Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
1 BvR 639/11
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom
VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180530.1bvr063911
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.