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Urteil

11 K 2368/11

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.05.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung. 2 Der am ...1962 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30.5.2001 in das Bundesgebiet ein. Am 31.05.2001 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 13.05.2002 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nach gerichtlicher Verpflichtung - fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Am 04.06.2002 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, die mehrmals verlängert wurde, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 14.03.2006. 3 Mit Bescheid vom 21.01.2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die im Bescheid vom 13.05.2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hierauf erhobene Klage wies das VG Stuttgart mit Urteil vom 02.08.2005 - A 6 K 10249/05 - ab. Am 22.02.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diesen lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart mit Bescheid vom 29.03.2007 ab und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist bis zum 29.05.2007 die Abschiebung in den Irak an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 12.04.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 zurück. Die hierauf erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart nahm der Kläger am 09.01.2009 zurück. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet. 4 Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt vorbestraft: 5 1. Strafbefehl des Amtsgerichts Schwabach vom 14.12.2001: Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen wegen wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz; 6 2. Strafbefehl des Amtsgerichts Schwabach vom 10.04.2002: 30 Tagessätze wegen wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz; 7 3. Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.05.2008: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. 8 Wegen der vom Landgericht Heilbronn abgeurteilten Straftat befand sich der Kläger vom 15.8.2007 bis zum 09.04.2009 in Haft. 9 Mit Bescheid vom 02.09.2008 wurde er Kläger vom Regierungspräsidium Stuttgart aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hat das VG Stuttgart mit Urteil vom 09.12.2008 - 6 K 3615/08 - abgewiesen. 10 Am 08.09.2010 gab der Kläger eine Vaterschaftsanerkennung sowie eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für das noch ungeborene Kind seiner polnischen Lebensgefährtin ab. 11 Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 beantragte der Kläger die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung brachte er vor, seine Lebensgefährtin, die polnische Staatsangehörige Frau K halte sich mit unbefristetem Unionsaufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf, sie sei im Besitz einer Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU. 12 Mit Bescheid vom 26.05.2011 befristete das Regierungspräsidium Stuttgart die Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt von einem Jahr nach erfolgter Ausreise und führte zur Begründung aus, bei der Bemessung der Frist orientiere sich das Regierungspräsidium an der Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums, die im Falle einer Ist-Ausweisung eine Sperrfrist in der Regel von 10 Jahren vorsehe. Der Kläger sei Vater eines mittlerweile am 10.03.2011 geborenen Kindes, das ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitze. Zusammen mit der polnischen Mutter besitze er das gemeinsame Sorgerecht. Seit der Haftentlassung sei der Kläger nicht mehr straffällig geworden. Allerdings bleibe zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Kokain in nicht geringen Mengen gehandelt habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden, wann der spezialpräventive Ausweisungszweck erreicht sei. Zudem leide der generalpräventive Ausweisungszweck, wenn die Sperrfrist allzu kurz bemessen sei. Allerdings wiege das Grundrecht des Klägers und seines Kindes aus Art. 6 GG schwer, so dass es unverhältnismäßig wäre, eine längere Trennung staatlicherseits zu fordern. Die Bemessung der Frist auf ein Jahr sei angesichts der Schwere der begangenen Straftat und der Berücksichtigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks verhältnismäßig. 13 Am 29.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er lebe mit seiner polnischen Lebensgefährtin in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Eine Eheschließung sei an seiner Passlosigkeit bislang gescheitert. Aus dieser Beziehung sei sein am 10.03.2011 geborener Sohn hervorgegangen. Er habe einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung ohne vorherige Ausreise, da er mit einem Kind, das Unionsbürger sei, in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Außerdem sei bei ihm der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erreicht. Von einer Wiederholungsgefahr könne in seinem Fall nicht mehr ausgegangen werden. Bei der vom Landgericht Heilbronn abgeurteilten Straftat habe es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt. Ihm sei deutlich geworden, dass er in Deutschland nur dann eine Zukunft habe, wenn er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung trete. Lediglich durch das ausländerrechtliche Arbeitsverbot sei er an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert. Die vom Beklagten herangezogenen Verwaltungsvorschriften widersprächen der Rückführungsrichtlinie und seien deshalb nicht mehr anwendbar. Das Regierungspräsidium habe auch übersehen, dass eine Frist von über 5 Jahren nur in Ausnahmefällen festgesetzt werden könne. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er trägt vor, nach Nr. 11.1.4.6.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 betrage die Frist im Falle einer Ausweisung nach § 53 AufenthG in der Regel 10 Jahre. Das Regierungspräsidium sei unter Berücksichtigung des bestehenden elterlichen Sorgerechts für ein nunmehr 3 Monate altes Kind einer Unionsbürgerin neun Jahre unter der Regelfrist von 10 Jahren geblieben. Eine zeitlich befristete Trennung von seinem Kind in diesem frühkindlichen Alter sei dem Kläger nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise zumutbar, denn bei einer Abwesenheit von einem Jahr habe der Kläger anschließend noch genug Zeit und Möglichkeiten, auf die Entwicklung seines Kindes Einfluss zu nehmen. Eine Befristung mit sofortiger Wirkung könne nur in einem Extremfall erfolgen. Für das Vorliegen eines derartigen Extremfalles sei vorliegend nichts erkennbar. Außerdem stehe einer Befristung ohne vorherige Ausreise der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG entgegen. 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 21 Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429). Das Klagebegehren ist daher am Maßstab der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen. 22 Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag in der Regel zu befristen. Der Beklagte ist zu Recht von einem Regelfall i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgegangen, da weder im Hinblick auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken noch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nach der Ausweisung ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369 und Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - BVerwGE 110, 140). 23 Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz nunmehr allgemeine Regelungen. Danach ist die Bemessung der Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Bei der Bemessung der Länge der Frist ist zudem zu berücksichtigen, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (§ 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die Dauer der Sperrwirkung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - BVerwGE 129, 243). Die im Rahmen des ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrenprognose ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind. Ist der Zweck erreicht, so ist das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen in der Regel auf Null reduziert, und eine zeitliche Befristung kommt selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn der Ausländer noch nicht ausgereist ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - 12 B 19.11 - juris). 24 In einem zweiten Schritt muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - BVerwGE 110, 140; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226 ; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O. und Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 - BVerwGE 136, 284). 25 Nach diesen Grundsätzen leidet die vom Beklagten vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung an Ermessensfehlern, die nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden sind. 26 Zwar hat das Regierungspräsidium Stuttgart in seiner Befristungsentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger Vater eines am 10.03.2011 geborenen Kindes ist, das ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt, er das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der polnischen Mutter ausübt und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind und der Lebensgefährtin besteht. Der Beklagte hat gleichwohl bei seiner Ermessensentscheidung im Hinblick auf die familiäre Situation des Klägers nicht alle wesentliche Gesichtspunkte berücksichtigt. 27 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - DVBl 2006, 247 und Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - BVerfGK 14, 458; BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 - 1 C 13/02 - BVerwGE 117, 380). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung aber versäumt, auf die maßgebliche Sicht des Kindes abzustellen; hierzu finden sich keinerlei Erwägungen. Außerdem fehlen Feststellungen zur Frage des Bestehens einer persönlichen Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl gegebenenfalls angewiesen ist. Diesbezügliche Ermittlungen hat der Beklagte nicht angestellt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat weiter nicht berücksichtigt, dass bei sehr kleinen Kindern - der Sohn des Klägers ist gerade 10 Monate alt - schon eine nur kurzzeitige Trennung von einem Elternteil unverhältnismäßige Folgen zeitigen kann; ein Kleinkind kann den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen und erfährt diese rasch als endgültigen Verlust (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682; Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - a.a.O. und Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387). 28 Auch die im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen verkennen den Schutzcharakter des Art. 6 Abs. 2 GG. Der Beklagte ist danach der Auffassung, eine zeitlich befristete Trennung von einem Jahr vom Kind des Klägers sei in dem gegenwärtigen frühkindlichen Alter zumutbar, denn der Kläger habe anschließend genug Zeit und Möglichkeiten, auf die Entwicklung seines Kindes Einfluss zu nehmen. Mit diesem Vorbringen wird aber ebenso wenig auf die Sicht und das Wohl des Kindes abgestellt. 29 Bei der erneut zu treffenden Entscheidung, welcher Trennungszeitraum mit Blick auf die familiären Belange des Klägers verhältnismäßig ist, hat der Beklagte auch die familiäre Gesamtsituation aufzuklären. Dabei hat der Beklagte zu prüfen, ob die Rückkehr des Klägers innerhalb der von ihm für angemessen erachteten Frist realisierbar ist. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit der am 10.03.2011 geborene Sohn zu seinem Wohl auf den persönlichen Kontakt zum Kläger angewiesen ist, ist es sachgerecht, Bedienstete des Jugendamtes oder andere Personen mit Kinder- und/oder sozialpsychologischem Sachverstand zu Rate zu ziehen. Weiter wird der Beklagte in Rechnung zu stellen haben, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Klägers nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 und Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 101/04 - DVBl. 2006, 247 m.w.N.). Schließlich wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass im Ergebnis der gebotenen Sachverhaltsaufklärung auch eine Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt geboten sein kann, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Beschluss vom 30. Januar 2012 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Gründe 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 21 Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429). Das Klagebegehren ist daher am Maßstab der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen. 22 Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag in der Regel zu befristen. Der Beklagte ist zu Recht von einem Regelfall i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgegangen, da weder im Hinblick auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken noch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nach der Ausweisung ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369 und Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - BVerwGE 110, 140). 23 Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz nunmehr allgemeine Regelungen. Danach ist die Bemessung der Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Bei der Bemessung der Länge der Frist ist zudem zu berücksichtigen, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (§ 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die Dauer der Sperrwirkung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - BVerwGE 129, 243). Die im Rahmen des ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrenprognose ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind. Ist der Zweck erreicht, so ist das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen in der Regel auf Null reduziert, und eine zeitliche Befristung kommt selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn der Ausländer noch nicht ausgereist ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - 12 B 19.11 - juris). 24 In einem zweiten Schritt muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - BVerwGE 110, 140; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226 ; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O. und Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 - BVerwGE 136, 284). 25 Nach diesen Grundsätzen leidet die vom Beklagten vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung an Ermessensfehlern, die nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden sind. 26 Zwar hat das Regierungspräsidium Stuttgart in seiner Befristungsentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger Vater eines am 10.03.2011 geborenen Kindes ist, das ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt, er das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der polnischen Mutter ausübt und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind und der Lebensgefährtin besteht. Der Beklagte hat gleichwohl bei seiner Ermessensentscheidung im Hinblick auf die familiäre Situation des Klägers nicht alle wesentliche Gesichtspunkte berücksichtigt. 27 Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - DVBl 2006, 247 und Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - BVerfGK 14, 458; BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 - 1 C 13/02 - BVerwGE 117, 380). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung aber versäumt, auf die maßgebliche Sicht des Kindes abzustellen; hierzu finden sich keinerlei Erwägungen. Außerdem fehlen Feststellungen zur Frage des Bestehens einer persönlichen Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl gegebenenfalls angewiesen ist. Diesbezügliche Ermittlungen hat der Beklagte nicht angestellt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat weiter nicht berücksichtigt, dass bei sehr kleinen Kindern - der Sohn des Klägers ist gerade 10 Monate alt - schon eine nur kurzzeitige Trennung von einem Elternteil unverhältnismäßige Folgen zeitigen kann; ein Kleinkind kann den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen und erfährt diese rasch als endgültigen Verlust (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682; Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - a.a.O. und Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387). 28 Auch die im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen verkennen den Schutzcharakter des Art. 6 Abs. 2 GG. Der Beklagte ist danach der Auffassung, eine zeitlich befristete Trennung von einem Jahr vom Kind des Klägers sei in dem gegenwärtigen frühkindlichen Alter zumutbar, denn der Kläger habe anschließend genug Zeit und Möglichkeiten, auf die Entwicklung seines Kindes Einfluss zu nehmen. Mit diesem Vorbringen wird aber ebenso wenig auf die Sicht und das Wohl des Kindes abgestellt. 29 Bei der erneut zu treffenden Entscheidung, welcher Trennungszeitraum mit Blick auf die familiären Belange des Klägers verhältnismäßig ist, hat der Beklagte auch die familiäre Gesamtsituation aufzuklären. Dabei hat der Beklagte zu prüfen, ob die Rückkehr des Klägers innerhalb der von ihm für angemessen erachteten Frist realisierbar ist. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit der am 10.03.2011 geborene Sohn zu seinem Wohl auf den persönlichen Kontakt zum Kläger angewiesen ist, ist es sachgerecht, Bedienstete des Jugendamtes oder andere Personen mit Kinder- und/oder sozialpsychologischem Sachverstand zu Rate zu ziehen. Weiter wird der Beklagte in Rechnung zu stellen haben, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Klägers nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 und Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 101/04 - DVBl. 2006, 247 m.w.N.). Schließlich wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass im Ergebnis der gebotenen Sachverhaltsaufklärung auch eine Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt geboten sein kann, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Beschluss vom 30. Januar 2012 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.