Beschluss
15 L 142/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0710.15L142.19.00
2mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die unter dem 00. 00. 0000 ausgeschriebene Stelle der Unterabteilungsleiterin/des Unterabteilungsleiters X X „O. “ im C. für V. , O. und O1. T. mit dem Beigeladenen zu besetzen bzw. die erfolgte Besetzung mit dem Beigeladenen aufrecht zu erhalten, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.628,66 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in das Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle einer Unterabteilungsleiterin/eines Unterabteilungsleiters X X „O. “ mit einzubeziehen und alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin auf die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers über die Besetzung des Dienstpostens der Besoldungsgruppe X 0 Bundesbesoldungsgesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht entschieden wurde, 4 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen hat er keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des Bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, soweit es um die vorläufige Untersagung (der Aufrechterhaltung) der Besetzung der streitbefangenen Stelle geht. Dem Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn in das Auswahlverfahren um die besagte Stelle einzubeziehen, ist mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht zu entsprechen. 6 Rechtliche Grundlage für die begehrte einstweilige Anordnung und das zu sichernde Recht ist der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgende beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden, vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Dieser Anspruch besteht gleichermaßen in Fällen, in denen sich ausschließlich Beamte um eine ausgeschriebene Stelle bewerben oder – wie hier – Beamte mit Bewerbern konkurrieren, die bisher innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes als Arbeitnehmer tätig waren und deren Anstellung bei einem Erfolg im Auswahlverfahren arbeitsvertraglich zu regeln ist. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 -, juris (dort Rn. 28); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 -, juris (dort Rn. 9). 8 Die Notwendigkeit, den für die Auswahlentscheidung erforderlichen Leistungs- und Eignungsvergleich anzustellen, schließt die Befugnis des Dienstherrn nicht aus, über die Eignung des Bewerberfeldes in einem gestuften Auswahlverfahren zu befinden, indem in einer ersten Auswahl Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, ausgeschlossen werden können und nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden müssen. Allerdings ist der Dienstherr bei der Bestimmung eines Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 3 GG zu messende Stellenvergabe in Rede steht, auch verpflichtet, den Grundsatz der Bestenauswahl einzuhalten. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildung gerechtfertigt sein. Zudem können sich aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Erfüllung die zugeordneten Funktionen schechterdings nicht wahrgenommen werden können. Dabei kann es umso eher erforderlich sein, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen, je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind. 9 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 39 = juris (dort Rn. 18-36), und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.4 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 = juris (dort Rn. 20-28). 10 Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, indem sie ihn ohne sachliche Rechtfertigung vom weiteren Auswahlverfahren mit der Begründung ausgeschlossen hat, dass er die Anforderung „naturwissenschaftliches Hochschulstudium“ nicht erfülle. Die diesem Ausschluss des Antragstellers von der eigentlichen, abschließenden Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Annahme, dass die in der Stellenausschreibung vom 00. 00. 0000 geforderte Qualifikation eines mit einem Master (oder vergleichbar) abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums ein (zulässiges) konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils sei, kann nicht beigetreten werden. 11 Konstitutiv sind solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber sind nicht konstitutive Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbare Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden kann. 12 OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 -, juris Rn. 22 ff. mit weiteren Nachweisen. 13 Die in der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung enthaltene Vorgabe eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums ist nach diesem Maßstab entgegen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zuordnung kein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils. Denn der Begriff „naturwissenschaftlich“ verdeutlicht nicht in hinreichend konkretisierter Weise, in welcher Fachrichtung das Hochschulstudium absolviert worden sein muss, dessen Abschluss als Qualifikationsanforderung für die ausgeschriebene Stelle verlangt wird. Mit der Kennzeichnung als „naturwissenschaftlich“ ist dem Erfordernis, dass das Vorliegen (bzw. Nicht-Vorliegen) des in Rede stehenden Anforderungsmerkmals anhand objektiv überprüfbare Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen ist, nicht Genüge getan. Denn es gibt keinen verbindlichen, allgemein anerkannten Kanon derjenigen Studiengänge, die dem Bereich der Naturwissenschaften zugeordnet sind. Zwar mag es einige Studiengänge geben – beispielsweise Biologie oder Chemie -, bei denen ihre Charakterisierung als „naturwissenschaftlich“ außer Frage steht. Bei einer Vielzahl von universitären Ausbildungsgängen erscheint es indes zweifelhaft, sie als „naturwissenschaftliches“ Hochschulstudium zu kennzeichnen. Dies gilt etwa für das Studium der Human- oder Tiermedizin, die sich zweifellos mit biologischen, biochemischen und chemischen Zuständen und Vorgängen befassen, die indessen im Allgemeinen nicht den Naturwissenschaften zugeordnet werden. Zweifel bestehen auch hinsichtlich solcher Studiengänge, die Bezüge zu oder Lehrinhalte von Fachrichtungen aufweisen, die fraglos den Naturwissenschaften zuzurechnen sind, die aber zugleich in mehr oder minder unterschiedlichem Umfang wirtschafts-, sozial- oder geisteswissenschaftliche Lehrinhalte vermitteln. Dies gilt – nimmt man die von den Bewerbern um die vorliegend ausgeschriebene Stelle absolvierten Hochschulausbildungen in den Blick – etwa für die Studiengänge „Umweltschutz, Ökologie, Entsorgung“, „Landschaftsarchitektur“, „Gartenbauwissenschaften“, „Forstwissenschaft“, „Forstwirtschaft“, „Landwirtschaft/Agrarwissenschaft“ und namentlich auch für den vom Beigeladenen absolvierten Studiengang Geographie, der neben naturwissenschaftlichen Inhalten (Beschaffenheit der Erdoberfläche) in nicht unerheblichem Umfang wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Themenfelder zum Gegenstand hat. 14 Der Umstand, dass das Studium der Geographie nach dem Verständnis der Antragsgegnerin als „naturwissenschaftliches“ Studium einzuordnen ist, ist im hier erörterten Zusammenhang ohne rechtserheblichen Belang. Denn der Bedeutungsgehalt des hier in Rede stehenden Anforderungsmerkmals ist durch eine entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. Hieran gemessen ist der Bedeutungsgehalt des Merkmals „naturwissenschaftliches“ Hochschulstudium nicht in einer Weise klar abgegrenzt, dass er es ermöglichte, anhand objektiver Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen, ob ein Stellenbewerber diese Voraussetzung erfüllt oder nicht. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen selbst eingeräumt, dass es eine verbindliche Abgrenzung der naturwissenschaftlichen Studiengänge nicht gebe; ihre Einschätzung, dass daraus in Einzelfällen entstehende Abgrenzungsschwierigkeiten die Rechtmäßigkeit dieses Anforderungsmerkmals nicht infrage stellten könnten, kann aus den genannten Gründen jedenfalls insoweit nicht geteilt werden, als die Antragsgegnerin dieses Merkmal als konstitutiv behandelt hat. 15 Ungeachtet dessen, dass es schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt war, den Antragsteller im Wege eines Abschichtens vorab vom eigentlichen Auswahlverfahren auszuschließen, hat die Antragsgegnerin zudem nicht überzeugend dargetan, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der auf der ausgeschriebenen Stelle wahrzunehmenden Funktionen zwingend solche Kenntnisse erfordert, die einem „abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Hochschulstudium“ erworben worden sind, und dass die Aneignung dieser Kenntnisse durch den neuen Stelleninhaber nicht in angemessener Zeit möglich ist. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit auf den Vermerk vom 00. 00. 0000 bezogen, der sich in dem Inhalt der in Rede stehenden Stellenausschreibung befasst. Darin ist ausgeführt, dass die Funktion der Leitung einer Unterabteilung zu einem erheblichen Teil Leitungsaufgaben umfasse. Daneben sei Kernaufgabe die Qualitätssicherung der Arbeitsergebnisse der Unterabteilung und deren Vertretung innerhalb des Ministeriums und nach außen. Zudem wird hervorgehoben, dass die Aufgaben der Unterabteilung, nachdem die Rechtsangelegenheiten der Abteilung in einer anderen Unterabteilung konzentriert worden seien, nunmehr ausgesprochen naturwissenschaftlich-fachlich geprägt seien und die Bereiche allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten des O2. , B. , Fachaufsicht über das C1. , H. , O3. 0000, B1. , J. Angelegenheiten der C2. W. sowie N. umfasse. Ohne vertiefte fachliche Kenntnisse, die auf einem entsprechenden naturwissenschaftlichen Studienhintergrund basieren, könne die Aufgabe der fachlich inhaltlichen Qualitätssicherung durch die Unterabteilung nicht gewährleistet werden. Ergänzend trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Aufgaben der ausgeschriebenen Unterabteilungsstelle einen naturwissenschaftlich-fachlichen Schwerpunkt haben. Ihre Erfüllung setze die Fähigkeit zur eigenständigen Durchdringung dieser Fachfragen voraus. Diese Fähigkeit werde durch ein naturwissenschaftliches Studium vermittelt und könne nicht durch Einarbeitung erworben werden. Die Unterabteilungsleitung müsse auf der Grundlage einer solchen fachlichen Ausbildung in der Lage sein, die der Unterabteilung zugewiesenen Fachaufgaben inhaltlich umfassend zu überschauen, die Arbeit der Referate hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Grundlagen zu bewerten und eigene Akzente zu setzen. Dies erfordere auch methodische Kompetenzen, die durch ein naturwissenschaftliches Studium vermittelt werden. 16 Diese weitgehend abstrakten Angaben sind nicht geeignet, überzeugend zu begründen, dass der Inhaber der ausgeschriebenen Stelle der Unterabteilungsleitung notwendigerweise über ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium verfügen muss. Die Antragsgegnerin räumt zunächst selbst ein, dass der Inhaber der ausgeschriebenen Stelle „zu einem erheblichen Teil Leitungsaufgaben“ zu erfüllen habe. Zudem legen Art und Struktur der Aufgaben, die jeweils den Referaten zugewiesen sind, die innerhalb der hier in Rede stehenden Unterabteilung gebildet sind, die Annahme nahe, dass die Leitung dieser Unterabteilung – nicht anders als es bei Leitungsaufgaben regelmäßig der Fall ist – dadurch gekennzeichnet ist, dass Steuerungs-, Personalführungs- sowie Grundsatzaufgaben im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen und hinsichtlich der dafür erforderlichen Fachkenntnisse und inhaltlichen Arbeit auf die Expertise der Mitarbeiter in den Referaten, insbesondere derjenigen der Referatsleiter, zurückgegriffen werden kann. Auf diesem Hintergrund hätte es der Darlegen konkreter Umstände bedurft, auf die tragfähig die Annahme gestützt werden kann, dass ein Stelleninhaber ohne abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium die Aufgaben der Unterabteilungsleitung nicht ordnungsgemäß zu erfüllen vermag. Solche Umstände hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Soweit sie neben ihrem im Übrigen pauschal bleibenden Vortrag darauf hinweist, dass der Stelleninhaber über methodische Kompetenzen verfügen müsse, die nur durch ein naturwissenschaftliches Studium vermittelt werden, ist auch dies angesichts der fehlenden Konkretisierung dessen, was sie im Einzelnen mit den von ihr für erforderlich gehaltenen methodischen Kompetenzen meint, nicht geeignet, die rechtliche Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums zu begründen. 17 Die Kammer verkennt nicht, dass es gerechtfertigt sein kann, in die Stellenausschreibung für die streitgegenständliche Funktion als Merkmal des Anforderungsprofils eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufzunehmen. Nimmt man die der hier in Rede stehenden Unterabteilung zugewiesene Aufgabe des O2. und die hierunter fallenden Bereiche, für deren Bearbeitung die Referate dieser Unterabteilung zuständig sind, in den Blick, so vermag es allerdings nicht einzuleuchten, dass hierfür jedwedes „naturwissenschaftliche“ Studium geeignet sein soll, dessen erfolgreicher Abschluss die auf diese Aufgabe bezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Denn die Schwerpunkte der Aufgaben der hier inmitten stehenden Unterabteilung liegen nach dem Eindruck der Kammer eher im Bereich Biologie und Ökologie. Sofern dieser Eindruck zutreffend sein sollte, dürfte die Antragsgegnerin zu erwägen haben, bei einer – wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird – durchzuführenden erneuten Ausschreibung der streitbefangenen Stelle der Unterabteilungsleitung, sofern sie beabsichtigt, als konstitutives Anforderungsprofil ein abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern, dieses konkret auf solche Studiengänge zu beschränken, deren in ihnen vermittelte Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung der der Unterabteilungsleitung obliegenden Aufgaben unerlässlich ist. 18 Die Fehlerhaftigkeit des Anforderungsprofils hat zur Folge, dass das Auswahlverfahren abgebrochen und das gesamte Stellenbesetzungsverfahren mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden muss. 19 BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 27, 32 f. 20 Im Hinblick darauf, dass nicht absehbar ist, wie die Antragsgegnerin das Anforderungsprofil für die neue Ausschreibung der streitbefangenen Stelle ausgestalten wird, kann gegenwärtig auch nicht angenommen werden, dass der Antragsteller, der über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften und nicht über ein „naturwissenschaftliches“ Studium verfügt, der aber nach seinem Vortrag langjährig mit naturschutzrechtlichen Fragestellungen befasst ist, in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos sein wird. 21 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit es um die vorläufige Untersagung der Besetzung bzw. Aufrechterhaltung der Besetzung der streitbefangenen stelle mit dem Beigeladenen geht. Ohne den Erlass der insoweit begehrten einstweiligen Anordnung wäre die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers auf Dauer ausgeschlossen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, dem Beigeladenen die Stelle dauerhaft zu übertragen. Ist eine solche Übertragung erfolgt, steht dem unterlegenen Konkurrenten kein Anspruch darauf zu, dass die Stelle – auch wenn sie per Arbeitsvertrag vergeben worden ist – wieder frei gemacht wird. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 – 1 B 1450/005 -, juris (dort Rn. 33). 23 Der Antrag hat mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen Erfolg, soweit mit ihm begehrt wird, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller in das Auswahlverfahren um die streitbefangene Stelle einzubeziehen. Denn dieses Auswahlverfahren ist aus den genannten Gründen abzubrechen und das Stellenbesetzungsverfahren muss mit einer zulässigen Ausschreibung, deren Zuschnitt nicht absehbar ist, neu in Gang gesetzt werden. Unter diesen Umständen ist kein Raum dafür, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller in das bisherige (oder ein zukünftiges) Auswahlverfahren einzubeziehen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil dies nicht der Billigkeit entspräche. Der Beigeladene hat nämlich keinen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko vermieden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) 25 2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der angestrebten Besoldungsgruppe mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand und von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit von im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstreitbaren Regelungen zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin: Grundgehalt der Besoldungsgruppe X 0 BBesO zum Zeitpunkt der Antragstellung von 9.876,22 Euro x 3. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 28 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 29 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 30 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 31 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 32 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 33 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 34 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 35 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.