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Urteil

1 C 5/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur insoweit, als es um weitere Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) steht die Titelerteilungssperre einer nicht wirksam befristeten Ausweisung weiterhin entgegen. • Die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung ist nur im gesonderten Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ff. AufenthG zu erreichen; im Einzelfall kann die Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG eine Befristung ohne vorherige Ausreise gebieten.
Entscheidungsgründe
Humanitäre Aufenthaltserlaubnis beseitigt Ausweisungs-Sperre nur begrenzt • Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur insoweit, als es um weitere Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) steht die Titelerteilungssperre einer nicht wirksam befristeten Ausweisung weiterhin entgegen. • Die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung ist nur im gesonderten Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ff. AufenthG zu erreichen; im Einzelfall kann die Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG eine Befristung ohne vorherige Ausreise gebieten. Die Klägerin ist eine ghanaische Staatsangehörige, die in den 1990er Jahren mit falschen Angaben nach Deutschland einreiste und 2003 bestandskräftig ausgewiesen wurde. Seit 2004 wurde sie geduldet; 2006 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die mehrfach verlängert und bis Februar 2011 erteilt wurde. Sie ist Mutter zweier minderjähriger deutscher Kinder, für die sie sorgeberechtigt ist. Im Juni 2007 beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Ausländerbehörde lehnte ab mit Verweis auf die Sperrwirkung der früheren Ausweisung; auch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab. Im Revisionsverfahren ist die Beklagte nachträglich dazu übergegangen, die Ausweisungswirkungen unter der Bedingung einer einwöchigen Ausreise zu befristen; die Klägerin ist jedoch nicht ausgereist, sodass diese Befristung noch nicht wirksam wurde. • Gegenstand der Revision ist allein der Hauptantrag auf Erteilung der familiären Aufenthaltserlaubnis; ein hilfsweise gestellter Antrag auf Befristung der Ausweisungswirkung ist rechtskräftig und nicht Gegenstand der Revision. • Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch ist § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG: Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen haben einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge, sofern der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; die Klägerin erfüllt die materiellen Voraussetzungen. • Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hebt die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht generell auf, sondern nur für weitere Aufenthaltstitel des 5. Abschnitts (humanitär, völkerrechtlich, politisch). • Systematik und Zweck des Aufenthaltsgesetzes zeigen, dass die Titelerteilungssperre nach einer Ausweisung grundsätzlich Ausschlussgrund ist und nur durch ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelungen oder durch die gesonderte Befristungsentscheidung des § 11 Abs. 1 Satz 3 ff. AufenthG aufgehoben werden kann. • Die Entscheidungsfolge schützt die spezifische Funktion des § 25 Abs. 5 AufenthG, nämlich die vorübergehende Humanisierung des Aufenthalts bei Ausreisehindernissen, und verhindert, dass die humanitäre Aufenthaltserlaubnis zur generellen Aufhebung der Ausweisungsfolgen für alle Anspruchstitel führt. • Gemeinschaftsrechtliche Einwände greifen nicht: Die Familiennachzugsrichtlinie ist auf den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen gerichtet; die Daueraufenthaltsrichtlinie ist nicht einschlägig, weil die Klägerin die hierfür erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsszeit nicht erfüllt. Die Revision ist unbegründet; der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wurde zu Recht verneint, weil die Sperrwirkung der früheren Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nicht wirksam befristet worden ist. Die von der Klägerin erhaltene humanitäre Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) beseitigt die Sperrwirkung nur für weitere humanitäre, völkerrechtliche oder politische Aufenthaltstitel, nicht jedoch für den hier begehrten familiären Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Eine vollständige Aufhebung der Sperrwirkung kann nur in einem gesonderten Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ff. AufenthG erreicht werden; gegebenenfalls kann im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG eine Befristung auch ohne vorherige Ausreise gebieten. Damit bleibt der Antrag der Klägerin auf Erteilung der familiären Aufenthaltserlaubnis abgewiesen, solange die Ausweisungswirkungen nicht wirksam befristet sind.