Beschluss
4 S 603/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0503.4S603.23.00
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Leitsätze
Die in § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 V LVO-PVD (juris: PolLbV BW 2021) geregelten Altersgrenzen für den Aufstieg von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst stellen eine dem Lebenszeitprinzip des Art 33 Abs 5 GG Rechnung tragende und angemessene Einschränkung des durch Art 33 Abs 2 GG gewährleisteten Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dar. (Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. April 2024 - 13 K 1953/24 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 V LVO-PVD (juris: PolLbV BW 2021) geregelten Altersgrenzen für den Aufstieg von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst stellen eine dem Lebenszeitprinzip des Art 33 Abs 5 GG Rechnung tragende und angemessene Einschränkung des durch Art 33 Abs 2 GG gewährleisteten Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dar. (Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. April 2024 - 13 K 1953/24 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des 48 Jahre alten Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihn vorläufig zu dem am 07.05.2024 beginnenden Eignungsfeststellungsverfahren des Auswahlverfahrens für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, zu Unrecht entsprochen. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Anlass. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 Var. 1 LVO-PVD, der für den Aufstieg von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes eine Altersgrenze von 39 Jahren festlegt, welche über Ziff. 2.1, 3.3 der Innerdienstlichen Anweisung des Innenministeriums über das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst auch für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst und zum schriftlichen Auswahltest Anwendung findet, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Die darin liegende altersbedingte Beschränkung des Zugangs zu einem öffentlichen Amt sei insbesondere nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG zu rechtfertigen. Danach könnten Höchstaltersgrenzen zwar zur Gewährleistung wichtiger Gemeinschaftsgüter, etwa eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen, gerechtfertigt sein. Bei einer Höchstaltersgrenze von 39 Jahren verbliebe nach Beendigung der zu absolvierenden 18-monatigen Ausbildung aber noch eine regelmäßige Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst von 21,5 Jahren bis zur Pensionierung, bei der von einem rechtfertigenden Missverhältnis zur Versorgungslast und zu den Kosten der Ausbildung nicht ausgegangen werden könne, zumal ein Aufstiegsbeamter bereits Versorgungsansprüche erworben habe. Dem hält die Beschwerde entgegen, bei der Abwägung der vom Verwaltungsgericht angesprochenen gegenläufigen Belange seien bei einer Höchstaltersgrenze für den Aufstieg eines Beamten durch Laufbahnwechsel anders als bei einer Höchstaltersgrenze für die erstmalige Einstellung zwar nur die infolge eines Laufbahnwechsels erhöhten Versorgungsansprüche zu berücksichtigen, zusätzlich aber die Fortzahlung der vollen bisherigen Bezüge während der Dauer der Ausbildung bei gleichzeitiger Freistellung im bisherigen Amt. Ferner sei die Freiheit der Berufswahl bei aufstiegswilligen Beamten durch eine Höchstaltersgrenze in geringerem Ausmaß tangiert als bei der Einstellung, weil der Beamte bereits wie gewünscht im Polizeidienst tätig sei. Die Höchstaltersgrenze für den Aufstieg sei im Übrigen vorhersehbar und könne in die Lebensplanung einbezogen werden. Außerdem lasse § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 LVO-PVD i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 APrO-gPVD Ausnahmen bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres zu, wenn eine Zulassung zum Aufstieg unter Einhaltung der Altersgrenze von 39 Jahren aus einem vom Beamten nicht zu vertretenden, insbesondere familiären Grund nicht möglich gewesen sei. Weiter könnten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LVO-PVD Ausnahmen u.a. von der Höchstaltersgrenze des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 LVO-PVD aus personalwirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung einer besonderen Härte bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres zugelassen werden. Damit dringt die Beschwerde i. E. durch. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Einschränkungen wie Altersgrenzen können dabei im Interesse des mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) gerechtfertigt sein, indem sie etwa ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen gewährleisten (zu Einstellungsaltersgrenzen vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322 und 1989/12 -; BVerwG, Urt. vom 20.09.2018 - 2 A 9/17 -; zu Aufstiegsaltersgrenzen etwa OVG Bln.-Bbg., Urt. vom 04.05.2011 - OVG 4 B 53.09 -; alle juris). Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 LVO-PVD geregelte Altersgrenze erweist sich danach (jedenfalls nach den Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutz) als dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung tragende und angemessene Einschränkung von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2017 - 6 B 856/17 -, sowie VG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2014 - 12 K 2288/14 -, jeweils juris, für Altersgrenzen von 40 bzw. 45 Jahren). Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 LVO-PVD vorgesehene Altersgrenze von 39 Jahren kann dabei nicht losgelöst von der auch vom Verwaltungsgericht gesehenen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 LVO-PVD und der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 LVO-PVD betrachtet werden. Zwar ändern diese Regelungen nichts daran, dass es bei einer (nach Heraufsetzung des Pensionsalters auf 62 Jahre - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - ebenfalls und überproportional angehobenen) Altersgrenze von 39 Jahren verbleibt, wenn sie nicht eingreifen, worauf das Verwaltungsgericht abstellt. Damit verkürzt das Verwaltungsgericht aber gerade für die von ihm zutreffend angestellte Prüfung der abstrakten Regelung unzulässig den Regelungszusammenhang. Denn der Ansatz des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass eine strikte und als solche verfassungswidrige gesetzliche Regelung auch bei Einführung von Ausnahmeregelungen auf Normebene - und nicht nur ggf. im Einzelfall - immer zum Teil, nämlich soweit die Ausnahmen nicht greifen, verfassungswidrig bliebe (zum - auch inhaltlichen - Zusammenhang gerade zwischen Altersgrenze und Ausnahmeregelung vgl. aber etwa BVerwG, Urt. vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, ZTR 2010, 103). In dem beschriebenen Gesamtzusammenhang stellt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 LVO-PVD aber als - zumal im Eilverfahren - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende, tatbestandlich und zeitlich hinreichend flexible Altersgrenze und damit als verhältnismäßige Einschränkung von Art. 33 Abs. 2 GG dar. Dabei tragen die Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 LVO-PVD i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 APrO-gPVD Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung, indem sie - ggf. kumulativ - verbindlich Umstände berücksichtigen, aufgrund derer - vermutet oder tatsächlich - ein Aufstiegsvorhaben zunächst zurückgestellt wurde. Abweichungen bei der Gewichtung der noch zu erwartenden Arbeitsleistung im Verhältnis zu den zu erwartenden Versorgungsansprüchen, das maßgeblich für die auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützte Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 33 Abs. 2 GG sein kann, wird durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 LVO-PVD Rechnung getragen, wonach aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Ausnahme von der Altersgrenze von 39 Jahren zugelassen werden kann. Schließlich enthält § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 LVO-PVD eine allgemeine Härtefallregelung auch zur Abweichung von dieser Grenze. Eine starre, mit Blick auf die verbleibende Dienstzeit zulässige Altersgrenze ergibt sich aus dem genannten Regelungszusammenhang nur bei Vollendung des 47. Lebensjahres. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht annehmen würde, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 LVO-PVD wäre verfassungswidrig und unwirksam, verbliebe es aber bei dieser, auch nach dem Maßstab des Verwaltungsgerichts zulässigen Grenze, die der Antragsteller jedoch ebenfalls nicht einhält. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Durchgreifende Bedenken dagegen, dass mit § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBG eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVO-PVD gegeben ist, bestehen nicht. Danach richten die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung die Laufbahnen ein und gestalten den Zugang aus. Sie können dabei nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn auch eine Höchstaltersgrenze vorsehen. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Senats vom 19.05.2020 (- 4 S 3078/19 -, juris) ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges. Für eine Bejahung der vom Antragsteller erstinstanzlich aufgeworfenen Frage, ob eine „entsprechende Höchstaltersgrenze nicht gegen das ‚Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz‘ und das in der ‚EU-Gleichbehandlungsrichtlinie‘ normierte Verbot der Altersdiskriminierung verstößt“, spricht bei einer am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Regelung ebenfalls nichts (vgl. dazu OVG Bln.-Bbg., a.a.O.). Dass die hier fraglichen Altersgrenzen gerade im Einzelfall des Antragstellers rechtswidrig sein könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller hat bereits keine individuellen Umstände geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Zur weiteren Begründung der Höhe wird auf die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen, die nicht angegriffen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).