Beschluss
OVG 3 S 84.16, OVG 3 M 106.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1108.OVG3S84.16.0A
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Leitsätze
Die Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S.1386), wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen, findet auf die sogenannten Übergangsfälle, in denen einem Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bis 5 "abweichend von § 11 Abs. 1" erteilt worden ist, keine Anwendung, weil mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung einer Ausweisung insoweit beseitigt wurde, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht, für die keine spezielle Sperrwirkung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) angeordnet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2/13 - juris Rn. 9 und 13. April 2010 - 1 C 5/09 - BVerwGE 136, 284-290, zitiert nach juris Rn. 12 ).(Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 27 K 360.16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2016 wird angeordnet, soweit der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung angedroht wird.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verfahren OVG 3 S 84.16 auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S.1386), wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen, findet auf die sogenannten Übergangsfälle, in denen einem Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bis 5 "abweichend von § 11 Abs. 1" erteilt worden ist, keine Anwendung, weil mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung einer Ausweisung insoweit beseitigt wurde, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht, für die keine spezielle Sperrwirkung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) angeordnet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2/13 - juris Rn. 9 und 13. April 2010 - 1 C 5/09 - BVerwGE 136, 284-290, zitiert nach juris Rn. 12 ).(Rn.2) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 27 K 360.16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2016 wird angeordnet, soweit der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung angedroht wird. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verfahren OVG 3 S 84.16 auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die in dem Tenor ausgesprochene Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Beschwerde legt zutreffend dar, dass die Sperrwirkung der Ausweisung vom 14. März 2006 mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 9. Oktober 2012 entfallen ist, so dass diese Ausweisung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegenstehen kann. Die Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass sich insoweit aus der Änderung des Aufenthaltsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2015 durch das Gesetz vom 27 Juli 2015 (BGBl.IS.1386) etwas anderes ergebe, berücksichtigt nicht, dass sich diese Gesetzesänderung keine Rückwirkung beimisst und daher nichts daran ändert, dass die Wirkungen der Ausweisung vor ihrem Inkrafttreten teilweise erloschen sind. Daher geht auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung davon aus, dass die Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG n.F., wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen, auf die sogenannten Übergangsfälle, in denen einem Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bis 5 „abweichend von § 11 Abs. 1“ erteilt worden ist, keine Anwendung findet, weil mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben wurde (BT-Drs. 18/4097 S. 37). Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Rechtslage vor der Einführung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG n.F., dass durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) entfällt (Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 34). Auch wenn Gegenstand des Urteils die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG war, bezieht sich dessen Aussage entgegen der Einschätzung des Antragsgegners allgemein auf Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen ausdrücklich angenommen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung einer Ausweisung insoweit beseitigt, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht (Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 5/09 – BVerwGE 136, 284-290, zitiert nach juris Rn. 12), für die keine spezielle Sperrwirkung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) angeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 – 1 C 2/13 – juris Rn. 9). Im Übrigen entspricht dieses Verständnis der Rechtslage auch der Vorgehensweise der Ausländerbehörde des Antragsgegners, die im Vermerk vom 27. Mai 2011 ausdrücklich Überlegungen dazu angestellt hat, ab welchem Zeitpunkt nach der Haftentlassung die Ausweisung dem Antragsteller als Hindernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr entgegen gehalten werden solle. Einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung bedurfte und bedarf es daher bezogen auf die hier im Streit stehende Verlängerung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht. Dies entspricht im Übrigen auch dem Verständnis der vom Verwaltungsgericht an anderer Stelle zitierten Literaturstimme (Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 4 04/2016 Nr. 3.3) Die Frage, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines aus Art. 8 EMRK, Art. 6 GG abgeleiteten Abschiebungshindernisses im Hinblick auf sein Verhältnis zu seinen 2010 geborenen deutschen Kindern, auf das der Antragsgegner bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 9. Oktober 2012 maßgeblich abstellte, zu denen jedoch wohl kein Kontakt mehr besteht, oder jedenfalls zu dem Kind N., als dessen Vater er im Einverständnis mit der Kindsmutter auftritt, und zu dem er eine persönliche Beziehung durch die Bestätigung der Kindsmutter vom 1. August 2016 geltend gemacht hat, zusteht, lässt sich im Beschwerdeverfahren nicht abschließend klären. Entsprechendes gilt für die Frage, in welcher Weise das auf der Verurteilung des Klägers vom 23. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten beruhende Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) zu berücksichtigen ist. Dies wird das Verwaltungsgericht im Klageverfahren weiter aufzuklären haben. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung geht angesichts des nach derzeitiger Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen auszuschließenden Erfolgs der Klage zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren hat aus den dargelegten Gründen ebenfalls Erfolg, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).