Beschluss
S 18 AS 469/21 ER
SG Karlsruhe 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2021:0301.S18R469.21ER.00
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Leitsätze
Bei der Darlegung eines Bedarfs (hier FFP2-Masken während der Corona-Pandemie) nach der Härtefallregelung des § 21 Abs 6 SGB 2 muss aufgezeigt werden, dass im konkreten Fall eine Lebenssituation eingetreten ist, aus der sich ergibt, dass Mehraufwendungen anfallen oder anfallen werden. Der bloße Verweis auf eine bestehende Maskenpflicht genügt von vornherein nicht, um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 zu begründen. Vielmehr ist eine individuelle Situation darzulegen, in der das Erfordernis, eine FFP2-Maske zu tragen, sich auch tatsächlich auswirkt. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Darlegung eines Bedarfs (hier FFP2-Masken während der Corona-Pandemie) nach der Härtefallregelung des § 21 Abs 6 SGB 2 muss aufgezeigt werden, dass im konkreten Fall eine Lebenssituation eingetreten ist, aus der sich ergibt, dass Mehraufwendungen anfallen oder anfallen werden. Der bloße Verweis auf eine bestehende Maskenpflicht genügt von vornherein nicht, um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 zu begründen. Vielmehr ist eine individuelle Situation darzulegen, in der das Erfordernis, eine FFP2-Maske zu tragen, sich auch tatsächlich auswirkt. (Rn.22) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des Verfahrens über einstweiligen Rechtschutz die Versorgung mit FFP2-Masken, hilfsweise die vorläufige höhere Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Sozialgeld. Der am … 2011 geborene Antragsteller lebt gemeinsam mit seinen 1982 und 1969 geborenen Eltern sowie den 2005, 2009 und 2016 geborenen Geschwistern in Karlsruhe. Die Familie steht im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Zuletzt bewilligte ihr der Antragsgegner mit Bescheiden vom 05.11.2020 und 21.11.2020 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2020 bis 30.04.2021, darunter für den Antragsteller Sozialgeld in Höhe von monatlich 121,14 € für die Monate November und Dezember 2020 sowie monatlich 117,09 € für die Folgemonate als Kosten der Unterkunft und Heizung. Einen am 03.12.2020 erlassenen Bescheid über die Entziehung von Leistungen der gesamten Bedarfsgemeinschaft wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht hob der Antragsgegner nach Widerspruch mit Bescheid vom 04.01.2021 auf. Am 14.02.2021 beantragte die Mutter des Antragstellers per Email unter Hinweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER ) für die gesamte Familie für die Zeit vom 25.01.2021 bis 20.06.2021 pro Person wöchentlich 20 Stück FFP2-Masken unter Hinweis auf die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO). Hilfsweise gelte der Antrag ab dem 01.02.2021 und höchst hilfsweise ab dem 14.02.2021. Sie seien bislang in Vorleistung getreten und hätten sich die Masken selbst beschafft. Es werde dem Antragsgegner freigestellt, ihnen die Masken zur Verfügung zu stellen oder ihnen einen entsprechenden Mehrbedarf zu gewähren. Die Kosten beliefen sich auf 129,- € monatlich pro Person. Da sich ein Teil der Kinder ab dem 22.01.2021 (gemeint: 22.02.2021) im Wechselunterricht befinde und die Zulassung nur eine Tragezeit von 75 Minuten vorsehe, behalte sie sich vor, für ihre Schulkinder einen höheren Mehrbedarf geltend zu machen. Sie benötigten die Masken unverzüglich und dringend, und sie bitte um eine schnelle Bearbeitung. Mit Email vom 18.02.2021 erinnerte sie den Antragsgegner an die Bearbeitung des Antrags und wies auf den anstehenden Wechselunterricht sowie ihre Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe hin. Mit Bescheid vom 19.02.2021, adressiert an die Mutter des Antragstellers, lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Der Antrag werde von ihm als Überprüfung der Entscheidung vom 05.11.2020 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet. Es sei nichts vorgetragen, was einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf an FFP2-Masken rechtfertigen würde, der nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt werde. Gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) erhielten alle Bezieher von Arbeitslosengeld II und alle, die mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II lebten, bis zum Ablauf des 06.03.2021 einen Anspruch auf einmalig zehn kostenlose FFP2-Masken, herauszugeben durch die Apotheken. Darüber hinaus erhielten aufgrund des Sozialschutzpakets III Leistungsbezieher, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 (und 3, sofern bei diesen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werde) richtete, für das erste Halbjahr 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150,- €. Am 19.02.2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Karlsruhe gestellt. Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021. Er sei finanziell nicht in der Lage, die seit dem 25.01.2021 bestehende FFP2-Maskenpflicht zu erfüllen. Ein solcher Bedarf sei in den aktuellen Alg II-Sätzen nicht enthalten. Er weise auf die entsprechenden Bußgelder hin. Da wegen der Pandemie die Leistungen jetzt benötigt werden und nicht im Sommer, sei ein Widerspruchsverfahren, das wenig Erfolg verspreche, nicht abzuwarten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 25. Januar 2021 bis 20. Juni 2021 wöchentlich 20 FFP2-Masken als Sachleistung zur Verfügung zu stellen oder ihm alternativ für diesen Zeitraum weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 129,- € monatlich vorläufig zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert – unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme im Verfahren S 3 AS 472/21 ER des Vaters des Antragstellers und ergänzend zu seinen Ausführungen im Ablehnungsbescheid –, ein plausibel dargelegter Sachvortrag liege nicht vor. Der Antragsteller stütze seinen Bedarf allein auf den Beschluss im Verfahren S 12 AS 213/21. Die Begründung eines konkreten Bedarfs sei nicht erfolgt. Tatsächlich sei der streitige Bedarf von dem Regelbedarf des § 20 SGB II unter „Hygieneartikel“ erfasst. Insbesondere liege keine Unabweisbarkeit vor. Dem Antragsteller seien als Leistungsempfänger einmalig zehn FFP2-Masken zugesprochen und gesichert worden. Aus der aktuellen CoronaVO ergebe sich keine Pflicht zum Tragen von lediglich FFP2-Masken. Auch das Tragen einer OP-Maske in den öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sei erlaubt. Da die begehrten FFP2-Masken zwischenzeitlich überall im Einzelhandel und dort auch bei Discountern erhältlich seien bei absteigender Preisentwicklung und die OP-Masken ohnehin preiswert seien, entstehe kein enormer Aufwand, um die Maskenpflicht zu erfüllen. Zahlreiche Studien belegten, dass eine mehrfache Verwendung von FFP2-Masken nach Waschen, Erhitzen etc. deren Qualität nicht vermindere, solange ein längerer Gebrauch tatsächlich möglich und aus dem Umweltaspekt begrüßenswert sei. Ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich, nachdem der Antragsteller vorgetragen habe, sich FFP2-Masken selbst beschafft zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt vorliegend der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der vorliegende Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere ein Rechtschutzbedürfnis zu, da er zunächst die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners abgewartet hatte, bevor er gerichtliche Hilfe ersucht hat. Einem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht die Bindungswirkung der Verwaltungsakte vom 05.11.2020 und 21.11.2020 entgegen, da er sich mit seinem Begehren auf Änderung der Bewilligung zuvor an den Antragsgegner gewandt hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 86b Rn. 26d). Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. Keller, a.a.O., § 123 Rn. 3) auch als Einlegung eines Widerspruchs zu werten ist, ist der angegriffene Bescheid überdies nicht bestandskräftig geworden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Glaubhaftmachung bedeutet das Bestehen abgesenkter Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung des Vorliegens von materiellem Anspruch und Eilbedürftigkeit. Im Eilverfahren reicht somit die Überzeugung aus, dass deren Vorliegen überwiegend wahrscheinlich sind (Burkiczak in: jurisPK, § 86b Rn. 415 m.w.N). Den Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers kommt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besondere Bedeutung zu. Das Gericht darf sich bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs und -grundes auf die Tatsachen beschränken, die der Antragsteller vorgebracht hat. Aspekte, die geeignet sind, Anordnungsanspruch und -grund auszuschließen, muss das Gericht hingegen von Amts wegen prüfen, weil Antragsteller für sie nachteilige Umstände regelmäßig nicht vortragen werden (Burkiczak, a.a.O., Rn. 412). Andererseits dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14.03.2019, 1 BvR 169/19 ). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13 ). Wenn – wie vorliegend bezüglich der streitigen Zeit vom 25.01.2021 bis 30.04.2021 – über den Leistungsanspruch bereits eine bindende Entscheidung vorliegt und der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X geltend macht, sind regelmäßig besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und -anspruchs zu stellen (vgl. Keller, a.a.O. Rn. 29c m.w.N.). Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinen Antrag und somit seinen Anspruch auf eine geänderte Rechtslage stützt, die zur Zeitpunkt der Bekanntgabe des bindend gewordenen Verwaltungsaktes, hier vom 21.11.2020, nicht absehbar war, er somit eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X geltend macht. Die ihm auferlegten besonders strengen Anforderungen gelten damit nach Auffassung der Kammer für ihn nicht. Orientiert an diesem Maßstab hat der Antragsteller jedoch weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs muss der Antragsteller darlegen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. Als einzig mögliche Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist (§ 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II). Der Mehrbedarf ist gemäß Satz 2 der Vorschrift unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Einen solchen unabweisbaren Bedarf hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ausgangspunkt ist zunächst § 3 Abs. 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1i CoronaVO. Gemäß § 3 Abs. 1 CoronaVO muss eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden bei den unter den Nrn. 1 bis 10 näher aufgeführten Lebenssituationen (unter anderem bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, in Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen, in Arztpraxen, in Einkaufzentren, in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten, innerhalb von Fußgängerbereichen, in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit und den Publikumsverkehr bestimmt sind oder in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen). Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht gemäß § 3 Abs. 2 CoronaVO unter anderem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Abweichend von § 3 Abs. 1 ist nach § 1i Satz 1 CoronaVO in den Fällen der Nummern 1,2,3,4,5,8 und 9 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach Din EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Gemäß Satz 3 der Vorschrift ist für Kinder von sechs bis einschließlich vierzehn Jahren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Aus diesen Vorschriften ergibt sich keine Pflicht des neunjährigen Antragstellers, in irgendwelchen Alltags- oder sonstigen Lebenssituationen eine andere Maske als eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Allerdings verhält es sich tatsächlich so, dass aktuell einige Einrichtungen, beispielsweise Supermärkte, den Eintritt auch für Kinder unter 15 Jahren vom Tragen einer Maske gemäß § 1i Satz 1 CoronaVO abhängig machen. Aus diesen Gründen ist es dem Antragsteller nicht von vornherein verwehrt, einen Bedarf zur Anschaffung von FFP2-Masken geltend zu machen. Unter einem Bedarf ist ein anerkennenswertes Grundbedürfnis zu verstehen, welches das Existenzminimum gebietet (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz). Bei der Darlegung eines Bedarfs muss aufgezeigt werden, dass eine Lebenssituation eingetreten ist, aus der sich ergibt, dass Mehraufwendungen anfallen oder im streitgegenständlichen Zeitraum anfallen werden. Dabei ist stets die individuelle Lebenssituation zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die im Streit stehende Versorgung oder Kostenübernahme für FFP2-Masken ist dabei – unabhängig vom Alter des Rechtschutzsuchenden – der bloße Verweis auf eine gemäß § 1i Satz 1 CoronaVO bestehende Maskenpflicht beispielsweise bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, im Einzelhandel, oder bei Besuch eines Angehörigen im Krankenhaus oder im Pflegeheim, nicht ausreichend. Vielmehr ist die individuelle Situation darzulegen, die eingetreten ist oder konkret eintreten wird, und in der das Erfordernis, eine FFP2-Maske zu tragen, auch tatsächlich zum Tragen kommt. Gerade in der konkreten Lebenssituation gibt es eine Vielzahl von Menschen, die – beispielsweise entweder aus Sorge vor einer Ansteckung, um einen individuellen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten oder aufgrund von Einschränkungen im beruflichen Bereich und im Alltagsleben – am gesellschaftlichen Leben - soweit dies momentan überhaupt möglich ist – so gut wie nicht oder in stark reduziertem Umfang teilnehmen. Der Besuch von Angehörigen in Krankenhäusern ist in vielen Fällen aktuell überhaupt nicht möglich, das Treffen von Privatpersonen – soweit zulässig – wird von vielen Menschen ausschließlich im Freien vollzogen, und viele verzichten derzeit auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln vollständig. Einen solchen individuellen Bedarf hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt. Zur Begründung verweist er auf seine zum 22.02.2021 aufgenommene Teilnahme am Präsenzunterricht für Grundschüler im Wechselunterricht. Ein weiterer Vortrag erfolgte nicht. Seinen Vortrag legt die Kammer für den Antragsteller günstig so aus, dass er während der Unterrichtszeit eine FFP2-Maske bereits trägt oder sie zu tragen konkret beabsichtigt. Durch diesen Vortrag legt der Antragsteller aus verschiedenen Gründen keinen unabweisbaren Bedarf dar. Für die Kammer ist zunächst nicht ersichtlich, in welchem Umfang das Präsenzangebot, das grundsätzlich im Wechselunterricht erfolgen soll, für den Antragsteller besteht. Nach § 1f Abs. 4 Satz 1 CoronaVO findet der Präsenzunterricht an Grundschulen in den Klassenstufen 1 bis 4 (u.a.) in einem Wechselbetrieb mit geteilten Klassen statt, deren Gruppenstärke höchstens die Hälfte des jeweils maßgeblichen Klassenteilers beträgt. Es werden gemäß Satz 2 der Vorschrift jeweils zwei Klassenstufen in der Präsenz unterrichtet. Der Unterricht soll vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erteilt werden. Das Konzept für den Wiedereinstieg sieht vor, dass der Präsenzunterricht wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst (Pressemitteilung der Landesregierung vom 11.02.2021, abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de). Unklar ist, ob der Antragsteller im wöchentlichen Wechsel täglich Unterricht hat oder nur an bestimmten Tagen, wie viele Zeitstunden ein Unterrichtstag umfasst und ob Pausen vorgesehen sind. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, ob er zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule gelangt. Darüber hinaus ist unklar, wieviel Masken dem Antragsteller aktuell bereits zur Verfügung stehen. Bei der Antragstellung teilte er dem Antragsgegner mit, sich schon mit FFP2-Masken eingedeckt zu haben. Zudem steht dem Antragsteller gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2a SchutzmV bis zum 06.03.2021 einen Anspruch auf die Ausgabe von zehn FFP2-Masken zu. Dieses Recht wird auch minderjährigen Anspruchsberechtigten eingeräumt, so dass der Antragsteller zusätzlich zu seinem bereits vorhandenen Bestand an FFP2-Masken weitere zehn Stück unentgeltlich von Dritten zur Verfügung gestellt bekommt oder bereits bekommen hat. Auch dies hat der Antragsteller nicht dargelegt. Schon aus diesen Gründen ist es der Kammer nicht möglich, eine Prüfung des individuellen Bedarfs des Antragstellers vorzunehmen. Eine Amtsermittlungspflicht hierfür besteht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, eine FFP2-Maske dürfe lediglich 75 Minuten am Stück getragen werden und erfordere nach diesem Zeitablauf einen Maskenwechsel, verkennt er, dass diese Empfehlung so zu verstehen ist, dass nach 75minütiger Tragedauer eine 30minütige Pause einzulegen ist, in der überhaupt keine Maske getragen werden soll, um eine Erholung der Atemwege zu ermöglichen (vgl. https://www.bgw-online.de/SharedDocs/FAQs/DE/News/PSA/Corona-PSA-Masken-11-Cz.html). Diese Empfehlung umgesetzt, könnte der Antragsteller ohnehin nicht dem Präsenzunterricht vollständig mit gleichzeitigem Tragen einer FFP2-Maske folgen, da davon auszugehen ist, dass bei einem mindestens zweistündigen täglichen Unterricht von 90 Minuten ohne längere Zwischenpause die maximale Tragedauer deutlich überschritten wäre. Im Übrigen gilt die oben genannte Tragedauer für Tätigkeiten mit mittlerer Arbeitsschwere und somit nicht bei überwiegend sitzender Beschäftigung wie in einem Schulunterricht. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller in der Schule gehalten ist, überhaupt eine Maske zu tragen, geschweige denn, eine FFP2-Maske. Sofern er hierzu sinngemäß vorträgt, diese Maske zum Schutze seiner Mutter zu tragen, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt und die Risikopatientin sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis: Zunächst ist nicht hinreichend dargelegt, ob seine Mutter tatsächlich einer Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus ein schwerer Covid-19-Krankheitsverlauf zu erwarten wäre. Aus der Verwaltungsakte (Seite 6) ergibt sich, dass sie Ende des Jahres 2020 nach einer Risikoschwangerschaft und erlittener Fehlgeburt operiert worden sei und seitdem unter permanenten Schmerzen im Unterleib und Kopf leide, bei geringer Belastung Fieber entwickle und kaum belastbar sei. Möglicherweise soll sich aus dieser Schilderung die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ergeben. Ob dieser Zustand aktuell fortbesteht, ist jedoch unklar. Ebenso wenig sind ärztliche Untersuchungen oder Diagnosen benannt worden oder der Verwaltungsakte zu entnehmen. Zudem kann dem Antragsteller zugemutet werden, eine medizinische Maske oder eine Alltagsmaske im Unterricht zu tragen, um seinen Schutz vor einer Virusübertragung zu erhöhen. Zwar trifft es zu, dass medizinische Masken für den Fremdschutz entwickelt wurden und vor allem den Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Trägers schützen. Durch den regelmäßig nicht festen Sitz kann ein Teil der Atemluft an den Rändern vorbeiströmen, wodurch bei der Einatmung erregerhaltige Aerosole ungefiltert bleiben und eingeatmet werden können (www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.de). Allerdings können diese Masken bei festem Sitz auch den Träger der Maske schützen. Dies kann beispielsweise durch das Überziehen einer festsitzenden dünnen Stoffmaske erreicht werden. Unbeachtlich ist für die Kammer, dass bzw. ob der Eigenschutz durch diese Alternativen hinter dem einer FFP2-Maske zurücksteht. Zunächst ist zu beachten, dass der von FFP2-Masken ausgehende Eigenschutz auch nur in Höhe von 94% besteht und somit keinen vollständigen Schutz vor einer Virusübertragung bietet. Zudem kann selbst diese hohe Schutzwirkung auch nur dann angenommen werden, wenn die FFP2-Maske sachgemäß verwendet wird und fest sitzt. Dies wird bei einem neunjährigen Kind meistens nicht gegeben sein. Dessen Gesichtsgröße und –form ist regelmäßig so klein, dass die Ränder der Maske insbesondere im Kinnbereich sowie im oberen Nasenbereich am Kopf nicht fest anliegen. Aus diesem Grund bestehen starke Zweifel, dass die volle Filterleistung und somit die genannte Schutzwirkung von 94% bei einem neunjährigen Kind erreicht wird. Darüber hinaus ist derzeit für alle Grundschulkinder in Baden-Württemberg die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht verpflichtend. Zwar ist einzuräumen, dass für jeden Schüler und jede Schülerin ein Recht auf Teilhabe und somit auch auf Teilhabe am Präsenzunterricht mit der ganzen Klasse besteht, zumal eine solche Teilnahme nicht nur für die schulische Bildung Vorteile hat, sondern auch der altersgerechten sozialen Entwicklung dient. Allerdings ist bei der jetzigen Pandemie-Lage in Deutschland eine Teilhabe am sozialen (und schulischen) Leben immer mit einem Restrisiko verbunden, sich trotz der bestehenden Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus zu infizieren. Möchte man einen 100%igen Schutz vor einer Übertragung beanspruchen, müsste man jegliche Kontakte, auch mittelbarer Art, vermeiden. Im Übrigen ist das Tragen von Masken nur ein Teil eines umfassenden Schutzkonzepts, das aus den „AHA+L“-Komponenten (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften) besteht und durch die Reduzierung von Kontakten sowie Schutzimpfungen ergänzt wird. Zudem haben auch die Schulen in Baden-Württemberg ein Hygienekonzept zu entwickeln und einzuhalten. Letzten Endes geht es bei diesen genannten Maßnahmen nicht nur um den individuellen Eigenschutz, sondern um die Reduzierung der Viruslast schlechthin, um das Ausmaß der Ansteckungen zu minimieren und um im Falle einer Übertragung einen Covid-19-Krankheitsausbruch ganz zu vermeiden oder zumindest auf einen möglichst milden Krankheitsverlauf zu reduzieren. Aus diesen Gründen kann offenbleiben, ob ein etwaig bestehender Bedarf bereits im Regelbedarf vollständig oder teilweise enthalten ist, dieser durch internen Ausgleich der einzelnen Bedarfspositionen kompensiert werden kann oder erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Zudem war auch nicht weiter auszuführen, ob die mehrfache Verwendung von FFP2-Masken möglich ist. Ferner liegt kein Anordnungsgrund vor. Hierzu muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsachverfahrens verwiesen wird. Der Betroffene muss somit dartun, bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr zu laufen, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016, 1 BvR 1825/16 ) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016, 1 BvR 1630/16 ). Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er den geltend gemachten Bedarf für die Anschaffung weiterer FFP2-Masken nicht aus eigenen finanziellen Mitteln, insbesondere aus seinem Vermögen oder dem seiner Eltern, decken bzw. vorstrecken kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass seine Eltern im Monat Mai 2021 bei fortbestehendem Leistungsbezug einen Anspruch auf die Gewährung einer Einmalleistung in Höhe von jeweils 150,- € zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie haben werden. Soweit er darauf verweist, sich bereits vor der Antragstellung bei dem Antragsgegner am 14.02.2021 mit einer der Kammer unbekannten Anzahl von Masken eingedeckt zu haben und er die Kostenübernahme hierfür begehrt, steht einem Anordnungsgrund entgegen, dass Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen sind. Ausnahmsweise kommt eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor dem Eilantrag in Betracht, wenn ein Nachholbedarf dargelegt wird, d.h. die Nichtgewährung von Leistungen in die Gegenwart fortwirkt (statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2021, L 16 AS 654720 B ER ). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Aus diesen Gründen war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 SGG unanfechtbar.