Beschluss
1 WB 39/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gilt auch bei Konkurrenz zwischen einem Berufssoldaten und einem zivilen Seiteneinsteiger.
• Fehlen bei einem Zivilbewerber dienstlicher Beurteilungen, sind äquivalente, aussagekräftige Leistungseinschätzungen (z. B. qualifizierte Arbeitszeugnisse, Gutachten, förmliche Auswahlgespräche) einzuholen.
• Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Unterlagen keinen verlässlichen Nachweis eines Eignungs- und Leistungsvorsprungs des Gewählten gegenüber dem Mitbewerber ergeben.
Entscheidungsgründe
Leistungsvergleichspflicht bei Konkurrenz Soldat vs. Seiteneinsteiger • Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gilt auch bei Konkurrenz zwischen einem Berufssoldaten und einem zivilen Seiteneinsteiger. • Fehlen bei einem Zivilbewerber dienstlicher Beurteilungen, sind äquivalente, aussagekräftige Leistungseinschätzungen (z. B. qualifizierte Arbeitszeugnisse, Gutachten, förmliche Auswahlgespräche) einzuholen. • Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Unterlagen keinen verlässlichen Nachweis eines Eignungs- und Leistungsvorsprungs des Gewählten gegenüber dem Mitbewerber ergeben. Der Antragsteller, Berufssoldat und Oberfeldarzt (A15), bewarb sich um die Leitung einer medizinischen Abteilung (A16). Als weiterer Bewerber wurde ein ziviler Seiteneinsteiger, Dr. Z., betrachtet, der während der Auswahl als Soldat auf Zeit einberufen war. Der Abteilungsleiter im Verteidigungsministerium entschied zugunsten von Dr. Z. mit der Begründung größerer wissenschaftlicher Qualifikation und breiterer intensivmedizinischer Kompetenz. Der Antragsteller rügte, Dr. Z. sei nicht dem gleichen Leistungsmaßstab unterzogen worden, weil auf seiner Seite keine mit den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vergleichbaren Leistungseinschätzungen eingeholt worden seien. Das Gericht hob die Auswahlentscheidung auf und verpflichtete zur neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. • Anwendbare Maßstäbe sind Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG; das Leistungsprinzip gilt unabhängig vom Status des Bewerbers und umfasst Konkurrenz zwischen Soldaten und zivilen Seiteneinsteigern. • Beide Bewerber wurden als grundsätzlich geeignet angesehen; maßgeblich war damit der vergleichende Eignungs- und Leistungsvergleich. • Für den Antragsteller lagen aktuelle planmäßige dienstliche Beurteilungen (letzte drei Beurteilungen) vor, die in die Entscheidung einbezogen wurden und maßgeblich zu seiner Zurückstufung führten. • Dr. Z. hatte naturgemäß keine dienstlichen Beurteilungen; es wurden jedoch keine äquivalenten, aussagekräftigen Leistungseinschätzungen (z. B. qualifizierte Arbeitszeugnisse, Berichte früherer Vorgesetzter oder verwertbare Beurteilungen) herangezogen. • Die herangezogenen Nachweise für Dr. Z. (Habilitation, Lehrbefähigung, Publikationsliste) belegen hauptsächlich wissenschaftliche Leistungen und nur einen Teilbereich der dienstpostenspezifischen Aufgaben, nicht aber die praktischen leitungs- und behandlungsbezogenen Leistungen. • Die im Verfahren vorhandene Eignungsübung belegte wegen kurzer Dauer kein ausreichendes Leistungsbild und wurde nicht verwertet; dies allein hätte einen Vergleich nicht tragfähig gemacht. • Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Bewerbergleichheit dienstliche Beurteilungen primär zu berücksichtigen; fehlt dies bei einem Bewerber, müssen äquivalente Erkenntnismittel eingeholt werden (z. B. qualifizierte Arbeitszeugnisse oder einheitliche Auswahlgespräche). • Das Unterlassen, für Dr. Z. vergleichbare Leistungsnachweise zu beschaffen, machte die Auswahlentscheidung materiell rechtswidrig, weil der angenommene Eignungs- und Leistungsvorsprung nicht belegt war. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag statt und hob die Besetzungsentscheidung auf. Die Auswahlentscheidung war materiell rechtswidrig, weil für den zivilen Seiteneinsteiger keine mit den dienstlichen Beurteilungen des Berufssoldaten vergleichbaren Leistungseinschätzungen eingeholt wurden. Wissenschaftliche Nachweise wie Habilitation und Publikationen decken nur Teilaspekte der Aufgaben ab und ersetzen keine aussagekräftigen Bewertungen praktischer Leitungs- und Behandlungsleistungen. Der Bundesminister der Verteidigung wurde verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden und dabei einen gleichwertigen, nachvollziehbaren Eignungs- und Leistungsvergleich herzustellen, beispielsweise durch Einholung qualifizierter Arbeitszeugnisse, fachlicher Gutachten oder einheitlicher Auswahlinstrumente.