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Urteil

5 K 384/22.GI

VG Gießen 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:0606.5K384.22.GI.00
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Leitsätze
1. Der Rückforderung von Beamtenbezügen unterliegen nur die Nettobeträge. 2. Die Entlassung eines Beamten auf eigenen Antrag stellt im Einzelfall dann keinen von ihm zu vertretenden Grund dar, wenn er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb des ihn offensichtlich unteralimentierenden öffentlichen Dienstes anstrebt; ein offensichtlich unteralimentierender Dienstherr lässt eine solche Entlassung auf eigenen Antrag insoweit "vertretbar" werden.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 13.01.2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rückforderung von Beamtenbezügen unterliegen nur die Nettobeträge. 2. Die Entlassung eines Beamten auf eigenen Antrag stellt im Einzelfall dann keinen von ihm zu vertretenden Grund dar, wenn er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb des ihn offensichtlich unteralimentierenden öffentlichen Dienstes anstrebt; ein offensichtlich unteralimentierender Dienstherr lässt eine solche Entlassung auf eigenen Antrag insoweit "vertretbar" werden. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 13.01.2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige und als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet ist, hat Erfolg. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hierzu s. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2021 – 3 A 3218/19; BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 – 2 C 7.19) als rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheide sind formell, aber nicht materiell rechtmäßig. Der Beklagtenseite steht der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Rückforderungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu. Auch erweist sich die von der Beklagtenseite getroffene Billigkeitsentscheidung als fehlerhaft. Die Beklagtenseite hat gegen den Kläger dem Grunde nach keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Anwärterbezüge. Die Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 HBesG in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 818 ff. BGB. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas erlangt, zur Herausgabe verpflichtet, soweit der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen – diese stellen die sog. „Rechtsgrundabrede“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 – 2 C 28/91) – abhängig gemacht werden kann. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Hiervon ausgehend ist der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Anspruch der Beklagtenseite nicht dem Grunde nach gegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB sind nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar die ihm gewährten Anwärterbezüge im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erlangt. Dies geschah auch durch Leistung der Beklagtenseite. Die Beklagtenseite wollte zwar keiner beamtenrechtlich geschuldeten Alimentationspflicht nachkommen. Denn hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren besteht keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht. Ein Widerrufsbeamter kann sich nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 – 2 BvR 704/70, zum daraus hervorgehenden Mangel der Hauptberuflichkeit eines Vorbereitungsdienstes bzw. einer Anwärterzeit s. bereits ausführlich VG Gießen, Urteil vom 25.11.2021 – 5 K 3897/21.GI). Die Beklagtenseite wollte aber bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des Klägers, den sie gerade durch eine nicht geschuldete Anwärterbesoldung für die Finanzverwaltung gewinnen konnte, mehren und dessen im Rahmen der Anwärterzeit erbrachten Dienste abgelten. Es ist vorliegend aber nicht die von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB benannte Voraussetzung erfüllt, dass der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Im konkreten Fall des Klägers liegt es hier nicht so, dass dieser die mit dem Erhalt der Anwärterbezüge verbundenen Auflagen nicht erfüllt hat; das Ausscheiden des Klägers geschah insoweit nicht auflagenwidrig. Im Ausgangspunkt erfordert der Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB eine Zweckvereinbarung zwischen den Parteien (hierzu s. bereits ausführlich VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 – 5 K 1906/22.GI). Danach muss der Leistende dem Empfänger mindestens konkludent zu verstehen geben, dass die Zuwendung nur in Erwartung des Eintritts des betreffenden Erfolgs gemacht wird, während der Empfänger mindestens konkludent erklären muss, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt (BGHZ 44, 321 (323) = NJW 1966, 540; BGH NJW 1984, 233; BGHZ 108, 256 (265) = NJW 1989, 2745; BGHZ 115, 261 (262 f.) = NJW 1992, 427; BGH NJW 1999, 1623 (1625 f.); 2004, 512 (513); 2008, 443 (445); 2008, 3282 Rn. 34; NJW-RR 2009, 1142 Rn. 15). Der Eintritt des Erfolgs darf also nicht bloß einseitiges Motiv des Leistenden gewesen sein, sondern muss dergestalt Eingang in die Zweckvereinbarung genommen haben, dass der Empfänger ihn als auflösende Bedingung für das Behaltendürfen akzeptiert (vgl. Larenz/Canaris SchuldR BT II § 68 I 3a, 151 f.; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung I § 5 III 1b, 148 ff.; dunkel erscheint die Rede von einer „tatsächlichen Willenseinigung“, etwa BGHZ 44, 321 (323) = NJW 1966, 540 mwN; wohl aA Loyal JZ 2012, 1102 (1107)). Nehmen die Parteien die Verfehlung des Zwecks – obgleich er ihnen beiden in ihren Vorstellungen zu Grunde liegt – in ihre Überlegungen gar nicht auf, weil sie die Möglichkeit nicht in Betracht ziehen (zB das Scheitern einer Ehe) kommt eine Zweckabrede nicht zustande (BGH NJW 2010, 2884 Rn. 31 mwN). Auf das Zustandekommen der Zweckvereinbarung und die Ermittlung ihres Inhalts sind die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 – 185 BGB) anwendbar, insbesondere die Regeln über den Abschluss und die Auslegung von Verträgen, weshalb eine Erkennbarkeit der Zweckbestimmung nach dem objektiven Empfängerhorizont reicht (vgl. Scherpe JZ 2014, 659 (661); zum Ganzen s. Wendehorst, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 65. Edition, Stand: 01.02.2023, § 812 Rn. 93 f.) Hiervon ausgehend ist es am 01.08.2014 im Zuge der so bezeichneten „Einstellungsverhandlung“ zu einer tatsächlichen Willenseinigung zwischen Kläger und Beklagtenseite gekommen. Der hier relevante Inhalt dieser Rechtsgrundabrede besteht darin, dass mit dem Erhalt der Anwärterbezüge für den Kläger die in der „Niederschrift über die Einstellungsverhandlung“ vom 01.08.2014 konkret bezeichnete – und hier einschlägige – Auflage verbunden wird, dass „gem. § 58 Abs. 3 HBesG die Verpflichtung zur Rückzahlung von Anwärterbezügen besteht, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen später als nach 3 Monaten ab Beginn des Vorbereitungsdienstes oder nach bestandener Laufbahnprüfung vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Dienst der Verwaltung ausscheidet.“ (Bl. 17 der Verwaltungsakte). Dieser maßgebliche Inhalt der Rechtsgrundlage ergibt sich aus der „Niederschrift über die Einstellungsverhandlung“. Die Rechtsgrundabrede ist dagegen nicht mit dem Inhalt zustande gekommen, der sich aus dem Schreiben vom 04.04.2014 ergibt. Bei dem Schreiben vom 04.04.2014 handelt es sich nämlich nur um eine vor der Begründung des Beamtenverhältnisses mitgeteilte – zwar auch vom Kläger zur Kenntnis genommene – Information über Auflagen, die sich in ihrer Formulierung aber von denjenigen Auflagen unterscheiden, die in der „Einstellungsverhandlung“ am 01.08.2014 genannt und zum Inhalt einer tatsächlichen beiderseitigen Willenseinigung geworden sind. Denn Kläger und Beklagtenseite haben, indem sie die Niederschrift über die Einstellungsverhandlung vom 01.08.2014 beide gemeinsam unterhalb des Auflagentextes jeweils mit ihrer Unterschrift abschlossen, der in dieser Niederschrift enthaltenen Auflagenformulierung Maßgeblichkeit verschaffen wollen. Dagegen wurde das Schreiben vom 04.04.2014 auf der Rückseite nur vom Kläger unterschrieben. Hieraus ist entsprechend des nach §§ 133, 157 BGB anzulegenden objektiven Empfängerhorizont zu ersehen, dass beide Parteien nicht die vorab informatorisch mitgeteilte Auflagenbestimmung für sie maßgeblich sein lassen wollten. Vielmehr wollten Kläger und Beklagtenseite eine tatsächliche Willenseinigung nur mit dem Inhalt zustande kommen lassen, dass für den Kläger gem. § 58 Abs. 3 HBesG die Verpflichtung zur Rückzahlung von Anwärterbezügen bestehen soll, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen später als nach drei Monaten ab Beginn des Vorbereitungsdienstes oder nach bestandener Laufbahnprüfung vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Dienst der Verwaltung ausscheidet. Dabei ist bei der Auslegung des Inhalts der Auflage gem. §§ 133, 157 BGB zu beachten, dass Kläger und Beklagten hier den engeren Begriff „Dienst der Verwaltung“ gewählt haben und insoweit vom weitergehenden Begriff des „öffentlichen Dienstes“ Abstand genommen wurde. Über die Auflage dieses – engeren – Inhalts ist am 01.08.2014 zwischen dem Kläger und der Beklagtenseite – vertreten durch LRD F. – eine tatsächliche Willenseinigung zustande gekommen. Denn für beide Seiten war diese beidseitig unterschriebene Auflagenvereinbarung die maßgebliche Abrede. Beide Seiten haben mit ihrer Unterschrift erklärt, dass sich beide zu dieser engeren Zweckbestimmung des Leistenden bekennen und diese von beiden gebilligt wird, sodass der Eintritt des Erfolgs nicht bloß einseitiges Motiv des Leistenden geblieben ist. Beide Seiten haben auch einander zu verstehen gegeben, dass die Gewährung der Anwärterbezüge nur in Erwartung des Eintritts dieses konkreten Auflageninhalts gemacht wird. Die mit diesem – engeren – Inhalt zustande gekommene Rechtsgrundabrede, auf deren Inhaltsermittlung die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 – 185 BGB) anwendbar sind (hierzu s. Wendehorst, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 65. Edition, Stand: 01.02.2023, § 812 Rn. 93 f.), ist aber nach § 134 BGB rechtsunwirksam. Die Auflage, wonach der Kläger zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sein soll, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen – wie hier – nach bestandener Laufbahnprüfung vor Ablauf von fünf Jahren aus dem „Dienst der Verwaltung“ ausscheidet, greift nämlich unverhältnismäßig in das Grundrecht des Klägers, der die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat (Bl. 13 der Verwaltungsakte), auf freie Wahl des Berufs, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in das ihm als Beamten zustehende Recht ein, auf schriftliches Verlangen entlassen zu werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG). Auch bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 45 AEUV erhebliche rechtliche Bedenken. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich eine vom Beamtenanwärter zu erfüllende Auflage (§ 58 Abs. 3 HBesG), wenn ihre Nichteinhaltung die Rückforderung von Anwärterbezügen rechtfertigen soll, in einem Rahmen halten muss, der dem Anwärter unter Berücksichtigung der allgemeinen Zweckbestimmung der Besoldung, den Lebensunterhalt zu sichern und damit zum laufenden Verbrauch zur Verfügung zu stehen, sowie des Rechtes auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und der Wahl eines anderen Arbeitsplatzes zumutbar ist (s. Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91). Dies zugrunde gelegt ist der o.g. rechtlich zulässige Rahmen im Fall der hier konkret verwendeten Auflage nicht (mehr) gewahrt. Denn der vorliegend in der hier konkret verwendeten Auflagenvereinbarung liegende intensive Grundrechtseingriff ist nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, weswegen die Auflagenvereinbarung als rechtsunwirksam anzusehen ist. Nach dem konkreten Auflageninhalt soll die Rückforderungspflicht nicht erst eintreten, wenn der Beamte aus dem (weiteren) „öffentlichen Dienst“ ausscheidet, sondern schon dann, wenn der Beamtenanwärter bloß aus dem (engeren) Dienst der Verwaltung ausscheidet. Unter den Begriff des „öffentlichen Dienstes“ fallen – neben dem Dienst in der allgemeinen oder speziellen (Finanz-)Verwaltung – z.B. der soziale, medizinische, wissenschaftliche, forstliche, technische oder auch der Feuerwehrdienst, die ihrerseits alle keinen Verwaltungsdienst im Sinne des in der Auflage gemeinten speziellen (Finanz-)Verwaltungsdienstes darstellen, obwohl diese Dienste zu den Teilbereichen des öffentlichen Dienstes zählen (siehe nur die Fachrichtungen gem. § 13 Abs. 2 HBG). Damit tritt nach dem konkreten Auflageninhalt eine Rückzahlungspflicht schneller und leichter ein, weil sie nicht erst bei einem Ausscheiden aus dem (weiteren) öffentlichen Dienst aktiviert wird. Im Gegenteil: Bei dem hier konkret vorliegenden Auflageninhalt tritt eine Rückzahlungspflicht selbst bei einem Wechsel in andere Bereiche des öffentlichen Dienstes – jenseits des „Dienstes der Verwaltung“ – ein. Selbst wenn ein früherer Anwärter nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsdienst noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn – Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts – tätig würde, bliebe er nach der konkreten Auflagenbestimmung zur Rückzahlung verpflichtet. Denn in der Niederschrift über die Einstellungsverhandlung vom 01.08.2014 wird nicht mehr der weitere Begriff des „öffentlichen Dienstes“ gebraucht, der im Informationsschreiben vom 04.04.2014 und Verweis auf § 30 HBesG umfassend verstanden wurde. In der Niederschrift über die Einstellungsverhandlung taucht der Begriff „öffentlicher Dienst“ nicht mehr auf. Auch enthlät die „Einstellungsverhandlung“ auch keinen Verweis mehr auf § 30 HBesG. Dies ist gem. §§ 133, 157 BGB analog im Zeitpunkt des Zustandekommens der Auflagenvereinbarung dahin zu verstehen, dass die mit dem weiteren Begriff des „öffentlichen Dienstes“ verbundene Reichweite nicht mehr gewollt gewesen ist. Stattdessen finden sich die Begriffe „Dienst der Verwaltung“ und „Finanzverwaltung“, was im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) den Schluss nahe legt, dass mit dem Ausscheiden aus dem „Dienst der Verwaltung“ allein ein Ausscheiden aus dem „Dienst der Finanzverwaltung“ gemeint ist und damit bereits bei einem Wechsel der bloßen Fachrichtung (§ 13 Abs. 2 HBG) bei demselben Dienstherrn die Rückzahlungspflicht eintritt, was im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1992, Az. 2 C 30/90). Dieser Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Herauszustellen ist zunächst, dass mit der hier gegenständlichen Rückzahlungspflicht ein sehr starker Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers erfolgt, weil faktisch ein Zwang zum Verbleib im bisherigen Beruf – bzw. in der bisherigen Fachrichtung – ausgeübt wird, man umgekehrt für die Ausübung der grundrechtlich besonders hoch gewichteten Berufswahlfreiheit in Gestalt des Ausscheidens aus dem Verwaltungsdienst finanziell belastet würde. Denn selbst eine Tätigkeit in den anderen Fachrichtungen des öffentlichen Dienstes würde die nach dem konkret vorliegenden Auflageninhalt beabsichtigte Rückzahlungspflicht nicht ausschließen. Ein solch intensiver Grundrechtseingriff verlangt zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, dass die Rückzahlungspflicht dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen muss, zu denen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise die Sicherheit der Energieversorgung (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66), die Verringerung der Arbeitslosigkeit oder die finanzielle Stabilität des Systems der sozialen Sicherung (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00) gezählt wurden. Der hier mit der Rückforderungspflicht verfolgte Zweck besteht jedoch nur darin zu verhindern, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen soll. Dieses Ziel ist im Hinblick darauf, dass es eines mit den vorgenannten „besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern“ vergleichbaren Gutes bedarf, unter Wertungsgesichtspunkt deutlich weniger stark gewichtig und auch nicht von erheblichem Gemeininteresse. Insbesondere können die in Art. 33 Abs. 5 GG genannten „Grundsätzen des Berufsbeamtentums“, um deren Fortentwicklung es dem Verfassungsgeber übrigens geht, den Eingriff in Art. 12 GG auch nicht als sogenanntes „kollidierendes Verfassungsrecht“ im Sinne praktischer Konkordanz rechtfertigen. Denn dabei gilt im Ausgangspunkt, dass weder die Grundrechte den Sonderstatusverhältnissen zum Opfer gebracht werden dürfen, noch die grundrechtlichen Gewährleistungen die Funktion jener Verhältnisse unmöglich machen dürfen. Vielmehr bedürfen beide – Grundrechte und Sonderstatusverhältnisse – einer solchen verhältnismäßigen Zuordnung, die beiden zu optimaler Wirksamkeit verhilft. Dies bedeutet: „Auch die begrenzenden Sonderstatusverhältnisse sind daher, im Lichte der Grundrechte‘ zu sehen. Die Berücksichtigung der Grundrechte ist stets im Rahmen des Möglichen geboten – auch wenn dies für die Verwaltungsbehörden Erschwerungen oder Lästigkeiten mit sich bringt.“ (s. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Auflage, Heidelberg 1999, Rn. 325). Hiervon ausgehend fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht besteht, weil sich ein Widerrufsbeamter nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 – 2 BvR 704/70). Gerade weil die Beklagtenseite somit gar nicht zur Gewährung von Bezügen verpflichtet gewesen ist – der Beklagtenseite geht es mit Blick auf die Gewährung von Anwärterbezügen primär um die Anwerbung und Akquise von Nachwuchs –, entspricht es dem in der freiwilligen Anwärterbezügegewährung liegenden Risiko, dass die Beklagtenseite ihre eigenen – frustrierten – Aufwendungen selbst zu tragen hat und sie die aus ihrer Sicht eingetretene „Fehlinvestition“ wegen ihrer eigenen Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) nun nicht dem Kläger in Rechnung stellen kann (zur Risikotragung bei Akquisekosten s. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.12.2012 – 10 U 183/11). Schließlich ist herauszustellen, dass sich der vorbezeichnete Weggang des Klägers aus dem (Finanz-)Verwaltungsdienst nicht nur in die rechtlichen Gefilde des Art. 12 GG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG einordnen lässt. Denn eine solche Entlassung auf eigenen Antrag mit dem Ziel einer Beschäftigungsaufnahme andernorts kann auch in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV fallen, in den die hier gegenständliche Rückzahlungspflicht im Fall eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit hoher Intensität eingreifen würde. So wurde bereits vom EuGH entschieden, dass die Nachversicherung für Beamte, die freiwillig aus ihrem Dienst ausscheiden, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt. Erst Recht verstieße dann die noch intensivere Rückzahlungspflicht gegen Art. 45 AEUV. Dabei lag der Entscheidung des EuGH zugrunde, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem EuGH mit Beschluss vom 16. 4. 2015 – 23 K 6871/13 zwei Fragen zur Auslegung der Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit vorlegte. Hintergrund war die Frage der Überleitung von Anwartschaften auf Ruhebezüge eines verbeamteten Lehrers, der nach über 20-jähriger Tätigkeit freiwillig aus seinem Beamtenverhältnis ausschied, um in Österreich als Lehrer tätig zu werden. Klagegegenstand war die Mitteilung seines früheren Dienstherrn, dass der Kl. keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften habe und deswegen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde, woraus sich eine spürbar geringere Altersversorgung ergab. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer entsprechenden nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind. Weiter hat der EuGH entschieden, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten obliegt, für die volle Wirksamkeit dieses Artikels Sorge zu tragen und den Arbeitnehmern in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche zuzuerkennen, die jenen von Beamten vergleichbar sind, die trotz eines Dienstherrenwechsels der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechende Ruhegehaltsansprüche behalten, indem es das innerstaatliche Recht im Einklang mit diesem Artikel auslegt oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich ist, entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, um dieselbe Regelung anzuwenden, die für diese Beamten gilt. Hiervon ausgehend stellt das erkennende Gericht heraus, dass die hier gegenständliche Auflage einen Berufswechsel des Klägers in einen europäischen Mitgliedsstaat nicht in gerechtfertigter Weise aus der Rückzahlungspflicht ausnimmt und damit insgesamt rechtlich unbeachtlich ist, sodass insoweit kein auflagenwidriges Ausscheiden des Klägers gegeben sein kann. Denn weil schon die o.g. Nachteile in der Nachversicherung als Verstoß gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit gewertet wurden, kann erst recht eine über diesen Nachteil hinausgehende Rückzahlungspflicht, die eine noch stärkere Belastung darstellt, nicht als mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar einzuschätzen sein. Dass vorliegend kein länderüberschreitender Zusammenhang ersichtlich ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum jemand, der das Bundesgebiet zwecks Berufstätigkeit nicht verlassen will, im Ergebnis anders und schlechter behandelt werden soll als jemand, der das Bundesgebiet zwecks Berufstätigkeit in Richtung auf einen europäischen Mitgliedsstaat verlassen will. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, wie eine Beschränkung der Rückzahlungspflicht bei einem rein inländischen Arbeitgeberwechsel und eine insoweit eintretende Schlechterstellung einer Tätigkeitsaufnahme bei rein innerdeutschen Arbeitgebern im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu rechtfertigen ist. Selbst wenn die Auflage dahin auszulegen sein sollte, dass der Kläger im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem – weiter verstandenen – „öffentlichen Dienst“ (§ 30 Abs. 1 HBesG) ausscheiden dürfe, stellt das hier konkret vorliegende Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst zum 31.07.2014 infolge seiner am 17.07.2017 selbst beantragten Entlassung aber keinen von ihm zu vertretenden Grund im Sinne der so ausgelegten Auflage dar. Sein konkretes Ausscheiden ist im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht auflagenwidrig mit der Folge, dass keine Zweckverfehlung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB gegeben ist. Der Begriff des von dem Beamten „zu vertretenden” Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens”, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe”, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, „billigerweise” dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (u. a. BVerwG, Buchholz 232 § 115 Nr. 24; Buchholz 232 § 115 Nr. 34; Buchholz 238.95 Nr. 3; Buchholz 232.5 § 10 Nr. 7; Buchholz 232.5 § 10 Nr. 7 und BVerwG, NVwZ 1986, 923 sowie BVerwG, Buchholz 238.95 Nr. 16; ferner s. BVerwG, Urteil vom 16.01.1992 – 2 C 30/90). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Entlassung auf eigenen Antrag im konkreten Fall des Klägers kein von ihm „zu vertretender“ Grund für sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst. Dies ergibt sich zunächst aus einer Einbeziehung der von der Beklagtenseite selbst bemühten Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz. Die Beklagtenseite teilte dem Kläger im Schreiben vom 04.04.2014 (Bl. 32 der Verwaltungsakte) explizit mit, dass die Beklagtenseite die Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz analog anwendet. Die Beklagtenseite hat – nach der maßgeblichen Perspektive eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB analog) – durch diese ihre Mitteilung an den Kläger bei diesem ein Vertrauen darauf geschaffen, dass sich die Beklagte nach den in den Verwaltungsvorschriften bezeichneten Maßstäben ihm gegenüber verhalten werde. Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagtenseite an die dortigen Wertungen festhalten lassen muss. Nach den von der Beklagtenseite analog angewandten Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz kann eine Entlassung auf eigenen Antrag, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, als solche nicht als ein vom Kläger „zu vertretender Grund“ angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Regelung in Punkt 59.5.5 der BBesGVwV, die folgenden Wortlaut hat: „Auf die Rückforderung soll insbesondere verzichtet werden, wenn a) […] f) ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen […].“ (Bl. 93 der Verwaltungsakte). Nach dieser Regelung ist ein Ausscheiden des Beamten auf eigenen Antrag dann ein Grund zum gänzlichen Verzicht auf die Rückforderung, wenn der Beamte dadurch einer dienstherrenseitigen Entlassung zuvorkommen will und der Beamten den Grund für diese dienstherrenseitige Entlassung nicht seinerseits zu vertreten hat. Mit dieser Regelung wird deutlich, dass die Entlassung auf eigenen Antrag als solche die Rückforderung gewährter Anwärterbezüge selbst nicht ermöglichen soll („soll insbesondere verzichtet werden“). Denn aus der gewählten Formulierung ergibt sich, dass der „zu vertretende Grund“ und das „Ausscheiden auf eigenen Antrag“ zwei von einander unabhängige Kategorien sind und nach dem Regelungszusammenhang dieser Verwaltungsvorschrift die selbst beantragte Entlassung gerade kein Unterfall eines zu vertretenden Grundes sein soll. Daraus folgt, dass der Kläger, dem die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift durch die Beklagtenseite mitgeteilt wurde, nach Maßgabe seines objektiven Empfängerhorizontes die Auflage so verstehen darf (§§ 133, 157 BGB analog), dass der eigene Antrag auf Entlassung kein von ihm zu vertretender Grund im Sinne Auflage sein kann, wenn man diese im Lichte der Verwaltungsvorschrift auslegt. Die Entlassung auf eigenen Antrag stellt auch im Hinblick auf die den Kläger bestimmende Motivation für sein Ausscheiden keinen von ihm „zu vertretenden Grund“ dar. In seinem Antrag auf Entlassung vom 17.07.2017 führte der Kläger aus, dass er einen eigenen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 31.07.2017, stelle, da er „danach in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechseln werde.“ (Bl. 71 der Verwaltungsakte). Diese Motivation ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu missbilligen; sie dient insbesondere der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung (hierzu s. erneut BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00) und kann nicht dazu führen, einen vom Kläger „zu vertretenden Grund“ im Sinne der Auflage anzunehmen. Hinzu kommt, dass den Kläger bei einem weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst im Jahr 2017 eine derart offensichtlich verfassungswidrige Besoldung erwartet hätte (hierzu s. umfassend und grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 A 863/18 m.w.N. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 A 2704/20 m.w.N.), was es in rechtlicher Hinsicht nicht erlaubt, die selbst beantragte Entlassung als einen vom Beamten „zu vertretenden Grund“ zu werten – jedenfalls dann, wenn dieser eine sich zeitnah anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebt. Soweit nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, „billigerweise” dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist, ist hier klar herauszustellen, dass die im vorliegenden Fall selbst beantragte Entlassung des Klägers, um alsbald andernorts sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu werden – womit der Kläger der so krass und offensichtlich verfassungswidrigen Besoldung entkommen konnte –, überdeutlich dem Verantwortungsbereich seines Dienstherrn zuzurechnen ist. Denn solange ein Dienstherr seine Beamtinnen und Beamten offensichtlich verfassungswidrig besoldet, ist die Entlassung eines Beamten auf eigenen Antrag jedenfalls dann kein von ihm zu vertretender Grund, wenn er alsbald ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb des ihn so krass unteralimentierenden öffentlichen Dienstes anstrebt; der Dienstherr selbst hat eine solche Entlassung auf eigenen Antrag insoweit „vertretbar“ werden lassen. Es liegt schließlich auch kein Grund vor, der die Annahme rechtfertigen würde, dass der Anspruch dennoch dem Grunde nach gegeben wäre. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Erklärung des Klägers, dass seiner Meinung nach keine Bedenken gegen den Anspruch dem Grunde nach bestünden (Bl. 86 der Verwaltungsakte). Hierbei handelt es sich – wie die obigen Ausführungen zeigen – um eine unzutreffende rechtliche Würdigung des zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen oder sonst rechtlich beratenen Klägers. Auch die Beklagtenseite hat dieser Erklärung aus ihrer Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) zurecht nicht die Bedeutung eines anspruchsbegründenden Anerkenntnisses (§§ 780, 781 BGB) beigemessen. Dies ergibt sich daraus, dass sie im Widerspruchsbescheid nicht von einem solchen Anerkenntnis ausgeht, sondern vielmehr die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen erörtert, was sie aber nicht hätten tun müssen, wenn sie ein Anerkenntnis im vorgenannten Sinne hätte annehmen wollen. So führt die Beklagtenseite im Widerspruchsbescheid aus, dass in den Auflagenschreiben der Hessischen Finanzverwaltung festgelegt gewesen sei, dass die Anwärterbezüge unter anderem mit der Auflage gewährt werden, dass die Beamtinnen und Beamten im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden dürften. Die Beklagtenseite führt weiter aus, dass der Kläger mit der Entlassung auf eigenen Antrag gegen die Auflage, im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden, verstoßen habe. Mit dem freiwilligen Ausscheiden des Klägers sei der Anspruch auf die Rückforderung entstanden (Bl. 130 der Verwaltungsakte). Diese Ausführungen zeigen, dass die Beklagtenseite unzutreffend unter die von ihr so bezeichneten Auflagenschreiben subsumierte. Denn keines der einschlägigen Schreiben vom 04.04.2014 (Bl. 32 der Verwaltungsakte) beziehungsweise vom 01.08.2014 (Bl. 17 der Verwaltungsakte) verhält sich zu einem freiwilligen Ausscheiden auf eigenen Antrag. Die Rede ist in beiden Schreiben nur von einem vorzeitigen Ausscheiden aus vom Kläger zu vertretenden Gründen. Wie die eigenen Ausführungen der Beklagtenseite zeigen, hat diese unter dieses Merkmal rechtlich unzutreffend subsumiert, sich insoweit aber gerade mit den Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass sie nicht von einem – im Verhältnis zum Kläger – unstreitigen Anspruchsbestehen ausgeht. Da im vorliegenden Fall insoweit schon aus der Empfängersicht der Beklagtenseite kein Anspruch dem Grunde nach anerkannt worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger bei seiner Erklärung tatsächlich mit einem auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne von §§ 780, 781 BGB gerichteten Rechtsbindungswillen gehandelt hat. Einen solchen anzunehmen liegt für das Gericht auch äußerst fern, da die entsprechende Äußerung des Klägers – was sich aus den vorgenannten Umständen ihrer Erklärung ergibt – einen unverbindlich-einschätzenden (zumal rechtlich unzutreffenden) Charakter aufweiset und einen eigenständigen, rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeitswillen nicht hinreichend deutlich erkennen lässt. Dessen ungeachtet steht der Anspruch der Beklagtenseite auch nicht in der festgesetzten Höhe von brutto 25.413,96 Euro zu. Nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB richtet sich der Anspruch auf die Herausgabe des erlangten Gegenstandes, der grundsätzlich wegen § 818 Abs. 3 BGB auch noch beim Leistungsempfänger, dem Kläger, vorhanden sein muss. Dabei ist in bereicherungsrechtsdogmatischer Hinsicht zunächst Folgendes zu beachten: Gegenstand des Rückforderungsanspruchs, den die Beklagtenseite gegen den Kläger aus einer Leistungskondiktion irrtümlich zu haben meint, ist das durch Leistung erlangte – also geleistete – „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kondiktion unterliegt insoweit nur der Gegenstand, der von der Beklagtenseite an den Kläger geleistet worden ist. Hiervon ausgehend ist die Abführung der Steuer durch die Beklagtenseite an das Finanzamt eine Leistung des Klägers an das Finanzamt, zu deren Durchführung eine Anweisung des Dienstherrn angenommen werden mag (§ 267 Abs. 1 BGB). In normativer Hinsicht ergibt sich diese Qualifizierung als Leistung des Klägers aus § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG. Danach ist ein Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts der Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Der Pflicht zur Leistung der Lohnsteuer wird nachgekommen, indem diese bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Dabei ist die Zahlung der Steuer an das Finanzamt durch den Dienstherrn ist aus der maßgeblichen objektiven Empfängerperspektive des Finanzamtes (§§ 133, 157 BGB analog) gleichzeitig auch eine eigene Leistung der Arbeitgeberseite bzw. des Dienstherrn an das Finanzamt. Denn mit der Abführung der Steuer an das Finanzamt wird eine eigene gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite bedient, die gegenüber dem Finanzamt unabhängig vom inneren Verhältnis zwischen der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite und der Arbeitnehmerseite besteht. So bestimmt § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten „hat“. Nach Satz 2 hat bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. Ferner ergibt sich aus § 42d Abs. 1 EStG, dass der Arbeitgeber u.a. für die Lohnsteuer haftet, die er einzubehalten und abzuführen hat. Diese durch das Steuerrecht gesetzlich angeordnete Haftung ist nach § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG zwar als Gesamtschuld ausgestaltet. Jedoch bestimmt Satz 4, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat bzw. der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dabei haftet die Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite im Verhältnis zum Finanzamt (Außenverhältnis) nach der steuerrechtlich angeordneten Haftungsreihenfolge primär. Dieser im Steuerrecht angelegte Umstand der primären Haftung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite für die Lohnsteuer nötigt zu der Erkenntnis, dass die Zahlung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite der auf den Lohn entfallenden Steuer an die Finanzverwaltung von der Arbeitnehmerseite – aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB analog) – nicht als eine eigene Leistung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an sie, sondern unter Wertungsgesichtspunkten als auch eigene Leistung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an die Finanzverwaltung verstanden werden muss. Denn unabhängig von der inneren Rechtsbeziehung zwischen der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeber- und Dienstherrenseite muss die Arbeitgeber- und Dienstherrenseite durch die zwingenden gesetzlichen Vorschriften in §§ 38, 42d EStG ihrer Abführungspflicht nachkommen. Diese im Steuerrecht zwingend angelegte Abführungspflicht bewirkt, dass von der Arbeitnehmerseite aus die Überweisung der Lohnsteuer primär als Erfüllung einer eigenen Pflicht der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite verstanden werden darf und nach objektiver Empfängerperspektive auch so verstanden werden muss (§§ 133, 157 BGB analog), sodass die Zahlung der Steuer nicht Gegenstand der Leistung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an eine Arbeitnehmerseite ist. Ist die Zahlung der Steuer aber nicht Gegenstand der Leistung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an die Arbeitnehmerseite, kann diese Zahlung auch nicht Bestandteil des durch Leistung erlangen „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sein. Die an die Finanzverwaltung abgeführte Steuer kann insoweit auch im Wege einer Leistungskondiktion zurückverlangt werden. Auch wenn die Arbeitnehmerseite eine Befreiung von ihrer individuellen Steuerschuld erhalten haben mag, bleibt es in bereicherungsdogmatischer Hinsicht dabei, dass dieser vermögenswerte Vorteil nicht durch Leistung einer Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenseite an eine Arbeitnehmerseite eingetreten ist. Der auf Arbeitnehmerseite eintretende Vorteil ist nicht das Ergebnis einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensmehrung zu ihren Gunsten. Vielmehr ist der Vorteil lediglich ein aus der steuergesetzlichen Rechtslage hervorgehender Rechtsreflex, der durch die Erbringung einer Leistung in einer anderen Leistungsbeziehung eintritt. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann aber stets nur entlang der jeweiligen Leistungsbeziehung erfolgen. Dies schließt es aus, bei einem – hier hilfsweise unterstellten – Rückforderungsanspruch im Verhältnis Kläger – Beklagtenseite Umstände zu berücksichtigen, die ihren normativen Platz in einer anderen Leistungsbeziehung (hier: Beklagtenseite – Finanzamt) haben. Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich in bereicherungsrechtsdogmatischer Hinsicht bei dem „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht um einen einzelnen Wert handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Wertsaldierung, bei der auch die vom Kläger an die Beklagtenseite erbrachten Gegenleistungen zu beachten sind (hierzu s. bereits umfassend VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 – Az. 5 K 1906/22.GI). Insoweit ist von Amts wegen zu beachten, dass im Rahmen der Anspruchshöhe dem gegen den Kläger gerichteten – hier nur unterstellten – Rückforderungsanspruch ein eigener Anspruch des Klägers auf Wertersatz für dessen an die Beklagtenseite geleisteten Dienste im Wege der im Bereicherungsrecht herrschenden sog. Saldotheorie gegenübergestellt und mit diesem „saldiert“ werden kann. Hinsichtlich der sog. Saldotheorie ist folgendes auszuführen: Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden „etwas“ nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239). Die bereicherungsrechtsdogmatische Aussage der Saldotheorie besteht insoweit darin, dass eine Seite nicht einen konkreten Gegenstand erlangt, sondern den Vermögenswert, der sich aus dem objektiven Wert des einen Gegenstandes abzüglich des hingegebenen Gegenwertes ergibt. Erlangt hat eine Seite etwas nur insoweit, als eine Differenz zugunsten dieser Seite ausschlägt und der Wert des erlangten Gegenstandes höher ist als der Wert des hingegebenen Gegenstandes. Die Konsequenz für den Bereicherungsanspruch besteht darin, dass dieser nicht auf Rückgabe des hingegebenen Gegenstandes, sondern auf Rückgewähr des Saldos besteht – also des Überschusses, der unter Berücksichtigung der Gegenleistung für eine Seite verbleibt. Dem folgend ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigt und geklärt, dass der Bereicherungsanspruch ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängenden Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos ist (vgl. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; BGHZ 145, 52 (54 f.) = NJW 2000, 3064; BGH NJW 1995, 454 = JZ 1995, 572 (573); ZIP 1997, 1979 (1981); 1998, 780 (782); im gleichen Sinne OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2009 - 30 U 182/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2015 - 7 U 44/14). Hieraus ergibt sich die bereicherungsrechtsdogmatische Konsequenz, dass gleichartige Leistungen – dies ist typischerweise der Fall bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen auf Geldrückgabe beziehungsweise Wertersatz – automatisch (und ohne dass es einer noch zu erklärenden Aufrechnung bedürfte, §§ 387 ff. BGB) miteinander verrechnet werden und die Seite, für die sich ein Überschuss ergibt, diesen herauszugeben hat (s. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 05604 Rn. 81; LG Augsburg NJW-RR 2018, 1073 Rn. 120). In materiell-rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass ein Anspruch aus unberechtigter Bereicherung wegen der sich ipso iure vollziehenden Saldierung von vornherein nur einer Seite zusteht, auf Herausgabe des Überschusses gerichtet ist und der Bereicherungsgläubiger die Bereicherung des Bereicherungsschuldners darlegen und hierbei mindernd alle Leistungen berücksichtigen – also verrechnen – muss, die der Bereicherungsschuldner aus seinem Vermögen in Ausführung der Leistungsbeziehung gemacht hat (zu dieser ganz h.M. s. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 81. Auflage, 2022, § 818 Rn. 50, 28 f.). Hinsichtlich der Geltung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie bei besoldungsrechtlichen Rückforderungen im Beamtenrecht ist folgendes auszuführen: In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung auf zu viel gezahlte Beamten- oder Versorgungsbezüge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich herausgestellt, dass allgemeine Vorbehalte gegen die Verwertung der Begriffe und Grundsätze – zu solchen zählt auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung gefestigte Saldotheorie – des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse ohne Bedeutung sind. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.10.1977 (Az. 2 BvR 407/76), dem die Rückforderung von Versorgungsbezügen zugrunde lag, ausdrücklich herausgestellt: „Bei der Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge hat ebenso wie bei der Rückforderung unter Privaten der Vermögenserwerb im Verhältnis zum Leistenden ohne einen die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grund stattgefunden. Deshalb ist die bestehende Vermögensverschiebung rückgängig zu machen. Die Interessenlage ist im Falle der Rückforderung einer Gehalts- oder Versorgungszahlung dieselbe wie im zivilen Bereicherungsrecht.“ Gerade weil das Bundesverfassungsgericht Versorgungs- und Gehaltszahlungen – also Besoldungszahlungen insgesamt – gleichsetzt und auf beide Bereiche die Grundsätze und Prinzipien des Bereicherungsrechts wegen derselben Interessenlage anwendet, ist auch die im Rahmen der Durchführung eines Bereicherungsausgleichs maßgeblich entwickelte und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigte Saldotheorie bei der Rückforderung von Besoldungsleistungen – hier: Anwärterbezügen – zur Anwendung zu bringen. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit, die Saldotheorie nicht zur Anwendung kommen zu lassen, indem er hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs nicht auf die §§ 812 ff. BGB verweist. Dies hat der Gesetzgeber beispielsweise in § 60 Abs. 3 HBesG getan, der einen eigenständigen – von den bereicherungsrechtlichen Wertungen freien – Rückforderungsanspruch enthält. Auch in § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes wird ein eigenständiger Rückforderungsanspruch normiert, ohne die bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu aktivieren. Insoweit ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber, soweit er „gesetzlich“ nichts anderes bestimmt hat (§ 12 Abs. 2 Satz 1 a.E. HBesG), die §§ 812 ff. BGB in ihrer durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigten Dogmatik auch durch die Verwaltungsgerichte zur Anwendung gebracht wissen will. Hinsichtlich des hier vorliegenden konkreten Falls des Klägers ist auszuführen, dass die auf besoldungsrechtliche Rückforderungsansprüche innerhalb des Beamtenrechts anzuwendende Saldotheorie im Ergebnis bewirkt, dass die Beklagtenseite nichts vom Kläger zurückfordern kann. Denn dem Kläger steht ein korrespondierender Bereicherungsanspruch gegen die Beklagtenseite auf Wertersatz für seine an die Beklagtenseite geleisteten Dienste dem Grunde nach zu. Dieser ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht ausgeschlossen und ist mit dem – unterstellten – Anspruch der Beklagtenseite ipso iure zu saldieren, was dazu führt, dass die Beklagtenseite nichts herausverlangen kann. Der Kläger hat seinerseits einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz für seine an den Dienstherrn geleisteten Dienste (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB), der mit einem – hilfsweise unterstellten – Anspruch der Beklagtenseite auf Rückforderung der gewährten Besoldungsbestandteile korrespondiert. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der bereicherungsrechtlichen Literatur anerkannt, dass geleistete Dienste als solche bereicherungsrechtlich erlangbare Gegenstände sein können, die sich wertmäßig in Form der Ersparnis eigener Aufwendungen manifestieren (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06; BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05; ferner s. Wellenhofer, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2022, § 1297 Rn. 112; Grüneberg, a.a.O. § 812 Rn. 11 f.; § 818 Rn. 28). Dies zugrunde gelegt erbrachte der Kläger Dienste an seinen vormaligen Dienstherrn in Gestalt seiner Tätigkeiten während der „berufspraktischen Studienzeiten“, wovon das Gericht ausweislich des gesamten Verfahrensinhalts überzeugt ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). So wird ausweislich des Merkblattes für die Finanzanwärterinnen und Finanzanwärter (Bl. 36 ff. der Verwaltungsakte) zur berufspraktischen Studienzeit I am Ausbildungsfinanzamt ausgeführt, dass dort unter Anleitung einer/eines erfahrenen Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiters (SB) ein Musterfall im Rahmen einer kleinen Arbeitsgruppe gelöst werde und anschließend „mit der Bearbeitung von Steuerfällen, durch die/den SB zugewiesen werden“, begonnen werde. Weiter heißt es dort: „Nach dem Lehrbezirk werden Sie entsprechend dem Ausbildungsplan in verschiedenen Arbeitsbereichen des Ausbildungsfinanzamtes eingesetzt.“ Hinsichtlich der berufspraktischen Studienzeit II wird im o.g. Merkblatt ausgeführt, dass die berufspraktischen Studien am Ausbildungsfinanzamt fortgesetzt würden. In dieser Zeit würden man vor allem in Veranlagungsteilbezirken und der Amtsbetriebsprüfung eingesetzt werden. Aus der Beurteilung des Klägers über seine Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung (Bl. 59 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass seine erbrachten Tätigkeiten mit der Note „gut“ bewertet wurden, seine Leistungen während seiner berufspraktischen Tätigkeit also von brauchbarem Wert für den Dienstherrn waren und er diese seinerseits insoweit durch Leistung des Klägers erlangt hat. Der auf Herausgabe des Wertes der Leistungen des Klägers gerichtete Bereicherungsanspruch ist in seinem konkreten Fall auch nicht nach § 815 BGB ausgeschlossen. Denn er hat die Zweckerreichung nicht seinerseits wider Treu und Glauben vereitelt. Die Entlassung des Klägers auf eigenen Antrag stellt insoweit schon keine Vereitelung der Zweckerreichung dar. Der Kläger übt nämlich nur das ihm zustehende Recht auf jederzeitige Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG aus. Selbst wenn man, wovon das Gericht nicht ausgeht, darin eine Vereitelung der Zweckerreichung sehen wollte, ließe sich diese nicht als treuwidrig bewerten. Bei der von § 815 BGB zur Voraussetzung gemachten Treuwidrigkeit handelt es sich um eine Generalklausel, die als Einfallstor für verfassungs- und grundrechtliche Wertungen wirkt (Art. 1 Abs. 3 GG). Wie bereits zuvor dargelegt lassen es Art. 12 GG wie auch Art. 45 AEUV in rechtlicher Hinsicht nicht zu, die Entlassung des Klägers auf eigenen Antrag mit dem Ziel des Berufswechsels in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als treuwidrig zu bewerten. Sind damit ein – unterstellter – Anspruch der Beklagtenseite gegen den Kläger und ein damit korrespondierender Gegenanspruch des Klägers gegen die Beklagtenseite auf Wertersatz für seine geleisteten Dienste an die Beklagte miteinander zu saldieren, so ergibt dies auf Seiten der Beklagten keinen für sie günstigen Saldo. Denn dem – unterstellten – Anspruch der Beklagtenseite steht ein Gegenanspruch des Klägers gegenüber, der in seiner Höhe nicht niedriger liegt. Die Höhe dieses Wertersatzanspruchs des Klägers entspricht nämlich dem Betrag, den der Dienstherr einem anderen Anwärter zu zahlen hätte, der die Dienste, die der Kläger an ihn geleistet hat, an dessen Stelle hätte verrichten müssen, weil sich der Dienstherr die Einstellung eines anderen, diese Dienste verrichtenden Anwärters erspart hat (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 89, 189, 304). Die Bemessung der Höhe des Wertes solcher Dienste vollzieht sich auf der Grundlage von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Höhe einer Forderung, wobei es dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen ein Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist. Die Vorschrift reduziert insoweit das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Entstehung und Höhe eines Schadens in der Regel von hypothetischen Entwicklungen abhängen, die ohnehin nur eingeschränkt dem Beweis zugänglich sind und die vollständige Aufklärung über die Höhe einer Forderung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann (s. Bacher, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 47. Edition, Stand: 01.12.2022, § 287 Rn. 1 ff.). Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die in den entsprechenden Besoldungstabellen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wobei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfassungswidrigkeit der hessischen Besoldung (hierzu s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 A 863/18, ferner s. Beschluss vom 27.01.2022 – 1 A 2704/20) spürbar Rechnung zu tragen ist. Gerade weil die Besoldung als verfassungswidrig einzuschätzen ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass – solange keine verfassungsgemäße Besoldung hergestellt ist – der Wert der Dienste eines Beamten höher liegt als die ihm gewährte Besoldung. Bezogen auf den vorliegenden konkreten Fall der Rückforderung von Anwärterbezügen bedeutet dies, dass die Beklagtenseite nicht überschießend bereichert sein kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht besteht, weil sich ein Widerrufsbeamter nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen kann; ihn kann insoweit auch von vornherein keine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung einer amtsangemessenen Alimentation treffen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 – 2 BvR 704/70). Die Anwärterbezüge unterscheiden sich in ihrer Höhe aber im Hinblick auf das Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt (vgl. Anlage VI zum Hessischen Besoldungsgesetz). Durch diese Orientierung an einer späteren Berufsbeamtenalimentation ist es im Rahmen der vom Gericht nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Saldierung gerechtfertigt, von einem Wert der Dienste des Klägers auszugehen, der jedenfalls der Höhe nach nicht unterhalb der ihm gewährten Anwärterbezüge anzusiedeln ist. Ein Saldo zugunsten der Beklagtenseite kann sich insoweit unter keinen Umständen ergeben. Auch erweist sich die von der Beklagtenseite im konkreten Einzelfall des Klägers vorgenommene Billigkeitsentscheidung als fehlerhaft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG bezweckt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für eine Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und ergänzt das auf dem gleichen Grundsatz basierende Recht der ungerechtfertigten Bereicherung. Zu würdigen ist allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, sondern das konkrete Rückforderungsbegehren, vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, BVerwGE 95, 94 f.; Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - juris). Da die Beklagtenseite die Rückforderungshöhe ausweislich der vorstehenden Ausführungen in rechtsfehlerhafter Weise dem Grunde und der Höhe nach zur Grundlage ihrer Billigkeitsentscheidung (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG) gemacht hat, erweist sich diese gleichfalls als fehlerhaft. Denn nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG kann von „der Rückforderung“ ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 HBesG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Billigkeitsgründe auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Dabei ist herauszustellen, dass der Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG „die Rückforderung“ voraussetzt, auf die ganz oder teilweise verzichtet werden „kann“, wenn Billigkeitsgründe dafür vorliegen. Mit dem Satzglied „die Rückforderung“ meint das Gesetz allein eine dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig-fehlerfrei bestimmte – eben gesetzmäßige – Rückforderung. Grundlage der hier von der Beklagtenseite getroffenen Billigkeitsentscheidung war aber eine dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig ermittelte Rückforderung, sodass schon der Tatbestand der die Billigkeitsentscheidung vorsehenden Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 3 Satz 2 HBesG nicht erfüllt ist. Zudem war die hier dargelegte Rechtswidrigkeit der Erstattungshöhe der Beklagtenseite im Zeitpunkt ihrer Billigkeit nicht subjektiv bekannt, sodass sie jedenfalls bei der ihr zustehenden Ermessensausübung fehlerhaft verfahren ist. Weil sich die Billigkeitsentscheidung insoweit aus diesen beiden Gründen jeweils als rechtswidrig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind die angegriffenen Bescheide aufzuheben. Unabhängig von dem Vorstehenden erweist sich die getroffene Billigkeitsentscheidung im konkreten Einzelfall des Klägers auch aus den nachstehenden Gründen – jeweils für sich besehen – als fehlerhaft: Die Billigkeitsentscheidung erweist sich zunächst deshalb als fehlerhaft, weil die von der Beklagtenseite zurückgeforderte Summe in toto – also ungestundet – zurückgefordert wird. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden worden, dass erst mit der Einräumung einer angemessenen Ratenzahlung den Erfordernissen der Billigkeit hinreichend Rechnung getragen werden dürfte (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2021 – 13 K 958/21, Rn. 41). Dem wird die hier konkret im Fall des Klägers getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagtenseite nicht gerecht. Denn sie fordert den Betrag von 25.413,96 Euro ungestundet zurück, ohne dass sie ihre Erwägungen ausführlich genug mitteilt, die sie dazu bewogen haben, keine Ratenzahlung zuzulassen. Die Beklagtenseite musste ausweislich des in Verwahrung genommenen Betrages vom 15.973,64 Euro (Bl. 105 der Verwaltungsakte) auch erkennen, dass dieser nicht vom Kläger überwiesen wurde. Einzahler war vielmehr „D.“. Dem hätte die Beklagtenseite mit Blick auf ihre Billigkeitsentscheidung entnehmen müssen, dass der Kläger nicht selbst die Summe von 15.973,65 Euro überwiesen hat. Die Beklagtenseite hat auch erkannt, dass nicht klar ist, warum nur ein Teilbetrag gezahlt wurde (Seite 5 des Widerspruchsbescheids); dies aber hätte sie zu weiterer Aufklärung hinsichtlich der zu treffenden Billigkeitsentscheidung veranlassen müssen. Die Beklagtenseite hätte daher im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung, dass erst mit der Einräumung einer angemessenen Ratenzahlung den Erfordernissen der Billigkeit hinreichend Rechnung getragen werden wird (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2021 – 13 K 958/21, Rn. 41), im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung ausführlicher darlegen müssen, warum sie nicht zur Gewährung einer Ratenzahlung gekommen ist. Soweit man nicht der Auffassung sein sollte, dass nur die Netto-Beträge auf Seiten des Klägers durch Leistung der Beklagtenseite erlangt worden sind, erweist sich die Billigkeitsentscheidung im konkreten Fall des Klägers als fehlerhaft, weil die Beklagtenseite nicht die Möglichkeit erwogen hat, nur die Nettobeträge zurückzufordern. Für die Beklagtenseite stand vielmehr schon mit dem Schreiben vom 04.04.2014 (Bl. 32 der Verwaltungsakte) fest, dass der Rückzahlungspflicht – nach ihrer in rechtlicher Hinsicht fehlerhaften (hierzu s.o. II.) Ansicht – der Bruttobetrag der Anwärterbezüge unterliege. Hiervon ist sie ohne Darlegung von Argumenten in ihren Bescheiden nicht abgerückt; sie hat insoweit ihre Billigkeitsentscheidung in rechtlich fehlerhafter Weise getroffen. Soweit die Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2022 ausführt, dass die Anführung steuerlicher Gründe für die Begründung einer unzumutbaren Härte fernliegend sei und einen Ausschnitt aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30.01.2006, 5 G 12/06 u.a. zitiert, verkennt sie diesbezüglich die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1977 – 2 BvR 407/76 dargelegte verfassungsrechtliche Möglichkeit, auch nur die Nettobezüge zurückzufordern; diese vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Möglichkeit hätte die Beklagtenseite aber bei ihrer Billigkeitsentscheidung jederzeit beachten und ernsthaft in Betracht ziehen müssen. Ausdrücklich heißt es in dem o.g. Beschluss: „Denn auf keinen Fall ist es denkbar, daß es mit einer Vorschrift des Grundgesetzes unvereinbar sein könnte, wenn sich der Dienstherr darauf beschränkt, nur den Nettobetrag der zuviel bezahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern.“ Begründet wurde dies mit der folgenden Argumentation: „Dem Beamten, von dem die Rückzahlung des Bruttobetrages gefordert wird, erwächst zwar nicht in jedem Fall, aber in der Regel ein steuerrechtlich nicht ausgleichbarer Schaden, weil ihm infolge der Steuerprogression in dem Jahr, in dem sich sein Einkommen um den zurückgezahlten Betrag gemindert hat, zwar weniger Steuern abverlangt werden, aber diese Minderung der Steuerbelastung nicht den Mehrbetrag ausgleicht, den er im Jahre der Einnahme des zuviel bezahlten Versorgungsbezugs in bezug auf diesen Betrag an Steuern zu zahlen hatte. […] Die Prozedur des Ausgleichs zuviel gezahlter Steuern ist langwierig und kann schon in der Auseinandersetzung mit der Steuerverwaltung erheblich länger als ein Jahr dauern; daran kann sich ein jahrelang währender Streit vor den Finanzgerichten anschließen. Danach erst kann sich der Beamte an seinen Dienstherrn wenden, um zu versuchen, den Ausgleich seines Schadens zu erhalten, der ihm steuerrechtlich erwachsen ist. […] Das bedeutet zugleich, daß die öffentliche Hand viele Monate lang dem Bürger Geld, das ihm zusteht, zinslos vorenthält und mit ihm arbeitet. So mag man unter einseitiger Bedachtnahme auf die eigenen Interessen mit einem Außenstehenden verfahren können. Soviel Risiko einseitig dem Beamten, mit dem ein Pflicht- und Treueverhältnis auf Lebenszeit besteht, aufzulasten, ist aber unvereinbar mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für seinen Beamten (Art. 33 V GG). Innerhalb eines solchen Verhältnisses geht es nicht an, daß die öffentliche Hand es sich durch die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nach Grundsätzen der verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung leicht macht, während sie es dem Beamten besonders schwer macht, indem sie es ihm überläßt, die mit der Rückforderung von Bruttobezügen verbunden Nachteile und Risiken abzuwenden.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Dabei übergeht es indes nicht den Unterschied, dass im vorliegenden Fall der Kläger kein Lebenszeit-, sondern Widerrufsbeamter war. Im Hinblick auf die Frage der Rückforderbarkeit von Brutto- oder Nettobezügen liegt aber kein in dieser Hinsicht wesentlicher Grund vor, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Denn in beiderlei Hinsicht stellt sich die dienst- und steuerrechtliche Rechtslage grundsätzlich so dar, wie sie bereits vom Bundesverfassungsgericht in seinem o.g. Beschluss erfasst wurde: „Was die Besoldungs- und Versorgungsbehörde an Lohnsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt, berührt den Leistungsanspruch des Beamten nicht. Die durch gesetzliche Regelung gebotene Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer erfolgt „für Rechnung“ des Beamten; dieser ist Steuerschuldner, während die zuständige Behörde nur für die Einbehaltung und Abführung haftet.“ Das Gericht verkennt auch nicht, dass die in dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgeworfene Frage, ob es mit einer Vorschrift des Grundgesetzes unvereinbar ist, von dem Beamten die Rückzahlung der überzahlten Bruttobezüge zu fordern, vier Richter verneint und vier Richter bejaht haben, weshalb ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden konnte (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfG). Dabei ist bezüglich der die damalige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Argumentation, hinsichtlich der das erkennende Gericht eine Übereinstimmung mit den bereicherungsdogmatischen Grundfesten – Rückabwicklung immer nur innerhalb einer Leistungsbeziehung – nicht festzustellen vermag, auf die hier zuvor gemachten Ausführungen zu verweisen. Herauszustellen ist schließlich, dass auch nach der besoldungsrechtlichen Literatur zu beachten ist, „dass um den Steuerbetrag, den die Dienstbehörde von dem Besoldungsberechtigten im Hinblick auf die Zuvielzahlung von Bezügen zurückfordert, letztendlich nicht dieser, sondern die öffentliche Hand selbst ,bereichert‘ ist. Zwar wird es sich dabei meistens um verschiedene ,stationes fisci‘ handeln. Es dürfte jedoch angemessener und sachgerechter sein, einen unmittelbaren Ausgleich zwischen diesen selbst vorzunehmen als den Besoldungsberechtigten in Anspruch zu nehmen und es ihm zu überlassen, einen Erstattungsanspruch gegen die Finanzbehörde geltend zu machen.“ (s. Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band III: Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Lfg. 1/13 – II.13, K § 12 Rn. 18). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. In Ansehung der vorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hätte die Beklagtenseite bei der von ihr vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung die hier dargelegten Gesichtspunkte also bereits von sich aus prüfen müssen. Eine ausführliche Begründung, die die leitenden Erwägungen erkennen lässt, ist den angegriffenen Bescheiden aber nicht in der erforderlichen Gründlichkeit zu entnehmen, weshalb die Billigkeitsentscheidung insoweit fehlerhaft ist. Unabhängig vom Vorstehenden erweist sich die Billigkeitsentscheidung im konkreten Fall des Klägers als fehlerhaft, weil dem Kläger nicht die Bezüge belassen wurden, die ihm insoweit zugeflossen sind, als er zugunsten der Beklagtenseite Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Saldotheorie – soweit man sie nicht als solche direkt im Rahmen der Anspruchshöhe anerkennen will – im Rahmen der Billigkeitsentscheidung entsprechend. Dass der Gesichtspunkt tatsächlich erbrachter Dienstleistungen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung rechtlich relevant ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Fachhochschullehrer über seine Gesundheit arglistig getäuscht hat und sodann dessen Lebenszeiternennung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 12 Abs. 1 Nr. Alt. 2 BeamtStG zurückgenommen wurde, herausgestellt, dass selbst im Fall arglistiger Täuschung die gewährten Bezüge dem vermeintlichen Beamten richtigerweise zu belassen sind, da so berücksichtigt wird, dass der vermeintliche Beamte ebenso wie der wirksam ernannte Beamte seine Arbeitskraft dem Dienstherrn tatsächlich zur Verfügung gestellt und ebenso Leistungen erbracht hat. Es sei im Beamtenrecht normativ angelegt, das aufrechtzuerhalten, was in der Zeit der Dienstverrichtung des vermeintlichen Beamten im Verhältnis nach außen und im Innenverhältnis zum Dienstherrn tatsächlich geschehen sei (s. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 – 2 C 11/99; ferner s. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 28. Edition, Stand: 01.11.2021, § 15 Rn. 13.1: „Als Ergebnis der Ermessensausübung wird deshalb in den meisten Fällen die grundsätzlich volle Belassung der gezahlten, dem vermeintlichen Beamtenverhältnis entsprechenden Bezüge nahe liegen.“). Hiervon ausgehend ist die Lage bei einem Widerrufsbeamten, der wirksam ernannt, aber sodann entlassen wurde, nicht anders zu bewerten, da auch in diesem Fall Leistungen an den Dienstherrn tatsächlich erbracht wurden; die im vorliegenden Fall bloß enttäuschte Erwartung des Dienstherrn in eine dauerhafte Tätigkeit des Klägers wiegt insoweit nicht schwerer als die arglistige Ertäuschung einer Lebenszeitverbeamtung im vorgenannten vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall. Die rechtliche Relevanz der tatsächlichen Leistungen des Klägers im Rahmen seiner gesamten Beschäftigung ergibt sich zudem aus dem Rentenversicherungsrecht. Denn in § 8 Abs. 1 Satz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird ausdrücklich auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt, dass diese, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht vorliegen, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden und sich die Nachversicherung auf den gesamten Zeitraum erstreckt, in dem die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) bestanden hat. Wenn also ein Widerrufsbeamter für die Dauer seiner versicherungsfreien Beschäftigung nachversichert wird und die Beiträge gänzlich vom Dienstherrn nach § 181 Abs. 1 SGB VI getragen werden und damit die tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers rentenrechtlich wirksam sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte ihm diese nicht belassen und insoweit von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen hat. Des Weiteren erweist sich die Billigkeitsentscheidung – unabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten – im konkreten Fall des Klägers als fehlerhaft, weil die Beklagtenseite auch nicht in Rechnung gestellt hat, dass der dem Kläger verbleibende monatliche Belassungsbetrag – dessen Höhe beläuft sich nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf 383,47 Euro – verglichen mit dem Belassungsbetrag für Anwärter im Bundesdienst (dort: 650,00 Euro, s. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017 – GMBl S. 430, zuletzt geändert durch Nr. 87.2 AVwV zum BundesbesoldungsG vom 19.11.2020 – GMBl S. 983 – Tz. 59.5.2 des BBesGVwV) signifikant divergiert (hierzu s. bereits VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 – 5 K 1906/22.GI). aa) Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass in der Drucksache des Hessischen Landtages vom 28. November 2012 zu § 68 HBesG ausgeführt wird (s. Drs. 18/6558, S. 267), dass bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz die Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (mittelbar) Anwendung findet und bis zum Neuerlass einer Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz die Verwaltungsvorschrift des Bundes herangezogen werden kann, weil die Regelung des § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBI. S. 218, 256, 508) inhaltsgleich in § 58 Abs. 3 HBesG übernommen worden ist (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.03.2021 – 1 K 824/20.KS). Das Gericht hat aber erhebliche Zweifel daran, dass es im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung immer noch „billig“ gewesen sein soll, aus Gleichbehandlungsgründen fortwährend einen Belassungsbetrag heranzuziehen, der vor über einem Jahrzehnt angemessen gewesen sein mag. Herauszustellen ist, dass es das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nämlich auch verlangt, dass über die Zeit gesehen realitätsgerechte Anpassungen an eingetretene Änderungen erfolgen (grundlegend hierzu BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Zu verweisen ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Benachteiligung von rückzahlungspflichtigen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die wegen Nichterfüllung einer Auflage zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, gerade dadurch vermieden werden soll, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, die den Belassungsbetrag in einer „jeweils“ geltenden Fassung überschreitet (s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9.00). Dem Vorbezeichneten entspricht die derzeitige Verwaltungspraxis offensichtlich nicht, weil sie einen einer Anpassung verschlossenen Belassungsbetrag – ungeachtet steigender Inflationswerte und Lebenshaltungskosten – fortwährend perpetuiert. Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner Entscheidung, da die vorstehenden Ausführungen bei einer fehlerfreien Billigkeitsentscheidung so spürbar zur Anwendung hätten kommen müssen, dass ein danach – unterstellt – rückforderbarer Betrag mindestens so hätte gekürzt werden müssen, als wäre von einem Belassungsbetrag in monatlicher Höhe von 650,00 Euro auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass es die Aufgabe der Rechtsprechung erfordern kann, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren und mit rationaler Argumentation einsichtig zu machen, dass ein Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem zu lösen, nicht erfüllt (hierzu s. grundlegend BVerfGE 34, 269, 287). Hiervon ausgehend ist mit der Herausstellung eines deutlichen Zeitablaufs, der spürbar gestiegenen Inflationsrate, der massiv erhöhten Lebenshaltungskosten verbunden mit einer seit Jahrzehnten nicht gekannten privaten Vermögensverlustwahrscheinlichkeit im Hinblick auf die normativen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend plausibilisiert, warum im konkreten Fall des Klägers bei der Billigkeitsentscheidung ein höherer Belassungsbetrag im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls zu erwägen gewesen wäre – zumal der Kläger auf einen monatlichen Belassungsbetrag in Höhe von 650,00 Euro zu Recht hingewiesen hat (s. Bl. 86 der Verwaltungsakte). Unerheblich ist schließlich auch, dass im Schreiben vom 04.04.2014 (Bl. 32 der Verwaltungsakte) erwähnt wurde, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränke, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteige. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine verbindliche Einigung zwischen dem Kläger und der Beklagtenseite über einen später möglicherweise zugrunde zu legenden Belassungsbetrag, sondern um eine bloße Mitteilung ihrer Verwaltungspraxis an den Kläger. Eine echte „vertragliche“ Übereinkunft, dass im Fall eines Rückforderungsanspruchs ein monatlicher Belassungsbetrag von 383,47 Euro anzusetzen ist, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angenommen werden. Denn fest steht, dass der vorgenannte Belassungsbetrag nicht mehr in der auf den 01.08.2014 datierten „Niederschrift über die Einstellungsverhandlung“ (Bl. 17 der Verwaltungsakte) auftaucht und damit – aus Sicht des Klägers (§§ 133, 157 BGB analog) – zum Zeitpunkt seiner konkreten Einstellung nicht mehr Gegenstand der von der Beklagtenseite so bezeichneten „Einstellungsverhandlung“ war und dieser Erklärung insoweit kein Rechtsbindungswille aus objektiver Empfängersicht beigemessen werden konnte (§§ 133, 157 BGB analog). Soweit das Gericht weiteres Vorbringen der Beteiligten nicht mehr ausdrücklich gewürdigt hat, hat es dieses geprüft, aber in der Sache nicht für durchgreifend erachtet und insoweit von der Darstellung einer weiteren Begründung abgesehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger zu Unrecht geltend gemachte Verjährung, da nach § 53 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, – dies war hier der durch nichts unwirksam gewordene (vgl. § 43 Abs. 2 HVwVfG) Rückforderungsbescheid vom 18.04.2018 – die Verjährung eines solchen Anspruchs, der vorliegend aber nicht gegeben ist, hemmte. Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass die Beklagtenseite – weil sie im vorliegenden Fall nicht zur Rückforderung berechtigt ist – den an sie insoweit rechtsgrundlos geleisteten Betrag in Höhe von 15.973,64 Euro (s. Bl. 105 der Verwaltungsakte) ihrerseits an den Kläger herauszugeben hat, was aber in Ermangelung eines klägerseitigen Antrags (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht zu tenorieren war (§ 88 VwGO). Weil die Beklagtenseite unterliegt, hat sie die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.413,96 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht dem im Ausgangsbescheid vom 21.12.2017 festgesetzten Rückforderungsbetrag. Da der anteiligen Überweisung ausweislich des gesamten Verfahrensinhaltes insoweit keine Erfüllungswirkung zukommt, bleibt der gesamte Rückforderungsbetrag in Höhe von 25.413,96 Euro Gegenstand des Verfahrens, was in der obigen Streitwertfestsetzung ihren Ausdruck findet. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.08.2014 als Finanzanwärter beim Finanzamt E-Stadt eingestellt und zum Beamten auf Widerruf ernannt. Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2014 über die Zahlung von Anwärterbezügen unter Auflagen informiert (Bl. 32 der Verwaltungsakte), wobei dieses Schreiben auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen daher mit den Auflagen (§ 58 Abs. 3 HBesG) gewährt, dass - […] - […] - Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 30 Abs. 1 HBesG) ausscheiden. Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 EUR monatlich übersteigt. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 58 Abs. 2 Satz 1 HBesG). Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des Anwärtergrundbetrags in den Fällen des § 63 HBesG hin. Zu Ihrer Information ist umseitig ein Auszug aus dem Hessischen Besoldungsgesetz (§§ 58 bis 63 HBesG) abgedruckt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesVwV) wird analog angewandt.“ Die Empfangsbestätigung dieses Schreibens durch den Kläger datiert auf den 01.08.2014. In der „Niederschrift über die Einstellungsverhandlung“ des Klägers (Bl. 17 der Verwaltungsakte), die ebenfalls auf den 01.08.2014 datiert, bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er darauf hingewiesen wurde, dass „gem. § 58 Abs. 3 HBesG die Verpflichtung zur Rückzahlung von Anwärterbezügen besteht, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen später als nach 3 Monaten ab Beginn des Vorbereitungsdienstes oder nach bestandener Laufbahnprüfung vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Dienst der Verwaltung ausscheidet.“ Am 13.07.2017 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst. Die Urkunde, mit der er mit Wirkung vom 14.07.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor ernannt wurde, wurde ihm am 13.07.2017 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 17.07.2017 beantragte der Kläger die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 31.07.2017, da er in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechseln werde (Bl. 71 der Verwaltungsakte). Mit Verfügung vom 24.07.2017 wurde der Kläger mit Ablauf des 31.07.2017 aus dem Dienst der hessischen Finanzverwaltung entlassen. Die Entlassungsverfügung wurde ihm am 31.07.2017 ausgehändigt. Mit Verfügung vom 22.11.2017 wurde der Kläger über die beabsichtigte Rückforderung der Anwärterbezüge in Höhe von 25.413,96 Euro und die Voraussetzungen verschiedener Verzichtsmöglichkeiten informiert. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen seiner Anhörung vertrat der Kläger die Ansicht, dass in seinem Fall ein monatlicher Belassungsbetrag in Höhe von 650,00 Euro gemäß Abschnitt 86 BBesGVwV 86.1 in der am 14.06.2017 geänderten Fassung zugrunde zu legen sei, weil seine Kündigung zum 31.07.2017 nach diesem Zeitpunkt stattgefunden habe; insoweit sei die neue Regelung anzuwenden. Mit Bescheid vom 18.04.2018 wurden die Anwärterbezüge für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 13.07.2017 in Höhe von 25.413,96 Euro zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränke, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteige. Diese Belassungsbetragshöhe entspreche der im Fall des Klägers anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31.08.2006 geltenden Fassung. Der Rückzahlungspflicht unterliege der Bruttobetrag der Anwärterbezüge. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er zur Herausgabe so verpflichtet sei, als wäre der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges der Anwärterbezüge rechtshängig geworden. Wegen seiner selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31.07.2017 habe der Kläger die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Der Kläger habe keine Gründe zur Anwendung der Billigkeitsregelung angeführt und solche lägen auch nach Aktenlage nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Bescheid Bezug genommen (Bl. 4 d.A.). Der Rückforderungsbescheid wurde dem Kläger am 25.04.2018 zugestellt (Bl. 97 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 22.05.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, wobei unter dem 29.05.2018 für den Kläger eine Rückzahlung in Höhe von 15.973,64 Euro vorgenommen wurde, der auf Beklagtenseite in Verwahrung genommen beziehungsweise als Vorschuss verbucht wurde (Bl. 112 der Verwaltungsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in den Schreiben vom 21.12.2017 (Bl. 90 der Verwaltungsakte), vom 19.03.2018 (Bl. 85 der Verwaltungsakte), vom 23.07.2018 (Bl. 103 der Verwaltungsakte), vom 23.10.2018 (Bl. 118 der Verwaltungsakte), vom 09.10.2019 (Bl. 119 der Verwaltungsakte) und vom 22.11.2021 (Bl. 123 der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2022 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagtenseite zunächst aus, dass die Anwärterbezüge unter anderem mit der Auflage gewährt worden seien, dass die Beamtinnen und Beamten im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden. Da der Kläger mit der Entlassung auf eigenen Antrag zum 31.07.2017 gegen die Auflage, im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst auszuscheiden, verstoßen habe, sei mit dem freiwilligen Ausscheiden des Klägers der Rückforderungsanspruch entstanden. Darüber hinaus ergebe sich hinsichtlich des monatlichen Belassungsbetrages aus der Drucksache des Hessischen Landtages vom 28.11.2012 zu § 68 HBesG, dass bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zum HBesG die Verwaltungsvorschrift zum BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung mittelbare Anwendung finde. Insoweit kämen nicht alle nachträglichen Anpassungen der Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Anwendung. Da die Belassungsgrenze aus Gründen der Gleichbehandlung einheitlich für den gesamten Geltungsbereich des HBesG getroffen werde, sei monatlich ein Betrag in Höhe von 383,47 Euro in Abzug zu bringen. Unabhängig von der Erhöhung des monatlichen Belassungsbetrags auf 650,00 Euro auf Bundesebene sei im Auflagenschreiben hinsichtlich der Rückzahlungspflicht ein Belassungsbetrag von 383,47 Euro ausdrücklich festgelegt worden. Dies habe der Kläger durch die vorbehaltlose Unterschrift im Auflagenschreiben akzeptiert und sich so zu der zwischen beiden Seiten getroffenen Willenseinigung bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 127 ff. der Verwaltungsakte). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.01.2022 zugestellt (Bl. 132 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat am 21.02.2022 Klage erhoben, wobei wegen der Einzelheiten der Klagebegründung auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 18.02.2022, vom 24.05.2022, vom 13.09.2022 und vom 12.10.2022 Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2018, Aktenzeichen: xxxxxxx, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2022, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagtenseite auf die angegriffenen Bescheide, wobei wegen der weiteren Einzelheiten der Erwiderung auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 01.07.2022 und vom 06.10.2022 Bezug genommen wird. Das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2022 (Bl. 69 d.A.) und die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 22.08.2022 (Bl. 57a d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.