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Urteil

6 K 2914/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0730.6K2914.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach den teilweisen Hauptsacheerledigungserklärungen noch anhängig ist.

Die Beklagte trägt 1/5, die Klägerin 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach den teilweisen Hauptsacheerledigungserklärungen noch anhängig ist. Die Beklagte trägt 1/5, die Klägerin 4/5 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin studierte nach Erlangung der Hochschulreife seit September 2011 an der T. University in E. U. und G. . Am 5. April 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Fortsetzung ihres Studiums. Aus der beigefügten Bescheinigung der Ausbildungsstätte ergibt sich, dass die Klägerin im zweiten Ausbildungsjahr ein 6-monatiges Praktikum absolvieren musste. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 bewilligte die Beklage Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2012 bis August 2013 i. H. v. monatlich 474,- Euro. Sie bat die Klägerin um einen Nachweis für das im 2. Studienjahr durchzuführende Praktikum. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 forderte die Beklagte die Klägerin nochmals auf, eine Bescheinigung über das von ihr durchgeführte Praktikum vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 8. August 2013 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage der Bescheinigung der Praktikantenstelle. Am 15. August 2013 überreichte die Klägerin die geforderte Bescheinigung der Praktikantenstelle. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in der Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 16. Juni 2013 in Casablanca bei B. ein Praktikum absolviert hat. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2013 mit, dass sie für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Praktikum in Marokko nicht zuständig sei. Vielmehr hätte die Klägerin einen Antrag bei dem für Marokko zuständigen Studentenwerk Frankfurt/Oder stellen müssen. Deshalb werde Ende des Monats ein neuer Bescheid ergehen, mit dem die geleistete Ausbildungsförderung für die Praktikumszeit zurückgefordert werde. Mit Bescheid vom 29. August 2013 änderte die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung sodann dahingehend ab, dass Ausbildungsförderung nur für die Zeit von September 2012 bis Januar 2013 bewilligt wurde. Es wurde eine Überzahlung i. H. v. 2.370,- Euro festgestellt und die Klägerin aufgefordert, den überzahlten Betrag gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 29. August 2013 bewilligte die Beklagte für die Monate Juli und August 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 474,00 Euro. Die Klägerin hat am 30. September 2013 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2012 und die damit einhergehende Rückforderung wendet. Sie meint, die Beklagte fordere die für die Monate Februar bis Juni 2013 geleistete Ausbildungsförderung zu Unrecht zurück. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe zu Beginn des Leistungsantragsverfahrens einen Studienverlaufsplan vorgelegt, aus dem sich ergeben habe, dass im zweiten Studienjahr ein Auslandspraktikum durchzuführen sei. Dementsprechend habe sie in der Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 16. Juni 2013 ein Auslandspraktikum in Marokko absolviert. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass sie für das von der Klägerin absolvierte Auslandspraktikum nicht zuständig sei, sei das Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe erwarten dürfen, dass sie auf die örtliche Zuständigkeit des Studentenwerkes Frankfurt/Oder hingewiesen worden wäre. Für die Klägerin sei der Wechsel der Zuständigkeit nicht ersichtlich gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin während des Studienjahres 2012/2013 einen Auslandsaufenthalt anstrebe. Aus den überreichten Unterlagen sei lediglich ersichtlich gewesen, dass die Klägerin in ihrem zweiten Studienjahr ein 6-monatiges Praktikum zu absolvieren habe. Die Klägerin habe entgegen ihren Angaben keinen Studienverlaufsplan bei der Beklagten vorgelegt. Auch sei die Klägerin nicht der Aufforderung im Bescheid vom 30. Oktober 2012 nachgekommen, einen Nachweis über das im zweiten Studienjahr durchzuführende Praktikum einzureichen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung habe die Klägerin im August 2013 die Praktikumsbescheinigung vorgelegt. Aus dieser Bescheinigung sei erstmals hervorgegangen, dass die Klägerin ein Praktikum in Marokko absolviert habe. Aus den bis dahin vorgelegten Unterlagen sei für die Beklagte lediglich ersichtlich gewesen, dass die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der T. University in E. , Niederlande beantragt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Praktikums in Marokko beantragt. Deshalb habe die Beklagte die Klägerin auch nicht darauf hinweisen können, dass das Studentenwerk Frankfurt/Oder für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Praktikum in Marokko zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beklagte ihren Bescheid hinsichtlich des Monats Februar 2013 abgeändert und den Rückforderungsbetrag dementsprechend ermäßigt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt erklärt, sodass das Gericht nur noch gemäß § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat. Die danach noch verbliebene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2013 in der Fassung der Abänderung vom 30. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2012 ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird der Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein für die Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Die Änderung erfolgt zu Ungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Die hier maßgebliche Änderung erfolgte am 4. Februar 2013 mit dem Beginn des Praktikums der Klägerin in Casablanca und endete am 16. Juni 2013 mit der Beendigung dieses Praktikums. Dadurch änderte sich die Zuständigkeit der für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Behörde. Gemäß § 45 Abs. 4 BAföG ist für eine Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 sowie § 6 ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständig ist. Gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland ‑ BAföG-AuslandszuständigkeitsV ‑ vom 6. Januar 2004, geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2011 ist das Land Brandenburg für Afrika (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) und das Land Nordrhein-Westfalen für die Länder Belgien, Luxemburg oder die Niederlande (§ 1 Abs. 1 Nr. 10) zuständig. Als Sonderregelung hat § 45 Abs. 4 BAföG Ausschließlichkeitscharakter. Dies hat zur Folge, dass § 45 a BAföG nicht anwendbar ist. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 9. März 2011 - 1 K 12/10 -, juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, Band III, § 45 Rd.- Nr. 15 und § 45 a Rd.- Nr. 16. Bei einem Wechsel des Ausbildungslandes kommt es unmittelbar auch zu einem Wechsel der Zuständigkeit entsprechend der BAFöG-AuslandszuständigkeitsV. Der Zuständigkeitswechsel hängt dabei nicht davon ab, ob der Auszubildende beim nunmehr zuständigen Förderungsamt einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat. Vgl. so zum Zuständigkeitswechsel gemäß § 45 Abs. 3 BAföG: Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 20. Februar 1992 ‑ 5 C 66/88 ‑, juris; so auch Oberverwaltungsgericht – OVG - NRW, Urteil vom 4. Februar 1986 ‑ 16 A 2792/84 ‑, juris. So wie die Zuständigkeit gemäß § 45 Abs. 3 BAföG unmittelbar mit der Immatrikulation an der neuen Hochschule begründet wird, wird im Falle des § 45 Abs. 4 BAföG die neue Zuständigkeit durch den Besuch der in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätte begründet. Mit Beginn der Ausbildung während des Praktikums in Marokko ist deshalb für die Zeit dieses Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden, über den das Studentenwerk Frankfurt/Oder – Amt für Ausbildungsförderung – bei entsprechendem Antrag zu entscheiden gehabt hätte. Die Entscheidung nach § 53 BAföG steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine gebundene Entscheidung. § 53 BAföG sieht die Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht vor. Daher kann Vertrauensschutz nur unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 1992 – 11 C 6/92 -, juris. Ein solcher Vertrauensschutz scheidet jedoch dann aus, wenn der Auszubildende die Angabe von für die Leistung maßgeblichen Umständen schuldhaft unterlässt. Das heißt, dass die Klägerin mindestens grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben müsste. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dabei ist "erforderlich" die der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Person des Begünstigten erwartet werden darf. Grob fahrlässig handelt also derjenige, der im gegebenen Fall unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Vgl. Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Stand August 2013, § 45 Rdnr. 71 ff.. Von einem solchen Verhalten ist im Falle der Klägerin auszugehen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I hat, wer Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Hierauf ist die Klägerin im Antragsformular (Formblatt 1, Zeile 116) und mit Formblatt 6 hingewiesen worden. Außerdem ist die Klägerin mit dem Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2012 aufgefordert worden, einen Praktikumsnachweis vorzulegen. Auf Grund dessen musste der Klägerin bewusst sein, dass der Beginn des Praktikums und der Wechsel in ein anderes Land eine anzeigepflichtige Änderung ihrer Studienverhältnisse darstellen. Gleichwohl hat es die Klägerin unterlassen, dem Beklagten den Beginn des Praktikums in Marokko mitzuteilen. Vielmehr hat die Klägerin auch den Praktikumsnachweis erst nach weiteren Aufforderungen Mitte August 2013 vorgelegt, nachdem das Praktikum bereits absolviert war. Dieses Verhalten der Klägerin stellt einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht dar und bewirkt, dass die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine etwaige fehlende Beratung seitens der Beklagten berufen. Ob die unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entwickelten Grundsätze auch im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar sind, offen gelassen BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 13/09 -, juris. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 12 A 3325/08 -, juris, m. w. N., kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I) verletzt hat und sich dadurch kausal ein sozialrechtlicher Nachteil für den Berechtigten ergeben hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 ‑ 5 C 13/09 - a. a. O.. Hier ist keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich. Entgegen ihren Angaben hat die Klägerin der Beklagten keinen Studienverlaufsplan übersandt, aus dem sich ergibt, dass sie im zweiten Studienjahr ein Auslandspraktikum absolvieren muss. Vielmehr ergibt sich aus den der Beklagten vorliegenden Unterlagen lediglich, dass im zweiten Studienjahr ein sechsmonatiges Praktikum erforderlich ist. Dass dieses im Ausland und im konkreten Fall in Marokko stattfinden sollte, hat die Beklagte erstmals im August 2013 mit der Vorlage der entsprechenden Praktikumsbescheinigung erfahren. Deshalb konnte die Beklagte die Klägerin auch nicht dahingehend beraten, einen Antrag beim zuständigen Studentenwerk Frankfurt/Oder zu stellen. Hätte die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht genügt und die Beklagte rechtzeitig vor Beginn des Praktikums über ihre Absicht, das Praktikum in Marokko durchzuführen, informiert, hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, die Klägerin über die Änderung der Zuständigkeit zu informieren, so dass die Überzahlung vermieden worden wäre. Die Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Ausbildungsförderung folgt aus § 50 SGB X. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Klägerin hat deshalb die in den Monaten März bis einschließlich Juni 2013 zuviel erhaltenen Beträge an Ausbildungsförderung i. H. v. 1.896,- Euro zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens auferlegt werden, entspricht dies billigem Ermessen. So hat die Beklagte ihren Bescheid vom 29. August 2013 geändert, soweit dies die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Monat Februar 2013 betraf. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.