWE beim Oberlandesgericht M. von dieser für die Veröffentlichung einer Entscheidung ausnahmsweise Kosten erhoben werden. Ausweislich der Hinweise der Verfahrenspflegestelle NRWE sind der Abruf und die Nutzung von Entscheidungen, die bereits in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE enthalten sind, kostenfrei, wobei es auf die Art der Nutzung nicht ankommt. Möchte ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter - wie der Kläger - eine Entscheidung einsehen bzw. nutzen, die noch nicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE verfügbar ist und erst auf dessen Anfrage hin anonymisiert und veröffentlicht wird, kommt es für eine Kostenpflicht darauf an, für welchen Zweck die Entscheidung genutzt werden soll. Liegt der Nutzungszweck nicht überwiegend im öffentlichen Interesse, sind pro abgerufener Entscheidung Kosten i.H.v. 12,50 € zu erheben (§ 124 Satz 3 JustG NRW i.V.m. Nr. 4 der Anlage 2 „Gebührenverzeichnis“ zu § 124 JustG NRW). Das öffentliche Interesse ist in der Regel nur dann zu verneinen, wenn der Abruf dem Zweck der Zweitveröffentlichung der Entscheidung im Volltext in einer Entscheidungssammlung, einer Fachzeitschrift oder auf einer Homepage dient oder zum Zwecke der Weiterveräußerung erfolgt, unabhängig davon, ob die Zweitveröffentlichung aus gewerblichen oder nichtgewerblichen Motiven erfolgt. Daneben ist auch die gewerbliche Nutzung kostenpflichtig, wenn diese erkennbar nicht überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Vgl. „Hinweise zur (möglicherweise kostenpflichtigen) Nutzung“, https://www.justiz.nrw.de/BS/nrwe2/gewerbl_nutzer/index.php?cookie-agree=1 . Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls, aufgrund dessen das öffentliche Interesse in der Regel zu verneinen ist, ist im Fall des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechend hat die Verfahrenspflegestelle NRWE auch bei jeder Weiterleitung der Veröffentlichungsanfragen des Klägers an das Amtsgericht J. mitgeteilt, dass Kosten von dort nicht erhoben werden. Abgesehen davon käme nach der Verwaltungspraxis der Verfahrenspflegestelle NRWE auch nur die Erhebung von Kosten i.H.v. 12,50 € infrage. b) Auch wenn demnach die vom Kläger begehrte Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung wohl nicht von der Zahlung des angeforderten Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden durfte, erwies sich die Unterlassung der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, die von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig gemacht wurde, jedoch aus anderen Gründen als rechtmäßig, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers nicht festzustellen ist. Dem Kläger stand nämlich kein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung zu (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. a) Bezug genommen.