Urteil
6 K 530/16 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Bürger, der öffentlicher Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem BAföG, beantragt, hat gegen den Leistungsträger einen individuellen gesetzlichen Beratungsanspruch. Dieser Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller den Anspruch gegenüber dem Leistungsträger erkennbar zum Ausdruck bringt.
2. Erst wenn ein Auszubildender von sich aus die fehlende materielle elterliche Unterstützung dem Leistungsträger gegenüber signalisiert oder es sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Eltern der Unterhalt des Auszubildenden nicht mehr zumutbar ist oder der Auszubildende sonst eine Beratung wünscht, ist der Träger von Leistungen nach dem BAföG verpflichtet, ihn über die Vorausleistung von Ausbildungsförderung zu beraten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bürger, der öffentlicher Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem BAföG, beantragt, hat gegen den Leistungsträger einen individuellen gesetzlichen Beratungsanspruch. Dieser Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller den Anspruch gegenüber dem Leistungsträger erkennbar zum Ausdruck bringt. 2. Erst wenn ein Auszubildender von sich aus die fehlende materielle elterliche Unterstützung dem Leistungsträger gegenüber signalisiert oder es sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Eltern der Unterhalt des Auszubildenden nicht mehr zumutbar ist oder der Auszubildende sonst eine Beratung wünscht, ist der Träger von Leistungen nach dem BAföG verpflichtet, ihn über die Vorausleistung von Ausbildungsförderung zu beraten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. März 2012 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Der Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG findet. Danach wird über den Bewilligungsantrag abschließend entschieden, sobald der Steuerbescheid vorliegt. Ferner wird in dem Fall, in dem Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, der Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben und ist der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem der Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Der Klägerin stand die ihr nach § 24 Abs. 3 BAföG für den Bewilligungszeitraum (BWZ) Oktober 2007 bis August 2008 unter Vorbehalt bewilligte Ausbildungsförderung (Bescheid des Beklagten vom 30. November 2007) wegen des anzurechnenden Einkommens ihrer Eltern für diesen BWZ nur in der in dem Bescheid vom 30. März 2012 festgesetzten Höhe zu. Gegen die Richtigkeit der Berechnung hat die Klägerin weder Einwände erhoben noch sind solche sonst ersichtlich. 2. Der Beklagte hat weiter richtig entschieden, dass die Klägerin nach Ablauf des BWZ Oktober 2007 bis August 2008 nicht nachträglich noch Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG erhalten darf. Dazu wird auf die überzeugende Begründung des mitangefochtenen Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2016 verwiesen, der sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO) 3. Der Beklagte hat zudem richtig erkannt, dass der Rückforderung von Ausbildungsförderung auch nicht der so genannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch entgegensteht. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, dass der Beklagte bei richtiger Beratung aus ihrem bei Antragstellung miteingereichten Lebenslauf hätte ersehen müssen, dass das Bachelorstudium „Regenerative Energietechnik“ an der Fachhochschule N... eine gegenüber der von ihr vorher absolvierten Lehre zur Vermessungstechnikerin um eine fachfremde Zweitausbildung gehandelt habe, die von ihren Eltern im Rahmen von deren gesetzlicher Unterhaltspflicht (§ 1610 Abs. 2 BGB) nicht hätten mitfinanzieren müssen. Der Einwand des Eingreifens des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nicht stichhaltig. Ob und in welchem Umfang dieses Rechtsinstitut im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar ist, ist gegenwärtig offen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 13/09 - NVwZ-RR 2010, 570-572, juris, Rn. 16). Der Anspruch setzt jedenfalls voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§ 41 Abs. 3 BAföG, § 14 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB I -) verletzt hat, woran es hier fehlt. Nach § 41 Abs. 3 BAföG hat das Amt für Ausbildungsförderung die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. Ferner regelt § 14 SGB I, dass jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Jede Beratung hat grundsätzlich ein Begehren des ratsuchenden Bürgers zur Voraussetzung, an dessen Bestimmtheit keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Es muss keine konkrete oder gezielte Frage gestellt werden. Vielmehr reicht aus, dass der Wunsch, beraten zu werden, den Umständen des Falles hinreichend deutlich entnommen werden kann. Hat ein Bürger den Willen, von seinem Beratungsanspruch Gebrauch machen zu wollen, erkennbaren bzw. nachvollziehbaren Ausdruck verliehen, ist es Aufgabe des Leistungsträgers, dem Antragsteller bei der konkreten Gestaltung seines Rechtes in dem nach den Umständen des Falles gebotenen Umfang behilflich zu sein. Unter Umständen kann der Leistungsträger auch zu einer Spontanberatung verpflichtet sein. Dafür bedarf es eines nach objektiven Kriterien zu bewertenden konkreten Anlasses. Die spontane Beratungspflicht besteht nur bei einem engen und konkreten Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung (Knecht, in Hauck/Noftz, SGB I, Kommentar, 32. Lieferung 2010, § 14 Rn. 14 f.). a) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte die Klägerin, als sie im September 2007 das N... Büro aufsuchte und ihr die Antragsunterlagen für die Ausbildungsförderung ausgehändigt wurden, nicht gegen die Beratungspflicht in Bezug auf die Möglichkeit der Vorausleistung verstoßen. Einen solchen Beratungsbedarf hatte die seinerzeit erst 21 Jahre alte Klägerin nicht deutlich gemacht. Sie hat seinerzeit von sich aus allein das wegen der seinerzeitigen Arbeitslosigkeit ihres Vaters im Vergleich zu 2005 geringere Einkommen angesprochen. Hierauf wurde ihr ein Aktualisierungsantrag ausgehändigt. Dass die Klägerin bereits eine Berufsausbildung absolviert hatte und ihre Eltern deswegen oder aus anderen Gründen sie finanziell nicht unterstützen konnten oder wollten, hat sie demgegenüber nicht ausdrücklich oder schlüssig erklärt. Dies musste sich dem Beklagten seinerzeit auch nicht aufdrängen, da die Klägerin seinerzeit relativ jung war und es keine Hinweise darauf gab, dass die Eltern sich zu an den Ausbildungskosten nicht beteiligen wollten oder konnten. Die Klägerin hat seinerzeit auch nicht schlüssig erklärt, eine umfangreiche Beratung zu wünschen. Vorbeugend musste der Beklagte demgegenüber nicht beratend tätig werden. b) Der Beklagte hat gegen seine Beratungspflicht auch nicht dann verstoßen, als die Klägerin in der Folge am 19. bzw. 26. September 2007 diese Anträge zusammen mit dem ihrem schulischen und beruflichen Werdegang (Anlage zum Formblatt 1) sowie den von ihren Eltern unterschriebenen Erklärungen ausgefüllt und unterschieben zurückreichte. Zwar ergab sich aus dem von der Klägerin dargestellten schulischen und beruflichen Werdegang für den Beklagten, dass sie bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte. Allein hieraus folgt aber nach Auffassung des Gerichts nicht die Verpflichtung des Beklagten, sie nun ungefragt über die Möglichkeit der Stellung eines Vorausleistungsantrages zu informieren. Er macht zu Recht geltend, dass es seinerzeit an einem Hinweis fehlte, dass die Eltern die Klägerin in ihrem Studium nicht materiell unterstützen wollten oder konnten. Erst bei der Antragstellung für den folgenden Bewilligungszeitraum hat die Klägerin durch die Stellung ihres Vorausleistungsantrages im Oktober und November 2008 und die entsprechende Erklärung ihrer Eltern von November 2008 (BA, Bl. 122-124) dafür Hinweise geliefert. Erst wenn der Auszubildende von sich aus die fehlende materielle elterliche Unterstützung signalisiert oder es sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Eltern der Unterhalt nicht mehr zumutbar ist oder der Auszubildende eine allgemeine Beratung wünscht, ist der Beklagten verpflichtet, über die Vorausleistung nach § 36 BAföG zu beraten. Der vorstehende Beratungsansatz folgt aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz: Die Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG dienen dem Zweck, in Fällen, in denen die Eltern den ihnen angerechneten Unterhaltsbetrag (§ 25 BAföG) dem Auszubildenden nicht oder nicht in voller Höhe als Unterhalt gewähren, eine Gefährdung der Ausbildung zu verhindern. Die Vorschrift ist zunächst für die Fälle gedacht, in denen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Auszubildenden nicht oder nicht vollständig nachkommen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 13/09 - a.a.O. Rn. 20). § 36 BAföG gilt darüber hinaus auch für Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Auszubildenden nicht mehr besteht (Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Teil II, § 36, Rn. 4.2). Dann geht es eigentlich nicht um eine Vorausleistung, sondern um eine Ausgleichsleistung. Zwar besteht grundsätzlich keine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern mehr, wenn die zu fördernden Ausbildung des Kindes eine Zweitausbildung ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, Kommentar, 76. Auflage, München 2017, § 1610, Rn. 27 f.). Ein Unterhaltsanspruch besteht aber für eine weitere Ausbildung etwa dann weiter, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen (vgl. jüngst: BGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 -, juris). Gleiches gilt, wenn die praktische Ausbildung und das Studium oder der Berufswechsel zwischen Eltern und Kind einvernehmlich geplant worden ist (Palandt/Brudermüller, § 1610, ebenda). § 36 BAföG greift in Fällen, in denen ein Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsunterhalt nach § 1612 Abs. 2 BGB nicht mehr gegeben ist, aber nur dann ein, wenn überdies feststeht, dass die Eltern nicht gewillt sind, freiwillig ihr Kind zu unterstützen. Erbringen sie freiwillig und ihnen zumutbar weiter Unterhaltsleistungen, wird der Bedarf in diesem Umfang gedeckt. Denn auf den Bedarf des Auszubildenden wird gemäß § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen der Eltern grundsätzlich unabhängig davon angerechnet, ob sie dem Auszubildenden unterhaltspflichtig sind (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Hamburg 2014, § 11 Rn. 25). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz geht davon aus, dass der Bedarf des Auszubildenden gleichermaßen durch gesetzliche als auch durch freiwillige Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann. Nur in den Fällen des § 11 Abs. 2a und Abs. 3 BAföG bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht. 4. Schließlich steht § 25 Abs. 6 BAföG (Härteantrag) dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, da es an einer „unverzüglichen“ Antragstellung nach Kenntnis der Umstände, die eine Rückforderung der unter Vorbehalt bewilligten Ausbildungsförderung erwarten lassen, fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2/09 - BVerwGE 136, 109-119, juris, Rn. 33 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die 1986 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Sie hatte im Jahr 2002 den Realschulabschluss erlangt. 2005 schloss sie die Ausbildung zur Vermessungstechnikerin ab. Im Anschluss hieran war sie kurzzeitig in diesem Beruf tätig. Von September 2006 bis Juni 2007 besuchte sie die Fachoberschule Hameln, die sie mit dem Fachabitur beendete. Ab dem Wintersemester 2007/2008 studierte die Klägerin an der Fachhochschule N... den Bachelor-Studiengang Regenerative Energietechnik. Sie erkundigte sich zuvor im September 2007 in dem N... Büro des Beklagten nach der Bewilligung von Ausbildungsförderung. Dessen Mitarbeiterin gab ihr die Auskunft, dass hierfür der Einkommensnachweise ihrer Eltern bezogen auf das Jahr 2005 benötigt würden. Die Klägerin erklärte, ihr Vater sei im Gegensatz zu 2005 nun arbeitslos. Daraufhin händigte die Mitarbeiterin des Beklagten ihr unter anderem den Bewilligungsantrag (Formblatt 1), die Erklärung der Eltern (Formblatt 3) und den Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG, Formblatt 7) aus. Am 19. bzw. 26. September 2007 reichte die Klägerin diese Anträge zusammen mit dem ihrem schulischen und beruflichen Werdegang (Anlage zum Formblatt 1) sowie den von ihren Eltern unterschriebenen Erklärungen ausgefüllt und unterschieben zurück. In dem Aktualisierungsantrag erklärte sie unter anderem, ihr sei bekannt, dass die Ausbildungsförderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse und unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werde. Sie sei verpflichtet, eine sich bei endgültiger Berechnung ergebende Überzahlung zu erstatten. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 30. November 2007 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis August 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 513,00 €, und zwar vor allem ohne die Anrechnung elterlichen Einkommens. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen des Vaters der Klägerin im vorgenannten Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. Für die folgenden - nicht im Streit stehenden - Bewilligungszeiträume legte die Klägerin dem Beklagten eine von ihren Eltern unterschiebene schriftliche Erklärung vom 17. November 2008 vor, wonach sie ihre Tochter finanziell nicht mehr unterstützen würden. Hierauf bewilligte der Beklagte der Klägerin für künftige Zeiträume Ausbildungsförderung ohne Anrechnung elterlichen Einkommens. 2012 erhielt der Beklagte die Einkommensteuerbescheide der Eltern der Klägerin für die Jahre 2007 und 2008. Aus diesen ergab sich vor allem, dass ihr Vater und ihre Mutter im Jahr 2007 keine Einkünfte bzw. Einkünfte in Höhe von 14.243,00 € und im Jahr 2008 Einkünfte in Höhe von 30.054,00 € bzw. in Höhe von 23.246,00 € erzielt hatten. Hierauf hob der Beklagte durch Bescheid vom 30. März 2012 den Bescheid vom 30. November 2007 auf. Er setzte die monatliche Förderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis August 2008 abschließend auf 69,00 € fest. Zugleich forderte er von der Klägerin die Erstattung von 4.884,00 € überschießender Ausbildungsförderung. Dabei legte der Beklagte einen monatlichen Gesamtbedarf der Klägerin von 513,00 € zu Grunde. Ferner ermittelte er für diesen Bewilligungszeitraum monatliche Einkünfte des Vaters der Klägerin von 1.793,15 € und ihrer Mutter von 1.320,18 €. Das führte zu einem monatlichen anrechenbaren elterlichen Einkommen von 444,27 €, das für den Unterhalt und die Ausbildung der Klägerin einzusetzen sei. Zu den Einzelheiten der nicht streitigen Berechnung wird auf die Beiakte (Blatt 52 bis 57) verwiesen. Die Klägerin erhob gegen den vorgenannten Bescheid am 26. April 2012 Widerspruch. Sie habe für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis August 2008 Anspruch auf eine vom Einkommen der Eltern unabhängige Ausbildungsförderung. Da der Beklagte sie hierüber nicht ordnungsgemäß beraten habe, könne sie der Erstattung den sog. sozialen Herstellungsanspruch entgegen halten. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2016 zurück. Dass die Klägerin einen Anspruch auf elternunabhängige Förderung gehabt habe, könne nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht mehr berücksichtigt werden (§ 36 Abs. 1, Halbsatz 2 BAföG). Dabei handele es sich um eine gesetzliche materielle Ausschlussfrist, für die bei ihrer Versäumung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne (§ 27 Abs. 5 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB X -). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greife nicht ein. Es sei bereits fraglich, ob dieser im Ausbildungsförderungsrecht Anwendung finde. Selbst wenn das angenommen würde, so setze er voraus, dass der Sozialleistungsträger gegen eine aus einem Sozialrechtsverhältnis herrührende Pflicht, vor allem zur Beratung und Auskunft, verstoßen habe, woran es fehle. Die Klägerin habe am 26. September 2009 einen Aktualisierungsantrag gestellt, nachdem sie zuvor allein deutlich gemacht hatte, dass ihr Vater seinerzeit arbeitslos gewesen sei. Es sei nicht geboten gewesen, die Klägerin bei Antragstellung dahin zu beraten, dass diese vorsorglich neben oder anstelle des Aktualisierungsantrages einen Vorausleistungsantrag stellt. Es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass bereits ab Oktober 2007 die Voraussetzungen für einen Vorausleistung vorgelegen hätten. Erst mit Eingang der Erklärung ihrer Eltern im November 2008 sei erkennbar gewesen, dass diese die Klägerin nicht weiter finanziell unterstützen wollten oder konnten. Die Rückforderung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht ein weiterer Teil des elterlichen Einkommens „zur Vermeidung unbilliger Härten“ (vgl. § 25 Abs. 6 BAföG) von der Anrechnung ausgenommen worden sei. Grundsätzlich müsse ein solcher „Härteantrag“ vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden, auf den sich die Rückforderung beziehe. Nach Ablauf dürfe ein solcher Antrag ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sich aus dem Antrag Tatsachen ergäben, die vorher nicht bekannt gewesen seien und der Antrag unverzüglich nach deren Kenntniserlangung gestellt werde. Die Klägerin hat am 24. Juni 2016 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte vor und nach ihrer erstmaligen Antragstellung auf Ausbildungsförderung es versäumt habe, sie darauf hinzuweisen oder zu beraten, einen Vorausleistungsantrag zu stellen. Er habe aus ihren im September 2007 eingereichten Antragsunterlagen ersehen können, dass es sich bei dem Studium der Regenerativen Umwelttechnik gegenüber ihrer vorher absolvierten Ausbildung zur Vermessungstechnikerin um eine fachfremde Ausbildung gehandelt habe, die nicht mehr von der elterlichen Unterhaltspflicht umfasst gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2016, zugestellt am 4. Juni 2016, Geschäftszeichen 904-4071959.8/379/12 Rie, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die getroffene Entscheidung. Seine Entscheidungen, auf Grund des beruflichen und schulischen Werdegangs der Klägerin in den Bewilligungszeiträumen, die den im Streit stehenden nachgefolgt seien, Ausbildungsförderung jeweils im Wege der Vorausleistung zu bewilligen, seien als äußerst entgegenkommend zu betrachten. Seine Mitarbeiter seien in zweifelhaften und schwierigen unterhaltsrechtlichen Fällen nicht gehalten, Auszubildende zum Stellen eines Vorausleistungsantrages zu bewegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. September 2016 auf den Einzelrichter überwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die vom Beklagten vorgelegte Beiakte (1 Band) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.