Gerichtsbescheid
4 A 377/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0819.4A377.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Der Klageantrag ist in Anwendung von § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2018 zu verpflichten, die für den Zeitraum 2006 bis 2018 gezahlte Grundsteuer in Höhe von...€ zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Nicht statthaft ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111 und 113 Abs. 4 VwGO). Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO, welcher nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 AO anwendbar ist, sind gemäß § 37 Abs. 1 AO Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden. Nach § 218 Abs. 2 AO, welcher nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 AO anwendbar ist, entscheidet die Finanzbehörde – hier die Beklagte – durch Abrechnungsbescheid über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche betreffen auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft. Daraus folgt, dass einer Klage auf Steuererstattung ein Bescheid zugrunde liegen muss (FG Münster, Urteil vom 07.05.2013 – 13 K 3148/10 AO – juris, Rn. 35 f.). Der Verpflichtungsklage liegt das Schreiben der Beklagten vom 09.08.2018 zugrunde. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um einen Bescheid, d.h. um einen Verwaltungsakt. Nach § 106 Abs. 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Reglung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat als Behörde den Antrag des Klägers auf Erstattung der gezahlten Grundsteuer B abgelehnt. In dem Schreiben vom 09.08.2018 verweist die Beklagte ausdrücklich darauf, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Das ist eine Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Dagegen spricht auch nicht, dass das Schreiben vom 09.08.2018 keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dies hat gemäß § 58 VwGO lediglich Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfrist, nicht aber auf die Rechtsnatur des Schreibens. Die Klage ist nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels Vorverfahrens unzulässig. Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2018 nach § 69 VwGO Widerspruch erhoben. Für einen Widerspruch genügt es, dass sich aus einem Schreiben und den Umständen ergibt, dass der Betroffene mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 69 Rn. 5). Zwar bezieht sich das Schreiben des Klägers vom 06.09.2018 nicht auf den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2018, jedoch geht aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass der Kläger auf eine Rückerstattung bestehe. Auch waren zum Zeitpunkt des Schreibens des Klägers seitens der Beklagten keine anderweitigen Schreiben im Umlauf, so dass ein Bezug zu dem Bescheid der Beklagten vom 09.08.2018 hergestellt werden konnte. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung war der Widerspruch nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung zu stellen. Das Schreiben des Klägers vom 06.09.2018 ist innerhalb dieser Jahresfrist bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte hat über den Widerspruch des Klägers vom 06.09.2018 noch nicht entschieden, weswegen die Klage gemäß § 75 VwGO aufgrund der Untätigkeit bereits vor Erlass eines Bescheides erhoben werden konnte. Der Rechtsschutzsuchende kann Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben, wenn über seinen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit (grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung, vgl. § 75 S. 2 VwGO) sachlich nicht entschieden worden ist. Die Voraussetzungen liegen hier mittlerweile vor. Die Beklagte hat bislang ohne sachlichen Grund nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden. Ein Vorverfahren ist damit entbehrlich. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Klage, weil die Festsetzungsbescheide vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 und vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011 bestandkräftig sind. Da der Kläger nicht lediglich die Aufhebung verlangt, sondern auch eine Rückerstattung von Leistungen, verfolgt er ein rechtsschutzwürdiges Interesse. Der Umstand der Bestandkraft der Festsetzungsbescheide ist im Rahmen der Begründetheit des Anspruches zu beachten. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 09.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der in den Jahren 2006 bis 2018 gezahlten Grundsteuern. Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch ist § 37 Abs. 2 AO. Danach hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages gegen den Leistungsempfänger, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat die Grundsteuer in den Jahren 2006 bis 2018 nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt. Rechtsgrund für die Zahlungen sind die Festsetzungsbescheide vom 25.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2009 und vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011. Die Bescheide sind auch bestandskräftig, weil der Kläger die dagegen gerichteten Klagen – 4 A 78/09 und 4 A 586/11 – zurückgenommen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht darin die Fortgeltung der beanstandeten Regelungen zur Einheitsbewertung in Bezug auf die Grundsteuer bis zum 31.12.2019, längstens bis zum 31.12.2024 nach einer Neuregelung selbst angeordnet (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – juris, Rn. 169 ff.). Aus diesem Grund kommt auch eine Rücknahme oder ein Widerruf der Bescheide nach §§ 116, 117 LVwG nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung der an die Beklagte in der Zeit von 2006 bis 2018 gezahlten Grundsteuer. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in.... Mit Bescheid vom 25.11.2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück... in...die Grundsteuer B für die Jahre 2006 bis 2008 auf... € sowie ab dem Jahr 2008 auf...€ fest. Grundlage war eine Grundsteuermessbetragsmitteilung des Finanzamtes...vom 09.08.2007, geändert durch Einspruchsentscheidung vom 17.07.2008. Gegen den Bescheid vom 25.11.2008 erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2008 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2009 zurückgewiesen wurde. Der Kläger nahm die dagegen erhobene Klage – 4 A 78/09 –, die zunächst vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid abgewiesen wurde, zurück. Auf Grundlage derselben Grundsteuermessbetragsmitteilung änderte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2011 den Bescheid vom 25.11.2008 ab dem Jahr 2011 ab und setzte den jährlichen Betrag für die Grundsteuer B gegenüber dem Kläger auf...€ fest. Gegen den Bescheid vom 15.09.2011 erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2011 zurückgewiesen wurde. Ein dagegen gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde von dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht – 4 B 2/12 – mit Beschluss vom 19.01.2012 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht – 4 MB 9/12 – mit Beschluss vom 24.02.2012 verworfen. Die ebenfalls gegen den Bescheid vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011 erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zunächst mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2012 – 4 A 586/11 – ab, der Kläger nahm sodann die Klage zurück. Mit Schreiben vom 04.08.2018 beantragte der Kläger bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses vom 19.01.2012 – 4 B 2/12 – und stellte gegen die Beklagte den Antrag, ihm die gezahlte Grundsteuer B für die Jahre 2005 bis 2018 zu erstatten. Das Gericht legte letzteren nicht als selbstständigen Antrag aus und verwies auf die Möglichkeit, eine Klage zu erheben. Mit Schreiben vom 07.08.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rückzahlung bisher gezahlter Grundsteuer ab dem 01.07.2005 unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 09.08.2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 zwar hervorgehe, dass die Grundsteuer und das damit verbundene Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig seien, dies jedoch nicht bedeute, dass alle in der Vergangenheit erlassenen Grundsteuerbescheide rechtswidrig seien. Das gelte auch für zukünftig zu erlassene Bescheide. Aus dem Urteil folge dementsprechend kein Anspruch auf Rückerstattung der Grundsteuer. Mit Schreiben vom 06.09.2018 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Rückzahlung auf. Es bestehe derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Grundsteuer. Darauf erfolgte seitens der Beklagten keine Reaktion. Mit Beschluss vom 17.10.2018 wurde der Abänderungsantrag des Klägers im Verfahren – 4 B 2/12 – abgelehnt. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Kläger habe die Klage im Verfahren – 4 A 586/11 – zurückgenommen, weshalb es keinen Rechtsbehelf mehr gebe, auf den sich eine aufschiebende Wirkung beziehen könne. Am 18.11.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018. Die Grundsteuer B sei demnach verfassungswidrig. Es gäbe für die Grundsteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Rechtsgrundlage. Diese sei bis 2019 erst zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht habe es rechtsbeugend unterlassen, in seinem Urteil eine Rückzahlungspflicht für die gezahlte Grundsteuer zu regeln. Er fordere die Beklagte auf, die rechtswidrig gezahlte Grundsteuer gemäß der Auflistung der Beklagten für die Zeit seit 2006 zurückzuzahlen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2018 zu verpflichten, die für den Zeitraum 2006 bis 2018 gezahlte Grundsteuer in Höhe von...€ zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt Sie aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der der Forderung des Klägers zugrundeliegende Festsetzungsbescheid sei bereits bestandkräftig. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sei aber die Aufhebung des Bescheides. Statthafte Klageart sei mithin die Verpflichtungsklage. Eine solche sei jedoch unzulässig, weil der Kläger das Verfahren 4 A 78/09 zurückgenommen habe und es an einem Vorverfahren mangele. Der Kläger habe auch gegen das Schreiben vom 09.08.2018, sofern dieses einen Bescheid darstelle, keinen Widerspruch erhoben. Eine allgemeine Leistungsklage sei nicht statthaft. Die Klage sei aber auch unbegründet, da das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Regelungen geführt habe. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 09.08.2018. Die Beklagte reicht nach gerichtlicher Aufforderung eine Zahlungsaufstellung vom 21.01.2019 hinsichtlich der Grundsteuer B des Klägers ein. Daraus ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2018 insgesamt...€ Grundsteuer B geleistet hat. Das Gericht hat vor Erlass des Gerichtsbescheids die Beteiligten hierzu mit gerichtlicher Verfügung vom 12.06.2019 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 A 78/09, 4 A 586/11 und 4 B 2/12.