OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 S 1342/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2015 - 2 K 2707/14 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger genannten Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht. I. 2 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Darüber hinaus erfordert die hier erhobene (Verfahrens-)Rüge unzureichender Sachaufklärung die Darlegung, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222). Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags damit nur dann begründet, wenn sich dem Gericht, namentlich im Hinblick auf die hilfsweise angeregte Beweiserhebung, eine weitere Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). 3 Nach diesem Maßstab zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen das Vorliegen des geltend gemachten Verstoßes nicht auf. Es fehlt schon an der Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Kläger trägt hierzu zwar vor, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass ohne Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags aus Mexiko eine Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraums nicht hätte stattfinden können. Dabei wird aber übersehen, dass das Verwaltungsgericht die in der Beurteilung vom 24.02.2014 erkennbare Einbeziehung als ausreichend erachtet hat. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass das Gerichtes für entscheidungserheblich gehalten hätte, wenn - wie nun behauptet - die als Zeugin benannte Vorbeurteilerin die Beurteilung unterschrieben hätte, ohne den Beurteilungsbeitrag insgesamt zu kennen. Im Übrigen war mit dem Hilfsbeweisantrag geltend gemacht worden, der Beurteilungsbeitrag habe dieser noch - überhaupt - nicht vorgelegen, wofür es - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt - keine Anhaltspunkte gab. Zudem war diese Frage nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es davon ausgegangen ist, dass eine Änderung der Beurteilung auch noch im Widerspruchsverfahren möglich gewesen wäre. II. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.). 5 Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Kläger, ein Schulrat (A 14 Z), wendet sich dagegen, dass die in der von ihm angegriffenen Anlassbeurteilung vom 24.02.2014 enthaltenen Wertungen sich ausschließlich auf seine Arbeit im Staatlichen Schulamt in P. bezögen und die seine überwiegende Tätigkeit während des Beurteilungszeitraums an der Deutschen Schule in M. betreffende „Beurteilung vom 10.01.2014“ nicht ausreichend berücksichtigten. 6 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die tragende Erwägung der angegriffenen Anlassbeurteilung, dass die Rahmenbedingungen und Anforderungsprofile in der Schulverwaltung sowie als Schulleiter in M. nur bedingt miteinander vergleichbar seien, sei sachgerecht und nachvollziehbar und bewege sich somit innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn. Es leuchte ein, dass sich die Fähigkeiten, die zur Leitung einer Schule unter den besonderen Bedingungen des Auslandsschuldienstes erforderlich seien, nicht notwendig mit den für eine Tätigkeit in der Schulaufsicht erforderlichen Fähigkeiten deckten. Im Übrigen sei der Kläger im Beurteilungszeitraum auch fünf Monate lang im Staatlichen Schulamt P. tätig gewesen, so dass schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einbeziehung seiner in dieser Zeit erbrachten Leistungen hinreichend plausibel sei, dass seine in M. gezeigten Leistungen nicht gleichsam automatisch als Ergebnis der Endbeurteilung hätten übernommen werden können. 7 Der Kläger hält dem im Wesentlichen entgegen, das Verwaltungsgericht übersehe, dass mit der zusammenfassenden Erläuterung die Aussage getroffen werde, dass letztlich, weil die Anforderungsprofile und die Rahmenbedingungen nur bedingt vergleichbar seien, überhaupt keine Einbeziehung der in M. gezeigten Leistungen habe stattfinden können. Auch im Bereich der Befähigungsbeurteilung habe überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsbeitrag M. stattgefunden. Es könne offen bleiben, ob die Feststellung der bedingten Vergleichbarkeit in bestimmten Bereichen zutreffe. Entscheidend sei, dass im Einzelnen begründet und dargelegt werden müsse, weshalb sich die einzelnen Leistungsmerkmale der sich auf einen deutlich längeren Zeitraum in M. erstreckenden Beurteilung nicht ausgewirkt hätten. Von einer nachvollziehbaren Begründung könne in dieser pauschalen Art und Weise nicht gesprochen werden. Es frage sich, weshalb die bewältigte Arbeitsmenge bei einer Schulleitertätigkeit an der Deutschen Schule in M. deutlich hinter der zurückstehen solle, die in einem staatlichen Schulamt zu bewältigen sei. Die gleichen Überlegungen träfen auf die Arbeitsweise, Arbeitsgüte und den Führungserfolg zu. Es hätte eine Auseinandersetzung damit stattfinden müssen, warum die Wertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und die hierfür abgegebenen Begründungen nicht zutreffend seien bzw. nicht hätten einbezogen werden können. Richtig wäre es gewesen, eine differenzierte Beurteilung auch unter Einbeziehung der in M. gezeigten Leistungen zu erstellen. 8 Dieses Vorbringen greift nicht durch. 9 1. Zunächst beachtet es nicht hinreichend, dass es sich bei der auf dem Formular des Beklagten für eine „Dienstliche Beurteilung“ abgegebenen „Vorbeurteilung“ des Vorstands und der Generalschulleitung der Deutschen Schule in M., deren stärkere Berücksichtigung der Kläger begehrt, nicht um einen förmlichen Beurteilungsbeitrag handelt. Die Stellungnahme ist zwar als „Beurteilung“ formularmäßig ausgestaltet und als Grundlage für die zu erstellende Anlassbeurteilung von den Unterzeichnern gefertigt worden. Sie war aber nicht im Rahmen des Beurteilungsverfahrens als solche vom Beurteiler angefordert worden. Im vorliegenden Fall hat der Schulvizepräsident u.a. in Vertretung des Zweitbeurteilers in einer E-Mail an den Kläger vom 02.01.2014 für die von diesem erbetene Anlassbeurteilung einen Beurteilungsbeitrag seines derzeitigen Arbeitgebers für - nur - wünschenswert gehalten. Der Kläger sollte mitteilen, ob und ggf. wann er einen solchen Beitrag vorlegen könne. Dieser hat darauf geantwortet, dass er sich um einen entsprechenden Beurteilungsbeitrag seines Arbeitgebers bemühen werde (E-Mail des Klägers vom 02.01.2014) und hat in der Folge eine „Vor-Beurteilung“ durch den Vorstand L. J. und den Generalschulleiter J. H. der Deutschen Schule in M. veranlasst und per E-Mail vorgelegt. Eine solche Vorgehensweise entspricht etwa der für die Einholung eines Arbeitszeugnisses. Ein obligatorischer Beurteilungsbeitrag wird im Dienstrecht hingegen durch den zuständigen Beurteiler unmittelbar von einem früher für die Beurteilung Zuständigen oder von einer bestimmten Person, die die Dienstausübung des Beamten (vgl. unten III.) aus eigener Anschauung kennt, eingeholt. Dabei bleibt weder das „Ob“ der Anforderung eines solchen Beurteilungsbeitrags noch die Art und Weise der Erstellung oder die Auswahl der mit der Erstellung zu beauftragenden Person dem zu beurteilenden Beamten selbst überlassen. Nur einen solchen im Beurteilungsverfahren als unverzichtbare Grundlage eingeholten Beurteilungsbeitrag muss der Beurteiler zwingend in seine Überlegungen miteinbeziehen und Abweichungen hiervon begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, Juris m.w.N.). Auf die „Beurteilung vom 10.01.2014“ ist diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht anwendbar. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass diese als informeller Beurteilungsbeitrag bzw. Arbeitszeugnis bei der Erstellung seiner Anlassbeurteilung - weitergehende - Berücksichtigung hätte finden müssen. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 10 2. Der Kläger greift mit seinem Zulassungsvorbringen nicht an, dass das Verwaltungsgericht die soeben beschriebene Verfahrensweise nicht beanstandet hat, und macht auch nicht geltend, dass die Beurteiler - anstelle oder zusätzlich zu der vorgelegten „Beurteilung vom 10.01.2014“ - einen Beurteilungsbeitrag entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten einholen müssen. Zudem ist zu beachten, dass der Kläger seine Aufgabe als Leiter der Deutschen Schule in M. während seiner Beurlaubung und nicht im Dienst des Beklagten wahrnimmt (vgl. auch unten III.). Tätigkeiten im Auslandsschuldienst sind nicht Gegenstand der hier von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten landesrechtlichen Bestimmungen. Weder die Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) oder die Verwaltungsvorschrift „Durchführung der Beurteilungsrichtlinien“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 04.10.2012 - 13-0300.40/118 - (K.u.U. 2012, S. 183), die inzwischen durch neuere Bestimmungen abgelöst worden sind, enthalten insoweit Regelungen. Auch vor diesem Hintergrund zeigt das Zulassungsvorbringen zum einen nicht auf, dass die Tätigkeit als Grundschulleiter an der Deutschen Schule in M., die der Kläger während seiner Beurlaubung wahrgenommen hat, von seinem Dienstherrn wie eine entsprechende Tätigkeit im Landesdienst hätte beurteilt werden müssen. Zum anderen wird nicht dargetan, dass die Auslandstätigkeit des Klägers hiervon unabhängig im Rahmen der streitigen Anlassbeurteilung für einen Beurteilungszeitraum von insgesamt 15 Monaten und 10 Tagen, von denen er fünf Monate lang noch als Schulrat im Staatlichen Schulamt tätig gewesen war, weitergehender hätte einbezogen werden müssen. Darauf, ob die nächste dienstliche Beurteilung in Kürze ansteht und in welcher Weise dann seine Tätigkeit in M. zu berücksichtigen sein wird, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. unten III.). III. 11 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: 12 Auslandsdienstlehrkräfte werden vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für Auslandsschulwesen - vermittelt und auf der Grundlage eines Dienstvertrags mit der betreffenden Auslandsschule tätig. Zu diesem Zweck werden sie von den Ländern für die Dauer der Vermittlung von ihrem Dienst beurlaubt. Die während der Beurlaubung ausgeübte Beschäftigung einer Auslandsdienstlehrkraft ist damit kein Dienst als Landesbeamter. Sie ist auch einer entsprechenden dienstlichen Tätigkeit für den eigenen Dienstherrn nicht landesrechtlich gleichgestellt (zur Fiktion einer dienstlichen Tätigkeit vgl. § 4 Abs. 1 PostPersRG). Zugunsten von Auslandsdienstlehrkräften greift auch kein gesetzliches Benachteiligungsverbot (vgl. hierzu etwa § 6 Abs. 1 LPersVG) ein. Zwar haben sich die Länder bereits mit dem in § 6 Abs. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 04.02.1965 „Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer“ (GMBl. 1965, S. 72) verankerten Benachteiligungsverbot verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Auslandslehrern in Anstellung und Beförderung keine Nachteile erwachsen (vgl. auch Ziffer 1 Satz 1 des KMK-Beschlusses vom 08.05.2014). Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind aber schon ihrer Rechtsnatur nach nicht dazu geeignet, konstitutive Regelungen zu treffen. Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie nur durch die - hier nicht erfolgte - Transformation in Landesrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2015 - 4 S 1652/15 -, Juris m.w.N.). 13 Unabhängig davon ist der Beklagte nach den einschlägigen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz und Bund-Länder-Vereinbarungen (im Verhältnis zum Bund und/oder den übrigen Ländern) auch inhaltlich jedenfalls nicht dazu verpflichtet, die Tätigkeit einer Auslandsdienstlehrkraft einer entsprechenden Tätigkeit im Landesdienst (1.) und/oder die darin vorgesehenen Beurteilungen von Auslandsdienstlehrkräften den nach Landesrecht für die dienstliche Tätigkeit im Inland zu erstellenden Regel- bzw. Anlassbeurteilungen unmittelbar gleichzustellen (2.). Das Leistungsprinzip fordert aber die Einbeziehung der in den Beschlüssen und Vereinbarungen vorgesehenen Beurteilungen für Auslandsdienstlehrkräfte in das landesrechtliche Beurteilungssystem (3.). 14 1. Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.02.1965 „Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer“ wurde zwar u.a. eine Anrechnung der Zeit der Beurlaubung für den Auslandsschuldienst auf das Besoldungsdienstalter und als ruhegehaltsfähige Dienstzeit vereinbart. Eine allgemeine Gleichstellung mit dem Inlandsdienst wurde aber nicht vorgesehen. Auch das „Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland“ vom 21.12.1994 (GMBl. 1995, S. 71) und die (u.a.) dieses ersetzende „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Auslandsschulgesetz“ vom 05.12.2013, die auf Lehrkräfte, die sich am 01.01.2014 bereits im Auslandsschuldienst befanden, noch keine Anwendung findet (vgl. Ziffer 3.3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 05.12.2013), fordern eine solche nicht. 15 2. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 04.02.1965 „Dienstliche Beurteilung der Auslandslehrer für den innerdeutschen Dienstherrn und Berichte über Tatsachen“ (GMBl. 1965, S. 73) und vom 22.01.1998 „Grundsätze für Dienstliche Beurteilungen durch die Beauftragten der Kultusministerkonferenz über Lehrkräfte, die aus dem Landesdienst für den Schuldienst im Ausland beurlaubt sind“ sowie der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.05.2014 „Empfehlungen für Dienstliche Beurteilungen über Lehrkräfte, die aus dem Landesdienst für den Schuldienst im Ausland beurlaubt sind“, der die Beschlüsse von 1965 und 1998 abgelöst hat, enthalten - lediglich - Vorgaben für die Beurteilung der Tätigkeiten von Auslandsdienstlehrkräften, die der jeweilige Dienstherr angefordert hat. Zwar wurden schon im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.02.1965 diese Beurteilungen als „Dienstliche Beurteilungen“ bezeichnet und hierzu in Ziffer 1 Satz 1 geregelt, dass die Mitglieder des Ausschusses für das Auslandsschulwesen gehalten sind, bei ihrer amtlichen Tätigkeit an deutschen Schulen im Ausland den Unterricht der aus der Bundesrepublik beurlaubten Lehrer zu besuchen und Beurteilungen über deren dienstliche Leistungen zu geben (vgl. jetzt Ziffer 2.1.11 der Vereinbarung vom 05.12.2013 und Ziffer 1 lit. a Abs. 2, Ziffer 2 bis 4 des KMK-Beschlusses vom 08.05.2014, die die Beurteilung der Lehrkräfte auf Anforderung des jeweiligen Dienstherrn durch den Schulleiter und die Beurteilung des Schulleiters durch den zuständigen KMK-Beauftragten vorsehen). Die genannten Beschlüsse regeln aber nicht die Art und Weise der Einbeziehung der Beurteilungen, die der jeweilige Dienstherr anfordern kann, in das landesrechtliche Beurteilungssystem, sondern überlassen es ausdrücklich den Ländern, die Verfahrensweise für die Umsetzung der Vorgaben zu bestimmen (Ziffer 1 lit. c des KMK-Beschlusses vom 22.01.1998; jetzt Ziffer 1 lit. a des KMK-Beschlusses vom 08.05.2014). 16 3. Grundsätzlich verlangt aber das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip, dass Auswahlentscheidungen auf einer möglichst realitätsgerechten und aussagekräftigen Grundlage getroffen werden. Die Geltung des Leistungsprinzips knüpft an die Übertragung eines öffentlichen Amtes an und nicht an den Status des Bewerbers an. Die sich daraus ergebenden Anforderungen müssen daher auch dann so weit wie möglich erfüllt werden, wenn für einen Bewerber - wie im Falle eines Seiteneinsteigers - eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht verfügbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 -, Juris). Dies bedeutet, dass jedenfalls dann, wenn Auslandsdienstlehrkräfte nahezu während des gesamten maßgeblichen Beurteilungszeitraums beurlaubt waren, und die dienstliche Tätigkeit daher keine ausreichende Basis für eine Beurteilung mehr bildet, auch geeignete Erkenntnismittel über einen gleichwertigen Auslandsschuldienst herangezogen werden müssen. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Umsetzung der Vorgaben für die Beurteilung von Auslandsdienstlehrkräften, um zu gewährleisten, dass diese dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechend die gleichen Chancen erhalten, wie ihre nicht beurlaubten, im Landesdienst tätigen Kollegen. Erforderlich hierfür ist jedenfalls ein allgemeines und gleiches Verfahren für die Einholung und Berücksichtigung der Auslandsbeurteilungen. Deren Einbeziehung in das Beurteilungssystem kann dabei auf verschiedene Weise geschehen. Beispielsweise kann die Auslandsbeurteilung als Beurteilungsbeitrag (vgl. Abschnitt C Ziffer 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 07.09.2011, geändert durch Bekanntmachung vom 15.07.2015) oder vorbereitende Stellungnahme (vgl. hierzu § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV) behandelt werden. Grundsätzlich denkbar wäre wohl auch eine - alternative - fiktive Fortschreibung (vgl. hierzu § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV) unter Einbeziehung der Auslandsbeurteilung (vgl. hierzu § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BLV). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 2 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).