Beschluss
L 2 SO 2805/25 ER-B
Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:1028.L2SO2805.25ER.B.00
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Leitsätze
Sozialleistungsträger dürfen grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. August 2025 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 5. August 2025 bis zum 31. Dezember 2025, längstens jedoch bis zum Abschluss der Hauptsache, vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Bereits für diesen Zeitraum gewährte Zahlungen sind zu verrechnen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren, nicht aber für das erstinstanzliche Verfahren, zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sozialleistungsträger dürfen grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. August 2025 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 5. August 2025 bis zum 31. Dezember 2025, längstens jedoch bis zum Abschluss der Hauptsache, vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Bereits für diesen Zeitraum gewährte Zahlungen sind zu verrechnen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren, nicht aber für das erstinstanzliche Verfahren, zu erstatten. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 14.08.2025 hat Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 05.08.2025 sowie ein Darlehen zur Bestreitung von Mietrückständen für den Zeitraum 01.06.2025 bis 04.08.2025 zu gewähren, abgelehnt, da es dem Antrag bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der 1953 geborene, von seiner Ehefrau dauerhaft getrenntlebende, Antragsteller ist Altersrentner. Er bezieht eine monatliche Altersrente in Höhe von derzeit (ab August 2025) 172,82 Euro. Seit Juni 2020 bezog er vom Antragsgegner zusätzlich Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Er wohnt in einer Mietwohnung Am R1 in E1 (Landkreis B1), für die er monatlich 410,00 Euro Kaltmiete zzgl. 150,00 Euro pauschale Nebenkosten sowie 30,00 Euro für Strom an seinen Vermieter zu entrichten hat. Zuletzt waren vom Antragsgegner mit Bescheid vom 21.05.2024 (Bl. 417 VerwA) Grundsicherungsleistungen bis zum 31.05.2025 in Höhe von monatlich 967,71 Euro bewilligt worden. Diese setzten sich aus dem Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 563,00 Euro sowie den anerkannten Wohnkosten von 560,00 Euro (Grundmiete plus Nebenkosten) zusammen. Auf den Gesamtbedarf von 1.123,00 Euro wurde das Renteneinkommen abzüglich der Kosten der Haftpflichtversicherung von monatlich 5,41 Euro angerechnet. Nachdem der Antragsteller die Weiterbewilligung dieser Leistungen beantragt hatte, wurde er vom Antragsgegner mit Schreiben vom 07.04.2025 (Bl. 443 VerwA) aufgefordert, hierzu weitere Unterlagen vorzulegen. Aus den am 17.04.2025 vorgelegten Kontoauszügen seines Girokontos bei der C1bank (IBAN xxx2 00, Bl. 459 ff. VerwA) über den Zeitraum Januar bis März 2025 ergaben sich diverse Bareinzahlungen, so am 09.01.2025 in Höhe von 403,00 Euro, am 15.01.2025 in Höhe von 300,00 Euro und am 18.02.2025 in Höhe von 200,00 Euro. Ferner waren Überweisungen an den Antragsteller vom 17.02.2025 in Höhe von 99,50 Euro und vom 24.02.2025 in Höhe von 43,20 Euro ersichtlich, beide gekennzeichnet als „Fahrtkostenerstattung“. Überweisungen der monatlich geschuldeten Miete an den Vermieter waren, anders als in vorausgegangenen Bewilligungsabschnitten, nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 14.05.2025 (Bl. 497 VerwA), 22.05.2025 (Bl. 509 VerwA) und 30.07.2025 (Bl. 561 VerwA) forderte der Antragsgegner den Antragsteller daher auf, auch weiterhin laufende Kontoauszüge aller vorhandenen Konten vorzulegen sowie die Geldeingänge im Januar und Februar 2025 zu erklären und mitzuteilen, auf welchem Weg und wann er die Miete für seine Wohnung beglichen habe. Der Antragsteller antwortete darauf, bei den Einzahlungen auf seinem Konto handele es sich um Unterstützungsdarlehen aus seinem privaten Bekanntenkreis, die er in kleinen Beträgen zurückzuzahlen versuche. Schriftliche Darlehensverträge oder feste Tilgungs- und Fälligkeitsvereinbarungen gebe es nicht. Weitere Nachweise hierzu könne er aus Datenschutzgründen nicht vorlegen. Die Miete an den Vermieter habe er regelmäßig gezahlt. Da sein bisheriger Vermieter verstorben sei, habe er die Zahlungen an den neuen Vermieter vorübergehend in Form von „inkludierten Überweisungen“ und durch „mühsam angesparte Kleinbeträge“ geleistet. Er werde aber künftig die Zahlungen wieder über sein Girokonto tätigen. Er legte eine handschriftliche Bestätigung des neuen Vermieters vom 20.05.2025 (Bl. 623 VerwA) vor, in der dieser ausführte, die Mietzahlungen bis einschließlich Mai 2025 erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 18.07.2025 (Bl. 555 VerwA) wies der Vermieter den Antragsteller darauf hin, dass dieser seit 01.06.2025 mit der Mietzahlung in Verzug sei. Bei weiterem Verzug sei eine Kündigung unausweislich. Mit E-Mail vom 06.08.2025 (Bl. 645 VerwA) erklärte sich der Antragsteller mit einer künftigen Direktzahlung seiner Miete vom Antragsgegner an den Vermieter einverstanden. Am 27.05.2025 und am 26.06.2025 zahlte der Antragsgegner dem Antragsteller jeweils einen Vorschuss in Höhe von 300,00 Euro auf die Leistungen für Juni und Juli 2025 aus. Der Bedarf ab August betrage 396,00 Euro pro Monat. Hierbei handle es sich um den „unstreitigen Bedarf“ (Bl. 541 VerwA). Ein Bewilligungsbescheid erging bisher jedoch noch nicht. Am 05.08.2025 hat der damals noch anwaltlich vertretene Antragsteller den hier vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Freiburg gestellt mit dem Ziel, vorläufig ab dem 05.08.2025 laufende Grundsicherungsleistungen in gleicher Höhe wie bis zum 31.05.2025 zu erhalten, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein Darlehen für die Bestreitung seiner Mietrückstände der Monate Juni, Juli und August 2025 zu gewähren. Der Vermieter habe diese bereits angemahnt und die Kündigung angedroht. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14.08.2025 abgelehnt. Dem Antrag fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seinen Mitwirkungsobliegenheiten bislang nicht ausreichend nachgekommen sei und ihm damit durch die Vorlage der fehlenden Unterlagen ein einfacherer Weg offene stehe, um eine Prüfung seiner Ansprüche zu ermöglichen und ggf. die gewünschten Grundsicherungsleistungen zu erhalten, als gerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen; nämlich indem er seine Mitwirkungsobliegenheiten gegenüber dem Antragsgegner zeitnah und vollständig erfülle. Nach wie vor würfen die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge für den Zeitraum Januar bis März 2025 und seine Erklärungsversuche zur Art der Mietzahlung die Frage auf, ob er über weitere, dem Antragsgegner bisher nicht bekannte Konten verfüge, sowie ob ihm weitere Einkommensquellen außer der dem Antragsgegner bekannten Altersrente zur Verfügung stünden, aus denen sein Grundsicherungsbedarf ggf. vorrangig zu decken wäre. II. Die am 12.09.2025 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.08.2025, dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 19.08.2025, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich er-schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungs-grund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-falls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschen-würdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide juris jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Leistungsgewährung für die Zeit ab Antragsstellung beim SG, also ab dem 05.08.2025. Leistungen für Zeiträume vor der Antragstellung beim Gericht können nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem Zweck des Eilverfahrens, der auf die Abwendung gegenwärtiger Notlagen beschränkt ist (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018 - L 23 SO 39/18 B ER -, juris, Rn. 40), so dass der Antrag bereits in erster Instanz folgerichtig auf die Zeit ab dem 05.08.2025 begrenzt worden ist. Soweit in erster Instanz noch die Gewährung eines Darlehens für entstandene Mietrückstände ab Juni 2025 begehrt worden ist, hat sich dieser Antrag, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hat, die Miete nach Mitteilung der Kontoverbindung des Vermieters durch den Antragsteller für die Zeit von Juni bis Oktober 2025 überwiesen zu haben, erledigt. Die so verstandene Beschwerde ist begründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Denn nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller zumindest für die Zeit ab Antragseingang beim SG einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist § 19 Abs 2 Satz 1 iVm § 41 Abs 1 und 2 SGB XII. Danach sind auf Antrag (§ 44 Abs 1 SGB XII) Grundsicherungsleistungen u.a. an Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Ab. 2 SGB XII erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Für den Einsatz des Einkommens sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die §§ 82 ff SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit sich nicht aus § 43 Abs. 2 bis 5 SGB XII Besonderheiten ergeben. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Welche Bedarfe zu berücksichtigen sind, ist dabei in § 42 SGB XII festgelegt. Streitig ist vorliegend allein, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit (zumindest inzwischen) für den hier streitigen Zeitraum glaubhaft gemacht. Der Bedarf des Antragstellers setzt sich grundsätzlich (unstreitig) wie zuletzt aus dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (563,00 Euro) sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 560,00 Euro (vgl. Miete plus Nebenkosten) zusammen. Nicht Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung sind die Stromkosten, denn Haushaltsenergie ist gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 SGB XII ausdrücklich vom Regelsatz umfasst, so dass sie hieraus vom Antragsteller selbst zu tragen sind (vgl. LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014, - L 9 SO 388/12 -, juris, Rn. 38), auch wenn diese Kosten vorliegend Teil des Mietvertrages sind. Von diesem Gesamtbedarf ist die vom Antragsteller bezogene Altersrente (ab August in Höhe von 172,85 Euro), bereinigt um die Kosten für die Haftpflichtversicherung, bedarfsmindernd in Abzug zu bringen. Der Senat geht zunächst davon aus, dass der Antragsteller zumindest ab dem hier streitigen Zeitraum einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht hat. Es ist dem Antragsgegner zwar dahingehend recht zu geben, dass für vorherige Zeiträume - hier insbesondere im Zeitraum Januar bis Mai 2025 - fraglich ist, ob eine wirksame Mietzinsforderung bestanden hat und diese getilgt wurde. Nach wie vor dürfte für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht abschließend geklärt sein, wie und ob der Antragsteller die Miete vollständig bezahlt hat. Seine Angaben zu sog. „inkludierten Überweisungen“ sind auch für den Senat nicht vollständig nachvollziehbar, umgekehrt hat der (neue) Vermieter schriftlich bestätigt, die Mietzahlungen erhalten zu haben. Dies kann der Senat aber letztlich offenlassen, weil dieser Zeitraum nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist. Für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht spricht aber vieles für das Bestehen einer wirksamen Mietzinsverpflichtung. Mit Schreiben vom 18.07.2025 hat der Vermieter den Antragsteller aufgefordert, die seit Juni 2025 nicht mehr erfolgten Mietzahlungen wieder aufzunehmen und für weiteren Verzug die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Letztlich scheint auch der Antragsgegner nicht auszuschließen, dass eine wirksame Mietzinsverpflichtung besteht, da er nach seinen Angaben inzwischen die offenen Beträge für Juni bis Oktober 2025 direkt an den Vermieter bezahlt hat, um eine Kündigung des Mietverhältnisses zu verhindern. Von dem so errechneten Gesamtbedarf (1.123,00 Euro) ist die vom Kläger, um die Kosten für die Haftpflichtversicherung (5,41 Euro) bereinigte Altersrente (zuletzt 172,85 Euro), als Einkommen abzusetzen, so dass sich zu bewilligenden Leistungen von derzeit 955,56 Euro ergeben. Weiteres Einkommen oder Vermögen, welches dem Bedarf des Antragstellers entgegensteht, liegt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen vorläufigen Prüfung nach Überzeugung des Senats nicht vor. Auch wenn dem Antragsgegner hier Recht zu geben, dass für bereits abgeschlossenen Zeiträume Zweifel an der Höhe der bewilligten Leistungen bestehen, da auf den Kontoauszügen des Antragstellers im Januar und Februar Zahlungen eingegangen sind, die möglicherweise den Leistungsanspruch verringern. Denn zur Abgrenzung, ob Einnahmen als Schenkung bzw. Unterhaltsleistung oder als Darlehen zu berücksichtigen ist, ist danach zu qualifizieren, ob der damit wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei der Grundsicherung nicht bedarfsmindernd anzurechnen (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris, Rn. 25). An den Nachweis der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags im Rahmen des SGB XII werden jedoch strenge Anforderungen gestellt. Daran, ob der Antragsteller dies hinsichtlich der im Januar und Februar 2025 eingegangenen Zahlungen nachgewiesen hat, bestehen zu Recht Zweifel, da dieser sich allein darauf beruht, weitere Angaben hierzu aufgrund des Datenschutzes nicht machen zu können. Letztlich kann der Senat dies aber im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen, auch hinsichtlich der Frage, ob weitere Ermittlungen von Amts wegen nötig sind. Denn streitgegenständlich ist vorliegend allein der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht, mithin ab dem 05.08.2025. Für diesen Zeitraum sind bislang keine weiteren Zahlungen Dritter an den Antragsteller bekannt. Aus den zuvor erfolgten Zahlungseingängen kann nicht zur Überzeugung des Senats darauf geschlossen werden, dass im hier streitgegenständlichen Zeitraum weitere Einnahmequellen vorhanden sind, die die Hilfebedürftigkeit (zumindest teilweise) entfallen ließen. Aus den nun vorgelegten Kontounterlagen sind keine weiteren Einnahmen ersichtlich, vielmehr ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, laufende Rechnung zu begleichen. Eine Vielzahl von Zahlungen ist mangels Deckung zurückgegeben worden. Aus alledem ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine Tatsachen, die auf verdeckte Einnahmequellen oder Vermögen im laufenden Bewilligungszeitraum schließen lassen. Hierbei zu berücksichtigen, dass Sozialleistungsträger grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern dürfen, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 B ER - juris Rn. 32 mit Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGE 5, 237ff., in juris). Damit reicht ersichtlich das schlichte Behaupten des Antragsgegners, es seien weiteres Vermögen oder weitere Einnahmen vorhanden, nicht aus (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER -, juris, Rn. 43). Vielmehr muss anhand konkreter Tatsachen dargelegt werden, über welches - bisher verschwiegenes - Einkommen der Antragsteller aktuell verfügt, so dass diesem auch eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten möglich ist. Nur dann können berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen und diese ein Gewicht erlangen, dass die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes rechtfertigt (vgl. BVerfG a.a.O.). Anhaltspunkte, dass der Antragsteller auch im vorliegenden Zeitraum über Einnahmen in Form von Zuwendungen durch Bekannte hat, bestehen gerade nicht. Allein die Tatsache, dass er solche in der Vergangenheit möglicherweise erhalten hat (s.o.), rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte gerade nicht die Annahme, dass dies weiterhin der Fall ist. Aus den vorliegenden aktuellen Kontoauszügen ergibt sich dies gerade nicht. Einen Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich zudem über weitere Konten verfügt, liegt nicht vor. Eine gesteigerte Nachweisobliegenheit in dem Sinne, dass widerspruchsfreie und lückenlose Nachweise in Form von beweiskräftigen Urkunden bzw. Zeugenaussagen zu erbringen sind, besteht bei einem Hilfebedürftigen, dessen persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund besonderer Umstände erschüttert ist. Der Senat sieht die Glaubwürdigkeit der Antragsteller aber gerade nicht als erschüttert. Weitere Zahlungseingänge sind den Kontoauszügen nicht zu entnehmen. Dem Antragsteller sind damit ab dem 05.08.2025 bis 31.12.2025 laufende Leistungen unter Anrechnung bereits gewährten Leistungen zu gewähren. Der Antragsgegner kann, um sicherzugehen, dass die gewährten Leistungen für die Miete tatsächlich an den Vermieter weitergeleitet werden, diese zumindest im hier tenorierten Zeitraum weiter direkt an diesen überweisen. Einer solchen Vorgehensweise hat der Antragsteller für die zurückliegende Zeit bereits zugestimmt. Dass diese Zustimmung nicht mehr gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde des Antragsstellers zwar erfolgreich gewesen ist, die hierfür erforderlichen Unterlagen aber erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind. Denn erst durch die auf Aufforderung des Senats erfolgte Vorlage von aktuellen Kontoauszügen im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass derzeit keine Zahlungen von Bekannten, die möglicherweise einer Leistungsgewährung im Wege stehen würden, auf sein Konto mehr erfolgen. Eine solche Glaubhaftmachung hätte durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgen können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vorlage dieser Unterlagen in erster Instanz (noch) nicht möglich gewesen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).