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Beschluss

1 BvR 169/19

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eilantrag ist zu gewähren, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Grundrechtsverletzung droht. • Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen im Eilverfahren nicht überspannt werden; je gewichtiger die drohende Rechtsverletzung, desto intensivere Prüfung. • Bei drohender schwerwiegender Grundrechtsverletzung ist das Gericht gehalten, die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren vertieft zu prüfen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Unterlassene oder unzureichend begründete Auseinandersetzung mit substantiierten Einwänden des Antragstellers kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen.
Entscheidungsgründe
Verletzung effektiven Rechtsschutzes bei summarischer Eilprüfungsentscheidung über Persönliches Budget • Ein Eilantrag ist zu gewähren, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Grundrechtsverletzung droht. • Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen im Eilverfahren nicht überspannt werden; je gewichtiger die drohende Rechtsverletzung, desto intensivere Prüfung. • Bei drohender schwerwiegender Grundrechtsverletzung ist das Gericht gehalten, die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren vertieft zu prüfen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Unterlassene oder unzureichend begründete Auseinandersetzung mit substantiierten Einwänden des Antragstellers kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Der schwerbehinderte Beschwerdeführer benötigt 24-Stunden-Betreuung und erhielt seit 2013 ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell. Nach Bedarfsfeststellung bewilligte der Leistungsträger vorläufig ein trägerübergreifendes Budget von 7.221 € monatlich und verlangte für die Vollversorgung den Wechsel auf ein Entsendemodell. Der Beschwerdeführer beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Auszahlung der 7.221 € und zusätzlich 5.400 €, die er zur Fortführung seines Arbeitgebermodells benötigt. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten den weiteren Betrag abgelehnt, das Landessozialgericht gewährte lediglich die 7.221 € vorbehaltlos. Der Beschwerdeführer machte glaubhaft, dass seine monatlichen Ausgaben die bewilligten Mittel deutlich übersteigen und er seine Assistenz nur noch wenige Monate halten könne. Er rügte vor dem Bundesverfassungsgericht Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. • Rechtlicher Maßstab: Art. 19 Abs. 4 GG garantiert effektiven Rechtsschutz; bei drohender schwerwiegender Grundrechtsverletzung sind Eilverfahren grundsätzlich möglich und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung angemessen zu gewichten. • Intensität der Eilverfahrenprüfung: Je gewichtiger und wahrscheinlicher die drohende Rechtsverletzung, desto intensiver muss die tatsächliche und rechtliche Durchdringung des Sachverhalts im Eilverfahren erfolgen; notfalls ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Fehler des Landessozialgerichts: Das Gericht hat die umfangreichen, konkreten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Kostenermittlung des Leistungsträgers pauschal als nicht nachvollziehbar abgetan, ohne die vorgetragenen Punkte substantiiert zu prüfen. • Konkrete, nicht hinreichend berücksichtigte Einwände: a) Unterlassen der Berücksichtigung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Entsendemodell, b) personelle Unterdeckung (nur 102 von 168 Stunden abgedeckt) und c) Unmöglichkeit der dauerhaften Umsetzung des Entsendemodells in der vorhandenen 2-Zimmer-Wohnung. • Folgen: Durch Vorlage von Kontoauszügen und sonstigen Angaben hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er die Betreuung mit den derzeitigen Mitteln nur noch etwa drei Monate aufrechterhalten kann, sodass ohne vertiefte Prüfung oder günstige Folgenabwägung eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht. • Rechtsfolgen: Mangels verfassungskonformer Prüfung verletzt der Beschluss des Landessozialgerichts den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; die teilweise Ablehnung des vorläufigen Mehrbedarfs ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren war nach Aufhebung teilweise erledigt; weitergehende vorläufige Zahlungsverpflichtungen konnten im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht gewährt werden. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob den teilweisen Beschluss des Landessozialgerichts auf. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist, soweit das Landessozialgericht die Gewährung eines über 7.221 € hinausgehenden Persönlichen Budgets abgelehnt hat. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, das die vorgetragenen Einwände umfassend und substantiiert zu prüfen hat. Das Land Rheinland-Pfalz wurde zur Erstattung der notwendigen Auslagen verpflichtet. Ein weitergehender Antrag auf dauerhafte einstweilige Zahlungsverpflichtung im verfassungsgerichtlichen Verfahren konnte nicht gewährt werden.