Urteil
5 C 13/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen ist nach der Neufassung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG nicht zu berücksichtigen.
• Die Rückforderung vorbehaltlich gewährter Ausbildungsförderung beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, wenn sich nach endgültiger Abrechnung ein höheres anrechenbares Einkommen der Eltern ergibt.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei materiellen Ausschlussfristen des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG nicht in Betracht.
• Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt eine Verletzung von Beratungspflichten durch die Behörde voraus; liegt diese nicht vor, ist der Anspruch nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung nachträglicher Vorausleistungsanträge bei Rückforderung vorbehaltlich gewährter BAföG-Leistungen • Ein nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen ist nach der Neufassung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG nicht zu berücksichtigen. • Die Rückforderung vorbehaltlich gewährter Ausbildungsförderung beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, wenn sich nach endgültiger Abrechnung ein höheres anrechenbares Einkommen der Eltern ergibt. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei materiellen Ausschlussfristen des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG nicht in Betracht. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt eine Verletzung von Beratungspflichten durch die Behörde voraus; liegt diese nicht vor, ist der Anspruch nicht gegeben. Die Klägerin erhielt für zwei Förderzeiträume vorläufige Ausbildungsförderung; sie stellte Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs. 3 BAföG. Nach Vorlage der endgültigen Einkommensunterlagen der Mutter hob die Behörde die vorläufigen Bewilligungen auf bzw. kürzte sie und forderte zu viel gezahlte Leistungen zurück. Die Klägerin legte Widerspruch ein und beantragte zugleich nachträglich Vorausleistungen bzw. die Berücksichtigung der Vorausleistungseinrede. Sie rügte mangelnde Beratung und berief sich unter anderem auf verfassungsrechtliche Bedenken und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht wiesen Klage und Berufung ab; das Berufungsgericht hielt den nach Ablauf der Bewilligungszeiträume gestellten Vorausleistungsantrag nach § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG für unzulässig und verneinte Beratungspflichtverletzungen. • Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 BAföG; nach endgültiger Feststellung des anrechenbaren Einkommens stand der Klägerin die Förderung nur in der festgesetzten geringeren Höhe zu. • Die Neufassung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG schließt Anträge auf Vorausleistungen, die erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden, aus; eine verfassungskonforme Auslegung, die diesen Ausschluss umgeht, ist nicht erforderlich. • Materielle Ausschlussfristen wie die des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG schließen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X aus; eine Ausnahme würde die gesetzlich vorgesehene Begrenzung aushöhlen. • Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fehlt es an einer Verletzung der Beratungspflicht durch die Behörde. Die Behörde hatte die Klägerin auf das Risiko von Rückforderungen hingewiesen, und es bestanden keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nicht unterhaltsbereit oder -fähig sein würde. • Ein "vorsorglicher" Antrag auf Vorausleistungen wäre aus Zweckgesichtspunkten problematisch, weil er im Zeitpunkt der Stellung mangels konkreter Ausbildungsgefährdung unbegründet wäre; die Behörde war nicht verpflichtet, ohne erkennbare Hinweise proaktiv zur Stellung eines solchen Antrags zu beraten. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind für das Revisionsgericht verbindlich; danach bestand während der Bewilligungszeiträume kein Anlass für die Behörde, von sich aus über vorsorgliche Vorausleistungsanträge zu beraten. Die Revision ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Rückforderungsbescheide und die Herabsetzung der Förderung wurden vom Verwaltungsgerichtshof und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, weil die endgültige Einkommensfeststellung der Mutter eine geringere Leistungsberechtigung ergab. Ein nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Vorausleistungen ist nach § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG nicht zu berücksichtigen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist mangels Beratungsfehler der Behörde nicht gegeben. Damit verbleibt die Klägerin verpflichtet, die zu viel gezahlten Beträge zu erstatten bzw. die Leistungen bleiben in der festgesetzten geringeren Höhe bestehen.