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Urteil

13 K 7598/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0215.13K7598.15.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Die Klägerin war vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2011 als Soldatin auf Zeit im Rang eines Hauptfeldwebels im Dienst der Beklagten. Nach dem Ablauf ihrer Dienstzeit war sie bis zum 30. Juni 2014 als Berechtigte von Übergangsgebührnissen beihilfeberechtigt. Ihr behandelnder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe diagnostizierte im Mai 2011 bei der Klägerin einen schweren Eileiterschaden, der es verhinderte, dass diese auf natürlichem Wege in der Lage war, Kinder zu empfangen. Um den Kinderwunsch erfüllen zu können, kam eine In-Vitro-Fertilisations-Therapie (im Folgenden: IVF) in Betracht. Im Vorfeld dieser Maßnahme erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten, ob die Kosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung übernommen würden. Der für die Klägerin zuständige Sachbearbeiter in der Heilfürsorgeabrechnung der Wehrbereichsverwaltung West erteilte ihr die Auskunft, dass gemäß § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) - im Folgenden: VwV - die Kosten für eine homologe IVF nicht erstattungsfähig seien. Aufgrund dieser Information stellte die Klägerin keinen Antrag auf Bewilligung der Maßnahme durch den Truppenarzt, da sie davon ausging, die Kosten ohnehin selbst tragen zu müssen. Im Mai des Jahres 2011 ließ die Klägerin als Selbstzahlerin eine IVF durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchführen. Die Kosten dieser Maßnahme beliefen sich insgesamt auf 5.142,64 Euro. Diese Summe setzt sich aus verschiedenen Rechnungen aus April bis Juni 2011 sowie einer Rechnung aus Januar 2012 zusammen. Am 26. Januar 2012 gebar die Klägerin Zwillinge. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (5 C 29.12), dass die körperliche Einschränkung, auf natürlichem Wege keine genetisch eigenen Nachkommen empfangen oder zeugen zu können, eine Erkrankung im Sinne der Vorschriften über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist und dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig sind, wenn damit der regelwidrige Körperzustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden soll. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 machte die Klägerin beim Bundesamt für das Personalmanagement unter Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 10. Oktober 2013 sowie bezugnehmend auf ein mit der Beklagten diesbezüglich am 10. Dezember 2013 geführtes Telefonat die ihr in den Jahren 2011 und 2012 entstandenen Kosten der IVF geltend. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 17. Februar 2014 an die Sanitätsstaffel L. - Heilfürsorge - weitergeleitet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2014 beantragte die Klägerin bei der Sanitätsstaffel L. - Heilfürsorge - erneut die nachträgliche Erstattung der durch die erfolgten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung entstandenen Kosten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Die Voraussetzungen zur nachträglichen Kostenübernahme der Ziffer 2.5 des aufgrund des Urteils des BVerwG vom 10. Oktober 2013 ergangenen Zentralerlasses B-1455/1 des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Februar 2014 („Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“) seien vorliegend erfüllt. Vor Beginn der Maßnahme habe kein Behandlungs- und Kostenplan vorgelegt werden können, da die IVF bereits im Kalenderjahr 2011 und damit zeitlich vor dem Zentralerlass vom 4. Februar 2014 erfolgt sei. Als Anlage fügte sie eine Kostenaufstellung mit Rechnungsposten aus April bis Juni 2011 sowie aus Januar 2012 bei. Mit Bescheid vom 23. April 2015 lehnte der Truppenarzt der Sanitätsstaffel L. unter Bezugnahme auf die ablehnende Entscheidung des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 16. März 2015 den Antrag auf Kostenübernahme ab, da die Voraussetzungen des Zentralerlasses des Bundesministeriums der Verteidigung nicht erfüllt seien. So liege kein vor dem Urteil des BVerwG vom 10. Oktober 2013 bereits anhängiges Genehmigungs-/Erstattungsverfahren vor. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 legte die Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Antrag. Darüber hinaus führte sie aus, dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, wenn ihr keine Erstattung nach dem Zentralerlass des Bundesministeriums der Verteidigung gewährt werde. Mit Beschwerdebescheid vom 6. Oktober 2015, der Klägerin zugestellt am 22. Oktober 2015, wies das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr die Beschwerde zurück, weil die Kosten für die im Jahr 2011 erfolgten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht erstattungsfähig seien. Dies ergebe sich aus dem Zentralerlass des Bundesministeriums der Verteidigung. Nach dessen Ziffer 2.5 („Übergangsregelung zur nachträglichen Kostenübernahme“) könnten Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, denen Behandlungszeiträume vor dem 10. Oktober 2013 zugrunde lägen, nur erstattet werden, wenn das Genehmigungs-/Erstattungsverfahren noch nicht bestandskräftig/rechtskräftig abgeschlossen sei. Es müsse also bereits im Vorfeld ein Antrag gestellt worden sein, über den entweder noch nicht entschieden oder gegen dessen Ablehnung Beschwerde eingelegt oder Klage erhoben worden sei. Andernfalls komme es zu einer Schlechterstellung von denjenigen, die einen Antrag gestellt hatten und den ablehnenden Bescheid bestandskräftig werden ließen. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin bezogen auf die in dem Jahr 2011 erfolgten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht vor; für diese habe sie damals keinen Antrag gestellt. Die im damaligen Zeitpunkt - im Jahr 2011 - getroffenen Aussagen über die Nichterstattungsfähigkeit hätten auf der seinerzeit geltenden Erlasslage beruht. Die Klägerin hat am 12. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der IVF um eine notwendige medizinische Behandlung gehandelt habe. Sofern trotz fehlender Regelung ein Antrag erforderlich sei, habe sie diesen unverzüglich nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des BVerwG gestellt. Der Zentralerlass des Bundesministeriums der Verteidigung stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, da keiner der dort genannten Fallvarianten auf sie anwendbar sei. Denn sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft damals keinen Antrag gestellt, der ein noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren in Gang gesetzt hätte. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich nunmehr auf die fehlende Antragstellung berufe. Eine Antragstellung und ggf. Klageerhebung vor der Entscheidung des BVerwG wären überdies aufgrund der expliziten Regelung von § 2 Abs. 3 VwV nicht erfolgsversprechend gewesen und könnten nicht gefordert werden. Überdies sähen die Regelungen des § 69 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 30 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) keine Antragstellung vor der Behandlung vor. In Parallele zu den Vorschriften der Beihilfe sei davon auszugehen, dass ein Antrag auch noch nach der Behandlung gestellt werden könne und es allein auf die Angemessenheit und medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ankomme. Überdies komme eine entsprechende Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Sie sei demnach so zu stellen, als habe sie den Antrag auf Kostenübernahme rechtzeitig gestellt. Auf den im Besoldungsrecht anerkannten Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung könne hingegen aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit nicht abgestellt werden. Die truppenärztliche Versorgung sei vielmehr mit der Beihilfe vergleichbar. Ursprünglich hat die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Sanitätsstaffel L. - Truppenarzt - vom 23. April 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 6. Oktober 2015 zu verpflichten, auf ihre Anträge vom 8. Januar und 10. September 2014 die Kosten für die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von 5.142,64 Euro im Wege der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 hat die Klägerin vor Stellung der Anträge die Klage hinsichtlich der Rechnung aus Januar 2012 in Höhe von 4,97 Euro zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Sanitätsstaffel L. - Truppenarzt - vom 23. April 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 6. Oktober 2015 zu verpflichten, auf ihre Anträge vom 8. Januar und 10. September 2014 die Kosten für die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus dem Jahr 2011 in Höhe von 5.137,67 Euro im Wege der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, dass im Zentralerlass des Bundesministeriums der Verteidigung abschließend geregelt sei, unter welchen Umständen eine nachträgliche Kostenerstattung - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung - in Betracht komme. Ziffer 2.5 dieses Zentralerlasses regele, dass die Kosten in Fällen, in denen die künstliche Befruchtung vor dem Urteil des BVerwG durchgeführt worden sei, nur dann erstattungsfähig seien, wenn der Soldat oder die Soldatin vor Beginn der Maßnahme einen Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt habe und das Beschwerde- oder Gerichtsverfahren noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass ärztliche Behandlungen durch den zuständigen Truppenarzt zu gewähren seien, der auch fachärztliche Untersuchungen veranlasse. Sie habe bei dem für sie zuständigen Truppenarzt die Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung beantragen müssen, da der von der Klägerin konsultierte Sachbearbeiter in der Heilfürsorgeabrechnung nicht dafür zuständig sei zu entscheiden, welche medizinische Behandlung ein Soldat oder eine Soldatin benötige. Überdies spreche der im Besoldungsrecht anerkannte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung gegen das Bestehen bzw. Fortbestehen eines Erstattungsanspruchs. Diese Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Anspruch übertragbar. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. Januar 2017 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtstreit mit Beschluss vom 20. Januar 2017 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen wurde. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Sanitätsstaffel L. - Truppenarzt - vom 23. April 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 6. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus dem Jahr 2011. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG, 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ist - wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 ‑, juris, Rz. 10, hier also im Jahr 2011. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, die im Wesentlichen dem heutigen § 69a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG n.F. entspricht, wird den Soldaten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 des SG ergibt sich, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen eines Soldaten gehört. Im Übrigen war die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung für den hier zu betrachtenden Zeitraum in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG (VwV) geregelt, deren Bestimmungen zwar nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügten, aber für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter anzuwenden waren. Solange sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist mit der Zulassung einer übergangsweisen Anwendung der Verwaltungsvorschriften wie Rechtsnormen gewährleistet, dass die Leistungen für die Soldatinnen und Soldaten im Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 -, juris. Die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der VwV bestimmten insoweit, dass die truppenärztliche Versorgung alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen umfasste. Damit waren alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände erfasst, die einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris. Grundsätzlich war nach der Rechtsprechung des BVerwG auch die organisch bedingte Sterilität als regelwidriger Körperzustand, als Erkrankung im vorgenannten Sinne zu verstehen und Kosten für Behandlungsmaßnahmen entsprechend als grundsätzlich erstattungsfähig anzusehen, da deren Ausschluss in § 2 Abs. 3 VwV rechtswidrig ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2003 - 2 C 38.02 -, juris und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris; vgl. VG Köln, Urteil vom 10. August 2016 – 23 K 100/15 –, juris. Der Anspruch der Klägerin ist vorliegend jedoch mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen. Die §§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG, 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. sowie die VwV geben ihrem Wortlaut nach für einen (nachträglichen) Kostenerstattungsanspruch nichts her. Der Anspruch auf fachärztliche Untersuchung und Behandlung gemäß § 4 Abs. 2 VwV ist grundsätzlich auf die Gewährung von medizinischen Leistungen durch Fachärzte der Bundeswehr gerichtet, unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Bewilligung der Behandlung durch andere geeignete fachärztliche Einrichtungen; von einer Kostenerstattung für bereits in Anspruch genommene Maßnahmen ist dort nicht die Rede. Dieser Anspruchsinhalt ist der VwV sowie den §§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG, 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. allerdings nicht zwingend beizulegen. Der Anspruch auf Bewilligung der Behandlungsmaßnahme wandelt sich in dem Fall, in welchem der Dienstherr die Bewilligung zu Unrecht ablehnt und der Soldat die entsprechende Leistung zunächst ohne Bewilligung in Anspruch nimmt, inhaltlich auf Erstattung der hierbei entstandenen Kosten. Dieses Verständnis der Anspruchsnorm wird durch die normative Grundentscheidung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung vorgezeichnet und bedingt. Anders als im Beihilferecht besteht die truppenärztliche Versorgung nicht vorrangig in der Erstattung von Aufwendungen; vielmehr steht dem Soldaten ein Anspruch auf Sachleistungen zu, der zunächst durch eigene Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt wird. Aufwendungen, die durch den Dienstherrn zu erstatten wären, entstehen dem Soldaten dabei nicht. Nur in dem Ausnahmefall, dass notwendige Leistungen durch den Truppenarzt oder sonstige Einrichtungen der Bundeswehr nicht erbracht werden können, hat der Soldat einen Anspruch auf Bewilligung einer Behandlung durch externe fachärztliche Einrichtungen. In einem solchen Fall entstehen Ansprüche seitens der behandelnden Dritten gegenüber dem Soldaten aus dem Behandlungsvertrag, welche der Dienstherr für den Soldaten erfüllt. Das insoweit vorgesehene Abrechnungsverfahren kann zwar nicht eingehalten werden, wenn der Truppenarzt bereits die Bewilligung der Maßnahme ablehnt; vielmehr muss der Soldat bei fehlender Bewilligung als Selbstzahler abrechnen. Die fehlende Bewilligung kann ihm aber dann nicht anspruchsausschließend entgegen gehalten werden, wenn sich später - sei es im Beschwerdeverfahren, sei es durch gerichtliche Verpflichtung - entgegen der ursprünglichen truppenärztlichen Entscheidung erweist, dass die beantragte Behandlungsmaßnahme hätte bewilligt werden müssen. Der Anspruch des Soldaten richtet sich dann nicht mehr auf die - ins Leere gehende - rückwirkende Bewilligung der Maßnahme, sondern auf Erstattung der von ihm erfüllten Arzthonorarforderung. Der Soldat ist dann so zu stellen, als wäre die Bewilligung von vornherein erteilt und das entsprechende Abrechnungsverfahren durchgeführt worden. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007 - 1 A 5162/05 ‑, juris, Rz. 44; ferner VG Münster, Urteil vom 14. Mai 2009 - 11 K 1687/08 ‑, juris; VG Köln, Urteil vom 10. August 2016 - 23 K 100/15 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 13 K 138/16 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Hiervon ausgehend steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil sie kein Bewilligungsverfahren durchgeführt hat. Ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen hat sie im April, Mai und Juni des Jahres 2011 bei der Beklagten keinen förmlichen Antrag auf Bewilligung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gestellt, weil sie einen solchen nach Rücksprache mit einem Sachbearbeiter in der Heilfürsorgeabrechnung der Wehrbereichsverwaltung West für aussichtslos hielt. Zu einer Rücksprache mit dem für die Bewilligung zuständigen Truppenarzt bzw. einer verbindlichen Entscheidung des Truppenarztes über einen von der Klägerin gestellten Antrag kam es nicht. Könnte die Klägerin jetzt, nachdem die Rechtslage durch das Urteil des BVerwG vom 10. Oktober 2013 geklärt ist, gleichwohl rückwirkend mit Erfolg einen Erstattungsanspruch geltend machen, so hätte dies zur Folge, dass sie heute besser stünde als die Soldatinnen und Soldaten, die das vorgesehene Verfahren der truppenärztlichen Versorgung eingehalten und einen Antrag auf Bewilligung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gestellt haben, der dann bestandskräftig abgelehnt worden ist. Diese Soldatinnen und Soldaten müssen sich heute die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung entgegenhalten lassen, wogegen die Klägerin erst gar keine Entscheidung erwirkt, sondern die Auskunft des Sachbearbeiters akzeptiert hat. Denn diejenigen, deren Antrag bestandskräftig abgelehnt worden ist, haben keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen dieses abgeschlossenen Verfahrens aufgrund des Urteils des BVerwG aus dem Jahr 2013 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), da in der auf den Zeitpunkt des Erlasses der Norm zurückwirkenden Nichtigerklärung keine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen ist. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 59/11 –, juris. Auf die Gründe, aus denen die Klägerin keinen Antrag auf Bewilligung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gestellt hat, kommt es nach den obigen Ausführungen im Rahmen des Primäranspruchs nicht an. Lediglich angemerkt sei daher mit Blick auf das diesbezügliche Vorbringen in der Klagebegründung, dass im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, soweit es um die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen von nicht zur Bundeswehr gehörenden Dritten geht, die vorherige Bewilligung (außerhalb von Notfällen) das übliche Verfahren darstellt, siehe zur heutigen Rechtslage speziell bei der künstlichen Befruchtung: § 69a Abs. 4 BBesG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung i.V.m. 27a SGB V sowie zur vorherigen Rechtslage §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 7 Abs. 2 VwV; VG Köln, Urteil vom 10. August 2016 - 23 K 100/15 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 13 K 138/16 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit dessen Einhaltung seinerzeit auch unter Berücksichtigung der unklaren Rechtslage und des daraus resultierenden Kostenrisikos nichts Unzumutbares von der Klägerin verlangt wurde. Es war die ureigene Entscheidung der Klägerin, unter Abwägung des Kostenrisikos auf die Geltendmachung ihres Anspruchs zu verzichten und die damals in der VwV niedergelegte Rechtslage hinzunehmen. Darüber hinaus sei angemerkt, dass selbst wenn - wie die Klägerin geltend macht - entsprechend den Regelungen der Beihilfe und damit an sich systemfremd die Erstattung von Aufwendungen nachträglich geltend gemacht werden könnte bzw. eine vorherige Antragstellung als entbehrlich anzusehen wäre, der Anspruch gleichwohl nicht fristgerecht geltend gemacht wurde. Denn für diesen Fall spricht Vieles dafür, aufgrund der - bei der Zulassung eines nachträglichen Antrags - bestehenden Vergleichbarkeit zu den Beihilfevorschriften und einer fehlenden Regelungen im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung von einer analogen Anwendung der Antragsfrist gemäß § 54 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) in der Fassung vom 13. Februar 2009 auszugehen. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 10. August 2016 - 23 K 100/15 -, juris. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Die streitgegenständlichen Rechnungen stammen aus April bis Juni 2011, sodass die Jahresfrist durch den ersten Antrag am 8. Januar 2014 nicht gewahrt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift ist nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nur noch möglich, wenn der Antrag oder die Nachholung der versäumten Handlung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unabhängig von der Frage, ob die fehlende bundesgerichtliche Klärung der Wirksamkeit des Ausschlusses der künstlichen Befruchtung in der VwV dem Verschulden der Fristversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG entgegensteht oder als höhere Gewalt im Sinne von § 32 Abs. 3 VwVfG einzustufen ist, ist jedenfalls die Antragsfrist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG versäumt. Nach dieser Regelung ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG innerhalb dieser Frist auch die versäumte Handlung nachzuholen. Die Klägerin hatte spätestens seit dem 10. Dezember 2013 Kenntnis von dem vorliegend relevanten Urteils des BVerwG, da sie diesbezüglich an diesem Tag mit der Beklagten telefonierte. Den Antrag auf Kostenerstattung unter Vorlage der Kostenaufstellung mit Originalbelegen stellte sie jedoch erst unter dem 8. Januar 2014, eingegangen bei der Beklagten laut Datumsvermerk am 16. Januar 2014, also nach Ablauf der Frist von zwei Wochen. Darüber hinaus ergibt sich kein Anspruch der Klägerin aus einem Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht. Als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz kommt allein der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch in Betracht. Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und können vorliegend auch nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Das Gericht darf diese Anspruchsgrundlage gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht prüfen. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 2 B 178.96 -, juris.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 6 A 1040/12 –, juris. Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris; OVG RNW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 6 A 1040/12 –, juris. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist eine Pflichtverletzung, die auf einem Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen beruht und zu einem adäquat kausalen Schaden geführt hat, den der Betroffene nicht in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes hätte vermeiden können. Es kann dahinstehen, ob durch das Handeln der Beklagten ein adäquat kausaler Schaden für die Klägerin entstanden ist, den sie nicht durch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz vermeiden konnte. Es fehlt jedenfalls an einer Pflichtverletzung der Beklagten, die auf einem Verschulden ihrer handelnden Beamten beruht. Es besteht vorliegend bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten: Als Pflichtverletzung der Beklagten kommt zunächst die der Klägerin erteilte Auskunft des Sachbearbeiters der Wehrbereichsverwaltung West in Betracht, Maßnahmen der künstlichen Befruchtung seien nicht erstattungsfähig, sodass es hierfür auch keinen Antrag gebe. Die verkehrsübliche Sorgfalt gebietet, dass sich ein gewissenhafter Beamter vor einer Entscheidung bzw. Auskunft auf einem Sachgebiet über die konkret geltende Erlasslage informiert und sich bei „Hindernissen“ - das sind zumeist Rechtsanwendungsschwierigkeiten - an kundige Kollegen oder Vorgesetzte wendet, um die Entscheidung oder die Auskunft fehlerfrei zu treffen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. August 2012 – 5 LA 220/11 –, juris. Die erteilte Auskunft entsprach zum damaligen Zeitpunkt der objektiven Erlasslage. Eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich der Regelungen der VwV kam dem Sachbearbeiter nicht zu. Vielmehr konnte er der Klägerin hinsichtlich der Erlasslage keine andere Auskunft geben. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin hinsichtlich der Frage der Übernahmebereitschaft der Beklagten nicht ohnehin vielmehr an den zuständigen Truppenarzt hätte wenden müssen. Darüber hinaus kann in dem Verhalten des Sachbearbeiters - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch insoweit keine Pflichtverletzung gesehen werden, als er der Klägerin nicht geraten hat, einen Antrag zu stellen und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen eine Ablehnung einzulegen, da in der Rechtsprechung der Ausschluss der Maßnahmen der künstlichen Befruchtung teilweise für unzulässig gehalten wurde. Zum einen ist der Sachbearbeiter nicht verpflichtet, die Entwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Wirksamkeit der VwV kontinuierlich zu verfolgen. Zum anderen besteht auch im konkreten Fall aus dem gegenseitigen Treueverhältnis keine Pflicht zur Rechtsberatung der Soldaten durch den Sachbearbeiter im Hinblick auf Zweifel an der objektiven Erlasslage und der vom Dienstherrn vertretenen Rechtsansicht, die dieser auch bis zur Entscheidung des BVerwG im Jahr 2013 aufrechterhalten hat. Als Pflichtverletzung der Beklagten kommt darüber hinaus die Einführung des § 2 Abs. 3 VwV durch Erlass vom 21. Oktober 2004 (VMBl S. 150) und mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 und damit nach dem Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - bezüglich der fehlenden gesetzlichen Grundlage der Beihilfevorschriften des Bundes in Betracht. Dieser konkrete Leistungsausschluss durch die VwV entsprach nach der Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2013 weder den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts noch dem vom Gesetzgeber in §§ 31 SG, 69 BBesG a.F. vorgegebenen normativen Programm und wurde damit als rechtswidrig angesehen. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 –, juris. Ob sich im Ausgangspunkt hieraus eine Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ergeben könnte, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen konkreten Bezug der vermeintlich verletzten Pflicht zur Klägerin. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bei landesrechtlicher Beihilfeverordnung auch OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, juris. Ebenso wie § 839 BGB im Rahmen der Amtspflichtverletzung eine gegenüber einem "Dritten" bestehende Amtspflicht verlangt, setzt der Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung als Sekundäranspruch eine dem Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht voraus. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, juris und vom 19. März 2015 - 2 C 11.14 -, juris. Das in Rede stehende Verhalten der Beklagten liegt hier in dem Erlass bzw. der unterbliebenen Änderung einer Verwaltungsvorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) sind Verwaltungsvorschriften in der Frage der Drittbezogenheit nicht anders zu beurteilen als Gesetze und Verordnungen, da ihnen de facto die gleiche Wirkung wie der Erlass eines formellen Gesetzes zukommt. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – III ZR 18/83 –, juris. Auch nach der Rechtsprechung des BVerwG sind die VwV wie revisible Rechtsnormen auszulegen, um ihrer erheblichen Tragweite und besonderen Bedeutung für die Betroffenen Rechnung zu tragen. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 38/02 –, juris. Die für die Rechtsetzung - im weiteren Sinne - verantwortlichen Amtsträger haben (indes) in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen, nicht jedoch gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen. Umstände, die im Streitfall eine Ausnahme begründen könnten, liegen nicht vor. Vgl. zu der entsprechenden Voraussetzung des Drittbezuges in § 839 BGB: BayOLG, Urteil vom 14. Januar 1997 - 2 Z RR 422/96 -, juris, Rn. 14 ff.; KG Berlin, Urteil vom 18. November 2014 - 9 U 113/13 -, juris, 13 f. Die Änderung der VwV betrifft jedoch keine gerade der Klägerin gegenüber bestehende Fürsorgepflicht, sondern alle Soldaten und Soldatinnen gleichermaßen. Es handelt sich bei ihr nicht um eine so genannte Maßnahme- oder Einzelfallvorschrift, die auf die Regelung eines einzelnen Sachverhaltes gerichtet ist, also Einzelpersonen oder Gruppen individuell betrifft bzw. nicht auf die dauerhafte Ordnung von Lebenssachverhalten mit generell-abstrakter Wirkung abzielt. Vielmehr sollte der Ausschluss von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell statuiert werden. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Klägerin als Einzelne von der Änderung betroffen werden sollte, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem zeitlichen Verlauf, da die Vorschrift bereits 2004 und unbefristet eingeführt wurde. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bei landesrechtlicher Beihilfeverordnung auch OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, juris. Unerheblich ist außerdem, dass durch den Leistungsausschluss tatsächlich nur eine begrenzte Zahl von Soldatinnen und Soldaten betroffen wurde. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Kreis der Betroffenen nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift ausschließlich nach abstrakt-generellen Merkmalen bestimmt wurde. Es fehlt daher eine besondere räumliche und/oder sachliche Individualisierung der Rechtsadressaten, die eine besondere Beziehung zwischen dem Rechtsetzungsakt und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener hätte schaffen können. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1993 - III ZR 30/92 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2012 – 15 O 7/12 –, juris. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an einem Verschulden der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erlass der VwV. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus. Ebenso wie die Amtshaftung (vgl. § 839 BGB) erfordert die Haftung wegen Leistungsstörungen in einem Schuldverhältnis regelmäßig ein Verschulden des Verpflichteten (vgl. z.B. §§ 275, 276, 280, 286, 323 ff. BGB). Der in den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zum Ausdruck kommende Rechtsgrundsatz gilt auch für die Haftung des Dienstherrn wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, juris. Dabei ist der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts zu Grunde zu legen. Danach hat der Dienstherr Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei muss von den für den Dienstherrn handelnden Beamten (vgl. § 278 Satz 1 BGB) verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehört auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 6 A 1040/12 –, juris. Sofern eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich bundesgerichtlich geklärt ist oder in der sonstigen Rechtsprechung so einheitlich beantwortet wird, dass sie als geklärt angesehen werden kann, beruht die Einführung neuer Regelungen - wie hier des Ausschlusses der Ersatzfähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung - auf der Rechtsaufassung des Normgebers. Von den Bundesministerien der Verteidigung bzw. des Innern konnte im damaligen Zeitpunkt nicht mehr erwartet werden, als die höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten und zu einem vertretbaren Ergebnis zu gelangen. Im Zeitpunkt des Erlasses des § 2 Abs. 3 VwV war eine höchstrichterlich gefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Unwirksamkeit des Ausschlusses von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus der truppenärztlichen Versorgung bzw. hinsichtlich der Unwirksamkeit von Verwaltungsvorschriften zur Regelung explizit der truppenärztlichen Versorgung nicht vorhanden. Das BVerwG hatte noch in seinem Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, juris, darauf abgestellt, dass die VwV in ihrem Charakter als administrative Bestimmung bislang bundesgerichtlich unbeanstandet geblieben seien und die Rechtsprechung der außergewöhnlichen Bedeutung der VwV dadurch Rechnung trage, dass diese wie revisible Rechtsnormen auszulegen seien. In Betracht kommt als Anknüpfungspunkt für das Verschulden der Beklagten demnach allein das Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004, - 2 C 50.02 -, juris, in dem dieses festgestellt hat, dass die als Verwaltungsvorschriften erlassenen und bis dahin unbeanstandet gebliebenen Beihilfebestimmungen nicht (mehr) den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts genügen. Nach diesem Rechtsprechungswandel kann den betroffenen Bundesministerien nur dann ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, wenn es für sie ohne weiteres erkennbar war, dass die Rechtsprechung bezüglich der Beihilfevorschriften auf die Vorschriften der truppenärztlichen Versorgung übertragbar war und sie auch nicht für einen zumindest vorübergehenden Zeitraum noch Regelungen durch Verwaltungsvorschriften treffen konnten. Das Urteil vom 17. Juni 2004 enthält keine ausdrücklichen Aussagen hinsichtlich der Übertragbarkeit auf die Regelungen der truppenärztlichen Versorgung. Zwar lag diese aufgrund der besonderen Bedeutung sowohl der Beihilfevorschriften als auch der Regelungen der truppenärztlichen Versorgung für die Betroffenen nahe. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. September 2009 - 5 LA 30/08 -, juris. Es erscheint insoweit jedoch jedenfalls vor dem Hintergrund, dass das BVerwG noch in seinem Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, juris, also nur sieben Monate zuvor, explizit an der bereits dargestellten Rechtsprechung hinsichtlich der Wirksamkeit der VwV festgehalten und eine ausdrückliche Handlungsempfehlung zum Ausschluss der künstlichen Befruchtung im Rahmen der VwV gegeben hatte, nicht unvertretbar, dass die verantwortlichen Ministerien dieser ausdrücklich zum betroffenen Regelungsbereich der VwV und nur kurz zuvor ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt sind. Denn so führte das BVerwG dort noch aus, dass „wenn die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung aus dem Leistungskatalog hätte ausnehmen wollen, sich die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Ausschlusses aufgedrängt hätte“. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 38/02 –, juris. Überdies wurde die Frage der Wirksamkeit eines Ausschlusses der künstlichen Befruchtung durch die VwV auch nach dem Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004 in der Rechtsprechung nicht einheitlich zu Lasten der Beklagten beantwortet. So wurde teilweise davon ausgegangen, dass die VwV jedenfalls bis zur ausdrücklichen Erklärung der Unwirksamkeit durch das BVerwG vorübergehend anwendbar seien bzw. aufgrund der Unterschiede des Systems der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgungen zum Beihilferecht keine mit dem Beihilferecht vergleichbaren rechtsstaatlichen Anforderungen zu stellen seien, und die Wirksamkeit des Ausschlusses bejaht. Vgl. VG München, Urteil vom 20. Februar 2009 - M 21 K 07.2084 -, juris; VG Münster, Urteil vom 14. Mai 2009 - 11 K 1687/08 -, juris. Nach der Rechtsprechung des VG München stand der Wirksamkeit insbesondere nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, da den Soldatinnen und Soldaten ein subsidiärer Anspruch auf Beihilfe zustand. So VG München, Urteil vom 20. Februar 2009 - M 21 K 07.2084 -, juris. Zwar handelt es sich bei beiden zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen um Einzelrichterentscheidungen, sodass die Kollegialgerichtsregel zum Ausschluss des Verschuldens nicht herangezogen werden kann. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, juris. Jedoch verdeutlichen diese Entscheidungen, dass auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom 17. Juni 2004 unterschiedliche Auslegungsvarianten möglich erschienen. So wurde insbesondere der Ansatz des VG München, dass den Soldaten und Soldatinnen ein subsidiärer Beihilfeanspruch zustehe, auch obergerichtlich vertreten, selbst wenn auch dieser Entscheidung, da es sich nicht um ein Berufungsverfahren, sondern nur um die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung handelte, ebenfalls nicht die gleiche Bedeutung wie einer kollegialgerichtlichen Entscheidung beizumessen ist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 14 ZB 09.830 -, juris. Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ist es der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, dass sie trotz der Rechtsprechung, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Leistungsausschlusses durch Verwaltungsvorschriften hatte bzw. positiv von der Unwirksamkeit dieses Ausschlusses ausging, Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. September 2009 - 5 LA 30/08 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2012 – 3 K 3895/10 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 786/12 –, juris, zunächst an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und die VwV nicht verändert hat, um eine abschließende bundesgerichtliche Klärung herbeizuführen. Mangels des Vorliegens einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten bedarf das Verschulden jedoch keiner abschließenden Erörterung. Ein Anspruch der Klägerin auf den geltend gemachten Ersatz ergibt sich ferner nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat. Zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind. Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die weiteren Folgen erst durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten verursacht worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, juris und vom 21. Oktober 2000 - 2 C 5.99 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, juris. Die Klägerin hat auch - entgegen ihrer Ansicht - keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Soweit eine Übertragung dieses im Sozialrecht entwickelten Rechtsinstituts auf beamtenrechtliche Fallgestaltungen in Betracht kommen sollte, vgl. hierzu: ablehnend für das allgemeine Verwaltungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 48.86 -, juris, Rn. 21; offen gelassen: BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2010 - 5 C 13.09 -, juris, Rn. 16, vom 21. September 1998 - 2 B 46.98 -, juris, Rn. 3, und vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, juris, Rn. 49, bejahend für sozialrechtlich geprägte Verwaltungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 36.10 -, juris, Rn. 16; ablehnend für das Beamtenrecht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 5 LA 46/13 -, juris, Rn. 16; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 4 S 221/13 -, juris, Rn. 23, scheitert ein Anspruch der Klägerin jedenfalls daran, dass die Beklagte keine ihr obliegende Pflicht zur Beratung und Auskunft verletzt hat. Vielmehr ist sie auf Nachfrage der Klägerin ihrer Beratungspflicht ordnungsgemäß, nämlich unter Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage, nachgekommen (s.o.). Darüber hinaus gehende Pflichtverletzungen in der Rechtsetzung werden von dem Anspruch, der sich auf Fehler der Rechtsanwendung beschränkt, nicht erfasst. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 A 1040/12 -, juris. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Die Höhe ergibt sich aus den begehrten Gesamtkosten in Höhe von 5.142,64 Euro. Die Höhe der festgesetzten Wertstufe wird durch die in der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme i.H.v. 4,97 Euro nicht berührt.